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BE.2007.7

Bundesstrafgericht · 2007-07-30 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 31. März 2005 unterstellte das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend „seco“) alle geplanten Aus- und Durchfuhren der Gesellschaft B. an 23 namentlich genannte iranische Firmen bezüglich be- stimmter Güterkategorien der Bewilligungspflicht (act. 1.2). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Volkswirtschaftsdeparte- ment am 24. August 2005 ab (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 7. November 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen Art. 14 des Güterkontrollgesetzes i.V.m. Art. 4 der Güterkontrollverordnung sowie eventuell Art. 7 i.V.m. Art. 33 des Kriegsmaterialgesetzes (act. 1.1). A. wird vorgeworfen, entgegen der ge- nannten Verfügung ohne Bewilligung mittels der B. Güter an iranische Un- ternehmen zu liefern, welche in das iranische Raketenprogramm involviert sind. Diese Exporte seien als Sendungen in Drittländer deklariert worden, wo sie beauftragte Transportunternehmen in den Iran weiterspediert hätten; das werde von A. nicht bestritten (act. 1). Anlässlich einer Hausdurchsu- chung vom 2. Mai 2007 in den Räumlichkeiten der B. bzw. am Domizil von A. wurden diverse Unterlagen sichergestellt (act. 1.5), welche auf Begehren von A. versiegelt wurden (act. 1, 1.4).

B. Mit Gesuch vom 29. Juni 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft, die am

2. Mai 2007 versiegelten Gegenstände seien zu entsiegeln, unter Kosten- folgen (act. 1). A. und die B. wurden am 2. Juli 2007 zur Gesuchsantwort eingeladen (act. 2).

Mit Gesuchsantwort vom 9. Juli 2007 beantragt die B., näher bezeichnete Unterlagen und Dossiers seien ihr zurückzugeben, da diese keine Be- wandtnis zur Untersuchung aufwiesen. Da die Unterlagen für die tägliche Geschäftstätigkeit und für die Buchhaltung des Geschäftsjahres 2006 be- nötigt würden, werde eine sofortige Rückgabe beantragt (act. 3); A. selbst nahm nicht in eigenem Namen zum Entsiegelungsgesuch Stellung.

Mit Gesuchsreplik vom 19. Juli 2007 hält die Bundesanwaltschaft sinnge- mäss am Antrag auf Entsiegelung fest (act. 7).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen weiter Bezug genommen.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge- richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie- den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor- schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

1.2 Die am 2. Mai 2007 sichergestellten Gegenstände wurden im Haus des Gesuchsgegners 1 vorgefunden (act. 1.5); an dieser Adresse befindet sich auch das Domizil der von diesem geführten Gesuchsgegnerin 2. Bei der Einvernahme vom 2. Mai 2007 verlangte der Beschuldigte die Versiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Papiere, worauf die Gesuchstellerin diese versiegelte und an einem geeigneten Ort verwahrte (act. 1 S. 2). Der Beschuldigte A. ist Inhaber dieser Papiere, soweit es sich um Privatpapiere handelt, während die Gesellschaft B. Inhaberin ist, soweit es sich um Papiere aus ihrem Geschäftsbetrieb handelt. Der Beschuldigte ist demnach legitimiert, in eigenem Namen sowie für die B. Einsprache ge- gen deren Durchsuchung zu erheben. Die Einsprache wurde offenbar nicht schon bei der Hausdurchsuchung erhoben, sondern erst in der nachfolgen- den Einvernahme. Nachdem die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache nicht bestritten ist, ist im vorliegenden Fall von einer gültigen Einsprache auszugehen, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die Gesuchsgeg- ner anlässlich der Hausdurchsuchung auf die Einsprachemöglichkeit hin- gewiesen worden sind (vgl. dazu TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 4). Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist im ge- genwärtigen Verfahrensstadium die I. Beschwerdekammer zuständig. Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.

- 4 -

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

3.2 Die Aus- und Durchfuhren der Gesuchsgegnerin 2 an bestimmte Endab- nehmer im Iran unterliegen für gewisse, namentlich bezeichnete Güterka-

- 5 -

tegorien seit Eröffnung des Beschwerdeentscheids des Eidg. Volkswirt- schaftsdepartements vom 24. August 2005 der Bewilligungspflicht des seco (vgl. Sachverhalt lit. A; act. 1.3). Gemäss den vorliegenden Akten versand- te die Gesuchsgegnerin 2 im November 2006 und März 2007 ab der Schweiz diverse Ventile, Sauggeräte mit Zubehör, Ersatzteile für Werk- zeugmaschinen und andere Güter an Unternehmen in Hong Kong (act. 1.4 Beil. 2 und 3). Der Gesuchsgegner 1 erklärte in der Einvernahme vom

2. Mai 2007, trotz Meldepflicht versucht zu haben, Lieferungen direkt in den Iran vorzunehmen. Auch habe er die mit vorgenannten Beilagen 2 und 3 belegten Sendungen nach Hong Kong in Auftrag gegeben; diese seien für den Iran bestimmt gewesen, ohne dass hiefür Bewilligungen des seco ein- geholt worden seien (act. 1.4). Somit besteht der begründete Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 gegen Art. 14 GKG i.V.m. Art. 4 der Güterkon- trollverordnung sowie gegen Art. 7 i.V.m. Art. 33 KMG verstossen hat.

4. Die Gesuchsgegner machen weder geltend, dass sich unter den versiegel- ten Unterlagen Dokumente befinden, welche Berufsgeheimnisse von Per- sonen im Sinne von Art. 77 BStP betreffen, noch berufen sie sich auf Pri- vat- bzw. Geschäftsgeheimnisse, auf welche bei der Durchsuchung der Un- terlagen Rücksicht zu nehmen wäre (Art. 69 Abs. 1 BStP). Aufgrund der Aussagen des Gesuchsgegners 1 (E. 3.2) ist anzunehmen, dass sich unter den versiegelten Unterlagen solche befinden, welche die Geschäftsbezie- hungen der Gesuchsgegnerin 2 mit Unternehmen im Iran sowie mit Unter- nehmen in Drittstaaten, über welche Lieferungen in den Iran in Auftrag ge- geben wurden, betreffen und somit – entgegen der pauschalen Bestreitung (act. 3) – für die Untersuchung von Bedeutung sind. Die Durchsuchung der versiegelten Unterlagen ist somit zulässig (Art. 69 Abs. 2 BStP).

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die bei den Gesuchsgegnern am 2. Mai 2007 sicherge- stellten Unterlagen im Beisein der Gesuchsgegner oder deren Vertreter zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Entsiegelung werden dieje- nigen Papiere auszuscheiden und dem betreffenden Inhaber unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung of- fensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Widerhandlungen haben.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner die Kosten desselben zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen

- 6 -

(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

Es wird keine Parteientschädigung an die obsiegende Gesuchstellerin aus- gerichtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

E. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3.2 Die Aus- und Durchfuhren der Gesuchsgegnerin 2 an bestimmte Endab- nehmer im Iran unterliegen für gewisse, namentlich bezeichnete Güterka-

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tegorien seit Eröffnung des Beschwerdeentscheids des Eidg. Volkswirt- schaftsdepartements vom 24. August 2005 der Bewilligungspflicht des seco (vgl. Sachverhalt lit. A; act. 1.3). Gemäss den vorliegenden Akten versand- te die Gesuchsgegnerin 2 im November 2006 und März 2007 ab der Schweiz diverse Ventile, Sauggeräte mit Zubehör, Ersatzteile für Werk- zeugmaschinen und andere Güter an Unternehmen in Hong Kong (act. 1.4 Beil. 2 und 3). Der Gesuchsgegner 1 erklärte in der Einvernahme vom

2. Mai 2007, trotz Meldepflicht versucht zu haben, Lieferungen direkt in den Iran vorzunehmen. Auch habe er die mit vorgenannten Beilagen 2 und 3 belegten Sendungen nach Hong Kong in Auftrag gegeben; diese seien für den Iran bestimmt gewesen, ohne dass hiefür Bewilligungen des seco ein- geholt worden seien (act. 1.4). Somit besteht der begründete Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 gegen Art. 14 GKG i.V.m. Art. 4 der Güterkon- trollverordnung sowie gegen Art. 7 i.V.m. Art. 33 KMG verstossen hat.

E. 4 Die Gesuchsgegner machen weder geltend, dass sich unter den versiegel- ten Unterlagen Dokumente befinden, welche Berufsgeheimnisse von Per- sonen im Sinne von Art. 77 BStP betreffen, noch berufen sie sich auf Pri- vat- bzw. Geschäftsgeheimnisse, auf welche bei der Durchsuchung der Un- terlagen Rücksicht zu nehmen wäre (Art. 69 Abs. 1 BStP). Aufgrund der Aussagen des Gesuchsgegners 1 (E. 3.2) ist anzunehmen, dass sich unter den versiegelten Unterlagen solche befinden, welche die Geschäftsbezie- hungen der Gesuchsgegnerin 2 mit Unternehmen im Iran sowie mit Unter- nehmen in Drittstaaten, über welche Lieferungen in den Iran in Auftrag ge- geben wurden, betreffen und somit – entgegen der pauschalen Bestreitung (act. 3) – für die Untersuchung von Bedeutung sind. Die Durchsuchung der versiegelten Unterlagen ist somit zulässig (Art. 69 Abs. 2 BStP).

E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die bei den Gesuchsgegnern am 2. Mai 2007 sicherge- stellten Unterlagen im Beisein der Gesuchsgegner oder deren Vertreter zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Entsiegelung werden dieje- nigen Papiere auszuscheiden und dem betreffenden Inhaber unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung of- fensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Widerhandlungen haben.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner die Kosten desselben zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen

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(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

Es wird keine Parteientschädigung an die obsiegende Gesuchstellerin aus- gerichtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
  2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 2. Mai 2007 sichergestellten und versiegelten Unterlagen in Gegenwart der Gesuchsgegner oder deren Ver- treter zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Gesuchsgegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 30. Juli 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

1. A.,

2. B.,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2007.7

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 31. März 2005 unterstellte das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend „seco“) alle geplanten Aus- und Durchfuhren der Gesellschaft B. an 23 namentlich genannte iranische Firmen bezüglich be- stimmter Güterkategorien der Bewilligungspflicht (act. 1.2). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Volkswirtschaftsdeparte- ment am 24. August 2005 ab (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 7. November 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen Art. 14 des Güterkontrollgesetzes i.V.m. Art. 4 der Güterkontrollverordnung sowie eventuell Art. 7 i.V.m. Art. 33 des Kriegsmaterialgesetzes (act. 1.1). A. wird vorgeworfen, entgegen der ge- nannten Verfügung ohne Bewilligung mittels der B. Güter an iranische Un- ternehmen zu liefern, welche in das iranische Raketenprogramm involviert sind. Diese Exporte seien als Sendungen in Drittländer deklariert worden, wo sie beauftragte Transportunternehmen in den Iran weiterspediert hätten; das werde von A. nicht bestritten (act. 1). Anlässlich einer Hausdurchsu- chung vom 2. Mai 2007 in den Räumlichkeiten der B. bzw. am Domizil von A. wurden diverse Unterlagen sichergestellt (act. 1.5), welche auf Begehren von A. versiegelt wurden (act. 1, 1.4).

B. Mit Gesuch vom 29. Juni 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft, die am

2. Mai 2007 versiegelten Gegenstände seien zu entsiegeln, unter Kosten- folgen (act. 1). A. und die B. wurden am 2. Juli 2007 zur Gesuchsantwort eingeladen (act. 2).

Mit Gesuchsantwort vom 9. Juli 2007 beantragt die B., näher bezeichnete Unterlagen und Dossiers seien ihr zurückzugeben, da diese keine Be- wandtnis zur Untersuchung aufwiesen. Da die Unterlagen für die tägliche Geschäftstätigkeit und für die Buchhaltung des Geschäftsjahres 2006 be- nötigt würden, werde eine sofortige Rückgabe beantragt (act. 3); A. selbst nahm nicht in eigenem Namen zum Entsiegelungsgesuch Stellung.

Mit Gesuchsreplik vom 19. Juli 2007 hält die Bundesanwaltschaft sinnge- mäss am Antrag auf Entsiegelung fest (act. 7).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen weiter Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge- richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie- den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor- schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

1.2 Die am 2. Mai 2007 sichergestellten Gegenstände wurden im Haus des Gesuchsgegners 1 vorgefunden (act. 1.5); an dieser Adresse befindet sich auch das Domizil der von diesem geführten Gesuchsgegnerin 2. Bei der Einvernahme vom 2. Mai 2007 verlangte der Beschuldigte die Versiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Papiere, worauf die Gesuchstellerin diese versiegelte und an einem geeigneten Ort verwahrte (act. 1 S. 2). Der Beschuldigte A. ist Inhaber dieser Papiere, soweit es sich um Privatpapiere handelt, während die Gesellschaft B. Inhaberin ist, soweit es sich um Papiere aus ihrem Geschäftsbetrieb handelt. Der Beschuldigte ist demnach legitimiert, in eigenem Namen sowie für die B. Einsprache ge- gen deren Durchsuchung zu erheben. Die Einsprache wurde offenbar nicht schon bei der Hausdurchsuchung erhoben, sondern erst in der nachfolgen- den Einvernahme. Nachdem die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache nicht bestritten ist, ist im vorliegenden Fall von einer gültigen Einsprache auszugehen, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die Gesuchsgeg- ner anlässlich der Hausdurchsuchung auf die Einsprachemöglichkeit hin- gewiesen worden sind (vgl. dazu TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 4). Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist im ge- genwärtigen Verfahrensstadium die I. Beschwerdekammer zuständig. Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.

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2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

3.2 Die Aus- und Durchfuhren der Gesuchsgegnerin 2 an bestimmte Endab- nehmer im Iran unterliegen für gewisse, namentlich bezeichnete Güterka-

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tegorien seit Eröffnung des Beschwerdeentscheids des Eidg. Volkswirt- schaftsdepartements vom 24. August 2005 der Bewilligungspflicht des seco (vgl. Sachverhalt lit. A; act. 1.3). Gemäss den vorliegenden Akten versand- te die Gesuchsgegnerin 2 im November 2006 und März 2007 ab der Schweiz diverse Ventile, Sauggeräte mit Zubehör, Ersatzteile für Werk- zeugmaschinen und andere Güter an Unternehmen in Hong Kong (act. 1.4 Beil. 2 und 3). Der Gesuchsgegner 1 erklärte in der Einvernahme vom

2. Mai 2007, trotz Meldepflicht versucht zu haben, Lieferungen direkt in den Iran vorzunehmen. Auch habe er die mit vorgenannten Beilagen 2 und 3 belegten Sendungen nach Hong Kong in Auftrag gegeben; diese seien für den Iran bestimmt gewesen, ohne dass hiefür Bewilligungen des seco ein- geholt worden seien (act. 1.4). Somit besteht der begründete Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 gegen Art. 14 GKG i.V.m. Art. 4 der Güterkon- trollverordnung sowie gegen Art. 7 i.V.m. Art. 33 KMG verstossen hat.

4. Die Gesuchsgegner machen weder geltend, dass sich unter den versiegel- ten Unterlagen Dokumente befinden, welche Berufsgeheimnisse von Per- sonen im Sinne von Art. 77 BStP betreffen, noch berufen sie sich auf Pri- vat- bzw. Geschäftsgeheimnisse, auf welche bei der Durchsuchung der Un- terlagen Rücksicht zu nehmen wäre (Art. 69 Abs. 1 BStP). Aufgrund der Aussagen des Gesuchsgegners 1 (E. 3.2) ist anzunehmen, dass sich unter den versiegelten Unterlagen solche befinden, welche die Geschäftsbezie- hungen der Gesuchsgegnerin 2 mit Unternehmen im Iran sowie mit Unter- nehmen in Drittstaaten, über welche Lieferungen in den Iran in Auftrag ge- geben wurden, betreffen und somit – entgegen der pauschalen Bestreitung (act. 3) – für die Untersuchung von Bedeutung sind. Die Durchsuchung der versiegelten Unterlagen ist somit zulässig (Art. 69 Abs. 2 BStP).

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die bei den Gesuchsgegnern am 2. Mai 2007 sicherge- stellten Unterlagen im Beisein der Gesuchsgegner oder deren Vertreter zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Entsiegelung werden dieje- nigen Papiere auszuscheiden und dem betreffenden Inhaber unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung of- fensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Widerhandlungen haben.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner die Kosten desselben zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen

- 6 -

(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

Es wird keine Parteientschädigung an die obsiegende Gesuchstellerin aus- gerichtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 2. Mai 2007 sichergestellten und versiegelten Unterlagen in Gegenwart der Gesuchsgegner oder deren Ver- treter zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Gesuchsgegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 6. August 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - A. - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).