Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Am 18. Mai 2017 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nach- folgend «FINMA») beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Bank A. Group AG so- wie der Bank A. AG sowie allfällige weitere involvierte Personen wegen Wi- derhandlung gegen Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geld- wäschereigesetz, GwG; SR 955.0; Verfahrensakten EFD pag. 010 0001 ff. = act. 7.26). Gemäss Strafanzeige besteht der Verdacht, dass unbekannte Personen im Zusammenhang mit einer Kundenbeziehung zu B., dem frühe- ren […] der Republik Z., eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG verspätet bzw. gar nicht erstattet hätten. Die Strafanzeige basiert auf dem Ergebnis einer internen Untersuchung der Bank A. AG (act. 7.26, Beilagen Nr. 1 und 2).
B. Das EFD eröffnete am 10. März 2021 eine verwaltungsstrafrechtliche Unter- suchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (Verfahrensakten EFD pag. 040 0001 ff. = act. 7.27).
C. Mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 wies das EFD die Bank A. AG an, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezem- ber 2011 sämtliche bankinterne Weisungen betreffend GwG-Sorgfaltspflich- ten und sämtliche weiteren Unterlagen zu Organisation, personeller Beset- zung, Hierarchie, Zuständigkeiten sowie Pflichten und Befugnissen im Zu- sammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung bis zur obersten Leitungs- ebene sowie zur Geschäftsbeziehung mit B., Kontonummer 1, lautend auf C. Inc., diverse in der Verfügung genannte Unterlagen und Auskünfte her- auszugeben (Verfahrensakten EFD, pag. 031 0001 ff. = act.1.1).
D. Die Bank A. AG reichte dem EFD nach zweimaliger Fristerstreckung am
12. Juli 2021 Unterlagen auf einem passwortgeschützten Datenträger ein und verlangte dessen Siegelung (act. 1.2).
E. Daraufhin ersuchte das EFD die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts am 27. Juli 2021 um Entsiegelung der ihm am 12. Juli 2021 in elektro- nischer Form eingereichten Unterlagen und um Erlaubnis zu deren Durch- suchung (act. 1).
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F. Die Bank A. AG beantragt mit Gesuchsantwort vom 6. September 2021 die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs (act. 7). Sie reichte mit der Gesuchs- antwort in Papierform geschwärzte Protokolle der jährlichen PEP-Überprü- fungen der Jahre 2008 bis 2011 ein. Nach Angaben der Bank A. AG handelt es sich bei diesen Protokollen um jene, die sich bereits auf dem USB-Stick vom 12. Juli 2021 befinden, dort allerdings in ungeschwärzter Form. Die Bank A. AG führte hierzu aus, dass die Protokolle Informationen zu zahlrei- chen Bankkunden enthielten, die in keinerlei Zusammenhang mit dem vor- liegend relevanten Strafverfahren stünden, weshalb diese nicht oder nur in geschwärzter Form dem EFD herausgegeben werden könnten (act. 7, S. 18; act. 7/32.1-5). In seiner Replik vom 7. September 2021 hält das EFD an sei- nem im Gesuch vom 27. Juli 2021 gestellten Antrag fest. Das EFD führte zudem aus, sofern von der Bank A. AG auf dem USB-Stick vom 12. Juli 2021 Unterlagen eingereicht worden seien, die in keinem potentiellen Zusammen- hang mit dem Verwaltungsstrafverfahren stünden, diese nicht von der Aus- kunfts- und Editionsverfügung erfasst und vom EFD auch nicht herausver- langt worden seien. Eventualiter seien diese Unterlagen teilweise ge- schwärzt an das EFD zur Durchsuchung herauszugeben (act. 9, S. 8). Die Bank A. AG nahm zur Replik des EFD mit Duplik vom 1. Oktober 2021 Stel- lung (act. 11). Die Gesuchsduplik der Bank A. AG wurde dem EFD am 4. Ok- tober 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
G. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 forderte die Referentin im vorliegen- den Beschwerdeverfahren die Bank A. AG auf, dem Gericht bis zum 13. De- zember 2022 einen Datenträger einzureichen, welcher jene elektronischen Daten enthalte, die sich auf dem USB-Stick vom 12. Juli 2021 befänden, sofern sie die Geschäftsbeziehung mit B., Kontonummer 1, lautend auf C. Inc. beträfen, bzw. dem Gericht die Daten des USB-Sticks vom
12. Juli 2021 mit Ausschluss der verfahrensfremden, in der Papiereingabe geschwärzten Daten zukommen zu lassen. Die Bank A. AG wurde ferner aufgefordert, innerhalb der gleichen Frist mitzuteilen, wem/welchen Perso- nen die Initialen («B.1», «D.1», «E.1») auf den geschwärzten Protokollen der jährlichen PEP-Überprüfungen vom 20. September 2010 und 18. Okto- ber 2021 unter dem Land «Z.» zuzuordnen seien bzw. mitzuteilen, aus wel- chem von der Bank A. AG eingereichten Dokument die Bedeutung dieser Initialen hervorgehe (act. 15).
H. Die Bank A. AG reichte der Beschwerdekammer innert erstreckter Frist am
23. Dezember 2022 einen neuen USB-Stick ein (act. 18.1) und hielt hierzu fest, dass sich darauf sämtliche Dokumente befinden würden, die bereits auf dem USB-Stick, welcher dem EFD zusammen mit dem Siegelungsgesuch
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vom 12. Juli 2021 eingereicht worden war, abgespeichert waren. Die Doku- mente 27, 28, 30, 31 und 32 würden nunmehr den Akten 32-1 bis 32-5 (= act. 7.32.1-5) entsprechen. Ausserdem machte die Bank A. AG Angaben zu den auf den PEP-Protokollen unter der Rubrik «Z.» aufgeführten Initialen (act. 18). Die Eingabe der Bank A. AG wird dem EFD zusammen mit dem heutigen Beschluss zur Kenntnis zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FIN- MAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlun- gen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
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E. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
E. 2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Mo- nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungs- gebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesge- richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate aller- dings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einspra- che bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. Novem- ber 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom
16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).
E. 2.3 Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend formgerecht und 15 Tage nach der Siegelung der Unterlagen und Datenträger eingereicht worden. Gestützt auf die Auskunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 reichte die Gesuchs- gegnerin dem Gesuchsteller am 12. Juli 2021 einen passwortgeschützten Datenträger ein, worauf sich die angeforderten Unterlagen (in versiegelter Form) befänden, und erhob gegen deren Durchsuchung zugleich Einsprache (act. 1.2). Als Inhaberin der auf dem Datenträger gespeicherten Daten ist die Gesuchsgegnerin zur Erhebung der Einsprache legitimiert. Es liegen sämtli- che Eintretensvoraussetzungen vor, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch vom 27. Juli 2021 einzutreten ist.
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E. 3 Aufl. 2020, N. 41 zu Art. 248 StPO). Mit anderen Worten ist der Prüfungs- gegenstand im Entsiegelungsverfahren beschränkt auf die Fragen der Zu- lässigkeit der Durchsuchung und ob die Voraussetzungen für eine Entsiege- lung erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR; vgl. nachfolgend E. 5 ff.). Ob dereinst die Bundesanwaltschaft tatsächlich beim Gesuchsteller rechtshilfeweise um Herausgabe der edierten Unterlagen ersuchen wird, ist – wie der Gesuch- steller zu Recht festgehalten hat – hypothetisch und hat mit dem vorliegen- den Entsiegelungsverfahren bzw. mit den sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen nichts zu tun. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.
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E. 3.1 Die Gesuchsgegnerin moniert in einem ersten Punkt die fehlende Rechtmäs- sigkeit der Auskunfts- und Editionsverfügung des Gesuchstellers vom 8. Ap- ril 2021. Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin hätten der Gesuchsteller und die Bundesanwaltschaft ihre Verfahren abgesprochen und seien koordiniert vorgegangen. Die Bundesanwaltschaft habe ein Verfahren gegen Unbe- kannt wegen des Verdachts auf Geldwäscherei geführt. In diesem Verfahren seien die Gesuche der Bundesanwaltschaft betreffend die Entsiegelung von Unterlagen, welche ebenfalls Gegenstand der Auskunfts- und Editionsverfü- gung des Gesuchstellers gebildet hätten, abgewiesen worden. Mit der Her- ausgabe der gegenwärtig gesielten Unterlagen an den Gesuchsteller könne die Bundesanwaltschaft potentiell die fraglichen Unterlagen rechtshilfeweise einsehen, womit ein Verstoss gegen Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO vorliegen würde. Dass die beiden Behörden koordiniert vor- gegangen seien, ergebe sich unter anderem aus der vorliegend krassen Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes, indem der Gesuchsteller zwischen der Erstattung der Strafanzeige durch die FINMA am 18. Mai 2017 bis zur Verfahrenseröffnung durch ihn am 10. März 2021 knapp vier Jahre untätig gewesen sei. Die Verfahrenseröffnung sei kurz vor dem Urteil des Bundes- gerichts 1B_8/2021 vom 16. Juni 2021 erfolgt, mit welchem dieses die Ab- lehnung des Entsieglungsgesuches der Bundesanwaltschaft durch das Waadtländer Zwangsmassnahmengericht bestätigt habe. Auch habe der Gesuchsteller auf eine Vereinigung der Verfahren verzichtet und habe in der Gesuchsreplik zugegeben, zuletzt im Mai 2020 mit der Bundesanwaltschaft Kontakt gehabt zu haben. Bereits aus diesem Grund sei das Entsiegelungs- gesuch abzuweisen und die Dokumente seien der Gesuchsgegnerin zurück- zugeben (act. 7, S. 8 ff.; act. 11, S. 1 f.).
E. 3.2 Beim Entsiegelungsverfahren handelt es sich um ein akzessorisches Zwi- schenverfahren, in welchem gerichtlich darüber entschieden wird, ob poten- zielle Beweismittel durchsucht und gesichtet werden dürfen oder schutzwür- dige Geheimhaltungsinteressen vorgehen (KELLER, Zürcher Kommentar,
E. 4 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek- tiert wird. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegen- stehen (TPF 2007 96 E. 2).
Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Grün- den mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz ver- langt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterla- gen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).
E. 5.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stüt- zen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatver- dacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine er- hebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Über- legungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.7 vom 22. November 2018 E. 4.1). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsie- gelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; s.a. 143 IV 330 E. 2.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 5.2).
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E. 5.2.1 Der Gesuchsteller ermittelt – wie eingangs erwähnt – wegen des Verdachts der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 9 GwG. Mit Blick auf die Vor- bringen des Gesuchstellers und die eingereichten Beilagen, insbesondere die Strafanzeige der FINMA vom 18. Mai 2017, stützt er den Tatverdacht auf folgenden Sachverhalt:
E. 5.2.2 Die FINMA habe betreffend die Gesuchsgegnerin mit Bezug auf die Ge- schäftsbeziehungen von B. in der Schweiz Abklärungen getätigt, in deren Verlauf die Gesuchsgegnerin durch ihr Group Internal Audit (nachfolgend «GIA») eine interne Untersuchung zuhanden der FINMA durchgeführt habe. Gemäss den Berichten des GIA vom 31. August, 7. und 11. Oktober 2016 seien unter den Bankkunden 25 mit B. verwandte Personen ausfindig ge- macht worden, welche 33 Kundenbeziehungen mit der Gesuchsgegnerin un- terhalten hätten. B. und seine Familienmitglieder seien von der Bank als po- litisch exponierte Personen mit erhöhtem Risiko (PEP) eingestuft worden. Die Abklärungen des GIA hätten ergeben, dass am 24. Juni 2009 auf dem Konto der C. Inc. bei der Bank A. AG mit der Kontonummer 1 ein Betrag von USD 10 Mio. gestützt auf einen Check des damaligen […] von Y., F., einge- gangen sei. Wirtschaftlich Berechtigter dieses am 31. August 2004 eröffne- ten Kontos sei B. gewesen. Die Kontobeziehung habe bis am 4. Novem- ber 2011 bestanden. Die Einlösung des Checks durch einen Sohn von B. habe bei der Bank zwei Geldwäschereiwarnungen ausgelöst. Hierzu hätten der zuständige Kundeberater und sein Vorgesetzter festgehalten, dass es sich bei der Zahlung um ein in der arabischen Welt übliches Geschenk handle. Weitergehende Abklärungen zum Hintergrund des Zahlungsein- gangs über USD 10 Mio. seien nicht dokumentiert. Ein Teil dieser USD 10 Mio. sei am 2. September sowie am 16. November 2009 vom Konto der C. Inc. auf grösstenteils neu eröffnete Konten von Mitgliedern der Familie B. transferiert worden. Die Zahlungen – insgesamt 19 Transaktionen – seien an die zwei Ehefrauen von B., alle seine Kinder sowie ein Enkelkind gegan- gen. Eine dieser Überweisungen im Umfang von USD 300'000.-- sei auf ein Konto von G., dem ältesten Sohn von B. und damaligen […] der Republika- nischen Garde von Z., getätigt worden.
Anfang Juli 2011 habe die Gesuchsgegnerin die grosse Mehrheit der Bank- beziehungen zu B. und dessen Familienmitgliedern saldiert, insbesondere wegen der Zunahme der negativen Treffer im Rahmen der jährlichen Über- prüfung von B. als PEP. Am 26. Februar 2014 habe der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2140 verabschiedet und eine Sachver- ständigengruppe eingesetzt. Diese habe am 20. Februar 2015 ihren Schlussbericht vorgelegt. Bestandteil dieses Berichts sei unter anderem ein
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Abschnitt über die finanzielle Situation von B. gewesen. Demnach habe B. über ein Vermögen von bis zu USD 60 Mio. verfügt und mindestens teilweise sollen die Vermögenswerte im Zusammenhang mit korrupten Handlungen während seiner Amtszeit als […] von Z. stehen. Bei Veröffentlichung des Be- richts habe die Gesuchsgegnerin keine Beziehung mehr zu B. unterhalten, nur das Konto seines ältesten Sohnes sei zum damaligen Zeitpunkt noch aktiv gewesen.
Die Gesuchsgegnerin habe in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen zu B. sowie zu seinen Familienmitgliedern, im Speziellen zu B. und seinem Sohn G., keine Meldung an die Geldwäschereistelle (MROS) erstattet. Vor dem Hintergrund der Einlösung eines Checks in der Höhe von USD 10 Mio., der hohen Sensitivität der involvierten Personen aufgrund ihrer politischen Ämter und Regierungsfunktionen ([…] von Z. und […] von Y.) und der Tatsache, dass das Regierungsoberhaupt eines Staates dem Regierungsoberhaupt des Nachbarstaates USD 10 Mio. zu dessen ausschliesslicher Verfügung schenke und der Check im Ausland eingelöst werde, d.h. die Gelder ausser Landes gebracht würden, seien weitergehende Abklärungen zum Hinter- grund dieser Transaktion durch die Bank zwingend erforderlich gewesen. Im Zusammenhang mit den bereits seit längerem öffentlich verfügbaren Hinwei- sen, dass im Z. auf sämtlichen staatlichen Ebenen ein System der Korruption bestehe, hätten bei den Verantwortlichen der Gesuchsgegnerin ernsthafte Zweifel auf eine mögliche deliktische Herkunft dieser Vermögenswerte be- stehen müssen.
E. 5.3.1 Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass die Gesuchsgegnerin die Hinter- gründe der am 24. Juni 2009 erfolgten Einzahlung von USD 10 Mio. vom damaligen […] von Y. auf das Konto der C. Inc., dessen wirtschaftlich Be- rechtigter B. war, hätte abklären müssen. Unter Berücksichtigung des in der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 angegebenen Zeitrau- mes ist anzunehmen, dass der Gesuchsteller von einem mutmasslichen De- liktszeitraum von Januar 2009 bis Ende Dezember 2011 ausgeht.
E. 5.3.2 Das GwG in der Fassung vom 1. Februar 2009 stand bis zum 31. Dezem- ber 2015 in Kraft und sah eine identische Strafandrohung wie die derzeit gel- tende revidierte Fassung des GwG vor. Die vorliegend relevanten Passagen von Art. 7 und 9 GwG blieben auch durch zwischenzeitliche Revisionen un- verändert. Die in Art. 37 GwG vorgesehene Busse für vorsätzliche Verlet- zung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG beträgt bis zu 500‘000 Franken und diejenige für fahrlässiges Handeln bis zu 150‘000 Franken. Dabei handelt es sich bei den Straftaten gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG nicht um blosse
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Ordnungswidrigkeiten (Art. 3 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 VStrR), bei denen keine Zwangsmassnahmen zulässig wären, sondern um eine als Dauerdelikt aus- gestaltete qualifizierte Übertretung (BGE 144 IV 391 E. 3.1; 142 IV 276 E. 5.4.2).
E. 5.3.3 In Bezug auf die verwaltungsrechtlichen Regelungen betreffend GwG-Sorg- faltspflichten ist das Recht massgebend, das zur Tatzeit in Kraft stand. Vom
18. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2010 war die Verordnung über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Ban- ken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich (GwV-FINMA 1) in Kraft (vgl. Ziff. I 4 der Verordnung der FINMA vom 20. November 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsge- setz, in Kraft seit 1. Januar 2009, AS 2008 5616). Die GwV-FINMA 1 wurde per 1. Januar 2011 zusammen mit zwei weiteren von den jeweiligen FINMA- Vorgängerorganisationen ausgearbeiteten GeIdwäschereiverordnungen in der Verordnung der FINMA über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (aGwV-FINMA, AS 2010
6295) zusammengeführt. Die relevanten Normen der bis dahin bestehenden Verordnungen wurden weitestgehend unverändert in die neue Verordnung überführt, wobei die materiellen Regelungen betreffend die Sorgfaltspflich- ten keine vorliegend relevanten Änderungen erfahren haben (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.1.4). Die aGwV- FINMA stand vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 in Kraft. Seit dem
1. Januar 2016 ist die Verordnung der FINMA vom 3. Juni 2015 über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanz- sektor in Kraft (GwV-FINMA; SR 955.033.0) und entspricht in Bezug auf die hier relevanten Normen den Bestimmungen der aGwV-FINMA.
Mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung einer möglichen Meldepflicht ist vorliegend die aGwV-FINMA anwendbar (vgl. Art. 78 Abs. 3 GwV-FINMA).
E. 5.4.1 Art. 9 GwG regelt die den Finanzintermediären obliegenden Meldepflichten bei Geldwäschereiverdacht. Als Finanzintermediäre gelten unter anderem Banken nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a GwG). Die Bank muss der MROS unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie bzw. ihre Organe wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 GwG). Hat ein Finanzintermediär keinen begründeten
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Verdacht auf Geldwäscherei, aber Wahrnehmungen gemacht, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, so kann er diese gestützt auf das Melderecht von Art. 350ter Abs. 2 StGB der Meldestelle für Geldwäscherei melden (Art. 29 Abs. 1 aGwV-FINMA). Übt die Bank bei diesen bloss «zweifelhaften Geschäftsbeziehungen» mit be- deutenden Vermögenswerten ihr Melderecht nicht aus, so dokumentiert sie die Gründe (Art. 29 Abs. 2 aGwV-FINMA). Führt die Bank die zweifelhafte Geschäftsbeziehung weiter, so hat sie diese genau zu überwachen und auf Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei hinweisen, zu überprüfen (Art. 29 Abs. 3 aGwV-FINMA).
E. 5.4.2 Die Bank muss nach Art. 6 Abs. 2 GwG die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung namentlich abklären, wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar (lit. a), wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (lit. b) oder wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist (lit. c). Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (Art. 6 Abs. 3 GwG; Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 12 Abs. 3 aGwV-FINMA). Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entschei- det über deren Aufnahme und jährlich über deren Weiterführung (Art. 18 Abs. 1 lit. a und Art. 19 Abs. 1 aGwV-FINMA).
E. 5.4.3 Die Bank trifft mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen bei Ge- schäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken (Art. 14 Abs. 1 aGwV-FINMA). Abzuklären ist nach Art. 14 Abs. 2 aGwV-FINMA je nach den Umständen namentlich, ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermö- genswerten wirtschaftlich berechtigt ist (lit. a), die Herkunft der eingebrach- ten Vermögenswerte (lit. b), den Verwendungszweck abgezogener Vermö- genswerte (lit. c), die Hintergründe und Plausibilität grösserer Zahlungsein- gänge (lit. d) sowie der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person (lit. e). Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen insbesondere das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person so- wie die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Daten- banken (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c aGwV-FINMA). Die Bank überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie (Art. 15 Abs. 2 aGwV-FINMA). Werden bei einer Geschäftsbeziehung er- höhte Risiken sichtbar, leitet die Bank die zusätzlichen Abklärungen
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unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch (Art. 16 aGwV-FINMA).
E. 5.4.4 Gemäss dem Anhang zur aGwG-FINMA betreffend die Anhaltspunkte für Geldwäscherei sind Erklärungen des Kunden über die Hintergründe von Transaktionen auf ihre Plausibilität zu überprüfen (A2). Nicht jede Erklärung des Kunden ist unbesehen zu akzeptieren, sondern vom Finanzintermediär kritisch zu hinterfragen (BGE 136 IV 188 E. 6.3.1). Besondere Risiken im Hinblick auf Geldwäscherei beinhalten Transaktionen, bei denen Vermö- genswerte kurz nach ihrem Eingang beim Finanzintermediär wieder abgezo- gen werden (Durchlaufkonti), sofern sich aus der Geschäftstätigkeit der Kun- din oder des Kunden kein plausibler Grund für diesen sofortigen Abzug ergibt (A4). Besonders verdächtige Anhaltspunkte sind Strafverfahren gegen die Kundin oder den Kunden des Finanzintermediärs wegen Verbrechen, Kor- ruption oder Missbrauchs öffentlicher Gelder (A39).
E. 5.4.5 Verdachtsgründe nach Art. 9 GwG können sich neben den internen auch aus bankexternen Hinweisen, wie bspw. aus vertrauenswürdigen, seriös recher- chierten Medienberichten ergeben. Bereits ein «simple doute» löst grund- sätzlich eine Meldepflicht aus. Die verbrecherische Vortat muss nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliegen. Im Zweifel hat eine Verdachtsmeldung zu erfolgen. Wenn im Rahmen von Hintergrundabklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, so gilt er ohne Weiteres als begründet (Urteile des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 4.8 f.; 4A_313/2008 vom 27. November 2008 E. 4.2.2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.4 vom 20. August 2018 E. 4.3; je mit zahlreichen Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung).
E. 5.5.1 Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt – und von der Gesuchsgegnerin auch gar nicht bestritten wird –, hätte sich die Vornahme vertiefter und do- kumentierter geldwäschereirechtlicher Abklärungen durch die Verantwortli- chen der Gesuchsgegnerin sowie eine Meldung an die MROS nach Einlö- sung eines Checks am 24. Juni 2009 über USD 10 Mio. durch ein Familien- mitglied von B. dringend aufgedrängt, zumal der Erlös auf das der Familie von B. zuzurechnenden Kontos der C. Inc. überweisen wurde, diese Zahlung bankintern zwei Warnungen wegen Geldwäschereigefahr auslöste und die Gesuchsgegnerin B. sowie enge Familienmitglieder zu diesem Zeitpunkt be- reits als politisch exponierte Personen qualifizierte. Gemäss dem vom Ge- suchsteller zitierten, […] Bericht «[…]» der United States Agency for Interna- tional Development (USAID) aus dem Jahre 2006 bestanden zudem seit Jahren Hinweise auf ein korruptes System auf sämtlichen staatlichen
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Ebenen der Republik Z. (Verfahrensakten EFD pag. 011 79 ff., 101; vgl. auch act. 1 S. 10).
E. 5.5.2 Vor diesem Hintergrund war die Gesuchsgegnerin verpflichtet gewesen, die Checkeinlösung vom 24. Juni 2009 und die anschliessende Transaktion auf das Konto der C. Inc. auf ihre Plausibilität hin zu untersuchen und Hinter- grundabklärungen zu tätigen. Auf jeden Fall genügte die einfache Erklärung, dass es sich bei der Einzahlung von USD 10 Mio. um ein «in der arabischen Welt übliches Geschenk» handle, nicht. Im Übrigen wurde der vom […] von Y. stammende Check im Ausland eingelöst. Der Gesuchsteller weist ferner zu Recht darauf hin, dass auch die Folgeumstände von der Gesuchsgegne- rin hätten abgeklärt werden müssen: In zeitlich engem Zusammenhang mit der Transaktion seien 18 neue Kundenbeziehungen mit Familienmitgliedern von B. eröffnet worden, allesamt klassifiziert als politisch exponierte Perso- nen aufgrund ihrer familiären Verbindung zu B. So seien auf diese Konten und das bereits bestehende Konto des ältesten Sohnes von B. je USD 300'000.-- weitertransferiert worden. Gesamthaft seien damit innerhalb von kurzer Zeit USD 5.7 Mio. an Familienmitglieder von B. weitergeleitet wor- den, ohne dass Hinweise auf Bemühungen der Gesuchsgegnerin bestün- den, die Gründe für die Eröffnung von 18 neuen Konten sowie die wirtschaft- lichen Hintergründe und den Zweck der Transaktionen an die Familienmit- glieder abgeklärt zu haben.
E. 5.5.3 Nach dem Gesagten ist ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen, dass die bei der Gesuchsgegnerin verantwortlichen Personen die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt und dadurch den Tatbestand von Art. 37 GwG erfüllt ha- ben könnten.
E. 6.1 Damit ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung des Sach- verhalts gemäss E. 5.2.2 von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzu- sammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versie- gelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. Novem- ber 2018 E. 4.3; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14; 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.1 m.w.H.). Dies gilt gleichermassen für elekt- ronisch gespeicherte Daten. Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und
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Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungs- hindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt beson- ders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Dabei ist unvermeidlich, dass diese Zwangsmassnahme auch Schriften betrifft, die für die Untersuchung bedeutungslos sind (BGE 108 IV 75 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 8G.116/2003 vom 26. Januar 2004 E. 5; 8G.9/2004 vom 23. März 2004 E. 6 in fine; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.13 vom 9. August 2017 E. 2.3).
E. 6.2 Mit der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 ordnete der Ge- suchsteller Folgendes an (act. 1.1):
«1. Die Bank A. AG wird angewiesen, dem Eidgenössischen Finanzdepar- temente EFD, folgende Auskünfte und Unterlagen einzureichen:
a. sämtliche bankinternen Weisungen betreffend GwG-Sorgfaltspflich- ten, gültig im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezem- ber 2011;
b. sämtliche weiteren Unterlagen (Organigramme, Reglemente, Verord- nungen, Weisungen, Richtlinien, Handbücher, Handlungsabläufe, Pflichtenhefte etc.) zu Organisation, personeller Besetzung (inkl. Na- men und Kürzel), Hierarchie, Zuständigkeiten sowie Pflichten und Be- fugnissen im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung (inkl. Identifikation von Kunden) bis zur obersten Leitungsebene für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 (inkl. Erläuterung der verschiedenen Verantwortlichkeiten).
2. Die Bank A. AG wird angewiesen, dem Eidgenössischen Finanzdepar- tement EFD zur Geschäftsbeziehung mit B. (geb. […]), Kontonummer 1, lautend auf C. Inc., als Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter oder Zeichnungsberechtigter folgende Auskünfte und Unterlagen einzu- reichen:
a. konkrete Angaben darüber, welche Personen (Kundenberater, PEP Desk, Compliance, Geschäftsleitung, Fachstelle für Geldwäscherei etc.) in der Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011
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zu welchen Zeitpunkten in welcher Funktion mit der Geschäftsbezie- hung beschäftigt waren und dafür verantwortlich zeichneten;
b. das vollständige Kundendossier (inkl. KYC mit Änderungen, interne Notizen, No AML-Reports und zugrundeliegende Unterlagen, Re- views etc.);
c. das vollständige Compliance-Dossier (inkl. Interne Notizen, No AML- Reports und zugrundeliegende Unterlagen, Empfehlungen oder An- weisungen von Compliance, Reviews etc.);
d. Angaben der Personalien sowie der aktuellsten der Bank A. AG be- kannten privaten und geschäftlichen Kontaktangaben zu den in lit. a genannten Personen sowie des Zeitpunktes der Beendigung des Ar- beitsverhältnisses, falls sie nicht mehr für die Bank A. AG oder die Bank A1. AG arbeiten;
e. sofern nicht bereits von den Ziffern 2.a bis 2.c erfasst: sämtliche geld- wäschereirelevante Korrespondenz und E-Mails [von sämtlichen Ser- vern], Abklärungen, Analysen, Feststellungen, Sitzungsprotokolle und Entscheide der ersten und zweiten Verteidigungslinie (First und Second Line of Defence; inkl. interne Aufsichtsinstanzen) zu unge- wöhnlichen Transaktionen, Art und Zweck der Geschäftsbeziehung, PEP-Reviews, betreffend die Aufnahme und den Abbruch der Ge- schäftsbeziehung, betreffend Risikokategorisierungen sowie betref- fend die Vornahme oder Nichtvornahme von Verdachtsmeldungen an die MROS und die entsprechende Dokumentation sowie die bankin- terne und externe Kommunikation»
E. 6.3 Der Gesuchsteller führt dazu aus, es sei davon auszugehen, dass die edier- ten Unterlagen Informationen enthielten, welche für die Erhebung des rele- vanten Sachverhalts und die Klärung des Tatverdachts von erheblicher Be- deutung seien (act. 1, S. 13).
E. 6.4 Die Gesuchsgegnerin machte in ihrem Siegelungsgesuch vom 27. Juli 2021 und in der Gesuchsantwort vom 6. September 2021 hinsichtlich der von ihr eingereichten Protokolle zu den jährlichen PEP-Überprüfungen der Jahre 2009-2011 (von der Gesuchsgegnerin als Dokumente der «Kategorie B» be- zeichnet) geltend, darin seien Hinweise und Informationen zu zahlreichen Geschäftsbeziehungen mit Kunden enthalten, die in keinem potentiellen Zu- sammenhang mit dem Verfahren des EFD stünden. Folglich seien diese Un- terlagen nicht beweisrelevant (act. 7, S. 17 ff.). Die Gesuchsgegnerin hat mit
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Eingabe vom 23. Dezember 2022 aufforderungsgemäss dem Gericht einen neuen USB-Stick mit den nunmehr teilweise geschwärzten Protokollen der jährlichen PEP-Überprüfungen der Jahre 2009-2011 zukommen lassen (vgl. supra lit. G und H.). Sie hat zudem mitgeteilt, dass sich im Übrigen auf dem neuen USB-Stick sämtliche Dokumente befinden, die bereits auf dem USB- Stick vom 12. Juli 2021 abgespeichert waren (act. 18). Eine Durchsicht der beiden USB-Sticks bestätigt diese Aussage, sodass nachfolgend einzig der am 23. Dezember 2022 eingereichte USB-Stick Gegenstand des Entsiege- lungsgesuchs ist. Der (alte) USB-Stick vom 12. Juli 2021 wird nach Rechts- kraft dieses Beschlusses der Gesuchsgegnerin ausgehändigt werden.
E. 6.5 Mit seiner Untersuchung bezweckt der Gesuchsteller festzustellen, ob die Verantwortlichen der Gesuchsgegnerin die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den genannten Vermögensverschiebungen auf dem der C. Trading Inc. und B. zurechenbaren Konto erfüllt haben. Von der Aus- kunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 wurden denn auch aus- schliesslich Auskünfte und Unterlagen zur Geschäftsbeziehung mit B., Kon- tonummer 1, lautend auf C. Inc., erfasst. Auskünfte oder Unterlagen von an- deren Personen bzw. Geschäftsbeziehungen mit der Gesuchsgegnerin wa- ren nicht Inhalt der Auskunfts- und Editionsverfügung. In den Protokollen der jährlichen PEP-Überprüfung der Gesuchsgegnerin betreffend die Jahre 2009 bis 2011 sind Informationen zu B. (als «B.1» bezeichnet) und zu weiteren Familienangehörigen, nämlich zu D. («D.1») und zu E. («E.1»), ersichtlich (vgl. act. 18). Informationen zu anderen Bankkunden sind nunmehr ge- schwärzt. Die Protokolle der jährlichen PEP-Überprüfungen sind für das vor- liegende Verwaltungsstrafverfahren potentiell wesentlich, da aus diesen her- vorgeht, welche Entscheide die Gesuchsgegnerin hinsichtlich dieser als po- litisch exponierte Personen qualifizierte Klienten getroffen hat, welche Mass- nahmen sie plante und welche Personen intern mit der Ausführung betraut waren. . Die übrigen von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen bestehen aus den Rapporten des GIA («Stream 1» und «Stream 2») vom 31. August,
E. 6.6 Sodann ist die Durchsuchung dieser Unterlagen mit dem Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu vereinbaren. Der Gesuchsteller beschränkte seine Aus- kunfts- und Editionsverfügung auf den tatrelevanten Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2009 bis 31. Dezember 2011. In sachlicher Hinsicht umfasst die Verfü- gung Unterlagen, die im Zusammenhang zu Organisationsfragen betreffend die Geldwäschereibekämpfung stehen. Dementsprechend ist die Verfügung vom 8. April 2021 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht zu bean- standen.
E. 7 und 11. Oktober sowie 2. November 2016 (Indexnummern 39 und 40; von der Gesuchsgegnerin als Dokumente der «Kategorie A» bezeichnet; vgl. Verzeichnis der Gesuchsgegnerin; Verfahrensakten EFD pag. 031 0017 ff.), den bankinternen Dokumenten zum Konto der C. Corporation für die Jahre 2009-2011 (Indexnummern 22-26 sowie 29 und 33; von der Gesuchsgegne- rin als Dokumente der «Kategorie C» bezeichnet) und den bankinternen Un- terlagen zu den Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten für die Jahre 2009-2011 (Indexnummern 1.1-1.14; 2.1-2.8; 3.1-3.7; 4-21; von der Gesuchsgegnerin als Dokumente der «Kategorie D» bezeichnet). Diese Unterlagen sind für die
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Untersuchung einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitar- beitern der Gesuchsgegnerin nach Art. 37 GwG ohne Weiteres relevant. Sie sind potentiell geeignet, die verantwortlichen Personen der Gesuchsgegne- rin zu identifizieren und Einblick in deren Entscheidgrundlagen und Vorge- hen bezüglich der B. zurechenbaren Geschäftsbeziehung lautend auf die C. Inc. zu geben. Des Weiteren könnten diese Unterlagen Aufschluss über die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen organisatorischen Massnah- men geben, welche die Bank zur Verhinderung von Geldwäscherei zu treffen hat (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 7.1 Somit ist weiter zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen (oder an- dere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entge- genstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 273 E. 3.3; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3; zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14). Tangierte Geheimnisinte- ressen sind von der Person, die das Siegelungsbegehren gestellt hat, we- nigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejeni- gen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gezwungen, die angerufenen Ge- heimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen. Das Entsiegelungsgericht ist nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsu- chungshindernissen zu forschen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5; 141 IV 77 E. 4.3 und E. 5.5.3 sowie E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2 und E. 5.3.3; Pra 2017 Nr. 24 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Ja- nuar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht publ. E. 6.1; s.a. BGE 143 IV 462 E. 2.3).
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E. 7.2.1 Die Gesuchsgegnerin stützt sich mit Bezug auf die Unterlagen der von ihr bezeichneten Kategorien B, C und D (vgl. supra E. 6.5) auf das Bankkun- dengeheimnis und das Geschäftsgeheimnis (act. 7, S. 17 ff).
E. 7.2.2 Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Im Gegensatz zu Berufsgeheimnisträgern, etwa Anwältinnen oder Ärzten, sehen weder das VStrR noch die StPO ein Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis für Unterlagen vor, die aus dem Kundenverhältnis zwischen einer Bank und ihrer Kundschaft stammen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht das Bankkun- dengeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG [SR 952.0]) recht- mässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen, etwa Beschlagnah- men, Editionen oder der Durchsuchung von Aufzeichnungen grundsätzlich nicht entgegen. Art. 47 Abs. 5 BankG enthält denn auch einen ausdrückli- chen Vorbehalt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Bestim- mungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Dazu gehören namentlich die einschlägigen Normen der StPO und des VStrR. Diskretionsvorschriften für Banken und Bankange- stellte oder allgemeine Geschäftsinteressen der Bank fallen nicht unter die Berufsgeheimnisse von Art. 171 StPO (BGE 142 IV 207 E. 10 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.3).
E. 7.2.3 Die Gesuchsgegnerin legt vor diesem Hintergrund nicht dar, inwiefern die Entsiegelung des USB-Sticks sie in ihren eigenen schutzwürdigen Geheim- nisrechten unmittelbar trifft. Auf angebliche Geheimnisinteressen von Drit- ten, etwa Bankkunden oder Bankangestellten, kann sich die Gesuchsgeg- nerin in der vorliegenden Konstellation nicht berufen. Nachdem die zuletzt eingereichten jährlichen PEP-Protokolle nunmehr teilweise geschwärzt sind und keine Namen von Bankkunden aufweisen, die keinen Zusammenhang mit dem fraglichen Verwaltungsstrafverfahren haben, ist nicht ersichtlich – und wird auch nicht dargelegt –, dass infolge der Entsiegelung die Persona- lien von völlig unbeteiligten Bankkunden bekannt würden, welche in die zu untersuchenden Geldwäscherei-Compliance-Vorgänge in keiner Weise ver- wickelt wären. Das vorliegende Strafverfahren richtet sich gegen die noch zu ermittelnden (für die interne Geldwäscherei-Compliance verantwortlichen) Organe der Gesuchsgegnerin. Nach der oben dargelegten Praxis begründet das blosse Interesse der Bank, diese Personen oder auch sich selber
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möglichst vor einer Strafverfolgung zu schützen, weder ein Entsiegelungs- hindernis noch ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO.
E. 7.3.1 Mit Bezug auf die Unterlagen der von der Gesuchsgegnerin bezeichneten Kategorie A (Dokumente 39 und 40; Former Z. ruler family – FINMA internal investigation request, «Stream 1» vom 31. August 2016 und «Stream 2» vom
E. 7.3.2 Im Strafverfahren gilt der Grundsatz, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss. Sie hat das Recht, die Aussage und ihre Mitwir- kung im Strafverfahren zu verweigern («nemo tenetur se ipsum accusare»). Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg hat mit Art. 113 Abs. 1 StPO ausdrücklich Eingang die Strafprozessordnung gefunden, gilt aber auch im Verwaltungsstrafverfahren (MEIER/SCHÜTZ, Basler Kommentar, 2020, N. 15 zu Art. 39 VStrR mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ebenso gilt das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs grundsätzlich auch für beschuldigte juristische Personen. Der «Nemo-tene- tur»-Grundsatz ist jedoch in dem Sinne restriktiv zu handhaben, dass der aufsichtsrechtliche und strafprozessuale Zugriff auf Unterlagen, welche das beschuldigte Unternehmen aufgrund verwaltungsrechtlicher Gesetzesvor- schriften erstellen, aufbewahren und dokumentieren muss, nicht unterlaufen werden kann. Zu diesen Vorschriften gehören auch die Dokumentations- pflichten von Banken nach der Geldwäschereigesetzgebung (BGE 142 IV 207 E. 8.3.3; 140 II 384 E. 3.3.4 mit Hinweisen).
Vorliegend ist die Gesuchsgegnerin nicht als Beschuldigte, sondern als Zeu- gin aufgefordert worden, Unterlagen herauszugeben, zu deren Erstellung, Aufbewahrung und Herausgabe sie gesetzlich verpflichtet ist (act. 1.1). Kei- ner strafbewehrten Pflicht zur Herausgabe unterliegen auch andere (als die beschuldigten) Personen, die zur Aussage- und Zeugnisverweigerung be- rechtigt sind (Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO) sowie – auch noch nicht beschul- digte – Unternehmen, wenn sie sich durch eine Edition selbst derart belasten würden, dass sie strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO). Dass sich die Gesuchsgeg- nerin durch die Herausgabe der ungeschwärzten Dokumente 39 und 40
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derart belasten würde, dass sie selber straf- oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersicht- lich. Sollte der Gesuchsteller die bisher gegen Unbekannt geführte Untersu- chung auf die Gesuchsgegnerin ausdehnen, wird sie die ihr zukommenden Rechte als Verfahrenspartei in den Verfahren vor dem Sachrichter und in allfälligen Beschwerdeverfahren geltend machen können (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.5). Da- rauf hat bereits der Gesuchsteller zu Recht verwiesen. Die genannten Doku- mente sind daher ohne Weiteres zu entsiegeln und dem Gesuchsteller un- geschwärzt herauszugeben.
E. 7.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Gesuchsgegnerin nicht darzulegen ver- mochte, inwiefern die sich auf dem USB-Stick vom 23. Dezember 2022 be- findlichen Unterlagen von ihren Geschäftsgeheimnissen betroffen sein sol- len. Auch lassen sich weder den Ausführungen der Gesuchsgegnerin noch den vorliegenden Akten Geheimnisschutzinteressen oder andere gesetzli- che Entsiegelungshindernisse entnehmen, die der Durchsuchung der von der Siegelung betroffenen Unterlagen entgegenstünden. Der Entsiegelung und Durchsuchung der von der Gesuchsgegnerin am 23. Dezember 2022 elektronisch eingereichten Unterlagen steht nichts entgegen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Entsiegelungsgesuch gutzu- heissen und der Gesuchsteller zu ermächtigen ist, die von der Gesuchsgeg- nerin am 23. Dezember 2022 elektronisch eingereichten Unterlagen zu ent- siegeln und zu durchsuchen. Der Datenträger (act. 18.1) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses dem Gesuchsteller zuzustellen.
Der Gesuchsgegnerin ist mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Be- schlusses der USB-Stick vom 12. Juli 2021 (act. 14) zurückzugeben.
9. Bei diesem Ausgang des Entsiegelungsverfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 11 Oktober 2016) macht die Gesuchsgegnerin geltend, diese würden auch rechtliche Einschätzungen und Würdigungen enthalten, welche die FINMA geschwärzt habe, als sie dieselben internen Berichte der Gesuchsgegnerin gemeinsam mit der Strafanzeige an den Gesuchsteller übermittelte. Auf- grund des Grundsatzes, sich nicht selber belasten zu müssen, seien diese Unterlagen nicht oder nur geschwärzt herauszugeben (act. 7, S. 13 ff.).
Dispositiv
- Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen. Der Gesuchsteller wird ermäch- tigt, die am 23. Dezember 2022 von der Gesuchsgegnerin elektronisch einge- reichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
- Der am 23. Dezember 2022 von der Gesuchsgegnerin eingereichte Datenträ- ger wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses dem Ge- suchsteller zugestellt.
- Der am 12. Juli 2021 von der Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller einge- reichte USB-Stick wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Be- schlusses der Gesuchsgegnerin zurückgegeben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. Januar 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Gesuchsteller
gegen
BANK A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Benjamin Borsodi und Charles Goumaz, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2021.11
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Sachverhalt:
A. Am 18. Mai 2017 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nach- folgend «FINMA») beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Bank A. Group AG so- wie der Bank A. AG sowie allfällige weitere involvierte Personen wegen Wi- derhandlung gegen Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geld- wäschereigesetz, GwG; SR 955.0; Verfahrensakten EFD pag. 010 0001 ff. = act. 7.26). Gemäss Strafanzeige besteht der Verdacht, dass unbekannte Personen im Zusammenhang mit einer Kundenbeziehung zu B., dem frühe- ren […] der Republik Z., eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG verspätet bzw. gar nicht erstattet hätten. Die Strafanzeige basiert auf dem Ergebnis einer internen Untersuchung der Bank A. AG (act. 7.26, Beilagen Nr. 1 und 2).
B. Das EFD eröffnete am 10. März 2021 eine verwaltungsstrafrechtliche Unter- suchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (Verfahrensakten EFD pag. 040 0001 ff. = act. 7.27).
C. Mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 wies das EFD die Bank A. AG an, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezem- ber 2011 sämtliche bankinterne Weisungen betreffend GwG-Sorgfaltspflich- ten und sämtliche weiteren Unterlagen zu Organisation, personeller Beset- zung, Hierarchie, Zuständigkeiten sowie Pflichten und Befugnissen im Zu- sammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung bis zur obersten Leitungs- ebene sowie zur Geschäftsbeziehung mit B., Kontonummer 1, lautend auf C. Inc., diverse in der Verfügung genannte Unterlagen und Auskünfte her- auszugeben (Verfahrensakten EFD, pag. 031 0001 ff. = act.1.1).
D. Die Bank A. AG reichte dem EFD nach zweimaliger Fristerstreckung am
12. Juli 2021 Unterlagen auf einem passwortgeschützten Datenträger ein und verlangte dessen Siegelung (act. 1.2).
E. Daraufhin ersuchte das EFD die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts am 27. Juli 2021 um Entsiegelung der ihm am 12. Juli 2021 in elektro- nischer Form eingereichten Unterlagen und um Erlaubnis zu deren Durch- suchung (act. 1).
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F. Die Bank A. AG beantragt mit Gesuchsantwort vom 6. September 2021 die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs (act. 7). Sie reichte mit der Gesuchs- antwort in Papierform geschwärzte Protokolle der jährlichen PEP-Überprü- fungen der Jahre 2008 bis 2011 ein. Nach Angaben der Bank A. AG handelt es sich bei diesen Protokollen um jene, die sich bereits auf dem USB-Stick vom 12. Juli 2021 befinden, dort allerdings in ungeschwärzter Form. Die Bank A. AG führte hierzu aus, dass die Protokolle Informationen zu zahlrei- chen Bankkunden enthielten, die in keinerlei Zusammenhang mit dem vor- liegend relevanten Strafverfahren stünden, weshalb diese nicht oder nur in geschwärzter Form dem EFD herausgegeben werden könnten (act. 7, S. 18; act. 7/32.1-5). In seiner Replik vom 7. September 2021 hält das EFD an sei- nem im Gesuch vom 27. Juli 2021 gestellten Antrag fest. Das EFD führte zudem aus, sofern von der Bank A. AG auf dem USB-Stick vom 12. Juli 2021 Unterlagen eingereicht worden seien, die in keinem potentiellen Zusammen- hang mit dem Verwaltungsstrafverfahren stünden, diese nicht von der Aus- kunfts- und Editionsverfügung erfasst und vom EFD auch nicht herausver- langt worden seien. Eventualiter seien diese Unterlagen teilweise ge- schwärzt an das EFD zur Durchsuchung herauszugeben (act. 9, S. 8). Die Bank A. AG nahm zur Replik des EFD mit Duplik vom 1. Oktober 2021 Stel- lung (act. 11). Die Gesuchsduplik der Bank A. AG wurde dem EFD am 4. Ok- tober 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
G. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 forderte die Referentin im vorliegen- den Beschwerdeverfahren die Bank A. AG auf, dem Gericht bis zum 13. De- zember 2022 einen Datenträger einzureichen, welcher jene elektronischen Daten enthalte, die sich auf dem USB-Stick vom 12. Juli 2021 befänden, sofern sie die Geschäftsbeziehung mit B., Kontonummer 1, lautend auf C. Inc. beträfen, bzw. dem Gericht die Daten des USB-Sticks vom
12. Juli 2021 mit Ausschluss der verfahrensfremden, in der Papiereingabe geschwärzten Daten zukommen zu lassen. Die Bank A. AG wurde ferner aufgefordert, innerhalb der gleichen Frist mitzuteilen, wem/welchen Perso- nen die Initialen («B.1», «D.1», «E.1») auf den geschwärzten Protokollen der jährlichen PEP-Überprüfungen vom 20. September 2010 und 18. Okto- ber 2021 unter dem Land «Z.» zuzuordnen seien bzw. mitzuteilen, aus wel- chem von der Bank A. AG eingereichten Dokument die Bedeutung dieser Initialen hervorgehe (act. 15).
H. Die Bank A. AG reichte der Beschwerdekammer innert erstreckter Frist am
23. Dezember 2022 einen neuen USB-Stick ein (act. 18.1) und hielt hierzu fest, dass sich darauf sämtliche Dokumente befinden würden, die bereits auf dem USB-Stick, welcher dem EFD zusammen mit dem Siegelungsgesuch
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vom 12. Juli 2021 eingereicht worden war, abgespeichert waren. Die Doku- mente 27, 28, 30, 31 und 32 würden nunmehr den Akten 32-1 bis 32-5 (= act. 7.32.1-5) entsprechen. Ausserdem machte die Bank A. AG Angaben zu den auf den PEP-Protokollen unter der Rubrik «Z.» aufgeführten Initialen (act. 18). Die Eingabe der Bank A. AG wird dem EFD zusammen mit dem heutigen Beschluss zur Kenntnis zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FIN- MAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlun- gen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
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2. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Mo- nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungs- gebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesge- richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate aller- dings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einspra- che bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. Novem- ber 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom
16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).
2.3 Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend formgerecht und 15 Tage nach der Siegelung der Unterlagen und Datenträger eingereicht worden. Gestützt auf die Auskunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 reichte die Gesuchs- gegnerin dem Gesuchsteller am 12. Juli 2021 einen passwortgeschützten Datenträger ein, worauf sich die angeforderten Unterlagen (in versiegelter Form) befänden, und erhob gegen deren Durchsuchung zugleich Einsprache (act. 1.2). Als Inhaberin der auf dem Datenträger gespeicherten Daten ist die Gesuchsgegnerin zur Erhebung der Einsprache legitimiert. Es liegen sämtli- che Eintretensvoraussetzungen vor, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch vom 27. Juli 2021 einzutreten ist.
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3. 3.1 Die Gesuchsgegnerin moniert in einem ersten Punkt die fehlende Rechtmäs- sigkeit der Auskunfts- und Editionsverfügung des Gesuchstellers vom 8. Ap- ril 2021. Nach Ansicht der Gesuchsgegnerin hätten der Gesuchsteller und die Bundesanwaltschaft ihre Verfahren abgesprochen und seien koordiniert vorgegangen. Die Bundesanwaltschaft habe ein Verfahren gegen Unbe- kannt wegen des Verdachts auf Geldwäscherei geführt. In diesem Verfahren seien die Gesuche der Bundesanwaltschaft betreffend die Entsiegelung von Unterlagen, welche ebenfalls Gegenstand der Auskunfts- und Editionsverfü- gung des Gesuchstellers gebildet hätten, abgewiesen worden. Mit der Her- ausgabe der gegenwärtig gesielten Unterlagen an den Gesuchsteller könne die Bundesanwaltschaft potentiell die fraglichen Unterlagen rechtshilfeweise einsehen, womit ein Verstoss gegen Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO vorliegen würde. Dass die beiden Behörden koordiniert vor- gegangen seien, ergebe sich unter anderem aus der vorliegend krassen Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes, indem der Gesuchsteller zwischen der Erstattung der Strafanzeige durch die FINMA am 18. Mai 2017 bis zur Verfahrenseröffnung durch ihn am 10. März 2021 knapp vier Jahre untätig gewesen sei. Die Verfahrenseröffnung sei kurz vor dem Urteil des Bundes- gerichts 1B_8/2021 vom 16. Juni 2021 erfolgt, mit welchem dieses die Ab- lehnung des Entsieglungsgesuches der Bundesanwaltschaft durch das Waadtländer Zwangsmassnahmengericht bestätigt habe. Auch habe der Gesuchsteller auf eine Vereinigung der Verfahren verzichtet und habe in der Gesuchsreplik zugegeben, zuletzt im Mai 2020 mit der Bundesanwaltschaft Kontakt gehabt zu haben. Bereits aus diesem Grund sei das Entsiegelungs- gesuch abzuweisen und die Dokumente seien der Gesuchsgegnerin zurück- zugeben (act. 7, S. 8 ff.; act. 11, S. 1 f.).
3.2 Beim Entsiegelungsverfahren handelt es sich um ein akzessorisches Zwi- schenverfahren, in welchem gerichtlich darüber entschieden wird, ob poten- zielle Beweismittel durchsucht und gesichtet werden dürfen oder schutzwür- dige Geheimhaltungsinteressen vorgehen (KELLER, Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, N. 41 zu Art. 248 StPO). Mit anderen Worten ist der Prüfungs- gegenstand im Entsiegelungsverfahren beschränkt auf die Fragen der Zu- lässigkeit der Durchsuchung und ob die Voraussetzungen für eine Entsiege- lung erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR; vgl. nachfolgend E. 5 ff.). Ob dereinst die Bundesanwaltschaft tatsächlich beim Gesuchsteller rechtshilfeweise um Herausgabe der edierten Unterlagen ersuchen wird, ist – wie der Gesuch- steller zu Recht festgehalten hat – hypothetisch und hat mit dem vorliegen- den Entsiegelungsverfahren bzw. mit den sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen nichts zu tun. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.
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4. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek- tiert wird. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegen- stehen (TPF 2007 96 E. 2).
Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Grün- den mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz ver- langt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterla- gen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).
5. 5.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stüt- zen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatver- dacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine er- hebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Über- legungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.7 vom 22. November 2018 E. 4.1). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsie- gelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; s.a. 143 IV 330 E. 2.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 5.2).
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5.2
5.2.1 Der Gesuchsteller ermittelt – wie eingangs erwähnt – wegen des Verdachts der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 9 GwG. Mit Blick auf die Vor- bringen des Gesuchstellers und die eingereichten Beilagen, insbesondere die Strafanzeige der FINMA vom 18. Mai 2017, stützt er den Tatverdacht auf folgenden Sachverhalt:
5.2.2 Die FINMA habe betreffend die Gesuchsgegnerin mit Bezug auf die Ge- schäftsbeziehungen von B. in der Schweiz Abklärungen getätigt, in deren Verlauf die Gesuchsgegnerin durch ihr Group Internal Audit (nachfolgend «GIA») eine interne Untersuchung zuhanden der FINMA durchgeführt habe. Gemäss den Berichten des GIA vom 31. August, 7. und 11. Oktober 2016 seien unter den Bankkunden 25 mit B. verwandte Personen ausfindig ge- macht worden, welche 33 Kundenbeziehungen mit der Gesuchsgegnerin un- terhalten hätten. B. und seine Familienmitglieder seien von der Bank als po- litisch exponierte Personen mit erhöhtem Risiko (PEP) eingestuft worden. Die Abklärungen des GIA hätten ergeben, dass am 24. Juni 2009 auf dem Konto der C. Inc. bei der Bank A. AG mit der Kontonummer 1 ein Betrag von USD 10 Mio. gestützt auf einen Check des damaligen […] von Y., F., einge- gangen sei. Wirtschaftlich Berechtigter dieses am 31. August 2004 eröffne- ten Kontos sei B. gewesen. Die Kontobeziehung habe bis am 4. Novem- ber 2011 bestanden. Die Einlösung des Checks durch einen Sohn von B. habe bei der Bank zwei Geldwäschereiwarnungen ausgelöst. Hierzu hätten der zuständige Kundeberater und sein Vorgesetzter festgehalten, dass es sich bei der Zahlung um ein in der arabischen Welt übliches Geschenk handle. Weitergehende Abklärungen zum Hintergrund des Zahlungsein- gangs über USD 10 Mio. seien nicht dokumentiert. Ein Teil dieser USD 10 Mio. sei am 2. September sowie am 16. November 2009 vom Konto der C. Inc. auf grösstenteils neu eröffnete Konten von Mitgliedern der Familie B. transferiert worden. Die Zahlungen – insgesamt 19 Transaktionen – seien an die zwei Ehefrauen von B., alle seine Kinder sowie ein Enkelkind gegan- gen. Eine dieser Überweisungen im Umfang von USD 300'000.-- sei auf ein Konto von G., dem ältesten Sohn von B. und damaligen […] der Republika- nischen Garde von Z., getätigt worden.
Anfang Juli 2011 habe die Gesuchsgegnerin die grosse Mehrheit der Bank- beziehungen zu B. und dessen Familienmitgliedern saldiert, insbesondere wegen der Zunahme der negativen Treffer im Rahmen der jährlichen Über- prüfung von B. als PEP. Am 26. Februar 2014 habe der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2140 verabschiedet und eine Sachver- ständigengruppe eingesetzt. Diese habe am 20. Februar 2015 ihren Schlussbericht vorgelegt. Bestandteil dieses Berichts sei unter anderem ein
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Abschnitt über die finanzielle Situation von B. gewesen. Demnach habe B. über ein Vermögen von bis zu USD 60 Mio. verfügt und mindestens teilweise sollen die Vermögenswerte im Zusammenhang mit korrupten Handlungen während seiner Amtszeit als […] von Z. stehen. Bei Veröffentlichung des Be- richts habe die Gesuchsgegnerin keine Beziehung mehr zu B. unterhalten, nur das Konto seines ältesten Sohnes sei zum damaligen Zeitpunkt noch aktiv gewesen.
Die Gesuchsgegnerin habe in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen zu B. sowie zu seinen Familienmitgliedern, im Speziellen zu B. und seinem Sohn G., keine Meldung an die Geldwäschereistelle (MROS) erstattet. Vor dem Hintergrund der Einlösung eines Checks in der Höhe von USD 10 Mio., der hohen Sensitivität der involvierten Personen aufgrund ihrer politischen Ämter und Regierungsfunktionen ([…] von Z. und […] von Y.) und der Tatsache, dass das Regierungsoberhaupt eines Staates dem Regierungsoberhaupt des Nachbarstaates USD 10 Mio. zu dessen ausschliesslicher Verfügung schenke und der Check im Ausland eingelöst werde, d.h. die Gelder ausser Landes gebracht würden, seien weitergehende Abklärungen zum Hinter- grund dieser Transaktion durch die Bank zwingend erforderlich gewesen. Im Zusammenhang mit den bereits seit längerem öffentlich verfügbaren Hinwei- sen, dass im Z. auf sämtlichen staatlichen Ebenen ein System der Korruption bestehe, hätten bei den Verantwortlichen der Gesuchsgegnerin ernsthafte Zweifel auf eine mögliche deliktische Herkunft dieser Vermögenswerte be- stehen müssen.
5.3 5.3.1 Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass die Gesuchsgegnerin die Hinter- gründe der am 24. Juni 2009 erfolgten Einzahlung von USD 10 Mio. vom damaligen […] von Y. auf das Konto der C. Inc., dessen wirtschaftlich Be- rechtigter B. war, hätte abklären müssen. Unter Berücksichtigung des in der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 angegebenen Zeitrau- mes ist anzunehmen, dass der Gesuchsteller von einem mutmasslichen De- liktszeitraum von Januar 2009 bis Ende Dezember 2011 ausgeht.
5.3.2 Das GwG in der Fassung vom 1. Februar 2009 stand bis zum 31. Dezem- ber 2015 in Kraft und sah eine identische Strafandrohung wie die derzeit gel- tende revidierte Fassung des GwG vor. Die vorliegend relevanten Passagen von Art. 7 und 9 GwG blieben auch durch zwischenzeitliche Revisionen un- verändert. Die in Art. 37 GwG vorgesehene Busse für vorsätzliche Verlet- zung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG beträgt bis zu 500‘000 Franken und diejenige für fahrlässiges Handeln bis zu 150‘000 Franken. Dabei handelt es sich bei den Straftaten gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG nicht um blosse
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Ordnungswidrigkeiten (Art. 3 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 VStrR), bei denen keine Zwangsmassnahmen zulässig wären, sondern um eine als Dauerdelikt aus- gestaltete qualifizierte Übertretung (BGE 144 IV 391 E. 3.1; 142 IV 276 E. 5.4.2).
5.3.3 In Bezug auf die verwaltungsrechtlichen Regelungen betreffend GwG-Sorg- faltspflichten ist das Recht massgebend, das zur Tatzeit in Kraft stand. Vom
18. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2010 war die Verordnung über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Ban- ken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich (GwV-FINMA 1) in Kraft (vgl. Ziff. I 4 der Verordnung der FINMA vom 20. November 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsge- setz, in Kraft seit 1. Januar 2009, AS 2008 5616). Die GwV-FINMA 1 wurde per 1. Januar 2011 zusammen mit zwei weiteren von den jeweiligen FINMA- Vorgängerorganisationen ausgearbeiteten GeIdwäschereiverordnungen in der Verordnung der FINMA über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (aGwV-FINMA, AS 2010
6295) zusammengeführt. Die relevanten Normen der bis dahin bestehenden Verordnungen wurden weitestgehend unverändert in die neue Verordnung überführt, wobei die materiellen Regelungen betreffend die Sorgfaltspflich- ten keine vorliegend relevanten Änderungen erfahren haben (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.1.4). Die aGwV- FINMA stand vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 in Kraft. Seit dem
1. Januar 2016 ist die Verordnung der FINMA vom 3. Juni 2015 über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanz- sektor in Kraft (GwV-FINMA; SR 955.033.0) und entspricht in Bezug auf die hier relevanten Normen den Bestimmungen der aGwV-FINMA.
Mit Blick auf den Zeitpunkt der Entstehung einer möglichen Meldepflicht ist vorliegend die aGwV-FINMA anwendbar (vgl. Art. 78 Abs. 3 GwV-FINMA).
5.4 5.4.1 Art. 9 GwG regelt die den Finanzintermediären obliegenden Meldepflichten bei Geldwäschereiverdacht. Als Finanzintermediäre gelten unter anderem Banken nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a GwG). Die Bank muss der MROS unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie bzw. ihre Organe wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen herrühren (Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 GwG). Hat ein Finanzintermediär keinen begründeten
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Verdacht auf Geldwäscherei, aber Wahrnehmungen gemacht, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, so kann er diese gestützt auf das Melderecht von Art. 350ter Abs. 2 StGB der Meldestelle für Geldwäscherei melden (Art. 29 Abs. 1 aGwV-FINMA). Übt die Bank bei diesen bloss «zweifelhaften Geschäftsbeziehungen» mit be- deutenden Vermögenswerten ihr Melderecht nicht aus, so dokumentiert sie die Gründe (Art. 29 Abs. 2 aGwV-FINMA). Führt die Bank die zweifelhafte Geschäftsbeziehung weiter, so hat sie diese genau zu überwachen und auf Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei hinweisen, zu überprüfen (Art. 29 Abs. 3 aGwV-FINMA).
5.4.2 Die Bank muss nach Art. 6 Abs. 2 GwG die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung namentlich abklären, wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar (lit. a), wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (lit. b) oder wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist (lit. c). Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (Art. 6 Abs. 3 GwG; Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 12 Abs. 3 aGwV-FINMA). Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entschei- det über deren Aufnahme und jährlich über deren Weiterführung (Art. 18 Abs. 1 lit. a und Art. 19 Abs. 1 aGwV-FINMA).
5.4.3 Die Bank trifft mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen bei Ge- schäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken (Art. 14 Abs. 1 aGwV-FINMA). Abzuklären ist nach Art. 14 Abs. 2 aGwV-FINMA je nach den Umständen namentlich, ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermö- genswerten wirtschaftlich berechtigt ist (lit. a), die Herkunft der eingebrach- ten Vermögenswerte (lit. b), den Verwendungszweck abgezogener Vermö- genswerte (lit. c), die Hintergründe und Plausibilität grösserer Zahlungsein- gänge (lit. d) sowie der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person (lit. e). Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen insbesondere das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei oder der wirtschaftlich berechtigten Person so- wie die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Daten- banken (Art. 15 Abs. 1 lit. a und lit. c aGwV-FINMA). Die Bank überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie (Art. 15 Abs. 2 aGwV-FINMA). Werden bei einer Geschäftsbeziehung er- höhte Risiken sichtbar, leitet die Bank die zusätzlichen Abklärungen
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unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch (Art. 16 aGwV-FINMA).
5.4.4 Gemäss dem Anhang zur aGwG-FINMA betreffend die Anhaltspunkte für Geldwäscherei sind Erklärungen des Kunden über die Hintergründe von Transaktionen auf ihre Plausibilität zu überprüfen (A2). Nicht jede Erklärung des Kunden ist unbesehen zu akzeptieren, sondern vom Finanzintermediär kritisch zu hinterfragen (BGE 136 IV 188 E. 6.3.1). Besondere Risiken im Hinblick auf Geldwäscherei beinhalten Transaktionen, bei denen Vermö- genswerte kurz nach ihrem Eingang beim Finanzintermediär wieder abgezo- gen werden (Durchlaufkonti), sofern sich aus der Geschäftstätigkeit der Kun- din oder des Kunden kein plausibler Grund für diesen sofortigen Abzug ergibt (A4). Besonders verdächtige Anhaltspunkte sind Strafverfahren gegen die Kundin oder den Kunden des Finanzintermediärs wegen Verbrechen, Kor- ruption oder Missbrauchs öffentlicher Gelder (A39).
5.4.5 Verdachtsgründe nach Art. 9 GwG können sich neben den internen auch aus bankexternen Hinweisen, wie bspw. aus vertrauenswürdigen, seriös recher- chierten Medienberichten ergeben. Bereits ein «simple doute» löst grund- sätzlich eine Meldepflicht aus. Die verbrecherische Vortat muss nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit vorliegen. Im Zweifel hat eine Verdachtsmeldung zu erfolgen. Wenn im Rahmen von Hintergrundabklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann, so gilt er ohne Weiteres als begründet (Urteile des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 4.8 f.; 4A_313/2008 vom 27. November 2008 E. 4.2.2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.4 vom 20. August 2018 E. 4.3; je mit zahlreichen Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung).
5.5 5.5.1 Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt – und von der Gesuchsgegnerin auch gar nicht bestritten wird –, hätte sich die Vornahme vertiefter und do- kumentierter geldwäschereirechtlicher Abklärungen durch die Verantwortli- chen der Gesuchsgegnerin sowie eine Meldung an die MROS nach Einlö- sung eines Checks am 24. Juni 2009 über USD 10 Mio. durch ein Familien- mitglied von B. dringend aufgedrängt, zumal der Erlös auf das der Familie von B. zuzurechnenden Kontos der C. Inc. überweisen wurde, diese Zahlung bankintern zwei Warnungen wegen Geldwäschereigefahr auslöste und die Gesuchsgegnerin B. sowie enge Familienmitglieder zu diesem Zeitpunkt be- reits als politisch exponierte Personen qualifizierte. Gemäss dem vom Ge- suchsteller zitierten, […] Bericht «[…]» der United States Agency for Interna- tional Development (USAID) aus dem Jahre 2006 bestanden zudem seit Jahren Hinweise auf ein korruptes System auf sämtlichen staatlichen
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Ebenen der Republik Z. (Verfahrensakten EFD pag. 011 79 ff., 101; vgl. auch act. 1 S. 10).
5.5.2 Vor diesem Hintergrund war die Gesuchsgegnerin verpflichtet gewesen, die Checkeinlösung vom 24. Juni 2009 und die anschliessende Transaktion auf das Konto der C. Inc. auf ihre Plausibilität hin zu untersuchen und Hinter- grundabklärungen zu tätigen. Auf jeden Fall genügte die einfache Erklärung, dass es sich bei der Einzahlung von USD 10 Mio. um ein «in der arabischen Welt übliches Geschenk» handle, nicht. Im Übrigen wurde der vom […] von Y. stammende Check im Ausland eingelöst. Der Gesuchsteller weist ferner zu Recht darauf hin, dass auch die Folgeumstände von der Gesuchsgegne- rin hätten abgeklärt werden müssen: In zeitlich engem Zusammenhang mit der Transaktion seien 18 neue Kundenbeziehungen mit Familienmitgliedern von B. eröffnet worden, allesamt klassifiziert als politisch exponierte Perso- nen aufgrund ihrer familiären Verbindung zu B. So seien auf diese Konten und das bereits bestehende Konto des ältesten Sohnes von B. je USD 300'000.-- weitertransferiert worden. Gesamthaft seien damit innerhalb von kurzer Zeit USD 5.7 Mio. an Familienmitglieder von B. weitergeleitet wor- den, ohne dass Hinweise auf Bemühungen der Gesuchsgegnerin bestün- den, die Gründe für die Eröffnung von 18 neuen Konten sowie die wirtschaft- lichen Hintergründe und den Zweck der Transaktionen an die Familienmit- glieder abgeklärt zu haben.
5.5.3 Nach dem Gesagten ist ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen, dass die bei der Gesuchsgegnerin verantwortlichen Personen die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt und dadurch den Tatbestand von Art. 37 GwG erfüllt ha- ben könnten.
6. 6.1 Damit ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung des Sach- verhalts gemäss E. 5.2.2 von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzu- sammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versie- gelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. Novem- ber 2018 E. 4.3; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14; 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.1 m.w.H.). Dies gilt gleichermassen für elekt- ronisch gespeicherte Daten. Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und
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Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungs- hindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt beson- ders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Dabei ist unvermeidlich, dass diese Zwangsmassnahme auch Schriften betrifft, die für die Untersuchung bedeutungslos sind (BGE 108 IV 75 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 8G.116/2003 vom 26. Januar 2004 E. 5; 8G.9/2004 vom 23. März 2004 E. 6 in fine; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.13 vom 9. August 2017 E. 2.3).
6.2 Mit der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 ordnete der Ge- suchsteller Folgendes an (act. 1.1):
«1. Die Bank A. AG wird angewiesen, dem Eidgenössischen Finanzdepar- temente EFD, folgende Auskünfte und Unterlagen einzureichen:
a. sämtliche bankinternen Weisungen betreffend GwG-Sorgfaltspflich- ten, gültig im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezem- ber 2011;
b. sämtliche weiteren Unterlagen (Organigramme, Reglemente, Verord- nungen, Weisungen, Richtlinien, Handbücher, Handlungsabläufe, Pflichtenhefte etc.) zu Organisation, personeller Besetzung (inkl. Na- men und Kürzel), Hierarchie, Zuständigkeiten sowie Pflichten und Be- fugnissen im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung (inkl. Identifikation von Kunden) bis zur obersten Leitungsebene für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 (inkl. Erläuterung der verschiedenen Verantwortlichkeiten).
2. Die Bank A. AG wird angewiesen, dem Eidgenössischen Finanzdepar- tement EFD zur Geschäftsbeziehung mit B. (geb. […]), Kontonummer 1, lautend auf C. Inc., als Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter oder Zeichnungsberechtigter folgende Auskünfte und Unterlagen einzu- reichen:
a. konkrete Angaben darüber, welche Personen (Kundenberater, PEP Desk, Compliance, Geschäftsleitung, Fachstelle für Geldwäscherei etc.) in der Periode vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011
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zu welchen Zeitpunkten in welcher Funktion mit der Geschäftsbezie- hung beschäftigt waren und dafür verantwortlich zeichneten;
b. das vollständige Kundendossier (inkl. KYC mit Änderungen, interne Notizen, No AML-Reports und zugrundeliegende Unterlagen, Re- views etc.);
c. das vollständige Compliance-Dossier (inkl. Interne Notizen, No AML- Reports und zugrundeliegende Unterlagen, Empfehlungen oder An- weisungen von Compliance, Reviews etc.);
d. Angaben der Personalien sowie der aktuellsten der Bank A. AG be- kannten privaten und geschäftlichen Kontaktangaben zu den in lit. a genannten Personen sowie des Zeitpunktes der Beendigung des Ar- beitsverhältnisses, falls sie nicht mehr für die Bank A. AG oder die Bank A1. AG arbeiten;
e. sofern nicht bereits von den Ziffern 2.a bis 2.c erfasst: sämtliche geld- wäschereirelevante Korrespondenz und E-Mails [von sämtlichen Ser- vern], Abklärungen, Analysen, Feststellungen, Sitzungsprotokolle und Entscheide der ersten und zweiten Verteidigungslinie (First und Second Line of Defence; inkl. interne Aufsichtsinstanzen) zu unge- wöhnlichen Transaktionen, Art und Zweck der Geschäftsbeziehung, PEP-Reviews, betreffend die Aufnahme und den Abbruch der Ge- schäftsbeziehung, betreffend Risikokategorisierungen sowie betref- fend die Vornahme oder Nichtvornahme von Verdachtsmeldungen an die MROS und die entsprechende Dokumentation sowie die bankin- terne und externe Kommunikation»
6.3 Der Gesuchsteller führt dazu aus, es sei davon auszugehen, dass die edier- ten Unterlagen Informationen enthielten, welche für die Erhebung des rele- vanten Sachverhalts und die Klärung des Tatverdachts von erheblicher Be- deutung seien (act. 1, S. 13).
6.4 Die Gesuchsgegnerin machte in ihrem Siegelungsgesuch vom 27. Juli 2021 und in der Gesuchsantwort vom 6. September 2021 hinsichtlich der von ihr eingereichten Protokolle zu den jährlichen PEP-Überprüfungen der Jahre 2009-2011 (von der Gesuchsgegnerin als Dokumente der «Kategorie B» be- zeichnet) geltend, darin seien Hinweise und Informationen zu zahlreichen Geschäftsbeziehungen mit Kunden enthalten, die in keinem potentiellen Zu- sammenhang mit dem Verfahren des EFD stünden. Folglich seien diese Un- terlagen nicht beweisrelevant (act. 7, S. 17 ff.). Die Gesuchsgegnerin hat mit
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Eingabe vom 23. Dezember 2022 aufforderungsgemäss dem Gericht einen neuen USB-Stick mit den nunmehr teilweise geschwärzten Protokollen der jährlichen PEP-Überprüfungen der Jahre 2009-2011 zukommen lassen (vgl. supra lit. G und H.). Sie hat zudem mitgeteilt, dass sich im Übrigen auf dem neuen USB-Stick sämtliche Dokumente befinden, die bereits auf dem USB- Stick vom 12. Juli 2021 abgespeichert waren (act. 18). Eine Durchsicht der beiden USB-Sticks bestätigt diese Aussage, sodass nachfolgend einzig der am 23. Dezember 2022 eingereichte USB-Stick Gegenstand des Entsiege- lungsgesuchs ist. Der (alte) USB-Stick vom 12. Juli 2021 wird nach Rechts- kraft dieses Beschlusses der Gesuchsgegnerin ausgehändigt werden.
6.5 Mit seiner Untersuchung bezweckt der Gesuchsteller festzustellen, ob die Verantwortlichen der Gesuchsgegnerin die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den genannten Vermögensverschiebungen auf dem der C. Trading Inc. und B. zurechenbaren Konto erfüllt haben. Von der Aus- kunfts- und Editionsverfügung vom 8. April 2021 wurden denn auch aus- schliesslich Auskünfte und Unterlagen zur Geschäftsbeziehung mit B., Kon- tonummer 1, lautend auf C. Inc., erfasst. Auskünfte oder Unterlagen von an- deren Personen bzw. Geschäftsbeziehungen mit der Gesuchsgegnerin wa- ren nicht Inhalt der Auskunfts- und Editionsverfügung. In den Protokollen der jährlichen PEP-Überprüfung der Gesuchsgegnerin betreffend die Jahre 2009 bis 2011 sind Informationen zu B. (als «B.1» bezeichnet) und zu weiteren Familienangehörigen, nämlich zu D. («D.1») und zu E. («E.1»), ersichtlich (vgl. act. 18). Informationen zu anderen Bankkunden sind nunmehr ge- schwärzt. Die Protokolle der jährlichen PEP-Überprüfungen sind für das vor- liegende Verwaltungsstrafverfahren potentiell wesentlich, da aus diesen her- vorgeht, welche Entscheide die Gesuchsgegnerin hinsichtlich dieser als po- litisch exponierte Personen qualifizierte Klienten getroffen hat, welche Mass- nahmen sie plante und welche Personen intern mit der Ausführung betraut waren. . Die übrigen von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen bestehen aus den Rapporten des GIA («Stream 1» und «Stream 2») vom 31. August,
7. und 11. Oktober sowie 2. November 2016 (Indexnummern 39 und 40; von der Gesuchsgegnerin als Dokumente der «Kategorie A» bezeichnet; vgl. Verzeichnis der Gesuchsgegnerin; Verfahrensakten EFD pag. 031 0017 ff.), den bankinternen Dokumenten zum Konto der C. Corporation für die Jahre 2009-2011 (Indexnummern 22-26 sowie 29 und 33; von der Gesuchsgegne- rin als Dokumente der «Kategorie C» bezeichnet) und den bankinternen Un- terlagen zu den Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten für die Jahre 2009-2011 (Indexnummern 1.1-1.14; 2.1-2.8; 3.1-3.7; 4-21; von der Gesuchsgegnerin als Dokumente der «Kategorie D» bezeichnet). Diese Unterlagen sind für die
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Untersuchung einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitar- beitern der Gesuchsgegnerin nach Art. 37 GwG ohne Weiteres relevant. Sie sind potentiell geeignet, die verantwortlichen Personen der Gesuchsgegne- rin zu identifizieren und Einblick in deren Entscheidgrundlagen und Vorge- hen bezüglich der B. zurechenbaren Geschäftsbeziehung lautend auf die C. Inc. zu geben. Des Weiteren könnten diese Unterlagen Aufschluss über die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen organisatorischen Massnah- men geben, welche die Bank zur Verhinderung von Geldwäscherei zu treffen hat (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen).
6.6 Sodann ist die Durchsuchung dieser Unterlagen mit dem Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu vereinbaren. Der Gesuchsteller beschränkte seine Aus- kunfts- und Editionsverfügung auf den tatrelevanten Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2009 bis 31. Dezember 2011. In sachlicher Hinsicht umfasst die Verfü- gung Unterlagen, die im Zusammenhang zu Organisationsfragen betreffend die Geldwäschereibekämpfung stehen. Dementsprechend ist die Verfügung vom 8. April 2021 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht zu bean- standen.
7. 7.1 Somit ist weiter zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen (oder an- dere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entge- genstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 273 E. 3.3; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3; zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14). Tangierte Geheimnisinte- ressen sind von der Person, die das Siegelungsbegehren gestellt hat, we- nigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejeni- gen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gezwungen, die angerufenen Ge- heimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen. Das Entsiegelungsgericht ist nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsu- chungshindernissen zu forschen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5; 141 IV 77 E. 4.3 und E. 5.5.3 sowie E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2 und E. 5.3.3; Pra 2017 Nr. 24 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Ja- nuar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht publ. E. 6.1; s.a. BGE 143 IV 462 E. 2.3).
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7.2
7.2.1 Die Gesuchsgegnerin stützt sich mit Bezug auf die Unterlagen der von ihr bezeichneten Kategorien B, C und D (vgl. supra E. 6.5) auf das Bankkun- dengeheimnis und das Geschäftsgeheimnis (act. 7, S. 17 ff).
7.2.2 Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Im Gegensatz zu Berufsgeheimnisträgern, etwa Anwältinnen oder Ärzten, sehen weder das VStrR noch die StPO ein Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis für Unterlagen vor, die aus dem Kundenverhältnis zwischen einer Bank und ihrer Kundschaft stammen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht das Bankkun- dengeheimnis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG [SR 952.0]) recht- mässigen strafprozessualen Untersuchungshandlungen, etwa Beschlagnah- men, Editionen oder der Durchsuchung von Aufzeichnungen grundsätzlich nicht entgegen. Art. 47 Abs. 5 BankG enthält denn auch einen ausdrückli- chen Vorbehalt gegenüber den eidgenössischen und kantonalen Bestim- mungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Dazu gehören namentlich die einschlägigen Normen der StPO und des VStrR. Diskretionsvorschriften für Banken und Bankange- stellte oder allgemeine Geschäftsinteressen der Bank fallen nicht unter die Berufsgeheimnisse von Art. 171 StPO (BGE 142 IV 207 E. 10 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.3).
7.2.3 Die Gesuchsgegnerin legt vor diesem Hintergrund nicht dar, inwiefern die Entsiegelung des USB-Sticks sie in ihren eigenen schutzwürdigen Geheim- nisrechten unmittelbar trifft. Auf angebliche Geheimnisinteressen von Drit- ten, etwa Bankkunden oder Bankangestellten, kann sich die Gesuchsgeg- nerin in der vorliegenden Konstellation nicht berufen. Nachdem die zuletzt eingereichten jährlichen PEP-Protokolle nunmehr teilweise geschwärzt sind und keine Namen von Bankkunden aufweisen, die keinen Zusammenhang mit dem fraglichen Verwaltungsstrafverfahren haben, ist nicht ersichtlich – und wird auch nicht dargelegt –, dass infolge der Entsiegelung die Persona- lien von völlig unbeteiligten Bankkunden bekannt würden, welche in die zu untersuchenden Geldwäscherei-Compliance-Vorgänge in keiner Weise ver- wickelt wären. Das vorliegende Strafverfahren richtet sich gegen die noch zu ermittelnden (für die interne Geldwäscherei-Compliance verantwortlichen) Organe der Gesuchsgegnerin. Nach der oben dargelegten Praxis begründet das blosse Interesse der Bank, diese Personen oder auch sich selber
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möglichst vor einer Strafverfolgung zu schützen, weder ein Entsiegelungs- hindernis noch ein schutzwürdiges Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO.
7.3
7.3.1 Mit Bezug auf die Unterlagen der von der Gesuchsgegnerin bezeichneten Kategorie A (Dokumente 39 und 40; Former Z. ruler family – FINMA internal investigation request, «Stream 1» vom 31. August 2016 und «Stream 2» vom
11. Oktober 2016) macht die Gesuchsgegnerin geltend, diese würden auch rechtliche Einschätzungen und Würdigungen enthalten, welche die FINMA geschwärzt habe, als sie dieselben internen Berichte der Gesuchsgegnerin gemeinsam mit der Strafanzeige an den Gesuchsteller übermittelte. Auf- grund des Grundsatzes, sich nicht selber belasten zu müssen, seien diese Unterlagen nicht oder nur geschwärzt herauszugeben (act. 7, S. 13 ff.).
7.3.2 Im Strafverfahren gilt der Grundsatz, wonach sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss. Sie hat das Recht, die Aussage und ihre Mitwir- kung im Strafverfahren zu verweigern («nemo tenetur se ipsum accusare»). Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg hat mit Art. 113 Abs. 1 StPO ausdrücklich Eingang die Strafprozessordnung gefunden, gilt aber auch im Verwaltungsstrafverfahren (MEIER/SCHÜTZ, Basler Kommentar, 2020, N. 15 zu Art. 39 VStrR mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ebenso gilt das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs grundsätzlich auch für beschuldigte juristische Personen. Der «Nemo-tene- tur»-Grundsatz ist jedoch in dem Sinne restriktiv zu handhaben, dass der aufsichtsrechtliche und strafprozessuale Zugriff auf Unterlagen, welche das beschuldigte Unternehmen aufgrund verwaltungsrechtlicher Gesetzesvor- schriften erstellen, aufbewahren und dokumentieren muss, nicht unterlaufen werden kann. Zu diesen Vorschriften gehören auch die Dokumentations- pflichten von Banken nach der Geldwäschereigesetzgebung (BGE 142 IV 207 E. 8.3.3; 140 II 384 E. 3.3.4 mit Hinweisen).
Vorliegend ist die Gesuchsgegnerin nicht als Beschuldigte, sondern als Zeu- gin aufgefordert worden, Unterlagen herauszugeben, zu deren Erstellung, Aufbewahrung und Herausgabe sie gesetzlich verpflichtet ist (act. 1.1). Kei- ner strafbewehrten Pflicht zur Herausgabe unterliegen auch andere (als die beschuldigten) Personen, die zur Aussage- und Zeugnisverweigerung be- rechtigt sind (Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO) sowie – auch noch nicht beschul- digte – Unternehmen, wenn sie sich durch eine Edition selbst derart belasten würden, dass sie strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO). Dass sich die Gesuchsgeg- nerin durch die Herausgabe der ungeschwärzten Dokumente 39 und 40
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derart belasten würde, dass sie selber straf- oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersicht- lich. Sollte der Gesuchsteller die bisher gegen Unbekannt geführte Untersu- chung auf die Gesuchsgegnerin ausdehnen, wird sie die ihr zukommenden Rechte als Verfahrenspartei in den Verfahren vor dem Sachrichter und in allfälligen Beschwerdeverfahren geltend machen können (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.5). Da- rauf hat bereits der Gesuchsteller zu Recht verwiesen. Die genannten Doku- mente sind daher ohne Weiteres zu entsiegeln und dem Gesuchsteller un- geschwärzt herauszugeben.
7.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Gesuchsgegnerin nicht darzulegen ver- mochte, inwiefern die sich auf dem USB-Stick vom 23. Dezember 2022 be- findlichen Unterlagen von ihren Geschäftsgeheimnissen betroffen sein sol- len. Auch lassen sich weder den Ausführungen der Gesuchsgegnerin noch den vorliegenden Akten Geheimnisschutzinteressen oder andere gesetzli- che Entsiegelungshindernisse entnehmen, die der Durchsuchung der von der Siegelung betroffenen Unterlagen entgegenstünden. Der Entsiegelung und Durchsuchung der von der Gesuchsgegnerin am 23. Dezember 2022 elektronisch eingereichten Unterlagen steht nichts entgegen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Entsiegelungsgesuch gutzu- heissen und der Gesuchsteller zu ermächtigen ist, die von der Gesuchsgeg- nerin am 23. Dezember 2022 elektronisch eingereichten Unterlagen zu ent- siegeln und zu durchsuchen. Der Datenträger (act. 18.1) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses dem Gesuchsteller zuzustellen.
Der Gesuchsgegnerin ist mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Be- schlusses der USB-Stick vom 12. Juli 2021 (act. 14) zurückzugeben.
9. Bei diesem Ausgang des Entsiegelungsverfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen. Der Gesuchsteller wird ermäch- tigt, die am 23. Dezember 2022 von der Gesuchsgegnerin elektronisch einge- reichten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
2. Der am 23. Dezember 2022 von der Gesuchsgegnerin eingereichte Datenträ- ger wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses dem Ge- suchsteller zugestellt.
3. Der am 12. Juli 2021 von der Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller einge- reichte USB-Stick wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Be- schlusses der Gesuchsgegnerin zurückgegeben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 12. Januar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD - Rechtsanwälte Benjamin Borsodi und Charles Goumaz
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
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Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).