Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 - der Gesuchsteller im Verfahren BB.2026.76 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; die Beschwerdekammer dieses Gesuch ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse abwies, da sie sein Ausstandsgesuch gegen das gesamte Obergericht des Kantons Zürich als aussichtslos beurteilte;
- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 18. Juli 2026 nicht geltend macht, dass seit Erlass des Beschlusses BB.2026.76 vom 16. Juli 2026 eine wesentliche Ver- änderung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse eingetreten sei;
- der Gesuchsteller bereits mit seinen Gesuchen vom 18. und vom 21. September 2023 den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts beantragt hatte (BB.2023.161 und BB.2023.162); mit Beschlüssen BB.2023.161 und BB.2023.162 jeweils vom 5. Oktober 2023 die Beschwerdekammer auf seine Ausstandsgesuche nicht eintrat; sie dabei sein jeweiliges Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des betreffenden Ausstandsgesuchs unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abwies und ihm eine Gerichtsgebühr von je Fr. 1'000.-- auferlegte;
- dem Gesuchsteller seither aus eigener Erfahrung bekannt ist, dass das Einleiten aussichtsloser Verfahren bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts finanzielle Folgen nach sich zieht; der Bezug einer IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 % und Mittellosigkeit nicht dazu führt, dass aussichtslose Eingaben ohne weiteres auf Kosten der Allgemeinheit gemacht werden können, wie der Gesuch- steller anzunehmen scheint;
- die Erwartung, die Höhe der auferlegten Kosten könnte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden, zunächst voraussetzt, die betreffende Person strebe ihre Resozialisierung bzw. ihr finanzielles Weiterkom- men an; davon in der verfahrensgegenständlichen Eingabe vom 18. Juli 2026 keine Rede sein kann;
- das der Beschwerdekammer bekannte prozessuale Verhalten des Gesuchstel- lers einstweilen nicht zum zwingenden Schluss führt, dass seine Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsform einer schweren psychischen Störung gewürdigt wer- den können (s. BGE 98 IV 324); es hier nicht angezeigt ist, einen medizinischen Sachverständigen zuzuziehen, welcher den Geisteszustand des Gesuchstellers möglichst genau beschreibt und aufzeigt, ob und in welchem Mass das geistige Vermögen versagt;
- die Urteilsfähigkeit zu vermuten ist und vorliegend der Gesuchsteller daher als prozessfähig gelten kann; nach Zustellung des Beschlusses BB.2026.76 vom
BB.2026.80
E. 5 16. Juli 2026 Rechtsanwalt B. der Beschwerdekammer bis dato auch keine an- deren Informationen zukommen liess;
- nach dem Gesagten ein Zurückkommen auf die im Verfahren BB.2026.76 fest- gelegte Kostenauflage somit nicht angezeigt ist; das Gesuch um Stundung und Erlass daher abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35); die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
BB.2026.80
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 21. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Gesuchsteller
Gegenstand
Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2026.80
BB.2026.80
2 Der Einzelrichter hält fest, dass:
- mit Beschluss BB.2026.76 vom 16. Juli 2026 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf das Ausstandsgesuch von A. gegen das gesamte Ober- gericht des Kantons Zürich abwies, soweit darauf einzutreten war;
- dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Ausstandsgesuchs abgewiesen und A. gestützt auf Art. 428 StPO i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR ausgangsgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt wurde;
- auf Antrag von A. der Beschluss Rechtsanwalt B. in Kopie zugestellt wurde;
- A. mit Eingabe vom 18. Juli 2026 den vollständigen Erlass der Gerichtskosten «aus humanitären Gründen wegen dauerhafter Mittellosigkeit» beantragt (act. 1);
- er unter dem Titel «Dauerhafte wirtschaftliche Mittellosigkeit» erklärt, er leide unter einer schweren, chronischen Persönlichkeitsstörung und beziehe aus diesem Grund eine ganze Invalidenrente; sein Einkommen decke ausschliesslich das absolute, existenzielle Minimum; eine Bezahlung dieser Gerichtskosten sei ihm dauerhaft objektiv unmöglich, ohne sein verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum zu verletzen (act. 1 S. 1);
- er unter dem Titel «Fehlens eines missbräuchlichen Verschuldens / Behinderung im Sinne des Gesetzes» geltend macht, als Mensch mit einer schweren psychi- schen Behinderung stehe er unter dem Schutz von Art. 8 Abs. 4 BV sowie des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; das der Kostenauferlegung zugrundeliegende Prozessverhalten sei direkt auf seine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zurückzuführen; kein mutwilliges oder schuldhaftes Verhalten vorliege, sondern die Manifestation einer medizinisch anerkannten Störung (act. 1 S. 1);
- er unter dem Titel «Verhältnismässigkeit und staatliche Fürsorgepflicht» vor- bringt, die Justizbehörden seines Wohnkantons Zürich würden dieser Situation und der staatlichen Fürsorgepflicht bereits Rechnung tragen, indem Gerichts- kosten aus diesem Grund regelmässig abgeschrieben würden; eine strikte Durchsetzung der Fr. 1'000.-- würde angesichts seiner schweren Behinderung und Mittellosigkeit eine unverhältnismässige Härte darstellen, die dem Geist von Art. 7 BV (Menschenwürde) widerspräche (act. 1 S. 1 f.).
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3 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO);
- die Beschwerdekammer zuständig ist zur Behandlung von Gesuchen um Erlass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Beschwerde- verfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.);
- die Beschwerdeinstanz als Einzelgericht über Gesuche um Erlass der Verfah- renskosten entscheidet, sofern der Schwellenwert von 5000 Franken gemäss Art. 395 lit. b StPO nicht überschritten wird (vgl. TPF 2019 35 E. 1);
- demnach vorliegend der Einzelrichter über das Gesuch entscheidet;
- Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten der Resoziali- sierung vorab der beschuldigten Person dienen, denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren;
- die Anwendung von Art. 425 StPO voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint; das dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaft- lichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanziel- les Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);
- mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurtei- lungsspielraum belässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);
- das Institut des Kostenerlasses nicht dazu da ist, frühere Entscheide zur Kosten- auflage zu korrigieren; Kostenauflagen auf dem, soweit vorgesehen, ordentlichen Rechtsmittelweg und nicht in einem Kostenerlassverfahren anzufechten sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.81 vom 3. Mai 2023);
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4 - der Gesuchsteller im Verfahren BB.2026.76 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; die Beschwerdekammer dieses Gesuch ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse abwies, da sie sein Ausstandsgesuch gegen das gesamte Obergericht des Kantons Zürich als aussichtslos beurteilte;
- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 18. Juli 2026 nicht geltend macht, dass seit Erlass des Beschlusses BB.2026.76 vom 16. Juli 2026 eine wesentliche Ver- änderung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse eingetreten sei;
- der Gesuchsteller bereits mit seinen Gesuchen vom 18. und vom 21. September 2023 den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts beantragt hatte (BB.2023.161 und BB.2023.162); mit Beschlüssen BB.2023.161 und BB.2023.162 jeweils vom 5. Oktober 2023 die Beschwerdekammer auf seine Ausstandsgesuche nicht eintrat; sie dabei sein jeweiliges Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des betreffenden Ausstandsgesuchs unbesehen seiner finanziellen Verhältnisse abwies und ihm eine Gerichtsgebühr von je Fr. 1'000.-- auferlegte;
- dem Gesuchsteller seither aus eigener Erfahrung bekannt ist, dass das Einleiten aussichtsloser Verfahren bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts finanzielle Folgen nach sich zieht; der Bezug einer IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 % und Mittellosigkeit nicht dazu führt, dass aussichtslose Eingaben ohne weiteres auf Kosten der Allgemeinheit gemacht werden können, wie der Gesuch- steller anzunehmen scheint;
- die Erwartung, die Höhe der auferlegten Kosten könnte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden, zunächst voraussetzt, die betreffende Person strebe ihre Resozialisierung bzw. ihr finanzielles Weiterkom- men an; davon in der verfahrensgegenständlichen Eingabe vom 18. Juli 2026 keine Rede sein kann;
- das der Beschwerdekammer bekannte prozessuale Verhalten des Gesuchstel- lers einstweilen nicht zum zwingenden Schluss führt, dass seine Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsform einer schweren psychischen Störung gewürdigt wer- den können (s. BGE 98 IV 324); es hier nicht angezeigt ist, einen medizinischen Sachverständigen zuzuziehen, welcher den Geisteszustand des Gesuchstellers möglichst genau beschreibt und aufzeigt, ob und in welchem Mass das geistige Vermögen versagt;
- die Urteilsfähigkeit zu vermuten ist und vorliegend der Gesuchsteller daher als prozessfähig gelten kann; nach Zustellung des Beschlusses BB.2026.76 vom
BB.2026.80
5
16. Juli 2026 Rechtsanwalt B. der Beschwerdekammer bis dato auch keine an- deren Informationen zukommen liess;
- nach dem Gesagten ein Zurückkommen auf die im Verfahren BB.2026.76 fest- gelegte Kostenauflage somit nicht angezeigt ist; das Gesuch um Stundung und Erlass daher abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35); die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
BB.2026.80
6 Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 21. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).