Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Sachverhalt
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer
Kopie an - Rechtsanwalt B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 - insgesamt strengere Anforderungen an den Ausstand gelten, wenn die ganze Instanz abgelehnt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom
20. August 2024 E. 2.7 m.w.H.);
- gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO die den Ausstand begründenden Tatsachen glaub- haft zu machen sind; der Gesuchsteller das Vorliegen von den Ausstand recht- fertigenden Tatsachen und Umständen konkret darzutun und zu begründen hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2020 vom 17. April 2020 E. 1.1 mit Hinweis);
- vorliegend der Gesuchsteller in seiner Eingabe seiner Pflicht zur Benennung und Plausibilisierung von Ausstandsgründen für jeden Richter bzw. jedes von ihm be- zeichnete Mitglied des Berufungsgerichts offensichtlich nicht nachgekommen ist;
- sein Ausstandsgesuch gegen die Gesamtheit der Mitglieder des Berufungsge- richts mit anderen Worten nicht im Ansatz substantiiert ist; daran die Antworten der «künstlichen Intelligenz von Google» zu den von ihm gestellten Fragen nichts ändern;
- nach dem Gesagten sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (in Analogie zu Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;
- der Gesuchsteller auf die Rechtsmittelbelehrung im betreffenden kantonalen Entscheid verwiesen wird, soweit er mit seinem Ausstandsgesuch zusätzlich Beschwerde gegen einen allfälligen kantonalen Entscheid erheben wollte;
- der Gesuchsteller das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (BP.2026.60, act. 1);
- gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint;
- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichts- los anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erschei- nen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1);
BB.2026.76
E. 4 - das Ausstandsgesuch nach dem oben Ausgeführten als offensichtlich zu beur- teilen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 1‘000.– festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- auf Antrag des Gesuchstellers (act. 1) der vorliegende Beschluss Rechtsanwalt B. in Kopie zuzustellen ist.
BB.2026.76
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Gesuchsteller
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2026.76 Nebenverfahren: BP.2026.60
BB.2026.76
2 Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Eingabe vom 13. Juli 2026 A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts beantragt, im Berufungsverfahren […] habe das gesamte Obergericht des Kantons Zürich in den Ausstand zu treten (act. 1);
- zur Begründung A. ausführt, dass «nach der künstlichen Intelligenz von Google das gesamte Obergericht des Kantons Zürich befangen» sei (act. 1); er seinem Ausstandsgesuch einen dreiseitigen Ausdruck zu einer Antwort im KI-Modus bei- gelegt hat (act. 1.1); danach in der von A. geschilderten Konstellation des Beru- fungsverfahrens […] «institutionelle und hierarchische Verflechtungen» zusam- menkommen würden, «die über ein normales kollegiales Verhältnis hinausgehen würden (act. 1.1 S. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisver- fahren und endgültig entscheidet, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist und ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- offensichtlich unbegründete Gesuche nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung von der betroffenen Instanz jedoch selbst abgewiesen werden kön- nen, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (s. Urteil des Bundesge- richts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1; BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 59 StPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung);
- ein Ausstandsbegehren sich stets nur gegen Personen und nicht gegen Behör- den richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein können; ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen jedoch un- ter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom
8. Februar 2022 E. 3.2.1 m.w.H.); der Gesuchsteller die Ausstandsgründe für jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen muss, wenn er den Aus- stand eines ganzen Gerichts verlangt (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3; 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 2.4; jeweils m.w.H);
BB.2026.76
3 - insgesamt strengere Anforderungen an den Ausstand gelten, wenn die ganze Instanz abgelehnt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom
20. August 2024 E. 2.7 m.w.H.);
- gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO die den Ausstand begründenden Tatsachen glaub- haft zu machen sind; der Gesuchsteller das Vorliegen von den Ausstand recht- fertigenden Tatsachen und Umständen konkret darzutun und zu begründen hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2020 vom 17. April 2020 E. 1.1 mit Hinweis);
- vorliegend der Gesuchsteller in seiner Eingabe seiner Pflicht zur Benennung und Plausibilisierung von Ausstandsgründen für jeden Richter bzw. jedes von ihm be- zeichnete Mitglied des Berufungsgerichts offensichtlich nicht nachgekommen ist;
- sein Ausstandsgesuch gegen die Gesamtheit der Mitglieder des Berufungsge- richts mit anderen Worten nicht im Ansatz substantiiert ist; daran die Antworten der «künstlichen Intelligenz von Google» zu den von ihm gestellten Fragen nichts ändern;
- nach dem Gesagten sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (in Analogie zu Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;
- der Gesuchsteller auf die Rechtsmittelbelehrung im betreffenden kantonalen Entscheid verwiesen wird, soweit er mit seinem Ausstandsgesuch zusätzlich Beschwerde gegen einen allfälligen kantonalen Entscheid erheben wollte;
- der Gesuchsteller das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (BP.2026.60, act. 1);
- gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint;
- nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichts- los anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erschei- nen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1);
BB.2026.76
4 - das Ausstandsgesuch nach dem oben Ausgeführten als offensichtlich zu beur- teilen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);
- die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 1‘000.– festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- auf Antrag des Gesuchstellers (act. 1) der vorliegende Beschluss Rechtsanwalt B. in Kopie zuzustellen ist.
BB.2026.76
5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 16. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer
Kopie an - Rechtsanwalt B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.