Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStR).
Sachverhalt
A. Infolge einer spontanen Amtshilfemeldung der portugiesischen Zollbehörden führte das Grenzwachtkorps am Flughafen Zürich am 10. September 2020 eine Zollkontrolle und körperliche Durchsuchung von A. durch. Sie konnte dabei 12 Armbanduhren der Marke Rolex und verschiedene Kaufbele- ge/Rechnungen sowie zu den Uhren zugehörige Gegenstände feststellen, welche A. bei seiner Einreise nicht zur Einfuhr in die Schweiz anmeldete. Zehn der zwölf Armbanduhren samt Kaufbelege/Rechnungen trug A. bei der Einreise um seinen Bauch in einem Schmuggelgurt versteckt auf sich.
B. Noch am gleichen Tag eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung (nach- folgend «EZV»), Hauptabteilung Zollfahndung Untersuchung Ost (ZFA), ge- gen A. ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesge- setz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20).
C. Ebenfalls am 10. September 2020 stellte die EZV unter anderem die beiden Mobiltelefone und das Tablet von A. vorläufig sicher (ZFA OST 71- 2020.3989 01.05.01/001 ff.). A. verlangte zunächst keine Siegelung seiner Geräte (ZFA OST 71-2020.3989 01.05.01/001 und 01.08.01/008). Anlässlich seiner Einvernahme vom 10. September 2020 erklärte er lediglich, er möchte die Codes nicht bekannt geben (ZFA OST 71-2020.3989 01.08.01/008).
Am 14. September 2020 erklärte Rechtsanwalt Friedrich Frank gegenüber der EZV, A. zu vertreten, und verlangte die Siegelung der sichergestellten IT-Geräte von A. Am 15. September 2020 reichte Rechtsanwalt Frank der EZV die vom gleichen Tag datierte Vollmacht nach (ZFA OST 71-2020.3989 01.03.01/001 ff.).
Am 29. September 2020 erläuterte die EZV A. in Anwesenheit seines Rechtsvertreters die weiteren Schritte, wenn der Zugangscode zu den si- chergestellten IT-Geräte nicht bekannt ist (ZFA OST 71-2020.3989 01.06- 01/001). Auch in der Folge liess A. an seinem Siegelungsgesuch festhalten unter dem Hinweis, dass die gesiegelten Datenträger zum einen vertrauliche Anwaltskorrespondenz und zum anderen höchstpersönliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthalten würden (ZFA OST 71-2020.3989 01.03.06/001). Am 1. Oktober 2020 übermittelte die EZV die Geräte dem Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Abteilung IT Forensik und
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Cybercrime IFC, je mit einem «Unlock mit Bruteforce und Extraction Auftrag» (ZFA OST 71-2020.3989 01.05.14/001).
D. Mit Gesuch vom 8. Oktober 2020 gelangt die EZV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
«1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die mit Sicherstellungsbeschluss vom 10. September 2020 sichergestellten und durch das Bundesamt für Polizei (Fedpol), Bundeskriminalpolizei, Abteilung IT Forensik und Cyber- crime IFC, zu entsperrenden und sodann zu versiegelnden forensischen Kopien der Daten der Mobiltelefone sowie des Tablet Computers des Ge- suchsgegners zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.»
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 orientierte die EZV die Beschwerde- kammer über ihr Vorgehen bei der Sicherstellung und Siegelung der Daten (act. 5). Ihrer Eingabe legte sie ihr Schreiben vom gleichen Tag an den Rechtsvertreter von A. sowie eine Aktennotiz vom 13. Oktober 2020 betref- fend die Übergabe der sichergestellten Geräte (Samsung Galaxy A40, Sam- sung Galaxy S10+, Samsung Tab S6) sowie die forensische Festplatte (mit Datenextraktionen aus den genannten Geräten) vom Mitarbeiter des Kom- missariats IFC 2 Forensik des Fedpol an den Inspektor Digitale Forensik der EZV bei (act. 5.1 und 5.2). Darüber wurde die Gegenseite mit Schreiben vom
23. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt (act. 6).
Mit Schreiben vom 6. November 2020 übermittelte die EZV der Beschwer- dekammer die versiegelten Datenträger, welche die zwischenzeitlich gespie- gelten Daten der Mobiltelefone und des Tablet Computers von A. enthalten. Sie hielt in ihrem Schreiben fest, dass die Datenträger am 5. November 2020 in den Räumlichkeiten der EZV in Bern sichergestellt und versiegelt worden seien. Der Rechtsvertreter von A. habe auf telefonische Nachfrage hin auf eine Teilnahme an der Siegelung verzichtet (act. 8).
E. Mit Gesuchsantwort vom 6. November 2020 lässt A. Folgendes beantragen (act. 7):
«1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 8. Oktober 2020 abzuweisen und die Siegelungen aufrechtzuerhalten; die versiegelten Daten bzw. Da- tenträger (Mobiltelefon Marke Samsung, Seriennummer
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358086100142048/17; Mobiltelefon Marke Samsung, Seriennummer 354822101638848/01; Tablet Marke Samsung) seien dem Gesuchsgeg- ner zurückzugeben. Die vom Fedpol angefertigte Festplatte resp. die da- rauf befindliche Sicherungskopie der vorerwähnten Geräte seien umge- hend zu löschen.
2. Eventualiter seien im Rahmen einer geeigneten durch das Bundesstrafge- richt durchzuführenden Triage, welche der Gesuchstellerin keine Einsicht in die versiegelten Daten bzw. Datenträger einräumt, diejenigen Aufzeich- nungen auszusondern und dem Gesuchsgegner herauszugeben, welche
a) vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind und/oder
b) vom Arztgeheimnis geschützt sind und/oder
c) vom Geschäftsgeheimnis geschützt sind.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.»
F. Mit Gesuchsreplik vom 20. November 2020 hält die Gesuchstellerin an ihren Anträgen im Entsiegelungsgesuch fest (act. 10). Über diese sowie die Ein- gabe der Gesuchstellerin vom 6. November 2020 (act. 8; s. supra lit. D) wurde der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 23. November 2020 in Kennt- nis gesetzt (act. 11).
G. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 wurden beide Parteien darüber orientiert, dass aufgrund des behaupteten, absolut zu schützenden Arztgeheimnisses die Entsiegelung und Durchsuchung durch die Beschwerdekammer durch- zuführen sei. Es wurden ihnen die für die vorzunehmende Triage der elekt- ronischen Daten vorgesehenen Sachverständigen kommuniziert sowie der vorgesehene Inhalt des Sachverständigenauftrags mit Frist zur Stellung- nahme bis 15. Februar 2021 (act. 12).
H. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 liess die Gesuchstellerin ihre Stellung- nahme zukommen. Sie erklärte sich mit Vorgehen sowie den vorgesehenen Sachverständigen einverstanden und stellte den Antrag auf Aussonderung von durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten (act. 13).
Der Gesuchsgegner erklärte mit Schreiben vom 12. Februar 2021, dass we- gen Rechtswidrigkeit des konkreten Entsiegelungsverfahrens ohne vorgän- gige Triage auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten sei, weshalb sich Ausführungen zur Triage und deren Durchführung erübrigen würden (act. 14).
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I. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 wurden die Sachverständigen ernannt und folgender Auftrag erteilt (act. 17, 18, 19):
«1. Selektion aller Dateien, welche die Korrespondenz von a@gmail.com mit Kardiologin B. und mit Hausarzt Dr. C. betreffen.
2. Ermöglichung der Durchsuchung der selektierten Dateien durch die Be- schwerdekammer.
3. Extraktion der zur Durchsuchung durch die EZV freizugebenden Dateien in einen neuen forensischen Container.
4. Unterstützung der Beschwerdekammer beim Auftreten technischer Prob- leme/Fragen bei der Durchsuchung. Anpassungen/Abweichungen des ge- schilderten Vorgehens aufgrund neuer Aspekte technischer oder inhaltlicher Natur, die bisher nicht vorhersehbar sind, bleiben vorbehalten.»
Beiden Parteien wurden mit Schreiben vom 24. Februar 2021 sowohl die Stellungnahme der Gegenseite zum vorgesehenen Sachverständigenauf- trag (act. 13 und 14) als auch die nachfolgenden Schreiben an die Sachver- ständigen (act. 17, 18, 19) übermittelt (act. 20, 21).
Die Sachverständigen haben am 8. März 2021 den Auftrag angenommen (act. 22, 23).
J. Die Sachverständigen reichten am 4. Mai 2021 ihren forensischen Analyse- bericht vom 3. Mai 2021 samt den selektierten Daten bei der Beschwerde- kammer ein (act. 24, 24.1).
K. Nach einer inhaltlichen Analyse aller durch die Sachverständigen selektier- ten Daten wurde der Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Juli 2021 unter Bei- lage namentlich des forensischen Analyseberichts und der selektierten Da- ten darüber informiert, dass kein einziges Element aufgefunden werden konnte, welches unter das Arztgeheimnis fallen würde und auszusondern wäre. Es wurde ihm abschliessend Gelegenheit zur freigestellten Stellung- nahme gegeben (act. 25). Innert Frist liess sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen.
L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei die Gesuchstellerin die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehrwert- steuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der Gesuchstel- lerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
E. 1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein- sprache gegen die Durchsuchung ist grundsätzlich nur der Inhaber der Pa- piere legitimiert. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann indessen die Be- fugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Über die Zulässigkeit der Durch- suchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Ver- waltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Be- schleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
E. 1.3 Der Gesuchsgegner ist als Eigentümer der durch die Gesuchstellerin sicher- gestellten Geräte (zwei Mobiltelefone und ein Tablet) zur Einsprache gegen deren Durchsuchung berechtigt. Dem Beschleunigungsgebot wurde mit dem vorliegenden Entsiegelungsgesuch ausreichend Rechnung getragen. Es lie- gen sämtliche Eintretensvoraussetzungen vor, weshalb auf das Entsiege- lungsgesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Im Hauptpunkt kritisiert der Gesuchsgegner das Vorgehen der Gesuchstel- lerin im Zusammenhang mit der Entsperrung und Spiegelung der drei sicher- gestellten IT-Geräte vor der Siegelung sowie die bundesstrafgerichtliche Rechtsprechung, auf welche sich die Gesuchstellerin beruft (act. 1 S. 5 f.):
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Dass schnellstmöglich eine Datenkopie angefertigt werden müsse, sei aus zwei Gründen widersprüchlich. Zum einen könne sich die Untersuchungsbe- hörde gerade im Verwaltungsstrafverfahren jede Zeit der Welt nehmen, um einen Entsiegelungsantrag zu stellen. Sodann kenne das VStrR ein dem Ent- siegelungsverfahren vorgelagertes «Entsperr- und Datensicherungsverfah- ren», ebenso wenig wie die StPO, nicht. Ein solches Vorgehen stehe in dia- metralem Gegensatz zur Ansicht des Bundesgerichts (Urteils 1B_376/2019 vom 12. September 2019). Es sei Aufgabe des Zwangsmassnahmenge- richts, das Mobiltelefon entsperren zu lassen. Sodann überzeuge die Argu- mentation in den Entscheiden des Bundesstrafgerichts RR.2019 und RR.2019.220 vom 25. Mai 2020 (TPF 2020 96) auch aus anderen Gründen nicht. Dessen Sicht setze sich bewusst in Widerspruch zur Wirkung der Ein- sprache. Die Einsprache stelle das Durchsuchungsverbot sicher, indem eine Einsicht ohne Siegelbruch nicht möglich sei. Die Einsprache wirke dabei so- fort, d.h. nicht erst, nachdem irgendwann einmal eine Datenkopie erstellt worden sei. Das Argument des Vorbeugens des Vorwurfs der Datenmanipu- lation sei besonders perfide, wenn man bedenke, dass die einfachste Vor- kehr die unmittelbare Übergabe des gesiegelten Geräts an das Zwangs- massnahmengericht wäre. Der IT-Forensiker müsse zwingend im Auftrag des objektiven Zwangsmassnahmengerichts tätig werden, nicht im Auftrag der Untersuchungsbehörde. Dies gelte umso mehr, wenn man bedenke, dass die entsperrten und nicht gesiegelten Geräte, wie hier – einfach wieder der Untersuchungsbehörde vorgelegt werden, wo sie dann durchsehbar seien (act. 1 S. 5 f.).
E. 2.2 Zum Vorgehen der Gesuchstellerin ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht Fol- gendes festzuhalten: Nachdem der Gesuchgegner an seinem Siegelungs- antrag festhielt unter Nichtbekanntgabe der Passwörter, übermittelte die Ge- suchstellerin am 1. Oktober 2020 die sichergestellten IT-Geräte (2 Samsung Galaxy und 1 Samsung Tablet) des Gesuchsgegners dem Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC, je mit einem «Unlock mit Bruteforce und Extraction Auftrag» (ZFA OST 71- 2020.3989 01.05.14/001). Am 13. Oktober 2020 retournierte das Fedpol (Ab- teilung IT Forensik) der Gesuchstellerin diese Geräte samt der forensischen Festplatte mit Datenextraktion von den genannten Geräten. Der zuständige Mitarbeiter der Gesuchstellerin, Inspektor Digitale Forensik, hielt in einer Ak- tennotiz fest, dass die forensischen Daten nicht gesichtet und auf keiner Weise manipuliert worden seien, die forensische Festplatte verschlüsselt und seit der Übergabe im Tresor des DB Digitalforensik sicher aufbewahrt sei (act. 5.2). Mit E-Mail vom 13. bzw. 20 Oktober 2020 gab die Gesuchstel- lerin dem Gesuchsgegner Gelegenheit, im Anschluss an die durch das Fed-
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pol durchgeführte Entsperrung und Spiegelung der Daten der Siegelung bei- zuwohnen (act. 7.1; s. act. 5.1). Mit E-Mail vom 20. Oktober 2020 erklärte der Gesuchsgegner, dass ihm die Geräte samt Festplatte umgehend her- auszugeben seien. Die Siegel hätten nicht gebrochen werden dürfen, was aber offenbar geschehen sei, womit der Schutzzweck der gesamten Siege- lung entfallen sei (act. 7.2). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 fragte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner nochmals an, ob er der Siegelung teil- nehmen möchte. Ohne seine Mitteilung würde sie von einem Verzicht aus- gehen und die Datenträger mit den gespiegelten Daten selbständig siegeln und dem Bundesstrafgericht zustellen. Gleichzeitig wies sie den Gesuchs- gegner daraufhin, dass sich sowohl die Geräte als auch die Datenträger mit den gespiegelten Daten aufgrund eines Fehlers bereits bei der Forensik der Gesuchstellerin befinden und dort verwahrt würden (act. 5.1, act. 7.3). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 teilte der Gesuchsgegner der Gesuchstel- lerin mit, dass er deren Vorgehen nicht akzeptiere, und verlangte die umge- hende Herausgabe der drei Geräte und der Festplatte (ac. 7.4). Mit Schrei- ben vom 6. November 2020 übermittelte die Gesuchstellerin die versiegelten Datenträger, welche die gespiegelten Daten der Geräte des Gesuchsgeg- ners enthalten. Sie hielt fest, dass diese Datenträger am 5. November 2020 in ihren Räumlichkeiten sichergestellt und versiegelt worden seien. Der Ge- suchsgegner habe auf telefonische Nachfrage hin auf eine Teilnahme an der Siegelung verzichtet (act. 8).
E. 2.3 Dass die Entsperrung und Spiegelung nicht unmittelbar nach der Sicherstel- lung am 10. September 2020, was es grundsätzlich anzustreben gilt, son- dern erst am 1. Oktober 2020 veranlasst wurde, ist auf das zwischen den Parteien vereinbarte Vorgehen zurückzuführen, zuvor den Fall und insbe- sondere die Siegelung, die Nichtbekanntgabe der Codes und die Folgen da- raus zusammen persönlich zu besprechen (s. ZFA OST 71-2020.3989 01.03.04/001). Abgesehen davon ist die Gesuchstellerin im Grundsatz der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung (s. nachfolgend) gefolgt, indem sie die Entsperrung und Spiegelung der beiden Mobiltelefone und des Tab- lets vor der Siegelung veranlasste und im Nachgang zu ihrem Entsiegelungs- gesuch die gesiegelte forensische Datenkopie einreichte.
E. 2.4.1 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer als Entsiegelungs- instanz im Verwaltungsstrafverfahren ist es in jedem Fall notwendig, eine Datenspiegelung vorzunehmen, wenn die Siegelung von Datenträgern ver- langt wurde. Der Grund hierfür ist, dass sich die Verwaltungsbehörde bei diesem Vorgehen gegen allfällige Vorwürfe der Datenmanipulation absi-
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chern kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.4 vom 19. Okto- ber 2017 E. 2.1; BB.2017.19 vom 13. März 2018 E. 2). Dieser Praxis zufolge ist es gestützt auf Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 VStrR auch Sache der Verwaltungsbehörde als Untersuchungsbehörde, die Daten zwecks Beweis- sicherung zu spiegeln. Das Bundesstrafgericht betont, dass eine Datenspie- gelung an sich die Kenntnisnahme der Daten nicht erlaubt, weshalb dieses Vorgehen nicht dem Zweck des Siegelungsverfahrens widerspricht. Auf Ent- siegelungsgesuche, welche nicht gespiegelte Datenträger betreffen, trat die Beschwerdekammer in ihrer bisherigen Praxis nicht ein, mit dem Hinweis, dass ein neues Entsiegelungsgesuch mit der Übermittlung der Datenkopie eingereicht werden kann (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.4 vom 19. Oktober 2017 E. 2.2). Erweist sich eine Triage allerdings als über- haupt nicht erforderlich, zum Beispiel, weil überwiegende oder absolute Schutzrechte nicht glaubhaft gemacht werden und entsprechend nicht rich- terlich zu prüfen sind, kann die Entsiegelung gutgeheissen und der betref- fende (nicht gespiegelte) Datenträger zur Durchsuchung (die eine Daten- spiegelung voraussetzt) an die Untersuchungsbehörde zurückgegeben wer- den (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.5 vom 27. Juli 2020 E. 1.4.3).
E. 2.4.2 Die Beschwerdekammer hat sich bereits in TPF 2020 96 (E. 5) mit der vom Gesuchsgegner angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vertieft und technisch im Detail auseinandergesetzt, mit dem Ergebnis, dass an der bundesstrafgerichtlichen Praxis festzuhalten ist.
Was der Gesuchsgegner vorliegend dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese umzustossen, vielmehr ist vollumfänglich darauf zu verweisen. Er be- hauptet pauschal, die entsperrten und nicht gesiegelten Geräte seien durch- sehbar. Er setzt sich indes nicht mit den einzelnen Gründen auseinander noch widerlegt er diese, aus denen sich in TPF 2020 96 ergibt, dass bereits die Beschaffenheit der beurteilten Beweismittel (iPhone und iPod) an sich einen ausreichenden Schutz vor einer unbefugten inhaltlichen «Sichtung» vor dem Entsiegelungsentscheid bieten. Dass diesbezüglich die vorgenann- ten Datenträger nicht mit den vorliegenden IT-Geräten (Samsung Galaxy und Samsung Tablet) vergleichbar wären, ist nicht ersichtlich. In TPF 2020 96 hat die Beschwerdekammer in extenso die Gründe erläutert, weshalb in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen des VStrR (unter Hinweis auf die analogen Bestimmungen der StPO) die Entsperrung und Datenspie- gelung in den beurteilten Fällen möglichst schnell durch die Untersuchungs- behörde vorzunehmen war, was für die vorliegenden Geräte des Gesuchs- gegners ebenfalls gilt. Auch hier ignoriert der Gesuchsgegner die einzelnen
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Erwägungen des Gerichts, welche er mit seinen Einwänden nicht zu entkräf- ten vermag. So begründet der Umstand, dass der Entsiegelungsantrag nicht umgehend nach der Siegelung zu stellen ist, offensichtlich keinen Wider- spruch zu den gerichtlichen Erwägungen. Der Zeitpunkt des Entsiegelungs- antrags wirkt sich auf die Beweismittelsicherung nicht aus, wenn die Daten zuvor gesichert wurden (durch Spiegelung des Datenträgers, inkl. vorange- hende Entsperrung) und damit ein Datenverlust infolge Zeitablauf ausge- schlossen ist. Ist die Fristenlänge irrelevant, kann der Gesuchgegner aus dem bemühten Vergleich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den weiteren Ausführungen des Gesuchsgegners sind ebenso wenig durchschlagende Argumente zu entnehmen. Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, die Ein- sprache wirke sofort und nicht erst nach der Erstellung einer „Datenkopie“, verkennt er, dass zum Beispiel auch der Kopiervorgang grundsätzlich vor der Siegelung erfolgt, wenn Kopien der sichergestellten Unterlagen zu er- stellen sind, deren Siegelung verlangt wurde. Sind die sichergestellten Da- tenträger, deren Siegelung verlangt wurde, nicht passwortgeschützt und können sie umgehend vor Ort gespiegelt werden, erfolgt die Datenspiege- lung grundsätzlich ebenfalls vor Anbringung der Siegel. Sowohl für den Ko- piervorgang als auch für die Datenspiegelung ist die Untersuchungsbehörde
– und nicht das Zwangsmassnahmengericht – zuständig. Darin ist entgegen der Annahme des Gesuchsgegners kein «Unterlaufen des Durchsuchungs- verbots» zu erblicken und allein mit der Durchführung einer Datenspiegelung durch die Untersuchungsbehörde vor der Siegelung wurde der Schutzzweck des Siegelungs- und Entsiegelungsverfahrens nicht beeinträchtigt. Was die in TPF 2020 96 erläuterten Vorgaben der IT-Forensik anbelangt, kann er- gänzend auf die Norm ISO/IEC 27037:2012 (E) «Information technology – Security techniques – Guidelines for identification, collection, acquisition and preservation of digital evidence» (Richtlinien für die Identifizierung, Samm- lung, Erfassung und Archivierung digitaler Beweismittel) verwiesen werden. Würde im Übrigen das Zwangsmassnahmengericht selber die Entsperrung und Datenspiegelung anordnen und würden in der Folge Einwände gegen den konkreten Entsperrung- und Datenspiegelungsprozess erhoben, könnte das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch wohl nicht mehr prüfen, da dies die Überprüfung seines eigenen Entscheids beinhalten würde.
E. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Gesuchsgegners als unbe- gründet und das Vorgehen der Gesuchstellerin ist unter dem geprüften Ge- sichtsunkt nicht zu beanstanden.
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E. 3 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz überhaupt zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zwei- ten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Da- tenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allen- falls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tat- verdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Pa- pieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek- tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim- nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1; BE.2018.19 vom 16. April 2019 E. 3).
E. 4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist damit zuerst einmal zu prüfen, ob ein hinrei- chender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat be- steht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt aus- reichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann; zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indi- zien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurtei- lung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gel- ten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsan- wendung; vgl. zuletzt u.a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin begründet vorliegend ihr Gesuch um Entsiegelung mit dem Verdacht eines gewohnheits- oder gewerbsmässigen Vorgehens im Sinne von Art. 119 Abs. 2 i.V.m. Art. 124 lit. b ZG sowei Art. 97 Abs. 2 lit. b
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MWST. Nach den Feststellungen der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgeg- ner am 10. September 2020 widerrechtlich Armbanduhren im Gesamtwert von Fr. 136'334.-- ohne Einfuhranmeldung in die Schweiz eingeführt. Auf- grund der Aussagen des Gesuchgsgegners, seiner beruflichen Tätigkeit im Uhrenhandel sowie der Gebrauchsspuren des «Schmuggelgurts» besteht für die Gesuchstellerin zudem der Verdacht, dass der Gesuchsgegner Uhren zu gewerblichen Zwecken wiederholt ohne Einfuhranmeldung in die Schweiz verbracht habe.
E. 4.3 Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZG begeht eine Zollgefährdung, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrich- tige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet. Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Frei- heitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 119 Abs. 2 ZG). Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmäs- sige Verüben von Zollwiderhandlungen (Art. 124 lit. b ZG).
Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht (lit. a) oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (lit. b). Bei erschwe- renden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhand- lungen (Art. 124 lit. b ZG).
E. 4.4 Die Darstellung der Gesuchstellerin ist unwidersprochen geblieben und der hinreichende Tatverdacht kann gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergeb- nisse bejaht werden.
E. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier- bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf-
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zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Dies gilt gleichermassen für elektro- nisch gespeicherte Daten. Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Ge- genständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshin- dernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt beson- ders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
E. 5.2 Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass während der Durchsu- chung des Privatdomizils des Gesuchsgegners keine untersuchungsrelevan- ten Dokumente festgestellt worden seien. Sie vermutet daher, dass der Ge- suchsgegner zu gewerblichen Zwecken schmuggle und dass er seine Ge- schäftskorrespondenz zumindest während seiner Auslandaufenthalte haupt- sächlich elektronisch erledige. Unter den zu siegelnden Daten auf den Mo- biltelefonen und dem Tablet würden sich womöglich Informationen befinden, welche für das Strafverfahren relevant seien bzw. für die Aufklärung der vor- geworfenen Delikte nicht offensichtlich untauglich erscheinen würden. Ins- besondere könnten sich unter den Daten Informationen über Käufer der durch den Gesuchsgegner mitgeführten Uhren oder mögliche Auftraggeber zum Schmuggel der Uhren befinden. Ein Deliktskonnex im Sinne von Art. 50 Abs. 1 VStrR sei somit gegeben (act. 1 S. 10).
E. 5.3 Auch diese plausiblen Ausführungen der Gesuchstellerin blieben durch den Gesuchsgegner vorliegend unbestritten. Einer Durchsuchung der sicherge- stellten Daten steht vor diesem Hintergrund nichts im Weg.
E. 6.1.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen
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konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
E. 6.1.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013, E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht be- schlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Be- stimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Bot- schaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 8181, 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisie- rung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschie- denen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8181, 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u. a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespon- denz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Auf- zeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Bespre- chungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwalts- rechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwal- tungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverban- des, Mäkelei, Tätigkeit als Mediator(in) oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.; BBl 2011 8181, 8184).
E. 6.1.3 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unter- liegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaub- haft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteile
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des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).
E. 6.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, es stünden schutzwürdige Geheimhaltungs- interessen einer Durchsuchung entgegen (act. 1 S. 7 f.).
So würden sich auf den sichergestellten Datenträger unter anderem Infor- mationen und Unterlagen aus dem Verkehr des Gesuchsgegners mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Friedrich Frank, befinden, welche unzweifel- haft vom Anwaltsgeheimnis betroffen seien. Diese seien über die E-Mail-Ad- resse von Rechtsanwalt Frank versendet worden (act. 1 S. 7).
Zudem finde sich auch Korrespondenz mit Rechtsanwalt D. (Anwalt in Hong Kong, E-Mail-Adresse: […] sowie […]. Die gesamte vorerwähnte Anwalts- korrespondenz befinde sich auf dem auf den Mobiltelefonen und Tablet auf- rufbaren und nicht passwortgeschützten E-Mail-Programm des Gesuchs- gegners (E-Mail-Adresse: a@gmail.com) sowie auf dem Whatsapp-Account des Gesuchsgegners (act. 1 S. 7).
Weiter macht er Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse geltend (act. 1 S. 7 f.). Im auf den sichergestellten Mobiltelefonen sowie dem Tablet aufruf- baren und nicht passwortgeschützten E-Mail Programm des Gesuchsgeg- ners (E-Mail-Adressen: a@gmail.com und a@[...] würden sich auch unzäh- lige Informationen zu Jahresabschlüssen etc. mit E. und F., Treuhänderin bzw. Revisor der G. Ltd. in Hong Kong. Beide Personen hätten nichts mit den vorliegend untersuchten Sachverhalten zu tun. Bereits vor diesem Hin- tergrund müsse eine Interessenabwägung zuungunsten des Strafverfol- gungsinteresses ausgehen (act. 1 S. 8).
Zudem würde sich auf dem E-Mail-Programm a@gmail.com) auch Korres- pondenz mit der Kardiologin B. und mit dem Hausarzt C. befinden (act. 1 S. 8).
Es seien sämtliche Daten anlässlich einer mündlichen Verhandlung in Ab- wesenheit der Gesuchstellerin zu sichten und im Sinne einer Triage zu prü- fen, welche einzelnen Daten für die weitere Untersuchung nicht relevant oder durch das Anwaltsgeheimnis geschützt und deswegen dem Gesuchsgegner herauszugeben seien (act. 1 S. 8).
E. 6.3 Bei der Sicherstellung von IT-Geräten wie Smartphones und Tablets ist unter anderem darauf zu achten, dass diese von jeglichen Netzwerken getrennt werden. Es muss namentlich verhindert werden, dass die Daten aus der Fer-
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ne gelöscht oder verändert werden. Ebenfalls ist die Synchronisation der Ge- räte mit nicht sichergestellten Geräten zu verhüten (zur Notwendigkeit und Verpflichtung der Sicherung der Daten mittels Datenspiegelung s. bereits er- wähnte Entscheide des Bundesstrafgerichts TPF 2020 96 E. 5). Vorliegend erfolgte die Sicherstellung der beiden Mobiltelefone Samsung Galaxy und des Tablets Samsung am 10. September 2020 und der erste Kontakt zwi- schen dem Gesuchsgegner und seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt Frank fand erst in der Folge statt. So teilte Rechtsanwalt Frank der Gesuchstellerin mit E-Mail vom 14. September 2020 mit, er sei mit der Rechtsvertretung des Gesuchsgegners beauftragt worden und reichte am Folgetag die Vollmacht vom 15. September 2020 nach (ZFA OST 71-2020.3089 01.03.01/001 ff.). Wurden die Geräte des Gesuchsgegners am 10. September 2020 lege artis, d.h. entsprechend den Vorgaben der IT-Forensik sichergestellt, wovon vor- liegend auszugehen ist, befindet sich die spätere Kommunikation zwischen dem Gesuchsgegner und seinem Rechtsvertreter nicht auf den sichergestell- ten Geräten und kann auch nicht abgerufen werden. Demnach kann sie sich auch nicht auf der forensischen Datenkopie befinden, deren Entsiegelung verlangt wird.
E. 6.4 Dass die Korrespondenz des Gesuchsgegners mit dem in Hong Kong tätigen Rechtsanwalt D. eine berufsspezifische Tätigkeit des genannten Rechtsan- walts betrifft, hat der Gesuchsgegner weder behauptet noch glaubhaft ge- macht. Allein der Hinweis auf Vorliegen von Korrespondenz mit einem Rechtsanwalt im Ausland ist nicht ausreichend (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2017.7 vom 1. Juni 2017 E. 6.2; s.o.). Der Gesuchsgeg- ner ist damit seiner prozessualen Substantiierungsobliegenheiten nicht nachgekommen.
E. 6.5 Der Gesuchsgegner scheint Geschäftsgeheimnisse der G. Ltd. und deren Mitarbeiter als Hinderungsgrund der Entsiegelung geltend zu machen. Er un- terlässt es jedoch, diese Hinderungsgründe genauer darzulegen, d.h. aufzu- zeigen, welche Geschäftsgeheimnisse im Konkreten betroffen sein sollen. Er legt auch nicht dar, weshalb die nicht weiter konkretisierten Geheimhal- tungsinteressen am E-Mail-Austausch zwischen ihm und den genannten Personen das Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftat überwö- gen und warum sie nur durch ein vollständiges Verbot der Durchsuchung dieser Beweismittel ausreichend gewahrt werden könnte. Damit kommt der Gesuchsgegner auch hier seiner Substantiierungsobliegenheit im Entsiege- lungsverfahren nicht nach (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 7 für das verwaltungsstrafrechtliche Entsie- gelungsverfahren).
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E. 6.6 Mit nachstehender Ausnahme wurden demnach keine schutzwürdigen Ge- heimhaltungsinteressen glaubhaft gemacht, welche einer Entsiegelung und Durchsuchung durch die Gesuchstellerin entgegenstehen würden. Die gel- tend gemachte Korrespondenz des Gesuchsgegners mit dessen Kardiologin und Hausarzt betrifft demgegenüber das absolut zu schützende Arztgeheim- nis. Aufgrunddessen hat dementsprechend die Entsiegelung und Durchsu- chung durch die Beschwerdekammer zu erfolgen.
E. 7 Für die Triage der elektronischen Daten wurden Sachverständige beigezo- gen und mit der Selektion aller Dateien beauftragt, welche die Korrespon- denz von a@gmail.com mit Kardiologin B. und mit Hausarzt C. betreffen (act. 19 ff.; s. supra lit. G ff.). Nach einer inhaltlichen Analyse aller von den Sachverständigen selektierten Daten konnte kein einziges Element aufge- funden werden, welches unter das Arztgeheimnis fallen würde und auszu- sondern wäre. Der Gesuchsgegner hielt diesen Feststellungen nichts entge- gen. Nach dem Gesagten ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, alle sicher- gestellten Daten zu durchsuchen.
E. 8.1 Die Einsprache gegen die Durchsuchung der Daten wurde vorliegend gänz- lich zu Unrecht erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Ge- suchsgegner als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Gemäss Art. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) umfassen die Verfahrenskosten Gebüh- ren und Auslagen. Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund ver- rechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). Der Gebührenrahmen für Beschwerdeverfahren nach VStrR bewegt sich ge- mäss Art. 8 Abs. 1 BStKR zwischen 200 und 50'000 Franken.
E. 8.2 Die Auslagen für die Durchführung der vorliegend notwendigen Triage der elektronischen Daten belaufen sich auf Fr. 4‘604.20 inkl. MWST (act. 27). Die Gebühr ist vorliegend unter Berücksichtigung der durch die Beschwer- dekammer vorgenommenen Triage auf Fr. 8‘000.-- festzusetzen.
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Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, alle sichergestellten Daten zu durchsu- chen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Gesuchgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Direktionsbereich Strafverfolgung, Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2020.17
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Sachverhalt:
A. Infolge einer spontanen Amtshilfemeldung der portugiesischen Zollbehörden führte das Grenzwachtkorps am Flughafen Zürich am 10. September 2020 eine Zollkontrolle und körperliche Durchsuchung von A. durch. Sie konnte dabei 12 Armbanduhren der Marke Rolex und verschiedene Kaufbele- ge/Rechnungen sowie zu den Uhren zugehörige Gegenstände feststellen, welche A. bei seiner Einreise nicht zur Einfuhr in die Schweiz anmeldete. Zehn der zwölf Armbanduhren samt Kaufbelege/Rechnungen trug A. bei der Einreise um seinen Bauch in einem Schmuggelgurt versteckt auf sich.
B. Noch am gleichen Tag eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung (nach- folgend «EZV»), Hauptabteilung Zollfahndung Untersuchung Ost (ZFA), ge- gen A. ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesge- setz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20).
C. Ebenfalls am 10. September 2020 stellte die EZV unter anderem die beiden Mobiltelefone und das Tablet von A. vorläufig sicher (ZFA OST 71- 2020.3989 01.05.01/001 ff.). A. verlangte zunächst keine Siegelung seiner Geräte (ZFA OST 71-2020.3989 01.05.01/001 und 01.08.01/008). Anlässlich seiner Einvernahme vom 10. September 2020 erklärte er lediglich, er möchte die Codes nicht bekannt geben (ZFA OST 71-2020.3989 01.08.01/008).
Am 14. September 2020 erklärte Rechtsanwalt Friedrich Frank gegenüber der EZV, A. zu vertreten, und verlangte die Siegelung der sichergestellten IT-Geräte von A. Am 15. September 2020 reichte Rechtsanwalt Frank der EZV die vom gleichen Tag datierte Vollmacht nach (ZFA OST 71-2020.3989 01.03.01/001 ff.).
Am 29. September 2020 erläuterte die EZV A. in Anwesenheit seines Rechtsvertreters die weiteren Schritte, wenn der Zugangscode zu den si- chergestellten IT-Geräte nicht bekannt ist (ZFA OST 71-2020.3989 01.06- 01/001). Auch in der Folge liess A. an seinem Siegelungsgesuch festhalten unter dem Hinweis, dass die gesiegelten Datenträger zum einen vertrauliche Anwaltskorrespondenz und zum anderen höchstpersönliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse enthalten würden (ZFA OST 71-2020.3989 01.03.06/001). Am 1. Oktober 2020 übermittelte die EZV die Geräte dem Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Abteilung IT Forensik und
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Cybercrime IFC, je mit einem «Unlock mit Bruteforce und Extraction Auftrag» (ZFA OST 71-2020.3989 01.05.14/001).
D. Mit Gesuch vom 8. Oktober 2020 gelangt die EZV an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
«1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die mit Sicherstellungsbeschluss vom 10. September 2020 sichergestellten und durch das Bundesamt für Polizei (Fedpol), Bundeskriminalpolizei, Abteilung IT Forensik und Cyber- crime IFC, zu entsperrenden und sodann zu versiegelnden forensischen Kopien der Daten der Mobiltelefone sowie des Tablet Computers des Ge- suchsgegners zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.»
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 orientierte die EZV die Beschwerde- kammer über ihr Vorgehen bei der Sicherstellung und Siegelung der Daten (act. 5). Ihrer Eingabe legte sie ihr Schreiben vom gleichen Tag an den Rechtsvertreter von A. sowie eine Aktennotiz vom 13. Oktober 2020 betref- fend die Übergabe der sichergestellten Geräte (Samsung Galaxy A40, Sam- sung Galaxy S10+, Samsung Tab S6) sowie die forensische Festplatte (mit Datenextraktionen aus den genannten Geräten) vom Mitarbeiter des Kom- missariats IFC 2 Forensik des Fedpol an den Inspektor Digitale Forensik der EZV bei (act. 5.1 und 5.2). Darüber wurde die Gegenseite mit Schreiben vom
23. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt (act. 6).
Mit Schreiben vom 6. November 2020 übermittelte die EZV der Beschwer- dekammer die versiegelten Datenträger, welche die zwischenzeitlich gespie- gelten Daten der Mobiltelefone und des Tablet Computers von A. enthalten. Sie hielt in ihrem Schreiben fest, dass die Datenträger am 5. November 2020 in den Räumlichkeiten der EZV in Bern sichergestellt und versiegelt worden seien. Der Rechtsvertreter von A. habe auf telefonische Nachfrage hin auf eine Teilnahme an der Siegelung verzichtet (act. 8).
E. Mit Gesuchsantwort vom 6. November 2020 lässt A. Folgendes beantragen (act. 7):
«1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 8. Oktober 2020 abzuweisen und die Siegelungen aufrechtzuerhalten; die versiegelten Daten bzw. Da- tenträger (Mobiltelefon Marke Samsung, Seriennummer
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358086100142048/17; Mobiltelefon Marke Samsung, Seriennummer 354822101638848/01; Tablet Marke Samsung) seien dem Gesuchsgeg- ner zurückzugeben. Die vom Fedpol angefertigte Festplatte resp. die da- rauf befindliche Sicherungskopie der vorerwähnten Geräte seien umge- hend zu löschen.
2. Eventualiter seien im Rahmen einer geeigneten durch das Bundesstrafge- richt durchzuführenden Triage, welche der Gesuchstellerin keine Einsicht in die versiegelten Daten bzw. Datenträger einräumt, diejenigen Aufzeich- nungen auszusondern und dem Gesuchsgegner herauszugeben, welche
a) vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind und/oder
b) vom Arztgeheimnis geschützt sind und/oder
c) vom Geschäftsgeheimnis geschützt sind.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.»
F. Mit Gesuchsreplik vom 20. November 2020 hält die Gesuchstellerin an ihren Anträgen im Entsiegelungsgesuch fest (act. 10). Über diese sowie die Ein- gabe der Gesuchstellerin vom 6. November 2020 (act. 8; s. supra lit. D) wurde der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 23. November 2020 in Kennt- nis gesetzt (act. 11).
G. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 wurden beide Parteien darüber orientiert, dass aufgrund des behaupteten, absolut zu schützenden Arztgeheimnisses die Entsiegelung und Durchsuchung durch die Beschwerdekammer durch- zuführen sei. Es wurden ihnen die für die vorzunehmende Triage der elekt- ronischen Daten vorgesehenen Sachverständigen kommuniziert sowie der vorgesehene Inhalt des Sachverständigenauftrags mit Frist zur Stellung- nahme bis 15. Februar 2021 (act. 12).
H. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 liess die Gesuchstellerin ihre Stellung- nahme zukommen. Sie erklärte sich mit Vorgehen sowie den vorgesehenen Sachverständigen einverstanden und stellte den Antrag auf Aussonderung von durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten (act. 13).
Der Gesuchsgegner erklärte mit Schreiben vom 12. Februar 2021, dass we- gen Rechtswidrigkeit des konkreten Entsiegelungsverfahrens ohne vorgän- gige Triage auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten sei, weshalb sich Ausführungen zur Triage und deren Durchführung erübrigen würden (act. 14).
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I. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 wurden die Sachverständigen ernannt und folgender Auftrag erteilt (act. 17, 18, 19):
«1. Selektion aller Dateien, welche die Korrespondenz von a@gmail.com mit Kardiologin B. und mit Hausarzt Dr. C. betreffen.
2. Ermöglichung der Durchsuchung der selektierten Dateien durch die Be- schwerdekammer.
3. Extraktion der zur Durchsuchung durch die EZV freizugebenden Dateien in einen neuen forensischen Container.
4. Unterstützung der Beschwerdekammer beim Auftreten technischer Prob- leme/Fragen bei der Durchsuchung. Anpassungen/Abweichungen des ge- schilderten Vorgehens aufgrund neuer Aspekte technischer oder inhaltlicher Natur, die bisher nicht vorhersehbar sind, bleiben vorbehalten.»
Beiden Parteien wurden mit Schreiben vom 24. Februar 2021 sowohl die Stellungnahme der Gegenseite zum vorgesehenen Sachverständigenauf- trag (act. 13 und 14) als auch die nachfolgenden Schreiben an die Sachver- ständigen (act. 17, 18, 19) übermittelt (act. 20, 21).
Die Sachverständigen haben am 8. März 2021 den Auftrag angenommen (act. 22, 23).
J. Die Sachverständigen reichten am 4. Mai 2021 ihren forensischen Analyse- bericht vom 3. Mai 2021 samt den selektierten Daten bei der Beschwerde- kammer ein (act. 24, 24.1).
K. Nach einer inhaltlichen Analyse aller durch die Sachverständigen selektier- ten Daten wurde der Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Juli 2021 unter Bei- lage namentlich des forensischen Analyseberichts und der selektierten Da- ten darüber informiert, dass kein einziges Element aufgefunden werden konnte, welches unter das Arztgeheimnis fallen würde und auszusondern wäre. Es wurde ihm abschliessend Gelegenheit zur freigestellten Stellung- nahme gegeben (act. 25). Innert Frist liess sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen.
L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei die Gesuchstellerin die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehrwert- steuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der Gesuchstel- lerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein- sprache gegen die Durchsuchung ist grundsätzlich nur der Inhaber der Pa- piere legitimiert. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann indessen die Be- fugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Über die Zulässigkeit der Durch- suchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Ver- waltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Be- schleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
1.3 Der Gesuchsgegner ist als Eigentümer der durch die Gesuchstellerin sicher- gestellten Geräte (zwei Mobiltelefone und ein Tablet) zur Einsprache gegen deren Durchsuchung berechtigt. Dem Beschleunigungsgebot wurde mit dem vorliegenden Entsiegelungsgesuch ausreichend Rechnung getragen. Es lie- gen sämtliche Eintretensvoraussetzungen vor, weshalb auf das Entsiege- lungsgesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Im Hauptpunkt kritisiert der Gesuchsgegner das Vorgehen der Gesuchstel- lerin im Zusammenhang mit der Entsperrung und Spiegelung der drei sicher- gestellten IT-Geräte vor der Siegelung sowie die bundesstrafgerichtliche Rechtsprechung, auf welche sich die Gesuchstellerin beruft (act. 1 S. 5 f.):
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Dass schnellstmöglich eine Datenkopie angefertigt werden müsse, sei aus zwei Gründen widersprüchlich. Zum einen könne sich die Untersuchungsbe- hörde gerade im Verwaltungsstrafverfahren jede Zeit der Welt nehmen, um einen Entsiegelungsantrag zu stellen. Sodann kenne das VStrR ein dem Ent- siegelungsverfahren vorgelagertes «Entsperr- und Datensicherungsverfah- ren», ebenso wenig wie die StPO, nicht. Ein solches Vorgehen stehe in dia- metralem Gegensatz zur Ansicht des Bundesgerichts (Urteils 1B_376/2019 vom 12. September 2019). Es sei Aufgabe des Zwangsmassnahmenge- richts, das Mobiltelefon entsperren zu lassen. Sodann überzeuge die Argu- mentation in den Entscheiden des Bundesstrafgerichts RR.2019 und RR.2019.220 vom 25. Mai 2020 (TPF 2020 96) auch aus anderen Gründen nicht. Dessen Sicht setze sich bewusst in Widerspruch zur Wirkung der Ein- sprache. Die Einsprache stelle das Durchsuchungsverbot sicher, indem eine Einsicht ohne Siegelbruch nicht möglich sei. Die Einsprache wirke dabei so- fort, d.h. nicht erst, nachdem irgendwann einmal eine Datenkopie erstellt worden sei. Das Argument des Vorbeugens des Vorwurfs der Datenmanipu- lation sei besonders perfide, wenn man bedenke, dass die einfachste Vor- kehr die unmittelbare Übergabe des gesiegelten Geräts an das Zwangs- massnahmengericht wäre. Der IT-Forensiker müsse zwingend im Auftrag des objektiven Zwangsmassnahmengerichts tätig werden, nicht im Auftrag der Untersuchungsbehörde. Dies gelte umso mehr, wenn man bedenke, dass die entsperrten und nicht gesiegelten Geräte, wie hier – einfach wieder der Untersuchungsbehörde vorgelegt werden, wo sie dann durchsehbar seien (act. 1 S. 5 f.).
2.2 Zum Vorgehen der Gesuchstellerin ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht Fol- gendes festzuhalten: Nachdem der Gesuchgegner an seinem Siegelungs- antrag festhielt unter Nichtbekanntgabe der Passwörter, übermittelte die Ge- suchstellerin am 1. Oktober 2020 die sichergestellten IT-Geräte (2 Samsung Galaxy und 1 Samsung Tablet) des Gesuchsgegners dem Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC, je mit einem «Unlock mit Bruteforce und Extraction Auftrag» (ZFA OST 71- 2020.3989 01.05.14/001). Am 13. Oktober 2020 retournierte das Fedpol (Ab- teilung IT Forensik) der Gesuchstellerin diese Geräte samt der forensischen Festplatte mit Datenextraktion von den genannten Geräten. Der zuständige Mitarbeiter der Gesuchstellerin, Inspektor Digitale Forensik, hielt in einer Ak- tennotiz fest, dass die forensischen Daten nicht gesichtet und auf keiner Weise manipuliert worden seien, die forensische Festplatte verschlüsselt und seit der Übergabe im Tresor des DB Digitalforensik sicher aufbewahrt sei (act. 5.2). Mit E-Mail vom 13. bzw. 20 Oktober 2020 gab die Gesuchstel- lerin dem Gesuchsgegner Gelegenheit, im Anschluss an die durch das Fed-
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pol durchgeführte Entsperrung und Spiegelung der Daten der Siegelung bei- zuwohnen (act. 7.1; s. act. 5.1). Mit E-Mail vom 20. Oktober 2020 erklärte der Gesuchsgegner, dass ihm die Geräte samt Festplatte umgehend her- auszugeben seien. Die Siegel hätten nicht gebrochen werden dürfen, was aber offenbar geschehen sei, womit der Schutzzweck der gesamten Siege- lung entfallen sei (act. 7.2). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 fragte die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner nochmals an, ob er der Siegelung teil- nehmen möchte. Ohne seine Mitteilung würde sie von einem Verzicht aus- gehen und die Datenträger mit den gespiegelten Daten selbständig siegeln und dem Bundesstrafgericht zustellen. Gleichzeitig wies sie den Gesuchs- gegner daraufhin, dass sich sowohl die Geräte als auch die Datenträger mit den gespiegelten Daten aufgrund eines Fehlers bereits bei der Forensik der Gesuchstellerin befinden und dort verwahrt würden (act. 5.1, act. 7.3). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 teilte der Gesuchsgegner der Gesuchstel- lerin mit, dass er deren Vorgehen nicht akzeptiere, und verlangte die umge- hende Herausgabe der drei Geräte und der Festplatte (ac. 7.4). Mit Schrei- ben vom 6. November 2020 übermittelte die Gesuchstellerin die versiegelten Datenträger, welche die gespiegelten Daten der Geräte des Gesuchsgeg- ners enthalten. Sie hielt fest, dass diese Datenträger am 5. November 2020 in ihren Räumlichkeiten sichergestellt und versiegelt worden seien. Der Ge- suchsgegner habe auf telefonische Nachfrage hin auf eine Teilnahme an der Siegelung verzichtet (act. 8).
2.3 Dass die Entsperrung und Spiegelung nicht unmittelbar nach der Sicherstel- lung am 10. September 2020, was es grundsätzlich anzustreben gilt, son- dern erst am 1. Oktober 2020 veranlasst wurde, ist auf das zwischen den Parteien vereinbarte Vorgehen zurückzuführen, zuvor den Fall und insbe- sondere die Siegelung, die Nichtbekanntgabe der Codes und die Folgen da- raus zusammen persönlich zu besprechen (s. ZFA OST 71-2020.3989 01.03.04/001). Abgesehen davon ist die Gesuchstellerin im Grundsatz der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung (s. nachfolgend) gefolgt, indem sie die Entsperrung und Spiegelung der beiden Mobiltelefone und des Tab- lets vor der Siegelung veranlasste und im Nachgang zu ihrem Entsiegelungs- gesuch die gesiegelte forensische Datenkopie einreichte.
2.4
2.4.1 Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer als Entsiegelungs- instanz im Verwaltungsstrafverfahren ist es in jedem Fall notwendig, eine Datenspiegelung vorzunehmen, wenn die Siegelung von Datenträgern ver- langt wurde. Der Grund hierfür ist, dass sich die Verwaltungsbehörde bei diesem Vorgehen gegen allfällige Vorwürfe der Datenmanipulation absi-
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chern kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.4 vom 19. Okto- ber 2017 E. 2.1; BB.2017.19 vom 13. März 2018 E. 2). Dieser Praxis zufolge ist es gestützt auf Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 VStrR auch Sache der Verwaltungsbehörde als Untersuchungsbehörde, die Daten zwecks Beweis- sicherung zu spiegeln. Das Bundesstrafgericht betont, dass eine Datenspie- gelung an sich die Kenntnisnahme der Daten nicht erlaubt, weshalb dieses Vorgehen nicht dem Zweck des Siegelungsverfahrens widerspricht. Auf Ent- siegelungsgesuche, welche nicht gespiegelte Datenträger betreffen, trat die Beschwerdekammer in ihrer bisherigen Praxis nicht ein, mit dem Hinweis, dass ein neues Entsiegelungsgesuch mit der Übermittlung der Datenkopie eingereicht werden kann (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.4 vom 19. Oktober 2017 E. 2.2). Erweist sich eine Triage allerdings als über- haupt nicht erforderlich, zum Beispiel, weil überwiegende oder absolute Schutzrechte nicht glaubhaft gemacht werden und entsprechend nicht rich- terlich zu prüfen sind, kann die Entsiegelung gutgeheissen und der betref- fende (nicht gespiegelte) Datenträger zur Durchsuchung (die eine Daten- spiegelung voraussetzt) an die Untersuchungsbehörde zurückgegeben wer- den (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.5 vom 27. Juli 2020 E. 1.4.3).
2.4.2 Die Beschwerdekammer hat sich bereits in TPF 2020 96 (E. 5) mit der vom Gesuchsgegner angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vertieft und technisch im Detail auseinandergesetzt, mit dem Ergebnis, dass an der bundesstrafgerichtlichen Praxis festzuhalten ist.
Was der Gesuchsgegner vorliegend dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese umzustossen, vielmehr ist vollumfänglich darauf zu verweisen. Er be- hauptet pauschal, die entsperrten und nicht gesiegelten Geräte seien durch- sehbar. Er setzt sich indes nicht mit den einzelnen Gründen auseinander noch widerlegt er diese, aus denen sich in TPF 2020 96 ergibt, dass bereits die Beschaffenheit der beurteilten Beweismittel (iPhone und iPod) an sich einen ausreichenden Schutz vor einer unbefugten inhaltlichen «Sichtung» vor dem Entsiegelungsentscheid bieten. Dass diesbezüglich die vorgenann- ten Datenträger nicht mit den vorliegenden IT-Geräten (Samsung Galaxy und Samsung Tablet) vergleichbar wären, ist nicht ersichtlich. In TPF 2020 96 hat die Beschwerdekammer in extenso die Gründe erläutert, weshalb in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen des VStrR (unter Hinweis auf die analogen Bestimmungen der StPO) die Entsperrung und Datenspie- gelung in den beurteilten Fällen möglichst schnell durch die Untersuchungs- behörde vorzunehmen war, was für die vorliegenden Geräte des Gesuchs- gegners ebenfalls gilt. Auch hier ignoriert der Gesuchsgegner die einzelnen
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Erwägungen des Gerichts, welche er mit seinen Einwänden nicht zu entkräf- ten vermag. So begründet der Umstand, dass der Entsiegelungsantrag nicht umgehend nach der Siegelung zu stellen ist, offensichtlich keinen Wider- spruch zu den gerichtlichen Erwägungen. Der Zeitpunkt des Entsiegelungs- antrags wirkt sich auf die Beweismittelsicherung nicht aus, wenn die Daten zuvor gesichert wurden (durch Spiegelung des Datenträgers, inkl. vorange- hende Entsperrung) und damit ein Datenverlust infolge Zeitablauf ausge- schlossen ist. Ist die Fristenlänge irrelevant, kann der Gesuchgegner aus dem bemühten Vergleich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den weiteren Ausführungen des Gesuchsgegners sind ebenso wenig durchschlagende Argumente zu entnehmen. Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, die Ein- sprache wirke sofort und nicht erst nach der Erstellung einer „Datenkopie“, verkennt er, dass zum Beispiel auch der Kopiervorgang grundsätzlich vor der Siegelung erfolgt, wenn Kopien der sichergestellten Unterlagen zu er- stellen sind, deren Siegelung verlangt wurde. Sind die sichergestellten Da- tenträger, deren Siegelung verlangt wurde, nicht passwortgeschützt und können sie umgehend vor Ort gespiegelt werden, erfolgt die Datenspiege- lung grundsätzlich ebenfalls vor Anbringung der Siegel. Sowohl für den Ko- piervorgang als auch für die Datenspiegelung ist die Untersuchungsbehörde
– und nicht das Zwangsmassnahmengericht – zuständig. Darin ist entgegen der Annahme des Gesuchsgegners kein «Unterlaufen des Durchsuchungs- verbots» zu erblicken und allein mit der Durchführung einer Datenspiegelung durch die Untersuchungsbehörde vor der Siegelung wurde der Schutzzweck des Siegelungs- und Entsiegelungsverfahrens nicht beeinträchtigt. Was die in TPF 2020 96 erläuterten Vorgaben der IT-Forensik anbelangt, kann er- gänzend auf die Norm ISO/IEC 27037:2012 (E) «Information technology – Security techniques – Guidelines for identification, collection, acquisition and preservation of digital evidence» (Richtlinien für die Identifizierung, Samm- lung, Erfassung und Archivierung digitaler Beweismittel) verwiesen werden. Würde im Übrigen das Zwangsmassnahmengericht selber die Entsperrung und Datenspiegelung anordnen und würden in der Folge Einwände gegen den konkreten Entsperrung- und Datenspiegelungsprozess erhoben, könnte das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch wohl nicht mehr prüfen, da dies die Überprüfung seines eigenen Entscheids beinhalten würde.
2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Gesuchsgegners als unbe- gründet und das Vorgehen der Gesuchstellerin ist unter dem geprüften Ge- sichtsunkt nicht zu beanstanden.
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3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz überhaupt zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zwei- ten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Da- tenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allen- falls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tat- verdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Pa- pieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respek- tiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheim- nisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1; BE.2018.19 vom 16. April 2019 E. 3).
4.
4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist damit zuerst einmal zu prüfen, ob ein hinrei- chender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat be- steht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt aus- reichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann; zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indi- zien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurtei- lung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bun- desstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gel- ten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsan- wendung; vgl. zuletzt u.a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1).
4.2 Die Gesuchstellerin begründet vorliegend ihr Gesuch um Entsiegelung mit dem Verdacht eines gewohnheits- oder gewerbsmässigen Vorgehens im Sinne von Art. 119 Abs. 2 i.V.m. Art. 124 lit. b ZG sowei Art. 97 Abs. 2 lit. b
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MWST. Nach den Feststellungen der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgeg- ner am 10. September 2020 widerrechtlich Armbanduhren im Gesamtwert von Fr. 136'334.-- ohne Einfuhranmeldung in die Schweiz eingeführt. Auf- grund der Aussagen des Gesuchgsgegners, seiner beruflichen Tätigkeit im Uhrenhandel sowie der Gebrauchsspuren des «Schmuggelgurts» besteht für die Gesuchstellerin zudem der Verdacht, dass der Gesuchsgegner Uhren zu gewerblichen Zwecken wiederholt ohne Einfuhranmeldung in die Schweiz verbracht habe.
4.3 Gemäss Art. 119 Abs. 1 ZG begeht eine Zollgefährdung, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrich- tige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet. Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Frei- heitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 119 Abs. 2 ZG). Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmäs- sige Verüben von Zollwiderhandlungen (Art. 124 lit. b ZG).
Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht (lit. a) oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (lit. b). Bei erschwe- renden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden (Art. 118 Abs. 3 ZG). Als erschwerende Umstände gelten u.a. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhand- lungen (Art. 124 lit. b ZG).
4.4 Die Darstellung der Gesuchstellerin ist unwidersprochen geblieben und der hinreichende Tatverdacht kann gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergeb- nisse bejaht werden.
5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hier- bei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, in- wiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie auf-
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zeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenser- heblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Dies gilt gleichermassen für elektro- nisch gespeicherte Daten. Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Ge- genständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshin- dernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt beson- ders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
5.2 Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass während der Durchsu- chung des Privatdomizils des Gesuchsgegners keine untersuchungsrelevan- ten Dokumente festgestellt worden seien. Sie vermutet daher, dass der Ge- suchsgegner zu gewerblichen Zwecken schmuggle und dass er seine Ge- schäftskorrespondenz zumindest während seiner Auslandaufenthalte haupt- sächlich elektronisch erledige. Unter den zu siegelnden Daten auf den Mo- biltelefonen und dem Tablet würden sich womöglich Informationen befinden, welche für das Strafverfahren relevant seien bzw. für die Aufklärung der vor- geworfenen Delikte nicht offensichtlich untauglich erscheinen würden. Ins- besondere könnten sich unter den Daten Informationen über Käufer der durch den Gesuchsgegner mitgeführten Uhren oder mögliche Auftraggeber zum Schmuggel der Uhren befinden. Ein Deliktskonnex im Sinne von Art. 50 Abs. 1 VStrR sei somit gegeben (act. 1 S. 10).
5.3 Auch diese plausiblen Ausführungen der Gesuchstellerin blieben durch den Gesuchsgegner vorliegend unbestritten. Einer Durchsuchung der sicherge- stellten Daten steht vor diesem Hintergrund nichts im Weg.
6.
6.1
6.1.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen
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konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
6.1.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013, E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht be- schlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Be- stimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Bot- schaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 8181, 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisie- rung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschie- denen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8181, 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u. a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespon- denz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Auf- zeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Bespre- chungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwalts- rechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwal- tungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverban- des, Mäkelei, Tätigkeit als Mediator(in) oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.; BBl 2011 8181, 8184).
6.1.3 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unter- liegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaub- haft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteile
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des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).
6.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, es stünden schutzwürdige Geheimhaltungs- interessen einer Durchsuchung entgegen (act. 1 S. 7 f.).
So würden sich auf den sichergestellten Datenträger unter anderem Infor- mationen und Unterlagen aus dem Verkehr des Gesuchsgegners mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Friedrich Frank, befinden, welche unzweifel- haft vom Anwaltsgeheimnis betroffen seien. Diese seien über die E-Mail-Ad- resse von Rechtsanwalt Frank versendet worden (act. 1 S. 7).
Zudem finde sich auch Korrespondenz mit Rechtsanwalt D. (Anwalt in Hong Kong, E-Mail-Adresse: […] sowie […]. Die gesamte vorerwähnte Anwalts- korrespondenz befinde sich auf dem auf den Mobiltelefonen und Tablet auf- rufbaren und nicht passwortgeschützten E-Mail-Programm des Gesuchs- gegners (E-Mail-Adresse: a@gmail.com) sowie auf dem Whatsapp-Account des Gesuchsgegners (act. 1 S. 7).
Weiter macht er Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse geltend (act. 1 S. 7 f.). Im auf den sichergestellten Mobiltelefonen sowie dem Tablet aufruf- baren und nicht passwortgeschützten E-Mail Programm des Gesuchsgeg- ners (E-Mail-Adressen: a@gmail.com und a@[...] würden sich auch unzäh- lige Informationen zu Jahresabschlüssen etc. mit E. und F., Treuhänderin bzw. Revisor der G. Ltd. in Hong Kong. Beide Personen hätten nichts mit den vorliegend untersuchten Sachverhalten zu tun. Bereits vor diesem Hin- tergrund müsse eine Interessenabwägung zuungunsten des Strafverfol- gungsinteresses ausgehen (act. 1 S. 8).
Zudem würde sich auf dem E-Mail-Programm a@gmail.com) auch Korres- pondenz mit der Kardiologin B. und mit dem Hausarzt C. befinden (act. 1 S. 8).
Es seien sämtliche Daten anlässlich einer mündlichen Verhandlung in Ab- wesenheit der Gesuchstellerin zu sichten und im Sinne einer Triage zu prü- fen, welche einzelnen Daten für die weitere Untersuchung nicht relevant oder durch das Anwaltsgeheimnis geschützt und deswegen dem Gesuchsgegner herauszugeben seien (act. 1 S. 8).
6.3 Bei der Sicherstellung von IT-Geräten wie Smartphones und Tablets ist unter anderem darauf zu achten, dass diese von jeglichen Netzwerken getrennt werden. Es muss namentlich verhindert werden, dass die Daten aus der Fer-
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ne gelöscht oder verändert werden. Ebenfalls ist die Synchronisation der Ge- räte mit nicht sichergestellten Geräten zu verhüten (zur Notwendigkeit und Verpflichtung der Sicherung der Daten mittels Datenspiegelung s. bereits er- wähnte Entscheide des Bundesstrafgerichts TPF 2020 96 E. 5). Vorliegend erfolgte die Sicherstellung der beiden Mobiltelefone Samsung Galaxy und des Tablets Samsung am 10. September 2020 und der erste Kontakt zwi- schen dem Gesuchsgegner und seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt Frank fand erst in der Folge statt. So teilte Rechtsanwalt Frank der Gesuchstellerin mit E-Mail vom 14. September 2020 mit, er sei mit der Rechtsvertretung des Gesuchsgegners beauftragt worden und reichte am Folgetag die Vollmacht vom 15. September 2020 nach (ZFA OST 71-2020.3089 01.03.01/001 ff.). Wurden die Geräte des Gesuchsgegners am 10. September 2020 lege artis, d.h. entsprechend den Vorgaben der IT-Forensik sichergestellt, wovon vor- liegend auszugehen ist, befindet sich die spätere Kommunikation zwischen dem Gesuchsgegner und seinem Rechtsvertreter nicht auf den sichergestell- ten Geräten und kann auch nicht abgerufen werden. Demnach kann sie sich auch nicht auf der forensischen Datenkopie befinden, deren Entsiegelung verlangt wird.
6.4 Dass die Korrespondenz des Gesuchsgegners mit dem in Hong Kong tätigen Rechtsanwalt D. eine berufsspezifische Tätigkeit des genannten Rechtsan- walts betrifft, hat der Gesuchsgegner weder behauptet noch glaubhaft ge- macht. Allein der Hinweis auf Vorliegen von Korrespondenz mit einem Rechtsanwalt im Ausland ist nicht ausreichend (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2017.7 vom 1. Juni 2017 E. 6.2; s.o.). Der Gesuchsgeg- ner ist damit seiner prozessualen Substantiierungsobliegenheiten nicht nachgekommen.
6.5 Der Gesuchsgegner scheint Geschäftsgeheimnisse der G. Ltd. und deren Mitarbeiter als Hinderungsgrund der Entsiegelung geltend zu machen. Er un- terlässt es jedoch, diese Hinderungsgründe genauer darzulegen, d.h. aufzu- zeigen, welche Geschäftsgeheimnisse im Konkreten betroffen sein sollen. Er legt auch nicht dar, weshalb die nicht weiter konkretisierten Geheimhal- tungsinteressen am E-Mail-Austausch zwischen ihm und den genannten Personen das Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftat überwö- gen und warum sie nur durch ein vollständiges Verbot der Durchsuchung dieser Beweismittel ausreichend gewahrt werden könnte. Damit kommt der Gesuchsgegner auch hier seiner Substantiierungsobliegenheit im Entsiege- lungsverfahren nicht nach (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 7 für das verwaltungsstrafrechtliche Entsie- gelungsverfahren).
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6.6 Mit nachstehender Ausnahme wurden demnach keine schutzwürdigen Ge- heimhaltungsinteressen glaubhaft gemacht, welche einer Entsiegelung und Durchsuchung durch die Gesuchstellerin entgegenstehen würden. Die gel- tend gemachte Korrespondenz des Gesuchsgegners mit dessen Kardiologin und Hausarzt betrifft demgegenüber das absolut zu schützende Arztgeheim- nis. Aufgrunddessen hat dementsprechend die Entsiegelung und Durchsu- chung durch die Beschwerdekammer zu erfolgen.
7. Für die Triage der elektronischen Daten wurden Sachverständige beigezo- gen und mit der Selektion aller Dateien beauftragt, welche die Korrespon- denz von a@gmail.com mit Kardiologin B. und mit Hausarzt C. betreffen (act. 19 ff.; s. supra lit. G ff.). Nach einer inhaltlichen Analyse aller von den Sachverständigen selektierten Daten konnte kein einziges Element aufge- funden werden, welches unter das Arztgeheimnis fallen würde und auszu- sondern wäre. Der Gesuchsgegner hielt diesen Feststellungen nichts entge- gen. Nach dem Gesagten ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, alle sicher- gestellten Daten zu durchsuchen.
8.
8.1 Die Einsprache gegen die Durchsuchung der Daten wurde vorliegend gänz- lich zu Unrecht erhoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Ge- suchsgegner als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Gemäss Art. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) umfassen die Verfahrenskosten Gebüh- ren und Auslagen. Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund ver- rechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). Der Gebührenrahmen für Beschwerdeverfahren nach VStrR bewegt sich ge- mäss Art. 8 Abs. 1 BStKR zwischen 200 und 50'000 Franken.
8.2 Die Auslagen für die Durchführung der vorliegend notwendigen Triage der elektronischen Daten belaufen sich auf Fr. 4‘604.20 inkl. MWST (act. 27). Die Gebühr ist vorliegend unter Berücksichtigung der durch die Beschwer- dekammer vorgenommenen Triage auf Fr. 8‘000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, alle sichergestellten Daten zu durchsu- chen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Gesuchgegner auferlegt.
Bellinzona, 14. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung - Rechtsanwalt Friedrich Frank
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).