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BB.2023.161

Bundesstrafgericht · 2023-10-05 · Deutsch CH

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Sachverhalt

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 September 2023 unter Beilage der vorstehenden Eingabe von A. die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich um eine diesbezügli- che Stellungnahme ersuchte (act. 2);

- A. mit unaufgefordertem Schreiben vom 21. September 2023 (eingegangen am 22. September 2023) an das Bundesstrafgericht weitere Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch machte (act. 3);

- A. mit einem zweiten unaufgeforderten Schreiben vom 22. September 2023 (eingegangen am 25. September 2023) an das Bundesstrafgericht weitere Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch machte (act. 5) und als Beilage das Antwortschreiben des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2023 zu seiner Eingabe vom 15. September 2023 be- treffend Aufsichtsbeschwerde einreichte (act. 5.1); A. in der Folge diverse weitere Eingaben einreichte (act. 9, 10, 11, 12);

- der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Schreiben vom 22. September 2023 (eingegangen am 25. September 2023) erklärte, auf das im Berufungsverfahren SB230445 gegen das gesamte Obergericht gerichtete Ausstandsgesuch von A. sei angesichts der offen- sichtlichen Unzulässigkeit mit Beschluss vom 13. September 2023 nicht ein- getreten worden; er beantragt, auf das Ausstandsgesuch sei nicht einzutre- ten bzw. es sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden sollte (act. 4);

- über diese Eingabe A. mit Schreiben vom 25. September 2023 orientiert wurde (act. 6);

- die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf entsprechendes Ersuchen hin (act. 7) am 25. September 2023 ihren Beschluss vom 13. Sep- tember 2023 übermittelte (act. 8.1);

- 3 -

- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig entscheidet, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist und ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person ei- nem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- offensichtlich unbegründete Gesuche nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der betroffenen Instanz jedoch selbst abgewiesen wer- den können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1; BOOG, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO, mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung);

- entgegen der Darstellung des Gesuchstellers (s.o.) vorliegend die I. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich unter Berufung auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zu offensichtlich unbegründeten Aus- standsgesuchen am 13. September 2023 bereits über das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 12. September 2023 entschieden hat (act. 8.1);

- daran die Ausführungen des Gesuchstellers in dessen verschiedenen Schreiben (act. 1, 1.1., 3, 5, 9, 10, 11, 12) nichts zu ändern vermögen;

- der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine zweite Beurteilung seines Aus- standsgesuchs durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat; er dem Beschluss vom 13. September 2023 der I. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich entnehmen kann, welche Rechtsmittel ihm dage- gen offen stehen (act. 8.1, Disp. Ziff. 8); er diese gemäss eigenen Angaben auch bereits ergriffen hat (act. 12);

- unter diesen Umständen auf das Ausstandsgesuch von 12. September 2023 nicht einzutreten ist;

- der Gesuchsteller das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (act. 1);

- 4 -

- gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint;

- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aus- sichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1);

- sich das Ausstandsgesuch nach dem oben Ausgeführten als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);

- die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

- 5 -

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. Straf- kammer, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechts- pflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.161 Nebenverfahren: BP.2023.67

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- A. (nachfolgend «A.» oder Gesuchsteller) mit als Ausstandsgesuch bezeich- neter Eingabe vom 18. September 2023 (eingegangen am 20. September

2023) an das Bundesstrafgericht gelangte (act. 1);

- A. darin ausführte, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weigere sich, sein beigelegtes Ausstandsgesuch vom 12. September 2023, mit welchem er den Ausstand des gesamten Berufungsgerichts beantragt habe (act. 1.1), dem Bundesstrafgericht zu überweisen (act. 1);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom

20. September 2023 unter Beilage der vorstehenden Eingabe von A. die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich um eine diesbezügli- che Stellungnahme ersuchte (act. 2);

- A. mit unaufgefordertem Schreiben vom 21. September 2023 (eingegangen am 22. September 2023) an das Bundesstrafgericht weitere Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch machte (act. 3);

- A. mit einem zweiten unaufgeforderten Schreiben vom 22. September 2023 (eingegangen am 25. September 2023) an das Bundesstrafgericht weitere Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch machte (act. 5) und als Beilage das Antwortschreiben des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2023 zu seiner Eingabe vom 15. September 2023 be- treffend Aufsichtsbeschwerde einreichte (act. 5.1); A. in der Folge diverse weitere Eingaben einreichte (act. 9, 10, 11, 12);

- der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Schreiben vom 22. September 2023 (eingegangen am 25. September 2023) erklärte, auf das im Berufungsverfahren SB230445 gegen das gesamte Obergericht gerichtete Ausstandsgesuch von A. sei angesichts der offen- sichtlichen Unzulässigkeit mit Beschluss vom 13. September 2023 nicht ein- getreten worden; er beantragt, auf das Ausstandsgesuch sei nicht einzutre- ten bzw. es sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden sollte (act. 4);

- über diese Eingabe A. mit Schreiben vom 25. September 2023 orientiert wurde (act. 6);

- die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf entsprechendes Ersuchen hin (act. 7) am 25. September 2023 ihren Beschluss vom 13. Sep- tember 2023 übermittelte (act. 8.1);

- 3 -

- eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig entscheidet, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist und ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person ei- nem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- offensichtlich unbegründete Gesuche nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der betroffenen Instanz jedoch selbst abgewiesen wer- den können, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1; BOOG, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO, mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung);

- entgegen der Darstellung des Gesuchstellers (s.o.) vorliegend die I. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich unter Berufung auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zu offensichtlich unbegründeten Aus- standsgesuchen am 13. September 2023 bereits über das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 12. September 2023 entschieden hat (act. 8.1);

- daran die Ausführungen des Gesuchstellers in dessen verschiedenen Schreiben (act. 1, 1.1., 3, 5, 9, 10, 11, 12) nichts zu ändern vermögen;

- der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine zweite Beurteilung seines Aus- standsgesuchs durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat; er dem Beschluss vom 13. September 2023 der I. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich entnehmen kann, welche Rechtsmittel ihm dage- gen offen stehen (act. 8.1, Disp. Ziff. 8); er diese gemäss eigenen Angaben auch bereits ergriffen hat (act. 12);

- unter diesen Umständen auf das Ausstandsgesuch von 12. September 2023 nicht einzutreten ist;

- der Gesuchsteller das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (act. 1);

- 4 -

- gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint;

- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aus- sichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1);

- sich das Ausstandsgesuch nach dem oben Ausgeführten als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);

- die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 5. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.