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1-BE.2007.7

Aargau · 2007-08-10 · Deutsch AG

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA; Pflegkind Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ein italienisches Pflegkind trotz fehlender Pflegplatzbewilligung der in der Schweiz wohnhaften Pflegeltern. Sofern die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA erfüllt sind, ist dem Pflegkind eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und es gibt keinen Raum für weitere Bedingungen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegplatzbewilligung erfüllt sind, oder ob weitere vormundschaftliche Massnahmen ergriffen werden müssen, ist durch die zuständige Vormundschaftsbehörde zu prüfen. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA nicht erfüllt sein, hat sich das Migrationsamt mit der Frage auseinander zu setzen, ob dem Pflegkind eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalles zu erteilen ist (Erw. II./2.).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.08.2007 1-BE.2007.7

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA; Pflegkind Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ein italienisches Pflegkind trotz fehlender Pflegplatzbewilligung der in der Schweiz wohnhaften Pflegeltern. Sofern die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA erfüllt sind, ist dem Pflegkind eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und es gibt keinen Raum für weitere Bedingungen. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pflegplatzbewilligung erfüllt sind, oder ob weitere vormundschaftliche Massnahmen ergriffen werden müssen, ist durch die zuständige Vormundschaftsbehörde zu prüfen. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA nicht erfüllt sein, hat sich das Migrationsamt mit der Frage auseinander zu setzen, ob dem Pflegkind eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalles zu erteilen ist (Erw. II./2.).

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