Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Sachverhalt
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 September 2023 an die Beschwerdekammer als offensichtlich überflüs- sig erweist bzw. die Einleitung eines Ausstandsverfahrens über die Be- schwerdekammer klarerweise nicht gerechtfertigt war;
- in diesem Sinne das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 21. Septem- ber 2023 nach dem oben Ausgeführten als offensichtlich aussichtslos zu be- urteilen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Gesuchsteller
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, II. Straf- kammer, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechts- pflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.162 Nebenverfahren: BP.2023.74
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. (nachfolgend «A.» oder Gesuchsteller) mit als Ausstandsgesuch bezeich- neter Eingabe vom 21. September 2023 (eingegangen am 22. September
2023) an das Bundesstrafgericht gelangte (act. 1);
- A. darin ausführte, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weigere sich, sein Ausstandsgesuch im Berufungsverfahren SB230402, mit welchem er den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts beantragt habe, dem Bundesstrafgericht zu überweisen (act. 1);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom
25. September 2023 die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich um eine diesbezügliche Stellungnahme und um Übermittlung eines in diesem Zusammenhang allenfalls bereits gefällten Entscheids bis zum
6. Oktober 2023 ersuchte (act. 2);
- A. mit unaufgefordertem Schreiben vom 27. September 2023 (eingegangen am 28. September 2023) an das Bundesstrafgericht weitere Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch machte (act. 4);
- am 4. Oktober 2023 der (Stempel-)Verzicht auf Vernehmlassung des Vorsit- zenden der II. Strafkammer vom 2. Oktober 2023 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts einging (act. 5);
- mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts die II. Strafkammer zum zweiten Mal um eine Stellung- nahme zum Ausstandsgesuch von A. und zur Vermeidung weiterer unnötiger Schriftenwechsel gleichzeitig um Übermittlung der dazugehörigen Akten er- suchte bis zum 16. Oktober 2023 (act. 6);
- A. mit zwei unaufgeforderten Schreiben vom 6. Oktober 2023 (eingegangen am 9. Oktober 2023) an das Bundesstrafgericht weitere Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch machte (act. 7, 8, 8.1);
- der zuständige Gerichtsschreiber im Auftrag des Präsidenten der II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Schreiben vom 13. Okto- ber 2023 (mit Postaufgabe vom 16. Oktober 2023 und Eingang vom 17. Ok- tober 2023) ausführte, zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde auf den Beschluss der II. Strafkammer vom 2. Oktober 2023 und die Präsidialverfügung von selbigem Datum sowie deren jeweilige Begründung verwiesen; er sodann darauf hinwies, dass A. gegen diese Entscheide beim
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Bundesgericht Beschwerde erhoben habe; er abschliessend um möglichst zeitnahe Retournierung der beigelegten Verfahrensakten bat in Anbetracht des laufenden Berufungsverfahrens und zwecks Vorbereitung der auf den
22. März 2024 angesetzten Berufungsverhandlung (act. 9);
- dem Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2023 zu entnehmen ist, dass sie auf das Ausstandsgesuch von A. bzw. dessen Eingaben vom 8., 9. und 10. August 2023 sowie vom
1. und 8. September 2023 nicht eingetreten ist, mit welchen dieser zusam- mengefasst geltend gemacht habe, sämtliche Mitglieder, Ersatzmitglieder und Gerichtsschreibenden des Obergerichts des Kantons Zürich seien be- fangen (act. 9.2); die II. Strafkammer das Ausstandsgesuch von A. als offen- sichtlich unbegründet beurteilte;
- über diese Eingabe der II. Strafkammer A. gleichentags mit Schreiben vom
17. Oktober 2023 orientiert wurde (act. 10);
- mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Oktober 2023 (eingegangen am
19. Oktober 2023) A. weitere Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch machte (act. 11); er insbesondere vorbrachte, die II. Strafkammer hätte kei- nen Beschluss mehr fassen dürfen, nachdem er dem Bundesstrafgericht ein Ausstandsgesuch eingereicht gehabt habe; es seiner Auffassung nach nicht sein könne, dass die II. Strafkammer einen Beschluss fasse, um einem Ent- scheid des Bundesstrafgerichts vorzukommen; er den Antrag stellte, der Be- schluss vom 2. Oktober 2023 der II. Strafkammer sei für nichtig zu erklären und aus dem Recht zu weisen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig entscheidet, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist und ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person ei- nem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich
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auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- offensichtlich unbegründete Gesuche nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der betroffenen Instanz jedoch selbst abgewiesen wer- den können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1; BOOG, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 59 StPO, mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung);
- vorliegend die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu offensichtlich unbe- gründeten Ausstandsgesuchen am 2. Oktober 2023 über das Ausstandsge- such des Gesuchstellers entschieden hat (act. 9.2);
- daran die Ausführungen des Gesuchstellers in den darauffolgenden Schrei- ben (act. 7, 8, 11) nichts zu ändern vermögen;
- der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine zweite Beurteilung seines Aus- standsgesuchs durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat; er dem Beschluss vom 2. Oktober 2023 der II. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich entnehmen kann, welche Rechtsmittel ihm dage- gen offen stehen (act. 9.2, Disp. Ziff. 3); er diese gemäss den Angaben der II. Strafkammer auch bereits ergriffen hat (act. 9);
- unter diesen Umständen auf das Ausstandsgesuch vom 21. September 2023 nicht einzutreten ist;
- der Gesuchsteller das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (act. 1);
- gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint;
- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aus- sichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1);
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- den Berufungsakten SB230402 der II. Strafkammer zu entnehmen ist, dass der amtlich verteidigte Gesuchsteller dieser vom 19. April 2023 an bis dato persönlich Dutzende von Eingaben gemacht und Anträge gestellt hat (SB2300402, Urk. 257 ff.); sich unter den verschiedenen Anträgen auch seine Ausstandsgesuche gegen das gesamte Berufungsgericht befinden (s. nachfolgend);
- dabei hervorzuheben ist, dass der Gesuchsteller sich bereits vor Ausferti- gung des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich gewendet hat (SB2300402, Urk. 257 ff.); die II. Straf- kammer den Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. April 2023 unter anderem darauf hinwies, dass sie mangels Zuständigkeit seinen Antrag auf Rückwei- sung des Verfahrens an die Vorinstanz (noch) nicht behandeln könne (SB 230402; Urk. 258/1);
- die II. Strafkammer dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. Mai 2023 mit- teilte, dass sie den Eingang von dessen Eingaben vom 5. und 7. Mai 2023 bestätige und sie dessen Anträge zu gegebener Zeit behandeln werde; sie festhielt, dass die Akten dem Obergericht noch nicht übermittelt worden seien, weshalb die Verfahrensleitung nach wie vor beim Bezirksgericht Zü- rich liege (SB230402; Urk. 266);
- die II. Strafkammer dem Gesuchsteller ebenso am 19. Mai 2023 mitteilte, dass sie den Eingang von dessen Eingaben vom 16. Mai 2023 bestätige und sie dessen Anträge zu gegebener Zeit behandeln werde; sie wiederum fest- hielt, dass die Akten dem Obergericht noch nicht übermittelt worden seien, weshalb die Verfahrensleitung nach wie vor beim Bezirksgericht Zürich liege (SB230402; Urk. 269);
- die II. Strafkammer dem Gesuchsteller am 6. Juni 2023 mitteilte, dass sie den Eingang seines Schreibens vom 3. Juni 2023 bestätige und sie die bei- den als Beschwerde betitelten Eingaben der III. Strafkammer zur Prüfung überwiesen habe; sie zum dritten Mal festhielt, sie werde die Anträge in den weiteren Eingaben, welche sich auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2023 beziehen, zu gegebener Zeit behandeln; sie nochmals da- rauf hinwies, dass die Akten dem Obergericht noch nicht übermittelt worden seien, weshalb die Verfahrensleitung noch nicht beim Berufungsgericht liege (SB230402; Urk. 275);
- mit Schreiben vom 8. August 2023 der Gesuchsteller der II. Strafkammer sein Ausstandsgesuch einreichte; er darin geltend machte, sämtliche
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Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zürich seien befangen (SB230402; Urk. 303);
- der Gesuchsteller am 9. August 2023 der Kanzleimitarbeiterin der II. Straf- kammer telefonisch mitteilte, dass er eine anfechtbare Verfügung betreffend seine Eingaben betreffend Eskalation mit Begründung verlange (SB230402, Urk. 305);
- der Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. August 2023 der II. Strafkammer mitteilte, dass aus seiner Sicht alle Oberrichter, Ersatzoberrichter und Ge- richtsschreiber befangen seien und das Berufungsgericht nicht besetzt wer- den könne; er die II. Strafkammer dazu aufforderte, ihm die Zusammenset- zung des Gerichts bis am 15. August 2023 bekannt zu geben mit der Be- gründung, das Berufungsgericht müsse besetzt werden (SB230402, Urk. 312);
- der Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. September 2023 gegen den betref- fenden Oberrichter der II. Strafkammer vorbrachte, dieser sei befangen (SB230402; Urk. 317A);
- der Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. September 2023 der II. Strafkammer sein Ausstandsgesuch gegen diese einreichte (SB230402; Urk. 320);
- der Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. September 2023 der II. Strafkam- mer sein Ausstandsgesuch gegen das gesamte Berufungsgericht einreichte (SB230402; Urk. 318A);
- somit nur eine Woche nach seinem letzten Ausstandsgesuch an die II. Straf- kammer der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch vom 21. September 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte (act. 1);
- die II. Strafkammer dem Gesuchsteller überdies zuvor bereits mehrfach mit- geteilt hatte, dass sie seine Anträge zu gegebener Zeit behandeln werde (s.o.);
- die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gerade erst eine Woche vor dem Einreichen des Ausstandsgesuchs vom 21. September 2023 bei der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 13. September 2023 über das betreffende Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen das ge- samte Berufungsgericht vom 12. September 2023 entschieden hatte (s. BB.2023.161);
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- der Gesuchsteller somit gestützt auf das parallele Berufungsverfahren SB230445 bei der I. Strafkammer mit der Möglichkeit rechnen musste, dass auch die II. Strafkammer in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu offensichtlich unbegründeten Ausstandsgesuchen über sein Aus- standsgesuch gegen das gesamte Berufungsgericht entscheidet;
- die II. Strafkammer mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu offensichtlich unbegründeten Ausstandsgesuchen tatsächlich über sein Ausstandsgesuch befand (act. 9.2);
- vor diesem Hintergrund sich das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom
21. September 2023 an die Beschwerdekammer als offensichtlich überflüs- sig erweist bzw. die Einleitung eines Ausstandsverfahrens über die Be- schwerdekammer klarerweise nicht gerechtfertigt war;
- in diesem Sinne das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 21. Septem- ber 2023 nach dem oben Ausgeführten als offensichtlich aussichtslos zu be- urteilen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 19. Oktober 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.