Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 18. Juli 2011 reichte die persönliche Sekretärin von A. beim Polizeipos- ten Z. gegen diesen eine Strafanzeige wegen diverser Delikte gegen die sexuelle Integrität ein (Akten SG, S/1). Am 19. Juli 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen Verdachts der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Belästigung (Akten SG, S/0). Dieser Anzeige liegen Sachverhalte zugrunde, welche sich zwischen April und Juli 2011 in den Kantonen Tessin, St. Gallen, Schwyz, Glarus und in Deutschland abge- spielt haben sollen (Akten SG, S/1).
Am 29. September 2011 ging bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen A. wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung eine weitere Anzeige ein. Diese bezieht sich auf einen Sachverhalt, welcher sich im August 2010 zugetra- gen haben soll. Die Anzeigeerstatterin berichtete, sie sei mit A. vom Boots- platz in Y. mit dessen Boot auf den See hinausgefahren. Dort sei er auf- dringlich geworden, worauf es gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (act. 8.5).
B. Mit Schreiben vom 23. August 2011 wandte sich die Staatsanwaltschaft St. Gallen, an das Ministero pubblico des Kantons Tessin und ersuchte um Verfahrensübernahme (Akten SG, S/37), was dieses am 25. August 2011 ablehnte (Akten SG, S/38). Ein am 20. September 2011 durchgeführter te- lefonischer Meinungsaustausch zwischen dem Kanton Tessin und dem Kanton St. Gallen blieb ebenfalls erfolglos (Akten SG, S/39).
C. Der stellvertretende Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen gelangte mit Gesuch vom 20. September 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, das Verfahren sei dem Kanton Tessin zur Bearbeitung zu übertragen (act. 1). Die Procuratore pubblico schliesst in ihrer Gesuchsantwort vom 3. Oktober 2011 auf Abweisung des Begeh- rens (act. 4).
D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 teilte der stellvertretende Erste Staats- anwalt des Kantons St. Gallen als Ergänzung zu seinem Gesuch mit, es habe sich am 29. September 2011 eine weitere Frau gemeldet, welche ebenfalls eine Vergewaltigung durch A. erlitten haben will (act. 6; vgl. oben lit. A). Da durch die neuen Vorbringen der Kanton Schwyz als Deliktsort in
- 3 -
Frage kommt, wurde die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ebenfalls zur Stellungnahme eingeladen (act. 7). In der Folge beantragt diese am 20. Oktober 2011, der Kanton Tessin, eventualiter der Kanton St. Gallen, sei für das Verfahren zuständig zu erklären (act. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwer- deverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung fin- det, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur un- ter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umstän- den möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
- 4 -
1.2 Der stellvertretende Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen ist berech- tigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 10 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Im Tessin kommt diese Befugnis dem Ministe- ro pubblico (Art. 67 cpv. 1 della Legge sull’organizzazione giudiziaria del cantone Ticino del 10 maggio 2006 [RL 3.1.1.1] i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO) um im Kanton Schwyz der Oberstaatsanwaltschaft (§ 48 lit. e und lit. f der Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [SRSZ 231.110]) zu.
1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Kanton Tessin vor Einreichung des Ge- suchs einen erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Da erst nach Einreichung des Gesuchs durch die Anzeige eines mutmasslich weiteren Opfers auch der Kanton Schwyz als zuständiger Kanton ernsthaft in Frage kommt, rechtfertigte es sich ausnahmsweise den Meinungsaustausch durch die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf diesen Kan- ton zu erweitern und zu vervollständigen. In der Folge konnte auch in die- sem Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden.
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450).
- 5 -
Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter
21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
2.2 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorge- sehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLL- BERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
2.3 Vorliegend stehen als schwerste Tatvorwürfe zwei Vergewaltigungen im Raum. Eine Vergewaltigung habe sich am 21. Juni 2011 im Ferienhaus von A. in X. ereignet, die andere im August 2010 während der Bootsfahrt aus- gehend vom Bootshafen in Y., wobei nicht genau feststeht, ob sich das Boot zum Zeitpunkt der Tat auf dem Kantonsgebiet von St. Gallen oder Schwyz befunden hat. Verfolgungshandlungen wurden bisher nur vom Kanton St. Gallen vorgenommen. Gegen die Zuständigkeit des Kantons
- 6 -
Tessin ist einzuwenden, dass sich bis auf eine Vergewaltigung alle Delikte im deutschsprachigen Raum abgespielt haben sollen und weder der Be- schuldigte noch die Opfer die italienische Sprache ausreichend beherr- schen – dies wird zumindest nicht geltend gemacht. Der sprachliche De- liktsschwerpunkt liegt somit eindeutig in der Deutschschweiz (vgl. TPF 2009 189 E. 3.4 S. 191 und TPF 2008 183 E. 3.4 S. 185, je m.w.H.). Über- dies haben alle Tatbeteiligten ihren Wohnsitz in der deutschsprachigen Schweiz, weswegen auch Gründe der Prozessökonomie gegen die Zu- ständigkeit des Kantons Tessin sprechen. Somit ist die Tat von demjenigen Kanton zu verfolgen, in welchem sich die erste mutmassliche Vergewalti- gung im August 2010 zugetragen hat. Da – wie bereits erwähnt – nicht mehr genau bestimmt werden kann, wo sich das Boot zum Tatzeitpunkt be- funden hat, ist vom Anfangs- und Endpunkt – folglich vom Bootshafen in Y.
– auszugehen. Damit ist die Zuständigkeit des Kantons Schwyz zur Verfol- gung und Beurteilung der an A. vorgehaltenen Straftaten begründet. Dieses Resultat rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung eines mutmasslichen Vorfalls im Mai 2011, welcher sich ebenfalls in Lachen (SZ) ereignet haben soll und zurzeit als sexuelle Nötigung qualifiziert wird (act. 1, S. 2).
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwer- deverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung fin- det, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur un- ter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umstän- den möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
- 4 -
E. 1.2 Der stellvertretende Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen ist berech- tigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 10 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Im Tessin kommt diese Befugnis dem Ministe- ro pubblico (Art. 67 cpv. 1 della Legge sull’organizzazione giudiziaria del cantone Ticino del 10 maggio 2006 [RL 3.1.1.1] i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO) um im Kanton Schwyz der Oberstaatsanwaltschaft (§ 48 lit. e und lit. f der Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [SRSZ 231.110]) zu.
E. 1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Kanton Tessin vor Einreichung des Ge- suchs einen erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Da erst nach Einreichung des Gesuchs durch die Anzeige eines mutmasslich weiteren Opfers auch der Kanton Schwyz als zuständiger Kanton ernsthaft in Frage kommt, rechtfertigte es sich ausnahmsweise den Meinungsaustausch durch die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf diesen Kan- ton zu erweitern und zu vervollständigen. In der Folge konnte auch in die- sem Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden.
E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450).
- 5 -
Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter
21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
E. 2.2 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorge- sehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLL- BERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
E. 2.3 Vorliegend stehen als schwerste Tatvorwürfe zwei Vergewaltigungen im Raum. Eine Vergewaltigung habe sich am 21. Juni 2011 im Ferienhaus von A. in X. ereignet, die andere im August 2010 während der Bootsfahrt aus- gehend vom Bootshafen in Y., wobei nicht genau feststeht, ob sich das Boot zum Zeitpunkt der Tat auf dem Kantonsgebiet von St. Gallen oder Schwyz befunden hat. Verfolgungshandlungen wurden bisher nur vom Kanton St. Gallen vorgenommen. Gegen die Zuständigkeit des Kantons
- 6 -
Tessin ist einzuwenden, dass sich bis auf eine Vergewaltigung alle Delikte im deutschsprachigen Raum abgespielt haben sollen und weder der Be- schuldigte noch die Opfer die italienische Sprache ausreichend beherr- schen – dies wird zumindest nicht geltend gemacht. Der sprachliche De- liktsschwerpunkt liegt somit eindeutig in der Deutschschweiz (vgl. TPF 2009 189 E. 3.4 S. 191 und TPF 2008 183 E. 3.4 S. 185, je m.w.H.). Über- dies haben alle Tatbeteiligten ihren Wohnsitz in der deutschsprachigen Schweiz, weswegen auch Gründe der Prozessökonomie gegen die Zu- ständigkeit des Kantons Tessin sprechen. Somit ist die Tat von demjenigen Kanton zu verfolgen, in welchem sich die erste mutmassliche Vergewalti- gung im August 2010 zugetragen hat. Da – wie bereits erwähnt – nicht mehr genau bestimmt werden kann, wo sich das Boot zum Tatzeitpunkt be- funden hat, ist vom Anfangs- und Endpunkt – folglich vom Bootshafen in Y.
– auszugehen. Damit ist die Zuständigkeit des Kantons Schwyz zur Verfol- gung und Beurteilung der an A. vorgehaltenen Straftaten begründet. Dieses Resultat rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung eines mutmasslichen Vorfalls im Mai 2011, welcher sich ebenfalls in Lachen (SZ) ereignet haben soll und zurzeit als sexuelle Nötigung qualifiziert wird (act. 1, S. 2).
E. 3 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgehaltenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
Gegen
CANTONE TICINO, Ministero pubblico,
KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.38
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 18. Juli 2011 reichte die persönliche Sekretärin von A. beim Polizeipos- ten Z. gegen diesen eine Strafanzeige wegen diverser Delikte gegen die sexuelle Integrität ein (Akten SG, S/1). Am 19. Juli 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen Verdachts der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Belästigung (Akten SG, S/0). Dieser Anzeige liegen Sachverhalte zugrunde, welche sich zwischen April und Juli 2011 in den Kantonen Tessin, St. Gallen, Schwyz, Glarus und in Deutschland abge- spielt haben sollen (Akten SG, S/1).
Am 29. September 2011 ging bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen gegen A. wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung eine weitere Anzeige ein. Diese bezieht sich auf einen Sachverhalt, welcher sich im August 2010 zugetra- gen haben soll. Die Anzeigeerstatterin berichtete, sie sei mit A. vom Boots- platz in Y. mit dessen Boot auf den See hinausgefahren. Dort sei er auf- dringlich geworden, worauf es gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (act. 8.5).
B. Mit Schreiben vom 23. August 2011 wandte sich die Staatsanwaltschaft St. Gallen, an das Ministero pubblico des Kantons Tessin und ersuchte um Verfahrensübernahme (Akten SG, S/37), was dieses am 25. August 2011 ablehnte (Akten SG, S/38). Ein am 20. September 2011 durchgeführter te- lefonischer Meinungsaustausch zwischen dem Kanton Tessin und dem Kanton St. Gallen blieb ebenfalls erfolglos (Akten SG, S/39).
C. Der stellvertretende Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen gelangte mit Gesuch vom 20. September 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, das Verfahren sei dem Kanton Tessin zur Bearbeitung zu übertragen (act. 1). Die Procuratore pubblico schliesst in ihrer Gesuchsantwort vom 3. Oktober 2011 auf Abweisung des Begeh- rens (act. 4).
D. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 teilte der stellvertretende Erste Staats- anwalt des Kantons St. Gallen als Ergänzung zu seinem Gesuch mit, es habe sich am 29. September 2011 eine weitere Frau gemeldet, welche ebenfalls eine Vergewaltigung durch A. erlitten haben will (act. 6; vgl. oben lit. A). Da durch die neuen Vorbringen der Kanton Schwyz als Deliktsort in
- 3 -
Frage kommt, wurde die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ebenfalls zur Stellungnahme eingeladen (act. 7). In der Folge beantragt diese am 20. Oktober 2011, der Kanton Tessin, eventualiter der Kanton St. Gallen, sei für das Verfahren zuständig zu erklären (act. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwer- deverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung fin- det, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur un- ter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umstän- den möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
- 4 -
1.2 Der stellvertretende Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen ist berech- tigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 10 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Im Tessin kommt diese Befugnis dem Ministe- ro pubblico (Art. 67 cpv. 1 della Legge sull’organizzazione giudiziaria del cantone Ticino del 10 maggio 2006 [RL 3.1.1.1] i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO) um im Kanton Schwyz der Oberstaatsanwaltschaft (§ 48 lit. e und lit. f der Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [SRSZ 231.110]) zu.
1.3 Der Gesuchsteller hat mit dem Kanton Tessin vor Einreichung des Ge- suchs einen erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Da erst nach Einreichung des Gesuchs durch die Anzeige eines mutmasslich weiteren Opfers auch der Kanton Schwyz als zuständiger Kanton ernsthaft in Frage kommt, rechtfertigte es sich ausnahmsweise den Meinungsaustausch durch die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf diesen Kan- ton zu erweitern und zu vervollständigen. In der Folge konnte auch in die- sem Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden.
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weite- ren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Ein Verdächtigter ist verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder auch eine Polizeibehörde durch die Einleitung von Massnahmen zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine verdächtige Handlung angezeigt oder diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wurde. Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (vgl. hierzu MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 6 m.w.H.; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 28; SCHMID, a.a.O., N. 450).
- 5 -
Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbe- stand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erwei- se sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Ge- richtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- strafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter
21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
2.2 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorge- sehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLL- BERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).
2.3 Vorliegend stehen als schwerste Tatvorwürfe zwei Vergewaltigungen im Raum. Eine Vergewaltigung habe sich am 21. Juni 2011 im Ferienhaus von A. in X. ereignet, die andere im August 2010 während der Bootsfahrt aus- gehend vom Bootshafen in Y., wobei nicht genau feststeht, ob sich das Boot zum Zeitpunkt der Tat auf dem Kantonsgebiet von St. Gallen oder Schwyz befunden hat. Verfolgungshandlungen wurden bisher nur vom Kanton St. Gallen vorgenommen. Gegen die Zuständigkeit des Kantons
- 6 -
Tessin ist einzuwenden, dass sich bis auf eine Vergewaltigung alle Delikte im deutschsprachigen Raum abgespielt haben sollen und weder der Be- schuldigte noch die Opfer die italienische Sprache ausreichend beherr- schen – dies wird zumindest nicht geltend gemacht. Der sprachliche De- liktsschwerpunkt liegt somit eindeutig in der Deutschschweiz (vgl. TPF 2009 189 E. 3.4 S. 191 und TPF 2008 183 E. 3.4 S. 185, je m.w.H.). Über- dies haben alle Tatbeteiligten ihren Wohnsitz in der deutschsprachigen Schweiz, weswegen auch Gründe der Prozessökonomie gegen die Zu- ständigkeit des Kantons Tessin sprechen. Somit ist die Tat von demjenigen Kanton zu verfolgen, in welchem sich die erste mutmassliche Vergewalti- gung im August 2010 zugetragen hat. Da – wie bereits erwähnt – nicht mehr genau bestimmt werden kann, wo sich das Boot zum Tatzeitpunkt be- funden hat, ist vom Anfangs- und Endpunkt – folglich vom Bootshafen in Y.
– auszugehen. Damit ist die Zuständigkeit des Kantons Schwyz zur Verfol- gung und Beurteilung der an A. vorgehaltenen Straftaten begründet. Dieses Resultat rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung eines mutmasslichen Vorfalls im Mai 2011, welcher sich ebenfalls in Lachen (SZ) ereignet haben soll und zurzeit als sexuelle Nötigung qualifiziert wird (act. 1, S. 2).
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgehaltenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 26. Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach (ST.2011.21159) - Cantone Ticino, Ministero pubblico, Via Pretorio 16, 6900 Lugano (INC.2011.6861) - Kanton Schwyz, Oberstaatsanwaltschaft, Archivgasse 1, 6430 Schwyz (UGO 2011 21; inkl. Akten)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.