opencaselaw.ch

BE.2025.43

Bundesstrafgericht ·BE · 2026-09-02 · Deutsch CH

Weiterzug / Verweise Weiterzug;;Recours déposé;;Ricorso pendente;;Weiterzug

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch sicher, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden war. Der Fahrzeuglenker gab an, dass das Fleisch u.a. für B. bestimmt gewesen sei, für welchen er bereits wiederholt Fleischtransporte durch- geführt habe. In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen B. unter der Verfahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts auf gewohnheits- und gewerbsmässig begangene Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und auf gewerbsmäs- sig begangene Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20).

B. Gestützt auf die in der Untersuchung sichergestellten Preis- und Bestelllisten und den übrigen gewonnenen Erkenntnissen bestand der Verdacht, dass mehrmals ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführtes Fleisch über die C. GmbH, deren Geschäftsführer B. ist, an den Supermarkt D. der E. GmbH geliefert und verkauft wurde. Der Geschäftsführer der E. GmbH bzw. des Supermarkts D., A. (nachfolgend «A.» oder «Gesuchsgegner»), übergab der Zollfahndung Ost am 19. September 2024 diverse Unterlagen zur Geschäftsbeziehung mit der C. GmbH, darunter mehrere Lieferscheine der C. GmbH Food mit Empfängerin «E. GmbH D., […]-strasse in Z.» (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.03). A. ver- zichtete auf den Beizug einer Amtsperson und auf eine Siegelung der Unterlagen (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.02; 22.05.04). Aufgrund der Aussage von A., wonach sich weitere Belege betreffend die C. GmbH bei seiner Treuhänderin, der F. Treuhand, befänden, liess die Zollfahndung Ost die entsprechenden Belege bereitstellen und holte diese am 19. September 2024 bei der F. Treuhand ab (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.05).

C. Am 5. Juni 2025 wurde nach vorgängiger Einreise in die Schweiz ein Lieferwagen mit total 779 kg Frischfleisch angehalten, welches nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden war. Als Beifahrer wurde B. identifiziert. Des Weiteren führte G. mit einem Lieferwagen über den Grenzübergang Diessenhofen TG am 24. Juli 2025 1'092 kg Rindfleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz ein. Seinen An- gaben zufolge habe er dies im Auftrag von B. getan. G. gab zu Protokoll, dass er insgesamt dreimal zusammen mit B. in Deutschland Fleisch (1x 1'092 kg; 2x je ca. 800 kg) geholt, dieses anschliessend in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt und zum «Supermarkt D.» in Z. gebracht habe. Daraufhin eröffnete das BAZG am 4. November 2025 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen des Verdachts auf Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZG, auf Steu- erhinterziehung i.S.v. Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG und/oder der Zoll- und Steuer- hehlerei nach Art. 121 ZG und Art. 99 MWSTG (Verfahrensakten BAZG, act. 23.01.01).

D. Anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der E. GmbH und des Super- marktes D. an der […]-strasse in Z. (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.02; 22.05.08) stellte das BAZG am 20. November 2025 zahlreiche Bundesordner sowie weitere Unterlagen sicher (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.13). Nach der Durchsuchung des Supermarktes D. holte A. in Begleitung eines Mitarbeiters der Zollfahndung Ost sein Mobiltelefon an seinem Privatdomizil an der […]- strasse in Y. Nach der Rückkehr in den Supermarkt D. gab A. an, dass zwischen ihm und B. ein WhatsApp-Chat gespeichert sei. Nachdem die Mitarbeiter der Zollfahndung Ost ihr Interesse an der Erstellung einer forensischen Kopie der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten kundgetan und A. auf sein Siegelungs- recht aufmerksam gemacht hatten, nahm A. Rücksprache mit Rechtsanwältin Alessandra Perrella (nachfolgend «RAin Perella») und erhob gegen die Durch- suchung seines Mobiltelefons Einsprache. Er begründete die Einsprache damit, dass sich darauf private Bilder befinden würden. Daraufhin versiegelten die Mitarbeiter der Zollfahndung Ost das Mobiltelefon vor Ort (Verfahrensakten BAZG, act. 22.06.02/004 f.; 23.05.03). Die Durchsuchung im Supermarkt D. wurde um 12.30 Uhr beendet (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.08).

E. Mit E-Mail vom 20. November 2025 (16:18 Uhr) setzte RAin Perella das BAZG über ihre Mandatierung seitens A. und die E. GmbH in Kenntnis und ersuchte um Akteneinsicht. Ferner beantragte sie vorsorglich die Siegelung sämtlicher, im Eigentum der E. GmbH und A. stehenden Gegenstände (Verfahrensakten BAZG, act. 22.03.01).

F. Am 21. November 2025 gewährte das BAZG RAin Perella Akteneinsicht (Ver- fahrensakten BAZG, act. 22.03.06). Daraufhin bestätigte RAin Perella mit am gleichen Tag übermittelter E-Mail den Siegelungsantrag sämtlicher anlässlich der am 20. November 2025 durchgeführten Hausdurchsuchung beschlagnahm- ten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeprotokoll im Namen von A. und der E. GmbH. Als Siegelungsgründe machte RAin Perella persönliche Aufzeichnun- gen und Korrespondenz (insbesondere in Bezug auf das beschlagnahmte Mobil- telefon); überwiegende Privatgeheimnisse, Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Schriftverkehr mit Anwälten etc. (insbesondere, aber nicht ausschliesslich hin- sichtlich beschlagnahmter Geschäftsunterlagen) und behielt weitere Siegelungs- gründe vor (Verfahrensakten BAZG, act. 22.03.07).

G. Mit Schreiben vom 23. November 2025 wiederholte RAin Perella die bereits ge- stellten Siegelungsanträge und begründete diese damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für die Beschlagnahme und Hausdurchsuchung bestehe, weshalb dagegen beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhoben werde. In Bezug auf die versiegelten Unterlagen bestritt RAin Perella den Deliktskonnex und im

Zusammenhang mit dem sichergestellten Mobiltelefon führte sie aus, darauf wür- den sich verschiedene Dateien (Fotodateien, E-Mail und Nachrichtenkorrespon- denz u.a. mit Anwälten, Kontaktdaten, Bankzugriffsapps und -daten, Social-Me- dia-Einträge) befinden, die für das Strafverfahren irrelevant seien. Relevant wäre lediglich die Korrespondenz mit C. GmbH oder B. Die privaten und geschäftlichen Interessen von A. würden dem allfälligen Interesse der Strafverfolgungsbehörden überwiegen (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.15).

H. Mit Gesuch vom 9. Dezember 2025 gelangte das BAZG an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und stellte im Hauptbegehren den Antrag, auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch gutzu- heissen, soweit darauf einzutreten sei. Es sei die Ermächtigung zu erteilen, das am 20. November 2025 sichergestellte und versiegelte Mobiltelefon inkl. der darauf befindlichen Daten (Siegel-Nr. 1698042) zu entsiegeln sowie zu durchsu- chen (act. 1).

I. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 liess sich A. zum Gesuch vernehmen. Er ersucht im Hauptbegehren um Abweisung des Entsiegelungsgesuchs und die Herausgabe des Mobiltelefons inkl. der darauf befindlichen Daten. Eventualiter sei der Antrag auf vollständige Entsiegelung abzuweisen und es sei eine richterliche Triage durchzuführen (act. 5). Die Gesuchsantwort vom 12. Januar 2026 wurde dem BAZG am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 6).

J. Im Zusammenhang mit gegen den Gesuchsgegner geführten Verwaltungsstrafver- fahren ist bei der Beschwerdekammer nebst anderen das Beschwerdeverfahren BV.2025.48-49 hängig. Die in jenem Verfahren vom BAZG eingereichten Verfah- rensakten wurden beigezogen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehrwert- steuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestim- mungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafpro- zessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2).

E. 2.1 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestim- mung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschei- det die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog Art. 248 Abs. 3 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entneh- men. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint neuerdings auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.3; jedoch ohne Bezugnahme auf die bisherige – davon abweichende – Rechtsprechung).

E. 2.2 Der Gesuchsteller reichte das Entsiegelungsgesuch vom 9. Dezember 2025 innert 20 Tagen seit der am 20. November 2025 erfolgten Sicherstellung des Mobiltelefons ein. Als dessen Eigentümer ist der Gesuchsgegner zur Beantra- gung der Siegelung berechtigt.

E. 3.1 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der

Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E 3.6.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnungen und Dateien, die dem Geheimnis- schutz unterliegen, sind zu benennen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn das Anwaltsgeheimnis als gesetzliches Entsiegelungsgeheimnis an- gerufen wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3; 1B_472/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2; 1B_243/2020 vom 26. Feb- ruar 2021 E. 3.2).

Sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird, haben Inhaber von sichergestellten Ge- genständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, nach der Praxis des Bundesgerichtes die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiege- lungsverfahren substantiiert darzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht publizierte E. 6).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner erklärte am 20. November 2025 gegen die Durchsuchung seines Mobiltelefons Einsprache, nachdem er vorgängig von den Mitarbeitern der Zollfahndung Ost über sein Siegelungs- bzw. Einspracherecht aufgeklärt wurde und er Rücksprache mit RAin Perella genommen hat. Die Einsprache begründete der Gesuchsgegner damit, dass sich auf dem Mobiltelefon private Bilder befinden würden (Verfahrensakten BAZG, act. 22.06.02/004 f.; 23.05.03). Gleichentags verlangte RAin Perella die Siegelung sämtlicher, an jenem Tag sichergestellten, im Eigentum der E. GmbH und des Gesuchsgegners stehenden Gegenstände, ohne dies zu begründen (Verfahrensakten BAZG, act. 22.03.01). Mit E-Mail vom

21. November 2025 gab RAin Perella als Siegelungsgründe persönliche Auf- zeichnungen und Korrespondenz, überwiegende Privatgeheimnisse, Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Schriftverkehr mit Anwälten etc. an und behielt weitere Siegelungsgründe vor. Eine Begründung der geltend gemachten Siegelungs- gründe lässt sich der E-Mail nicht entnehmen (Verfahrensakten BAZG, act. 22.03.07). Im Schreiben vom 23. November 2025 führte RAin Perella hin- sichtlich des hier gegenständlichen Mobiltelefons aus, die privaten und geschäft- lichen Interessen des Gesuchsgegners würden dem allfälligen Interesse der

Strafverfolgungsbehörden überwiegen. Mit den übrigen Ausführungen stellte RAin Perella die Relevanz der auf dem Mobiltelefon befindenden Daten für das Strafverfahren in Frage. Eine nähere Begründung zu den geltend gemachten Geheimnisschutzinteresse enthält auch dieses Schreiben nicht (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.15).

E. 3.3.1 Nach dem revidierten Art. 248 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe in Frage. Ge- schäftsgeheimnisse bzw. «Geschäftsschutzinteressen» fallen nicht darunter (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; 151 IV 30 E. 2.4). Da allfällige Geschäftsgeheimnisse keine in Art. 264 StPO geschützten Geheimnisse darstellen und damit einer Durchsuchung nicht entgegenstehen, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 3.3.2 Was die vom Gesuchsgegner erwähnten persönlichen und privaten Aufzeichnun- gen betrifft, ist zu erwähnen, dass sich seinen Angaben zufolge auf seinem Mobiltelefon ein WhatsApp-Chat mit B. befinden soll, womit der Gesuchsgegner das Mobiltelefon auch für geschäftliche Zwecke benutzt habe (Verfahrensakten BAZG, act. 22.06.02/004 f.). Es gilt heute als notorisch, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersönliche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (Urteile des Bundesgerichts 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat ge- nutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korres- pondenz der beschuldigten Person sind nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungs- interesse überwiegt. Daraus folgt, dass im Entsiegelungsverfahren bei einem Mobiltelefon ein vorgebrachtes Privatgeheimnis gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO nur dann schutzwürdig ist, wenn die Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteile des Bundesgerichts 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3; vgl. zum Ganzen BGE 151 IV 344 E. 2.7). Der Gesuchsgegner macht vorliegend nicht mehr geltend, als bereits ohnehin notorisch ist. Dabei legt der Gesuchsgegner nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sein Interesse am Schutz der Persönlichkeit gegen- über dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte.

E. 3.3.3 Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners erwähnte in der E-Mail vom 21. No- vember 2025 den Schriftverkehr mit Anwälten, ohne das sinngemäss angerufene

Anwaltsgeheimnis weder gegenüber dem Gesuchsteller noch im vorliegenden Verfahren zu präzisieren. Namentlich bezeichnet sie nicht, welche Daten welches Mandatsverhältnis betreffen, und wo diese auf dem Mobiltelefon gespeichert sein sollen. Die lediglich allgemein gehaltenen Angaben reichen zur Substantiierung des Siegelungsantrags nicht aus.

E. 3.3.4 Damit kam der Gesuchsgegner weder gegenüber dem Gesuchsteller noch im vorliegenden Verfahren seiner Substantiierungspflicht nach. Bei diesem Ergebnis sind die allgemeinen Zwangsmassnahmenhindernisse von Art. 197 StPO nicht vom Entsiegelungsrichter akzessorisch zu prüfen, sondern in einem allfälligen Beschwerdeverfahren geltend zu machen (BGE 151 IV 30 E. 4). Aus diesem Grund sind in vorliegendem Rahmen der vom Gesuchsgegner bestrittene hin- reichende Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht zu prüfen.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf das Siegelungsbegehren und damit auch auf das Entsiegelungsgesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020; u.a. zuletzt Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2025.35 vom 4. Februar 2026 E. 3.2 f.; BE.2025.31 vom

11. November 2025 E. 2.3 f.; BE.2025.9 vom 11. November 2025 E. 2.5 f.). Der Gesuchsteller ist zu ermächtigen, das Mobiltelefon des Gesuchsgegners (Siegel- Nr. 1698042) zu durchsuchen und dafür die Siegel zu entfernen.

E. 4 Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 71-2024.9069 des Gesuchstellers. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das BAZG wird ermächtigt, das Mobiltelefon des Gesuchsgegners (Siegel-Nr. 1698042) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zu durchsuchen und dafür die Siegel zu entfernen.
  2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. September 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchsteller

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwältin Alessandra Perrella, Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2025.43

Sachverhalt:

A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch sicher, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden war. Der Fahrzeuglenker gab an, dass das Fleisch u.a. für B. bestimmt gewesen sei, für welchen er bereits wiederholt Fleischtransporte durch- geführt habe. In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen B. unter der Verfahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts auf gewohnheits- und gewerbsmässig begangene Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und auf gewerbsmäs- sig begangene Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20).

B. Gestützt auf die in der Untersuchung sichergestellten Preis- und Bestelllisten und den übrigen gewonnenen Erkenntnissen bestand der Verdacht, dass mehrmals ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführtes Fleisch über die C. GmbH, deren Geschäftsführer B. ist, an den Supermarkt D. der E. GmbH geliefert und verkauft wurde. Der Geschäftsführer der E. GmbH bzw. des Supermarkts D., A. (nachfolgend «A.» oder «Gesuchsgegner»), übergab der Zollfahndung Ost am 19. September 2024 diverse Unterlagen zur Geschäftsbeziehung mit der C. GmbH, darunter mehrere Lieferscheine der C. GmbH Food mit Empfängerin «E. GmbH D., […]-strasse in Z.» (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.03). A. ver- zichtete auf den Beizug einer Amtsperson und auf eine Siegelung der Unterlagen (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.02; 22.05.04). Aufgrund der Aussage von A., wonach sich weitere Belege betreffend die C. GmbH bei seiner Treuhänderin, der F. Treuhand, befänden, liess die Zollfahndung Ost die entsprechenden Belege bereitstellen und holte diese am 19. September 2024 bei der F. Treuhand ab (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.05).

C. Am 5. Juni 2025 wurde nach vorgängiger Einreise in die Schweiz ein Lieferwagen mit total 779 kg Frischfleisch angehalten, welches nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden war. Als Beifahrer wurde B. identifiziert. Des Weiteren führte G. mit einem Lieferwagen über den Grenzübergang Diessenhofen TG am 24. Juli 2025 1'092 kg Rindfleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz ein. Seinen An- gaben zufolge habe er dies im Auftrag von B. getan. G. gab zu Protokoll, dass er insgesamt dreimal zusammen mit B. in Deutschland Fleisch (1x 1'092 kg; 2x je ca. 800 kg) geholt, dieses anschliessend in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt und zum «Supermarkt D.» in Z. gebracht habe. Daraufhin eröffnete das BAZG am 4. November 2025 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen des Verdachts auf Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZG, auf Steu- erhinterziehung i.S.v. Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG und/oder der Zoll- und Steuer- hehlerei nach Art. 121 ZG und Art. 99 MWSTG (Verfahrensakten BAZG, act. 23.01.01).

D. Anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der E. GmbH und des Super- marktes D. an der […]-strasse in Z. (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.02; 22.05.08) stellte das BAZG am 20. November 2025 zahlreiche Bundesordner sowie weitere Unterlagen sicher (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.13). Nach der Durchsuchung des Supermarktes D. holte A. in Begleitung eines Mitarbeiters der Zollfahndung Ost sein Mobiltelefon an seinem Privatdomizil an der […]- strasse in Y. Nach der Rückkehr in den Supermarkt D. gab A. an, dass zwischen ihm und B. ein WhatsApp-Chat gespeichert sei. Nachdem die Mitarbeiter der Zollfahndung Ost ihr Interesse an der Erstellung einer forensischen Kopie der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten kundgetan und A. auf sein Siegelungs- recht aufmerksam gemacht hatten, nahm A. Rücksprache mit Rechtsanwältin Alessandra Perrella (nachfolgend «RAin Perella») und erhob gegen die Durch- suchung seines Mobiltelefons Einsprache. Er begründete die Einsprache damit, dass sich darauf private Bilder befinden würden. Daraufhin versiegelten die Mitarbeiter der Zollfahndung Ost das Mobiltelefon vor Ort (Verfahrensakten BAZG, act. 22.06.02/004 f.; 23.05.03). Die Durchsuchung im Supermarkt D. wurde um 12.30 Uhr beendet (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.08).

E. Mit E-Mail vom 20. November 2025 (16:18 Uhr) setzte RAin Perella das BAZG über ihre Mandatierung seitens A. und die E. GmbH in Kenntnis und ersuchte um Akteneinsicht. Ferner beantragte sie vorsorglich die Siegelung sämtlicher, im Eigentum der E. GmbH und A. stehenden Gegenstände (Verfahrensakten BAZG, act. 22.03.01).

F. Am 21. November 2025 gewährte das BAZG RAin Perella Akteneinsicht (Ver- fahrensakten BAZG, act. 22.03.06). Daraufhin bestätigte RAin Perella mit am gleichen Tag übermittelter E-Mail den Siegelungsantrag sämtlicher anlässlich der am 20. November 2025 durchgeführten Hausdurchsuchung beschlagnahm- ten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeprotokoll im Namen von A. und der E. GmbH. Als Siegelungsgründe machte RAin Perella persönliche Aufzeichnun- gen und Korrespondenz (insbesondere in Bezug auf das beschlagnahmte Mobil- telefon); überwiegende Privatgeheimnisse, Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Schriftverkehr mit Anwälten etc. (insbesondere, aber nicht ausschliesslich hin- sichtlich beschlagnahmter Geschäftsunterlagen) und behielt weitere Siegelungs- gründe vor (Verfahrensakten BAZG, act. 22.03.07).

G. Mit Schreiben vom 23. November 2025 wiederholte RAin Perella die bereits ge- stellten Siegelungsanträge und begründete diese damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für die Beschlagnahme und Hausdurchsuchung bestehe, weshalb dagegen beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhoben werde. In Bezug auf die versiegelten Unterlagen bestritt RAin Perella den Deliktskonnex und im

Zusammenhang mit dem sichergestellten Mobiltelefon führte sie aus, darauf wür- den sich verschiedene Dateien (Fotodateien, E-Mail und Nachrichtenkorrespon- denz u.a. mit Anwälten, Kontaktdaten, Bankzugriffsapps und -daten, Social-Me- dia-Einträge) befinden, die für das Strafverfahren irrelevant seien. Relevant wäre lediglich die Korrespondenz mit C. GmbH oder B. Die privaten und geschäftlichen Interessen von A. würden dem allfälligen Interesse der Strafverfolgungsbehörden überwiegen (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.15).

H. Mit Gesuch vom 9. Dezember 2025 gelangte das BAZG an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und stellte im Hauptbegehren den Antrag, auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch gutzu- heissen, soweit darauf einzutreten sei. Es sei die Ermächtigung zu erteilen, das am 20. November 2025 sichergestellte und versiegelte Mobiltelefon inkl. der darauf befindlichen Daten (Siegel-Nr. 1698042) zu entsiegeln sowie zu durchsu- chen (act. 1).

I. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 liess sich A. zum Gesuch vernehmen. Er ersucht im Hauptbegehren um Abweisung des Entsiegelungsgesuchs und die Herausgabe des Mobiltelefons inkl. der darauf befindlichen Daten. Eventualiter sei der Antrag auf vollständige Entsiegelung abzuweisen und es sei eine richterliche Triage durchzuführen (act. 5). Die Gesuchsantwort vom 12. Januar 2026 wurde dem BAZG am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 6).

J. Im Zusammenhang mit gegen den Gesuchsgegner geführten Verwaltungsstrafver- fahren ist bei der Beschwerdekammer nebst anderen das Beschwerdeverfahren BV.2025.48-49 hängig. Die in jenem Verfahren vom BAZG eingereichten Verfah- rensakten wurden beigezogen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehrwert- steuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestim- mungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafpro- zessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2).

2.

2.1 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestim- mung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschei- det die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog Art. 248 Abs. 3 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entneh- men. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint neuerdings auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.3; jedoch ohne Bezugnahme auf die bisherige – davon abweichende – Rechtsprechung).

2.2 Der Gesuchsteller reichte das Entsiegelungsgesuch vom 9. Dezember 2025 innert 20 Tagen seit der am 20. November 2025 erfolgten Sicherstellung des Mobiltelefons ein. Als dessen Eigentümer ist der Gesuchsgegner zur Beantra- gung der Siegelung berechtigt.

3.

3.1 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der

Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E 3.6.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnungen und Dateien, die dem Geheimnis- schutz unterliegen, sind zu benennen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn das Anwaltsgeheimnis als gesetzliches Entsiegelungsgeheimnis an- gerufen wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3; 1B_472/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2; 1B_243/2020 vom 26. Feb- ruar 2021 E. 3.2).

Sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird, haben Inhaber von sichergestellten Ge- genständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, nach der Praxis des Bundesgerichtes die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiege- lungsverfahren substantiiert darzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht publizierte E. 6).

3.2 Der Gesuchsgegner erklärte am 20. November 2025 gegen die Durchsuchung seines Mobiltelefons Einsprache, nachdem er vorgängig von den Mitarbeitern der Zollfahndung Ost über sein Siegelungs- bzw. Einspracherecht aufgeklärt wurde und er Rücksprache mit RAin Perella genommen hat. Die Einsprache begründete der Gesuchsgegner damit, dass sich auf dem Mobiltelefon private Bilder befinden würden (Verfahrensakten BAZG, act. 22.06.02/004 f.; 23.05.03). Gleichentags verlangte RAin Perella die Siegelung sämtlicher, an jenem Tag sichergestellten, im Eigentum der E. GmbH und des Gesuchsgegners stehenden Gegenstände, ohne dies zu begründen (Verfahrensakten BAZG, act. 22.03.01). Mit E-Mail vom

21. November 2025 gab RAin Perella als Siegelungsgründe persönliche Auf- zeichnungen und Korrespondenz, überwiegende Privatgeheimnisse, Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Schriftverkehr mit Anwälten etc. an und behielt weitere Siegelungsgründe vor. Eine Begründung der geltend gemachten Siegelungs- gründe lässt sich der E-Mail nicht entnehmen (Verfahrensakten BAZG, act. 22.03.07). Im Schreiben vom 23. November 2025 führte RAin Perella hin- sichtlich des hier gegenständlichen Mobiltelefons aus, die privaten und geschäft- lichen Interessen des Gesuchsgegners würden dem allfälligen Interesse der

Strafverfolgungsbehörden überwiegen. Mit den übrigen Ausführungen stellte RAin Perella die Relevanz der auf dem Mobiltelefon befindenden Daten für das Strafverfahren in Frage. Eine nähere Begründung zu den geltend gemachten Geheimnisschutzinteresse enthält auch dieses Schreiben nicht (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.15).

3.3

3.3.1 Nach dem revidierten Art. 248 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe in Frage. Ge- schäftsgeheimnisse bzw. «Geschäftsschutzinteressen» fallen nicht darunter (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; 151 IV 30 E. 2.4). Da allfällige Geschäftsgeheimnisse keine in Art. 264 StPO geschützten Geheimnisse darstellen und damit einer Durchsuchung nicht entgegenstehen, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 3.3.2 Was die vom Gesuchsgegner erwähnten persönlichen und privaten Aufzeichnun- gen betrifft, ist zu erwähnen, dass sich seinen Angaben zufolge auf seinem Mobiltelefon ein WhatsApp-Chat mit B. befinden soll, womit der Gesuchsgegner das Mobiltelefon auch für geschäftliche Zwecke benutzt habe (Verfahrensakten BAZG, act. 22.06.02/004 f.). Es gilt heute als notorisch, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersönliche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (Urteile des Bundesgerichts 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat ge- nutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korres- pondenz der beschuldigten Person sind nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungs- interesse überwiegt. Daraus folgt, dass im Entsiegelungsverfahren bei einem Mobiltelefon ein vorgebrachtes Privatgeheimnis gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO nur dann schutzwürdig ist, wenn die Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteile des Bundesgerichts 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3; vgl. zum Ganzen BGE 151 IV 344 E. 2.7). Der Gesuchsgegner macht vorliegend nicht mehr geltend, als bereits ohnehin notorisch ist. Dabei legt der Gesuchsgegner nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sein Interesse am Schutz der Persönlichkeit gegen- über dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte. 3.3.3 Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners erwähnte in der E-Mail vom 21. No- vember 2025 den Schriftverkehr mit Anwälten, ohne das sinngemäss angerufene

Anwaltsgeheimnis weder gegenüber dem Gesuchsteller noch im vorliegenden Verfahren zu präzisieren. Namentlich bezeichnet sie nicht, welche Daten welches Mandatsverhältnis betreffen, und wo diese auf dem Mobiltelefon gespeichert sein sollen. Die lediglich allgemein gehaltenen Angaben reichen zur Substantiierung des Siegelungsantrags nicht aus. 3.3.4 Damit kam der Gesuchsgegner weder gegenüber dem Gesuchsteller noch im vorliegenden Verfahren seiner Substantiierungspflicht nach. Bei diesem Ergebnis sind die allgemeinen Zwangsmassnahmenhindernisse von Art. 197 StPO nicht vom Entsiegelungsrichter akzessorisch zu prüfen, sondern in einem allfälligen Beschwerdeverfahren geltend zu machen (BGE 151 IV 30 E. 4). Aus diesem Grund sind in vorliegendem Rahmen der vom Gesuchsgegner bestrittene hin- reichende Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht zu prüfen. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf das Siegelungsbegehren und damit auch auf das Entsiegelungsgesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020; u.a. zuletzt Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2025.35 vom 4. Februar 2026 E. 3.2 f.; BE.2025.31 vom

11. November 2025 E. 2.3 f.; BE.2025.9 vom 11. November 2025 E. 2.5 f.). Der Gesuchsteller ist zu ermächtigen, das Mobiltelefon des Gesuchsgegners (Siegel- Nr. 1698042) zu durchsuchen und dafür die Siegel zu entfernen.

4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 71-2024.9069 des Gesuchstellers. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das BAZG wird ermächtigt, das Mobiltelefon des Gesuchsgegners (Siegel-Nr. 1698042) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zu durchsuchen und dafür die Siegel zu entfernen.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

Bellinzona, 3. September 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - Rechtsanwältin Alessandra Perrella

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).