Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Sachverhalt
A. Am 17. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. Das Urteil erging am 15. Mai 2024. Die Zustellung des begründeten Urteils steht – soweit ersichtlich – noch aus.
B. Im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens reichte der amtliche Ver- teidiger von A., Rechtsanwalt B. (nachfolgend «RA B.»), am 18. März 2024 bei der Strafkammer eine Honorarnote ein (act. 1, Beilagen).
C. Mit Meldung vom 14. Juni 2024 teilte der Vorsitzende der Strafkammer, Bun- desstrafrichter C., der Aufsichtskommission über die Anwaltschaft des Kan- tons Genf («Commission du barreau»; nachfolgend «Aufsichtskommission») Folgendes mit (act. 1, Beilagen):
Une procédure pénale ouverte contre l’ancien ministre de l’Intérieur de la Gambie M. A. pour, notamment, crimes contre l’humanité est actuellement pendante devant la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral. Le jugement a été rendu le 15 mai 2024. Dans ce contexte, le défenseur d’office de M. A., Me B., inscrit au registre des avocats du canton de Genève, a établi une note d’honoraires datée du 18 mars 2024 (cf. annexe 1).
Lors de l’examen de ladite note d’honoraires, la cour a en particulier été interpellée par les postes de facturation suivants :
1. Me B. a notamment facturé des prestations de travail (importantes) pour la période du 18 au 21 janvier 2024 (cf. p. 74 de l’annexe 1), bien qu’il ait remis, le 18 janvier 2024 dans le cadre des débats, un certificat médical attestant d’une incapacité de travail à 100% pour cause de maladie pour la période mentionnée (cf. annexe 2) et sur la base duquel le tribunal a accédé à sa demande de suspension des débats (cf. annexes 3 et 4).
2. Me B. a facturé 10 heures de travail pour la journée du 8 mars 2024 au titre de sa parti- cipation aux débats (cf. p. 87 de l’annexe 1), bien qu’aucun débat n’ait eu lieu ce jour-là, les plaidoiries s’étant terminées la veille (cf. annexe 3).
3. Pour la journée du 30 juillet 2019, outre 8 heures de travail pour la « [r]éception et ana- lyse des nouvelles pièces au dossier (suite) », Me B. a estimé 52 heures de travail sup- plémentaires sous le titre « [a]nalyse de la vidéo Truth, Reconciliation and Reparations Commission in the Gambia sur youtube (58:04) », soit un nombre d’heures équivalent à 2 ½ jours (voir p. 31 de l’annexe 1).
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Au vu de ce qui précède, la facturation des postes susmentionnés nous semble devoir être annoncée au sens des art. 15 al. 2 LLCA et 68 de la loi fédérale sur l’organisation des autorités pénales de la Confédération (loi sur l’organisation des autorités pénales, LOAP ; RS 173.71). Votre autorité est compétente pour procéder à l’examen des faits décrits dans la présente (art. 17 LLCA et 43 al. 1 de la loi genevoise sur la profession d’avocat du 26 avril 2002 [LPav]).
D. Mit Strafanzeige ebenfalls vom 14. Juni 2024 teilte C. der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») Folgendes mit (act. 1, Beilagen):
Une procédure du Ministère public de la Confédération et partie plaignante contre l’ancien ministre gambien de l’Intérieur M. A. pour, notamment, crimes contre l’umanité est pendante devant la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral. Le jugement a été rendu le 15 mai 2024.
La direction de la procédure a annoncé (art. 15 al. 2 LLCA) ce jour à l’autorité genevoise de surveillance des avocats des faits relatifs à la conduite de Me B., avocat d’office de M. A., dans le cadre de la procédure pénale susmentionnée (voir annexe).
Afin de vérifier si les faits annoncés relèvent potentiellement du droit pénal, nous vous faisons parvenir, en vertu des art. 302 al. 1 CPP et 68 al. 1 LOAP, une copie de la lettre adressée à l’autorité de surveillance, accompagnée de ses annexes.
E. Mit Entscheid vom 11. November 2024 gab die Aufsichtskommission der Meldung vom 14. Juni 2024 keine Folge (BB.2024.148, act. 1.4).
F. Am 18. November 2024 liess A. wegen der Meldung vom 14. Juni 2024 an die Aufsichtskommission den Ausstand von C. verlangen. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.148 vom 16. Dezember 2024 wies die Be- schwerdekammer das Ausstandsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war.
G. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 an die Strafkammer teilte RA B. Folgen- des mit (act. 2.1; auch act. 4, Beilage 4):
Suite aux décisions de la Commission du Barreau de la République et canton de Genève, sur votre dénonciation, et de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral, qui semble croire, à tort et en contradiction avec les éléments du dossier, que je n’aurais pas été présent à la journée d’audience du 18 janvier 2024, il me semble préférable de clore la controverse quant
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aux activités que vous me reprochez avoir ou non déployées à la défense de mon mandant, les 19, 20 et 21 janvier 2024.
L’article 128 CPP pose clairement que « [le] défenseur n’est obligé, dans les limites de la loi et des règles de sa profession, que par les intérêts du prévenu ». Mon devoir de diligence envers mon mandant, au sens de l’article 12, lit. a LLCA, m’impose de faire tout ce qui est nécessaire à lui offrir une défense effective, que je sois malade ou non. Une incapacité de travail attestée par certificat médical, dans les circonstances de l’espèce, ne me libère pas de cette obligation. Il ne m’était donc pas possible, dans le cours inutilement pressant que vous aviez imposé au rythme des audiences, de ne pas mettre à profit l’annulation de l’audience, du 19 janvier 2024, pour ne pas travailler malgré tout à la défense de mon mandant. C’était une activité nécessaire.
Néanmoins, statistiquement, sa part pour l’ensemble de la défense de mon mandant est insi- gnifiante, puisqu’elle ne représente qu’environ 0.2% du total de l’activité déployée.
En conséquence, je renonce à toute indemnisation pour toute activité menée les 19, 20 et 21 janvier 2024, seuls les frais imposés par ma présence à Bellinzone, devant être indemnisés aux tarifs usuels.
H. Am 21. Januar 2025 stellte die StA GE RA B. die Strafanzeige vom 14. Juni 2024 zu und gab ihm Gelegenheit sich dazu zu äussern (act. 1, Beilagen).
I. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 an C. liess A. gestützt auf Art. 56 lit. f StPO dessen Ausstand wegen der Strafanzeige vom 14. Juni 2024 an die StA GE verlangen (act. 1).
J. Das Ausstandsgesuch wurde am 29. Januar 2025 samt Stellungnahme von C. vom gleichen Tag der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über- geben. C. beantragt, das Ausstandsgesuch abzuweisen (act. 2).
K. Mit Gesuchsreplik vom 13. Februar 2025 lässt A. am Ausstandsgesuch fest- halten (act. 4). Dazu reicht er namentlich die Stellungnahme von RA B. vom
24. Januar 2025 an die StA GE (act. 4, Beilage 2) und die Nichtanhandnah- meverfügung der StA GE vom 27. Januar 2025 ein (act. 4, Beilage 3). Die Gesuchsreplik und die erwähnten Beilagen werden C. mit vorliegendem Be- schluss zur Kenntnis gebracht.
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L. Die Beschwerdekammer zog die Akten des Verfahrens BB.2024.148 bei.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten sowie beigezoge- nen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwä- gungen Bezug genommen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrensspra- che bei der Eröffnung der Untersuchung (Art. 3 Abs. 2 StBOG). Die bezeich- nete Verfahrenssprache gilt grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG), in allen Verfahrensstadien und für alle Strafbehörden des Bundes (Botschaft vom 10. September 2008 zum Bun- desgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 8125, 8147; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.176 vom
27. April 2015). Es ist gerichtsnotorisch, dass das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller in deutscher Sprache geführt wird. Der vorliegende Entscheid ergeht daher ebenfalls in deutscher Sprache, auch wenn sich der Gesuch- steller teilweise der französischen Sprache bedient (vgl. zuletzt u.a. – den Gesuchsteller betreffende – Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.176 vom 28. Februar 2022 E. 1; BB.2021.68 vom 7. September 2021 E. 1; BB.2020.288 vom 15. Februar 2021 E. 1; BB.2020.254 vom
15. Februar 2021 E. 1; je mit Hinweis).
E. 2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom
10. Mai 2017 E. 2.2), auch nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids
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und während der Berufungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, in: forumpoenale 2020, S. 440 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 59 StPO N. 5). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
E. 3 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der gesuchstellenden Person grundsätzlich die einzigen Entscheidgrundlagen im Ausstandsverfahren dar. Dies bezweckt die beför- derliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisver- fahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begrün- denden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Verlangt eine Partei den Ausstand gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönliches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 m.w.H.).
E. 4.1.2 Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand gemäss Art. 56 lit. f StPO. Der Ge- suchsgegner hat eine Stellungnahme eingereicht. Der Gesuchsteller hat dazu repliziert. Die Beschwerdekammer hat die Verfahrensakten BB.2024.148 beigezogen. Diese sind den Parteien bekannt. Dass zur Beur- teilung des Ausstandsgesuchs weitere Beweise zu erheben wären, macht keine Partei geltend und ist auch nicht ersichtlich.
E. 4.2.1 Wird eine Partei in ihrem Anspruch auf das gesetzliche Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beeinträchtigt, indem ein Ausstandsge- such einer anderen Person gutgeheissen wird, ist ihr vorgängig das rechtli- che Gehör zu gewähren (BGE 149 I 153 E. 2.2 in fine).
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E. 4.2.2 Vorliegend ist das Ausstandsgesuch, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, als unbegründet abzuweisen. Auf die Einholung von Stel- lungnahmen der Gegenparteien des Hauptverfahrens (vgl. act. 1, Beilagen) kann daher verzichtet werden. Der vorliegende Beschluss ist ihnen zur Kenntnisnahme zuzustellen.
E. 5.1 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, die Strafanzeige vom
14. Juni 2024 sei offensichtlich missbräuchlich und diene einzig dem Zweck, seine Verteidigung zu diskreditieren. Der Gesuchsgegner habe der Strafan- zeige eine Kopie der Meldung an die Aufsichtskommission zur strafrechtli- chen Prüfung beigelegt, ohne – als Strafrechtsexperte – darzulegen, welche Tatsachen welchen Straftatbestand erfüllen könnten. Der Gesuchsgegner habe keine Straftat i.S.v. Art. 302 Abs. 1 StPO festgestellt. Schliesslich habe der Gesuchsgegner im Ausstandsverfahren BB.2024.148 die entscheidrele- vante Tatsache verschwiegen, dass er gleichzeitig zur Meldung an die Auf- sichtskommission auch eine Strafanzeige an die StA GE erstattet habe, und damit die Beschwerdekammer irregeführt (act. 1).
E. 5.2 Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, die Einreichung einer Straf- anzeige stelle keinen Ausstandsgrund dar, wenn die Gerichtsperson zur Ein- reichung der Strafanzeige von Amtes wegen verpflichtet gewesen sei. Die Mitglieder der Strafbehörde seien verpflichtet, Straftaten anzuzeigen, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens im Sinne eines Anfangsverdachts vorliege. In der der Strafanzeige beigelegten Meldung an die Aufsichtskommission seien die möglichen strafbaren Handlungen prä- zise umschrieben und die relevanten Unterlagen aufgeführt worden. Aus sei- ner Sicht hätten genügende Elemente vorgelegen, die auf ein Vermögens- delikt hinweisen. Er habe sich folglich verpflichtet gesehen, den Sachverhalt zur Prüfung der zuständigen StA GE zu unterbreiten, ohne eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornehmen zu müssen. Dem Schreiben der StA GE vom 21. Januar 2025 sei zu entnehmen, dass sie gestützt auf die Strafanzeige eine Strafuntersuchung gegen RA B. eröffnet habe und damit vom Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts auszugehen scheine. Dass er die Beschwerdekammer nicht über die Strafanzeige informiert habe, stelle keinen Ausstandsgrund dar. Eine entsprechende (Amts-)Pflicht, die Be- schwerdekammer über die Strafanzeige zu informieren, bestehe nicht, zumal die Beschwerdekammer keine Aufsichtsfunktion über die Strafkammer und ihre Richterpersonen ausübe. Vielmehr sei aufgrund von Reputationsüberle- gungen bzw. für den Persönlichkeitsschutz der beanzeigten Person der
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Umstand, dass eine Strafanzeige gegen sie eingereicht worden sei, diskret zu behandeln und die Strafanzeige lediglich der zuständigen Strafverfol- gungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Zudem stehe das Amtsgeheimnis einer solchen Mitteilung entgegen bzw. habe das Amtsgeheimnis einer sol- chen Mitteilung entgegengestanden (act. 2).
E. 5.3 In seiner Replik führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, die Anzeige- pflicht i.S.v. Art. 302 Abs. 1 StPO sei an strengere Voraussetzungen ge- knüpft als die Meldepflicht i.S.v. Art. 15 Abs. 2 BGFA. Die StA GE habe eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlas- sen. Die StA GE sei mit anderen Worten der Ansicht, dass offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt seien. Die Behauptung des Gesuchsgegners, es hätten genügende Elemente vorgelegen, die auf ein Vermögensdelikt hin- weisen, sei unglaubwürdig. Die drei festgestellten Posten bezögen sich auf zwei offensichtliche Schreibfehler, die RA B. sofort korrigiert habe, nachdem er davon erfahren habe. Die während der attestierten Arbeitsunfähigkeit ver- rechnete Tätigkeit habe RA B. tatsächlich ausgeübt. RA B. sei dazu gemäss Art. 128 StPO und Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet gewesen. Der Verzicht auf den persönlichen Schutz, der RA B. durch ein ärztliches Attest geboten wor- den sei, um seinen gesetzlichen Pflichten gegenüber seinem Mandanten nachzukommen, scheine ihm im Einklang mit dem zu stehen, was von RA B. erwartet werde. Als Strafrechtsexperte habe der Gesuchsgegner gewusst, dass keine Straftatbestände erfüllt seien. Der Gesuchsgegner habe nicht im Rahmen einer ihm obliegenden Pflicht gehandelt. Er habe einzig und allein aus Befangenheit gehandelt, mit dem alleinigen Ziel, seine Verteidigung um jeden Preis zu diskreditieren. Das Verhalten des Gesuchsgegners stelle ei- nen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB und eine falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Abs. 1 StGB dar. Die Beschwerdekammer sei ihrerseits ver- pflichtet, Anzeige gegen den Gesuchsgegner zu erstatten (act. 4).
E. 6 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
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Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilich- keit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimm- ten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegeben- heiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht ver- langt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es ge- nügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlun- gen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenom- menheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverlet- zung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Von einem auf das Verhältnis zwischen Richter und Parteivertreter zurückzuführenden Ausstandsgrund ist nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung auszugehen (BGE 139 I 121 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO N. 29).
E. 7.1 Der Gesuchsteller will eine Voreingenommenheit und Befangenheit des Ge- suchsgegners aufgrund dessen Strafanzeige vom 14. Juni 2024 gegen sei- nen Verteidiger erkennen.
E. 7.2 Im Rahmen des Ausstandsverfahrens ist summarisch zu prüfen, ob die frag- liche Strafanzeige vertretbar erschien oder ob sie sich als dermassen abwe- gig erweist, dass sie – strafprozessual und ausstandsrechtlich – als schwere Amtspflichtverletzung einzustufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.1 [Disziplinaranzeige]; vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 56 StPO N. 41 in fine mit Hinweis auf ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, 2005, § 32 N. 19).
E. 7.3 Mit der Strafanzeige vom 14. Juni 2024 wurde die Meldung vom gleichen Tag an die Aufsichtskommission zur Prüfung einer allfälligen strafrechtlichen Relevanz des gemeldeten Sachverhalts unterbreitet («Afin de vérifier si les
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faits annoncés relèvent potentiellement du droit pénal»). Weitere Ausführun- gen wurden nicht gemacht (vgl. act. 1, Beilagen). In seiner Stellungnahme führt der Gesuchsgegner aus, in der Strafanzeige sei explizit auf die Meldung an die Aufsichtskommission hingewiesen worden, in der die möglichen straf- baren Handlungen präzise umschrieben und die relevanten Unterlagen auf- geführt worden seien. Aus Sicht des Gesuchsgegners hätten genügende Elemente vorgelegen, die auf ein Vermögensdelikt hinweisen würden (act. 2).
Die StA GE kam – nach Anhörung von RA B. – zum Schluss, dass eindeutig keine Straftatbestände erfüllt seien, und verfügte am 27. Januar 2025 mit Hinweis auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme (act. 4, Bei- lage 3).
E. 7.4.1 Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO kann eine Strafanzeige erstattet werden, wenn Tatsachen für den Anzeigeerstatter den Eindruck erwecken, dass eine be- kannte oder unbekannte Person wahrscheinlich ein Delikt begangen hat (LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 301 StPO N. 4). Kein Anzeigerecht haben Personen, die einer besonderen gesetzli- chen Geheimhaltungspflicht unterliegen (vgl. v.a. Art. 320, 321 oder 321bis StGB), sofern kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (RIEDO/BONER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 301 StPO N. 9). Ein solcher ist gegeben, wenn gesetzliche Anzeige- und Meldepflichten vorliegen (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 302 StPO N. 35; vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 302 StPO N. 2a).
E. 7.4.2 Gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden (Art. 12 ff. StPO) ver- pflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt ha- ben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzu- zeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. Hinsichtlich der Intensität des Verdachts für die Wahrnehmung der Anzeigepflicht ge- mäss Art. 302 Abs. 1 StPO bestehen in der Literatur unterschiedliche Auf- fassungen:
HAGENSTEIN – auf die sich der Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort bezieht – ist der Ansicht, für Art. 302 Abs. 1 StPO müsse verlangt werden, dass die Anzeigepflicht die Mitglieder der Strafbehörde verpflichte, Straftaten anzuzeigen, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Ver- haltens im Sinne eines Anfangsverdachts vorliege (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 302 StPO N. 27). JOSITSCH/SCHMID halten allgemein fest, die Anzeige- pflicht werde durch einen einfachen Verdacht ausgelöst, der für die
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Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 StPO) notwendig sei (JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch, 4. Aufl. 2023, N. 1211) bzw. eine Anzeigepflicht setze einen ernsthaften, objektiv begründeten Verdacht voraus; den Beam- ten usw. treffe keine Pflicht, besonders nach den Straftaten zu fahnden (JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 302 StPO N. 3).
Andere – von HAGENSTEIN teilweise angeführte – Autorenschaft differenziert zwischen (Straf-)Behörden, die zur Strafverfolgung verpflichtet sind, und sol- chen, die es nicht sind. So halten HAUSER/SCHWERI/HARTMANN dafür, bei Behördenmitgliedern und Beamten, die von Gesetzes wegen nicht zur ei- gentlichen Strafverfolgung verpflichtet seien, müsse ein dringender Tatver- dacht vorliegen. Bei Behördenmitgliedern und Beamten, die von Gesetzes wegen zur Strafverfolgung verpflichtet seien, genüge indessen ein einfacher Verdacht, d.h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens, mögen daneben zu Beginn des Verfahrens auch noch Zweifel bestehen, ob wirklich eine strafbare Handlung begangen worden sei (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 73 N. 7). HÜRLIMANN führt aus, die herrschende Lehre gehe davon aus, dass bloss allgemeine Hinweise auf eine strafbare Handlung nicht ausreich- ten, sondern in der Regel gestützt auf bestimmte Tatsachen ein qualifizierter Verdacht vorliegen müsse. Bei Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden solle mit Blick auf das Legalitätsprinzip aber offensichtlich bereits ein einfa- cher Tatverdacht genügen (HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersu- chung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, 2006, S. 78). EGLI hält fest, in der Literatur werde – für ihn überzeugend – der verlangte Verdachtsgrad nach Art der Behörde differenziert und je nach- dem ein anderer, höherer oder tieferer Verdachtsgrad gefordert: Infolge des Legalitätsprinzips seien Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstraf- behörden gehalten, bereits bei Vorliegen eines einfachen Tatverdachts eine Anzeige einzureichen; demgegenüber sei für Gerichte ein qualifizierter(er) Verdachtsgrad zu verlangen (EGLI, Anzeigepflichten, 2020, N. 114 f.). LANDSHUT/BOSSHARD sind der Meinung, bei Strafverfolgungsbehörden i.S.v. Art. 12 StPO werde eine Anzeigepflicht bereits bei Vorliegen eines einfachen Tatverdachts i.S.v. Art. 299 Abs. 2 StPO ausgelöst. Demgegenüber sei bei Gerichten zu verlangen, dass ein qualifizierter Verdacht gegeben sein müsse, um die Anzeigepflicht auszulösen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 302 StPO N. 10 f.). Auch PAREIN differenziert (PAREIN, Commentaire ro- mand, 2. Aufl. 2019, Art. 302 StPO N. 1): «Ce devoir [de dénoncer] découle du principe posé à CPP 7 I, à savoir le caractère impératif de la poursuite pénale qui impose aux autorités pénales de poursuivre les infractions cons- tatées ou de les dénoncer aux autorités compétentes, tous comportements confondus (crime, délit et contravention) à condition que l’intensité du
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soupçon soit suffisante selon les règles applicables à l’autorité pénale con- cernée (cf. CPP 299 II pout les autorités de poursuite pénale). En ce qui concerne les tribunaux, il est attendu d’eux qu’ils dénoncent à la condition que les soupçons soient qualifiés et non simplement apparents».
E. 7.4.3 Die Beschwerdekammer hat in ihrer Rechtsprechung – unter Bezugnahme auf LANDSHUT/BOSSHARD – erwogen, für eine Anzeigepflicht von Gerichten sei zu verlangen, dass ein qualifizierter Verdacht gegeben sein muss, um die Anzeigepflicht auszulösen. Lediglich allgemeine Hinweise auf eine strafbare Handlung reichen nicht aus (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.260 vom 7. Juli 2016 E. 2.2; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2017.61 vom 23. Mai 2017 E. 2.5; BB.2017.58 vom 23. Mai 2017 E. 2.6; vgl. auch – zustimmend – EGLI, a.a.O., N. 118 Fn. 209).
E. 7.4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Strafbehörde bei der Frage, ob eine Strafanzeige zu erstatten ist, ein gewisses Ermessen zu- kommen (Urteil des Bundesgerichts 1B_649/2022 vom 28. März 2023 E. 2.3 mit Hinweis auf LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 302 StPO N. 12; vgl. EGLI, a.a.O., N. 101 ff., sowie HÜRLIMANN, a.a.O., S. 95).
E. 7.5 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss dem vorliegend einschlägigen Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet somit grundsätzlich die eingereichte Kostennote. Bei Einreichung einer unzutref- fenden Kostennote besteht die Möglichkeit, dass das Gericht gestützt darauf Aufwand entschädigt, der nicht zu entschädigen ist, und so das Vermögen des Staats schädigt.
E. 7.6 Es ist unbestritten, dass die von RA B. eingereichte Kostennote vom
18. März 2024 in zwei Positionen unzutreffend ist: Am 30. Juli 2019 verrech- nete RA B. 3120 Minuten für «Analyse de la vidéo Truth, Reconciliation and Réparations Commission in the Gambia sur youtube (58:04)» (act. 1, Beila- gen). Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 korrigierte RA B. die verrechnete Leistung auf 120 Minuten (BB.2024.148, act. 1.3). Am 8. März 2024 verrech- nete RA B. 600 Minuten für «Audience de jugement devant la cour des Af- faires pénales du Tribunal Pénal Fédéral (08h-18h)» (act. 1, Beilagen). Mit
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Schreiben vom 27. Juni 2024 korrigierte RA B. die verrechnete Leistung auf 0 Minuten (BB.2024.148, act. 1.3).
Ausserdem verrechnete RA B. am 19., 20. und 21. Januar 2024 im Block «B. PROCEDURE» folgende eigene Leistungen:
Date Libellé Durée en minutes Tarif 1 19/01/2024 Débriefing de l’audience du jour et préparation de l’audience du lendemain avec l’équipe de défence 120 19/01/2024 Réception et analyse du courrier du TPF (23 p.) 45 20/01/2024 (samedi) Débriefing des audiences du jour et préparation de l’au- dience du sur-lendemain avec l’équipe de défence 360 21/01/2024 (dimanche) Débriefing de l’audience du jour et préparation de l’audience du lendemain avec l’équipe de défence (majoration 33%) 600
Mit E-Mail vom Donnerstag, 18. Januar 2024, war der Strafkammer mitgeteilt worden, dass ein ärztliches Attest eingereicht worden sei, «das Rechtsan- walt B. eine dreitägige vollständige Arbeitsunterbrechung bis einschliesslich Sonntag auferlegt», und dass am Freitag, 19. Januar 2024, «die Verteidi- gung folglich nicht anwesend sein wird» (act. 1, Beilagen). Gestützt auf die E-Mail vom 18. Januar 2024 und das eingereichte Arztzeugnis konnte davon ausgegangen werden, dass RA B. während der attestierten Arbeitsunfähig- keit nicht gearbeitet hatte. Unter dieser Annahme war die von RA B. einge- reichte Kostennote jedenfalls auch in den erwähnten Positionen vom 19., 20. und 21. Januar 2024 unzutreffend.
Wenn der Gesuchsteller ausführt, bei den festgestellten (unrichtigen) Positi- onen der Honorarnote habe es sich um zwei offensichtliche Schreibfehler gehandelt, welche RA B. sofort korrigiert habe, nachdem dieser davon er- fahren habe, stellt dies in mehrfacher Hinsicht eine Bagatellisierung dar. Zum einen geht es doch um insgesamt rund 60 Stunden, welche zu Unrecht in der Honorarnote aufgeführt sind, und um gut 18 Arbeitsstunden, welche RA B. in der Zeit geleistet hat, als er krankgeschrieben war. Bei einem gel- tend gemachten Stundenansatz von mindestens CHF 300.– stehen bzw. standen also Beträge zu Lasten des Staates von mindestens CHF 18'000.– und CHF 5'400.– zur Diskussion. Zum andern kann angesichts des Umfangs der Honorarnote von über 80 Seiten auch nicht von «offensichtlichen» Schreibfehlern die Rede sein, erforderte die Entdeckung der unrichtigen Po- sitionen doch zwangsläufig eine minutiöse Durchsicht, Überprüfung und Plausibilisierung der einzelnen Honorarpositionen. Die tatsächlich geleistete
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Arbeitszeit ist zudem lediglich dem Rechnungssteller bekannt, so dass nur er die «offensichtlich korrekte» Minutenzahl und eine allfällige Ähnlichkeit zur vermerkten Zahl erkennen kann.
Bei dieser Ausgangslage – Einreichung einer unzutreffenden Kostennote – war es nicht offensichtlich haltlos anzunehmen, RA B. könnte sich allenfalls einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben. Dabei kann dahinge- stellt bleiben, welche Straftatbestände bei der Strafanzeige vom 14. Juni 2024 in Betracht gezogen wurden. Denkbar wären (versuchter) Betrug und
– indes keine Straftat gegen das Vermögen – Urkundenfälschung. Die mit der Strafanzeige befasste StA GE sah nach den Erklärungen von RA B. zu den angezeigten Positionen zwar eindeutig keine Straftatbestände erfüllt. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass sich die Einreichung der Straf- anzeige als dermassen abwegig erweist, dass sie als schwere Amtspflicht- verletzung einzustufen wäre. Vielmehr gehört es zu den Pflichten der Mit- glieder des Gerichts, nicht nur die Honorarnoten aufmerksam zu prüfen, son- dern bei einem entsprechenden Verdacht auch die vom Strafprozess- und Aufsichtsrecht vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen. Dass der Gesuch- steller ein Ausstandsgesuch stellt, um gewissenhaftes Handeln zum Schutz der Vermögensinteressen des Staates zu rügen, grenzt an einen Missbrauch dieses Rechtsbehelfs.
E. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 8.1 Der Gesuchsteller will eine Voreingenommenheit und Befangenheit des Ge- suchsgegners des Weiteren erkennen, weil dieser ihm gegenüber wie auch im Ausstandsverfahren BB.2024.148 die entscheidrelevante Tatsache, dass er gleichzeitig zur Meldung an die Aufsichtskommission auch eine Strafan- zeige an die StA GE erstattet habe, verschwiegen und damit die Beschwer- dekammer irregeführt habe.
E. 8.2 Eine Pflicht, den Gesuchsteller über die Strafanzeige zu informieren, be- stand weder im Ausstandsverfahren BB.2024.148, in dem der Gesuchsgeg- ner zum Gesuch des Gesuchstellers vom 18. November 2024 Stellung zu nehmen und die Beschwerdekammer über das Gesuch des Gesuchstellers vom 18. November 2024 zu entscheiden hatte, noch ausserhalb davon. Eine solche Verpflichtung wäre auch nicht sinnvoll, könnte dies doch – zumindest in gewissen Fällen – die Zwecke des Strafverfahrens gefährden (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich VV110021 vom 11. Juli 2012
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E. 3.3). Soweit dem Gesuchsteller neue Umstände bekannt werden, welche bei ihm die Besorgnis der Befangenheit auslösen, hat er die Möglichkeit, ein Ausstandsgesuch zu stellen, sobald er davon Kenntnis erlangt hat. Von die- ser Möglichkeit hat er vorliegend Gebrauch gemacht.
E. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller angeführten Umstände insgesamt bei objektiver Betrachtung nicht den Anschein der Be- fangenheit des Gesuchsgegners zu begründen vermögen. Das Ausstands- gesuch ist daher abzuweisen.
E. 10 Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchsgegner Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und falsche Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB in initio) vor und scheint zu erwarten, dass die Beschwerdekammer gestützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO den Gesuchsgegner anzeige (act. 4 S. 8 f.). Dafür besteht für die Beschwerdekammer kein Anlass (vgl. vorn E. 7.6).
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch gegen C. wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. März 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt B.,
Gesuchsteller
gegen
C., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Strafkammer,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2025.9
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Sachverhalt:
A. Am 17. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. Das Urteil erging am 15. Mai 2024. Die Zustellung des begründeten Urteils steht – soweit ersichtlich – noch aus.
B. Im Rahmen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens reichte der amtliche Ver- teidiger von A., Rechtsanwalt B. (nachfolgend «RA B.»), am 18. März 2024 bei der Strafkammer eine Honorarnote ein (act. 1, Beilagen).
C. Mit Meldung vom 14. Juni 2024 teilte der Vorsitzende der Strafkammer, Bun- desstrafrichter C., der Aufsichtskommission über die Anwaltschaft des Kan- tons Genf («Commission du barreau»; nachfolgend «Aufsichtskommission») Folgendes mit (act. 1, Beilagen):
Une procédure pénale ouverte contre l’ancien ministre de l’Intérieur de la Gambie M. A. pour, notamment, crimes contre l’humanité est actuellement pendante devant la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral. Le jugement a été rendu le 15 mai 2024. Dans ce contexte, le défenseur d’office de M. A., Me B., inscrit au registre des avocats du canton de Genève, a établi une note d’honoraires datée du 18 mars 2024 (cf. annexe 1).
Lors de l’examen de ladite note d’honoraires, la cour a en particulier été interpellée par les postes de facturation suivants :
1. Me B. a notamment facturé des prestations de travail (importantes) pour la période du 18 au 21 janvier 2024 (cf. p. 74 de l’annexe 1), bien qu’il ait remis, le 18 janvier 2024 dans le cadre des débats, un certificat médical attestant d’une incapacité de travail à 100% pour cause de maladie pour la période mentionnée (cf. annexe 2) et sur la base duquel le tribunal a accédé à sa demande de suspension des débats (cf. annexes 3 et 4).
2. Me B. a facturé 10 heures de travail pour la journée du 8 mars 2024 au titre de sa parti- cipation aux débats (cf. p. 87 de l’annexe 1), bien qu’aucun débat n’ait eu lieu ce jour-là, les plaidoiries s’étant terminées la veille (cf. annexe 3).
3. Pour la journée du 30 juillet 2019, outre 8 heures de travail pour la « [r]éception et ana- lyse des nouvelles pièces au dossier (suite) », Me B. a estimé 52 heures de travail sup- plémentaires sous le titre « [a]nalyse de la vidéo Truth, Reconciliation and Reparations Commission in the Gambia sur youtube (58:04) », soit un nombre d’heures équivalent à 2 ½ jours (voir p. 31 de l’annexe 1).
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Au vu de ce qui précède, la facturation des postes susmentionnés nous semble devoir être annoncée au sens des art. 15 al. 2 LLCA et 68 de la loi fédérale sur l’organisation des autorités pénales de la Confédération (loi sur l’organisation des autorités pénales, LOAP ; RS 173.71). Votre autorité est compétente pour procéder à l’examen des faits décrits dans la présente (art. 17 LLCA et 43 al. 1 de la loi genevoise sur la profession d’avocat du 26 avril 2002 [LPav]).
D. Mit Strafanzeige ebenfalls vom 14. Juni 2024 teilte C. der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») Folgendes mit (act. 1, Beilagen):
Une procédure du Ministère public de la Confédération et partie plaignante contre l’ancien ministre gambien de l’Intérieur M. A. pour, notamment, crimes contre l’umanité est pendante devant la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral. Le jugement a été rendu le 15 mai 2024.
La direction de la procédure a annoncé (art. 15 al. 2 LLCA) ce jour à l’autorité genevoise de surveillance des avocats des faits relatifs à la conduite de Me B., avocat d’office de M. A., dans le cadre de la procédure pénale susmentionnée (voir annexe).
Afin de vérifier si les faits annoncés relèvent potentiellement du droit pénal, nous vous faisons parvenir, en vertu des art. 302 al. 1 CPP et 68 al. 1 LOAP, une copie de la lettre adressée à l’autorité de surveillance, accompagnée de ses annexes.
E. Mit Entscheid vom 11. November 2024 gab die Aufsichtskommission der Meldung vom 14. Juni 2024 keine Folge (BB.2024.148, act. 1.4).
F. Am 18. November 2024 liess A. wegen der Meldung vom 14. Juni 2024 an die Aufsichtskommission den Ausstand von C. verlangen. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.148 vom 16. Dezember 2024 wies die Be- schwerdekammer das Ausstandsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war.
G. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 an die Strafkammer teilte RA B. Folgen- des mit (act. 2.1; auch act. 4, Beilage 4):
Suite aux décisions de la Commission du Barreau de la République et canton de Genève, sur votre dénonciation, et de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral, qui semble croire, à tort et en contradiction avec les éléments du dossier, que je n’aurais pas été présent à la journée d’audience du 18 janvier 2024, il me semble préférable de clore la controverse quant
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aux activités que vous me reprochez avoir ou non déployées à la défense de mon mandant, les 19, 20 et 21 janvier 2024.
L’article 128 CPP pose clairement que « [le] défenseur n’est obligé, dans les limites de la loi et des règles de sa profession, que par les intérêts du prévenu ». Mon devoir de diligence envers mon mandant, au sens de l’article 12, lit. a LLCA, m’impose de faire tout ce qui est nécessaire à lui offrir une défense effective, que je sois malade ou non. Une incapacité de travail attestée par certificat médical, dans les circonstances de l’espèce, ne me libère pas de cette obligation. Il ne m’était donc pas possible, dans le cours inutilement pressant que vous aviez imposé au rythme des audiences, de ne pas mettre à profit l’annulation de l’audience, du 19 janvier 2024, pour ne pas travailler malgré tout à la défense de mon mandant. C’était une activité nécessaire.
Néanmoins, statistiquement, sa part pour l’ensemble de la défense de mon mandant est insi- gnifiante, puisqu’elle ne représente qu’environ 0.2% du total de l’activité déployée.
En conséquence, je renonce à toute indemnisation pour toute activité menée les 19, 20 et 21 janvier 2024, seuls les frais imposés par ma présence à Bellinzone, devant être indemnisés aux tarifs usuels.
H. Am 21. Januar 2025 stellte die StA GE RA B. die Strafanzeige vom 14. Juni 2024 zu und gab ihm Gelegenheit sich dazu zu äussern (act. 1, Beilagen).
I. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 an C. liess A. gestützt auf Art. 56 lit. f StPO dessen Ausstand wegen der Strafanzeige vom 14. Juni 2024 an die StA GE verlangen (act. 1).
J. Das Ausstandsgesuch wurde am 29. Januar 2025 samt Stellungnahme von C. vom gleichen Tag der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über- geben. C. beantragt, das Ausstandsgesuch abzuweisen (act. 2).
K. Mit Gesuchsreplik vom 13. Februar 2025 lässt A. am Ausstandsgesuch fest- halten (act. 4). Dazu reicht er namentlich die Stellungnahme von RA B. vom
24. Januar 2025 an die StA GE (act. 4, Beilage 2) und die Nichtanhandnah- meverfügung der StA GE vom 27. Januar 2025 ein (act. 4, Beilage 3). Die Gesuchsreplik und die erwähnten Beilagen werden C. mit vorliegendem Be- schluss zur Kenntnis gebracht.
- 5 -
L. Die Beschwerdekammer zog die Akten des Verfahrens BB.2024.148 bei.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten sowie beigezoge- nen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwä- gungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrensspra- che bei der Eröffnung der Untersuchung (Art. 3 Abs. 2 StBOG). Die bezeich- nete Verfahrenssprache gilt grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG), in allen Verfahrensstadien und für alle Strafbehörden des Bundes (Botschaft vom 10. September 2008 zum Bun- desgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 8125, 8147; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.176 vom
27. April 2015). Es ist gerichtsnotorisch, dass das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller in deutscher Sprache geführt wird. Der vorliegende Entscheid ergeht daher ebenfalls in deutscher Sprache, auch wenn sich der Gesuch- steller teilweise der französischen Sprache bedient (vgl. zuletzt u.a. – den Gesuchsteller betreffende – Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.176 vom 28. Februar 2022 E. 1; BB.2021.68 vom 7. September 2021 E. 1; BB.2020.288 vom 15. Februar 2021 E. 1; BB.2020.254 vom
15. Februar 2021 E. 1; je mit Hinweis).
2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom
10. Mai 2017 E. 2.2), auch nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids
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und während der Berufungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, in: forumpoenale 2020, S. 440 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 59 StPO N. 5). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
3. Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der gesuchstellenden Person grundsätzlich die einzigen Entscheidgrundlagen im Ausstandsverfahren dar. Dies bezweckt die beför- derliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisver- fahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begrün- denden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Verlangt eine Partei den Ausstand gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönliches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 m.w.H.).
4.1.2 Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand gemäss Art. 56 lit. f StPO. Der Ge- suchsgegner hat eine Stellungnahme eingereicht. Der Gesuchsteller hat dazu repliziert. Die Beschwerdekammer hat die Verfahrensakten BB.2024.148 beigezogen. Diese sind den Parteien bekannt. Dass zur Beur- teilung des Ausstandsgesuchs weitere Beweise zu erheben wären, macht keine Partei geltend und ist auch nicht ersichtlich.
4.2
4.2.1 Wird eine Partei in ihrem Anspruch auf das gesetzliche Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beeinträchtigt, indem ein Ausstandsge- such einer anderen Person gutgeheissen wird, ist ihr vorgängig das rechtli- che Gehör zu gewähren (BGE 149 I 153 E. 2.2 in fine).
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4.2.2 Vorliegend ist das Ausstandsgesuch, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, als unbegründet abzuweisen. Auf die Einholung von Stel- lungnahmen der Gegenparteien des Hauptverfahrens (vgl. act. 1, Beilagen) kann daher verzichtet werden. Der vorliegende Beschluss ist ihnen zur Kenntnisnahme zuzustellen.
5.
5.1 Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, die Strafanzeige vom
14. Juni 2024 sei offensichtlich missbräuchlich und diene einzig dem Zweck, seine Verteidigung zu diskreditieren. Der Gesuchsgegner habe der Strafan- zeige eine Kopie der Meldung an die Aufsichtskommission zur strafrechtli- chen Prüfung beigelegt, ohne – als Strafrechtsexperte – darzulegen, welche Tatsachen welchen Straftatbestand erfüllen könnten. Der Gesuchsgegner habe keine Straftat i.S.v. Art. 302 Abs. 1 StPO festgestellt. Schliesslich habe der Gesuchsgegner im Ausstandsverfahren BB.2024.148 die entscheidrele- vante Tatsache verschwiegen, dass er gleichzeitig zur Meldung an die Auf- sichtskommission auch eine Strafanzeige an die StA GE erstattet habe, und damit die Beschwerdekammer irregeführt (act. 1).
5.2 Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, die Einreichung einer Straf- anzeige stelle keinen Ausstandsgrund dar, wenn die Gerichtsperson zur Ein- reichung der Strafanzeige von Amtes wegen verpflichtet gewesen sei. Die Mitglieder der Strafbehörde seien verpflichtet, Straftaten anzuzeigen, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens im Sinne eines Anfangsverdachts vorliege. In der der Strafanzeige beigelegten Meldung an die Aufsichtskommission seien die möglichen strafbaren Handlungen prä- zise umschrieben und die relevanten Unterlagen aufgeführt worden. Aus sei- ner Sicht hätten genügende Elemente vorgelegen, die auf ein Vermögens- delikt hinweisen. Er habe sich folglich verpflichtet gesehen, den Sachverhalt zur Prüfung der zuständigen StA GE zu unterbreiten, ohne eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornehmen zu müssen. Dem Schreiben der StA GE vom 21. Januar 2025 sei zu entnehmen, dass sie gestützt auf die Strafanzeige eine Strafuntersuchung gegen RA B. eröffnet habe und damit vom Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts auszugehen scheine. Dass er die Beschwerdekammer nicht über die Strafanzeige informiert habe, stelle keinen Ausstandsgrund dar. Eine entsprechende (Amts-)Pflicht, die Be- schwerdekammer über die Strafanzeige zu informieren, bestehe nicht, zumal die Beschwerdekammer keine Aufsichtsfunktion über die Strafkammer und ihre Richterpersonen ausübe. Vielmehr sei aufgrund von Reputationsüberle- gungen bzw. für den Persönlichkeitsschutz der beanzeigten Person der
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Umstand, dass eine Strafanzeige gegen sie eingereicht worden sei, diskret zu behandeln und die Strafanzeige lediglich der zuständigen Strafverfol- gungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Zudem stehe das Amtsgeheimnis einer solchen Mitteilung entgegen bzw. habe das Amtsgeheimnis einer sol- chen Mitteilung entgegengestanden (act. 2).
5.3 In seiner Replik führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, die Anzeige- pflicht i.S.v. Art. 302 Abs. 1 StPO sei an strengere Voraussetzungen ge- knüpft als die Meldepflicht i.S.v. Art. 15 Abs. 2 BGFA. Die StA GE habe eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlas- sen. Die StA GE sei mit anderen Worten der Ansicht, dass offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt seien. Die Behauptung des Gesuchsgegners, es hätten genügende Elemente vorgelegen, die auf ein Vermögensdelikt hin- weisen, sei unglaubwürdig. Die drei festgestellten Posten bezögen sich auf zwei offensichtliche Schreibfehler, die RA B. sofort korrigiert habe, nachdem er davon erfahren habe. Die während der attestierten Arbeitsunfähigkeit ver- rechnete Tätigkeit habe RA B. tatsächlich ausgeübt. RA B. sei dazu gemäss Art. 128 StPO und Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet gewesen. Der Verzicht auf den persönlichen Schutz, der RA B. durch ein ärztliches Attest geboten wor- den sei, um seinen gesetzlichen Pflichten gegenüber seinem Mandanten nachzukommen, scheine ihm im Einklang mit dem zu stehen, was von RA B. erwartet werde. Als Strafrechtsexperte habe der Gesuchsgegner gewusst, dass keine Straftatbestände erfüllt seien. Der Gesuchsgegner habe nicht im Rahmen einer ihm obliegenden Pflicht gehandelt. Er habe einzig und allein aus Befangenheit gehandelt, mit dem alleinigen Ziel, seine Verteidigung um jeden Preis zu diskreditieren. Das Verhalten des Gesuchsgegners stelle ei- nen Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB und eine falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Abs. 1 StGB dar. Die Beschwerdekammer sei ihrerseits ver- pflichtet, Anzeige gegen den Gesuchsgegner zu erstatten (act. 4).
6. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
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Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilich- keit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimm- ten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegeben- heiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht ver- langt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es ge- nügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlun- gen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenom- menheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverlet- zung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Von einem auf das Verhältnis zwischen Richter und Parteivertreter zurückzuführenden Ausstandsgrund ist nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung auszugehen (BGE 139 I 121 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.4; je mit Hinweisen; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO N. 29).
7.
7.1 Der Gesuchsteller will eine Voreingenommenheit und Befangenheit des Ge- suchsgegners aufgrund dessen Strafanzeige vom 14. Juni 2024 gegen sei- nen Verteidiger erkennen.
7.2 Im Rahmen des Ausstandsverfahrens ist summarisch zu prüfen, ob die frag- liche Strafanzeige vertretbar erschien oder ob sie sich als dermassen abwe- gig erweist, dass sie – strafprozessual und ausstandsrechtlich – als schwere Amtspflichtverletzung einzustufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.1 [Disziplinaranzeige]; vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 56 StPO N. 41 in fine mit Hinweis auf ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, 2005, § 32 N. 19).
7.3 Mit der Strafanzeige vom 14. Juni 2024 wurde die Meldung vom gleichen Tag an die Aufsichtskommission zur Prüfung einer allfälligen strafrechtlichen Relevanz des gemeldeten Sachverhalts unterbreitet («Afin de vérifier si les
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faits annoncés relèvent potentiellement du droit pénal»). Weitere Ausführun- gen wurden nicht gemacht (vgl. act. 1, Beilagen). In seiner Stellungnahme führt der Gesuchsgegner aus, in der Strafanzeige sei explizit auf die Meldung an die Aufsichtskommission hingewiesen worden, in der die möglichen straf- baren Handlungen präzise umschrieben und die relevanten Unterlagen auf- geführt worden seien. Aus Sicht des Gesuchsgegners hätten genügende Elemente vorgelegen, die auf ein Vermögensdelikt hinweisen würden (act. 2).
Die StA GE kam – nach Anhörung von RA B. – zum Schluss, dass eindeutig keine Straftatbestände erfüllt seien, und verfügte am 27. Januar 2025 mit Hinweis auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme (act. 4, Bei- lage 3).
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO kann eine Strafanzeige erstattet werden, wenn Tatsachen für den Anzeigeerstatter den Eindruck erwecken, dass eine be- kannte oder unbekannte Person wahrscheinlich ein Delikt begangen hat (LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 301 StPO N. 4). Kein Anzeigerecht haben Personen, die einer besonderen gesetzli- chen Geheimhaltungspflicht unterliegen (vgl. v.a. Art. 320, 321 oder 321bis StGB), sofern kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (RIEDO/BONER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 301 StPO N. 9). Ein solcher ist gegeben, wenn gesetzliche Anzeige- und Meldepflichten vorliegen (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 302 StPO N. 35; vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 302 StPO N. 2a).
7.4.2 Gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden (Art. 12 ff. StPO) ver- pflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt ha- ben oder die ihnen gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzu- zeigen, soweit sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. Hinsichtlich der Intensität des Verdachts für die Wahrnehmung der Anzeigepflicht ge- mäss Art. 302 Abs. 1 StPO bestehen in der Literatur unterschiedliche Auf- fassungen:
HAGENSTEIN – auf die sich der Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort bezieht – ist der Ansicht, für Art. 302 Abs. 1 StPO müsse verlangt werden, dass die Anzeigepflicht die Mitglieder der Strafbehörde verpflichte, Straftaten anzuzeigen, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Ver- haltens im Sinne eines Anfangsverdachts vorliege (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 302 StPO N. 27). JOSITSCH/SCHMID halten allgemein fest, die Anzeige- pflicht werde durch einen einfachen Verdacht ausgelöst, der für die
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Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 StPO) notwendig sei (JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch, 4. Aufl. 2023, N. 1211) bzw. eine Anzeigepflicht setze einen ernsthaften, objektiv begründeten Verdacht voraus; den Beam- ten usw. treffe keine Pflicht, besonders nach den Straftaten zu fahnden (JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 302 StPO N. 3).
Andere – von HAGENSTEIN teilweise angeführte – Autorenschaft differenziert zwischen (Straf-)Behörden, die zur Strafverfolgung verpflichtet sind, und sol- chen, die es nicht sind. So halten HAUSER/SCHWERI/HARTMANN dafür, bei Behördenmitgliedern und Beamten, die von Gesetzes wegen nicht zur ei- gentlichen Strafverfolgung verpflichtet seien, müsse ein dringender Tatver- dacht vorliegen. Bei Behördenmitgliedern und Beamten, die von Gesetzes wegen zur Strafverfolgung verpflichtet seien, genüge indessen ein einfacher Verdacht, d.h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens, mögen daneben zu Beginn des Verfahrens auch noch Zweifel bestehen, ob wirklich eine strafbare Handlung begangen worden sei (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 73 N. 7). HÜRLIMANN führt aus, die herrschende Lehre gehe davon aus, dass bloss allgemeine Hinweise auf eine strafbare Handlung nicht ausreich- ten, sondern in der Regel gestützt auf bestimmte Tatsachen ein qualifizierter Verdacht vorliegen müsse. Bei Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden solle mit Blick auf das Legalitätsprinzip aber offensichtlich bereits ein einfa- cher Tatverdacht genügen (HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersu- chung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, 2006, S. 78). EGLI hält fest, in der Literatur werde – für ihn überzeugend – der verlangte Verdachtsgrad nach Art der Behörde differenziert und je nach- dem ein anderer, höherer oder tieferer Verdachtsgrad gefordert: Infolge des Legalitätsprinzips seien Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstraf- behörden gehalten, bereits bei Vorliegen eines einfachen Tatverdachts eine Anzeige einzureichen; demgegenüber sei für Gerichte ein qualifizierter(er) Verdachtsgrad zu verlangen (EGLI, Anzeigepflichten, 2020, N. 114 f.). LANDSHUT/BOSSHARD sind der Meinung, bei Strafverfolgungsbehörden i.S.v. Art. 12 StPO werde eine Anzeigepflicht bereits bei Vorliegen eines einfachen Tatverdachts i.S.v. Art. 299 Abs. 2 StPO ausgelöst. Demgegenüber sei bei Gerichten zu verlangen, dass ein qualifizierter Verdacht gegeben sein müsse, um die Anzeigepflicht auszulösen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 302 StPO N. 10 f.). Auch PAREIN differenziert (PAREIN, Commentaire ro- mand, 2. Aufl. 2019, Art. 302 StPO N. 1): «Ce devoir [de dénoncer] découle du principe posé à CPP 7 I, à savoir le caractère impératif de la poursuite pénale qui impose aux autorités pénales de poursuivre les infractions cons- tatées ou de les dénoncer aux autorités compétentes, tous comportements confondus (crime, délit et contravention) à condition que l’intensité du
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soupçon soit suffisante selon les règles applicables à l’autorité pénale con- cernée (cf. CPP 299 II pout les autorités de poursuite pénale). En ce qui concerne les tribunaux, il est attendu d’eux qu’ils dénoncent à la condition que les soupçons soient qualifiés et non simplement apparents».
7.4.3 Die Beschwerdekammer hat in ihrer Rechtsprechung – unter Bezugnahme auf LANDSHUT/BOSSHARD – erwogen, für eine Anzeigepflicht von Gerichten sei zu verlangen, dass ein qualifizierter Verdacht gegeben sein muss, um die Anzeigepflicht auszulösen. Lediglich allgemeine Hinweise auf eine strafbare Handlung reichen nicht aus (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.260 vom 7. Juli 2016 E. 2.2; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2017.61 vom 23. Mai 2017 E. 2.5; BB.2017.58 vom 23. Mai 2017 E. 2.6; vgl. auch – zustimmend – EGLI, a.a.O., N. 118 Fn. 209).
7.4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Strafbehörde bei der Frage, ob eine Strafanzeige zu erstatten ist, ein gewisses Ermessen zu- kommen (Urteil des Bundesgerichts 1B_649/2022 vom 28. März 2023 E. 2.3 mit Hinweis auf LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 302 StPO N. 12; vgl. EGLI, a.a.O., N. 101 ff., sowie HÜRLIMANN, a.a.O., S. 95).
7.5 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des- jenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss dem vorliegend einschlägigen Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet somit grundsätzlich die eingereichte Kostennote. Bei Einreichung einer unzutref- fenden Kostennote besteht die Möglichkeit, dass das Gericht gestützt darauf Aufwand entschädigt, der nicht zu entschädigen ist, und so das Vermögen des Staats schädigt.
7.6 Es ist unbestritten, dass die von RA B. eingereichte Kostennote vom
18. März 2024 in zwei Positionen unzutreffend ist: Am 30. Juli 2019 verrech- nete RA B. 3120 Minuten für «Analyse de la vidéo Truth, Reconciliation and Réparations Commission in the Gambia sur youtube (58:04)» (act. 1, Beila- gen). Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 korrigierte RA B. die verrechnete Leistung auf 120 Minuten (BB.2024.148, act. 1.3). Am 8. März 2024 verrech- nete RA B. 600 Minuten für «Audience de jugement devant la cour des Af- faires pénales du Tribunal Pénal Fédéral (08h-18h)» (act. 1, Beilagen). Mit
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Schreiben vom 27. Juni 2024 korrigierte RA B. die verrechnete Leistung auf 0 Minuten (BB.2024.148, act. 1.3).
Ausserdem verrechnete RA B. am 19., 20. und 21. Januar 2024 im Block «B. PROCEDURE» folgende eigene Leistungen:
Date Libellé Durée en minutes Tarif 1 19/01/2024 Débriefing de l’audience du jour et préparation de l’audience du lendemain avec l’équipe de défence 120 19/01/2024 Réception et analyse du courrier du TPF (23 p.) 45 20/01/2024 (samedi) Débriefing des audiences du jour et préparation de l’au- dience du sur-lendemain avec l’équipe de défence 360 21/01/2024 (dimanche) Débriefing de l’audience du jour et préparation de l’audience du lendemain avec l’équipe de défence (majoration 33%) 600
Mit E-Mail vom Donnerstag, 18. Januar 2024, war der Strafkammer mitgeteilt worden, dass ein ärztliches Attest eingereicht worden sei, «das Rechtsan- walt B. eine dreitägige vollständige Arbeitsunterbrechung bis einschliesslich Sonntag auferlegt», und dass am Freitag, 19. Januar 2024, «die Verteidi- gung folglich nicht anwesend sein wird» (act. 1, Beilagen). Gestützt auf die E-Mail vom 18. Januar 2024 und das eingereichte Arztzeugnis konnte davon ausgegangen werden, dass RA B. während der attestierten Arbeitsunfähig- keit nicht gearbeitet hatte. Unter dieser Annahme war die von RA B. einge- reichte Kostennote jedenfalls auch in den erwähnten Positionen vom 19., 20. und 21. Januar 2024 unzutreffend.
Wenn der Gesuchsteller ausführt, bei den festgestellten (unrichtigen) Positi- onen der Honorarnote habe es sich um zwei offensichtliche Schreibfehler gehandelt, welche RA B. sofort korrigiert habe, nachdem dieser davon er- fahren habe, stellt dies in mehrfacher Hinsicht eine Bagatellisierung dar. Zum einen geht es doch um insgesamt rund 60 Stunden, welche zu Unrecht in der Honorarnote aufgeführt sind, und um gut 18 Arbeitsstunden, welche RA B. in der Zeit geleistet hat, als er krankgeschrieben war. Bei einem gel- tend gemachten Stundenansatz von mindestens CHF 300.– stehen bzw. standen also Beträge zu Lasten des Staates von mindestens CHF 18'000.– und CHF 5'400.– zur Diskussion. Zum andern kann angesichts des Umfangs der Honorarnote von über 80 Seiten auch nicht von «offensichtlichen» Schreibfehlern die Rede sein, erforderte die Entdeckung der unrichtigen Po- sitionen doch zwangsläufig eine minutiöse Durchsicht, Überprüfung und Plausibilisierung der einzelnen Honorarpositionen. Die tatsächlich geleistete
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Arbeitszeit ist zudem lediglich dem Rechnungssteller bekannt, so dass nur er die «offensichtlich korrekte» Minutenzahl und eine allfällige Ähnlichkeit zur vermerkten Zahl erkennen kann.
Bei dieser Ausgangslage – Einreichung einer unzutreffenden Kostennote – war es nicht offensichtlich haltlos anzunehmen, RA B. könnte sich allenfalls einer strafbaren Handlung schuldig gemacht haben. Dabei kann dahinge- stellt bleiben, welche Straftatbestände bei der Strafanzeige vom 14. Juni 2024 in Betracht gezogen wurden. Denkbar wären (versuchter) Betrug und
– indes keine Straftat gegen das Vermögen – Urkundenfälschung. Die mit der Strafanzeige befasste StA GE sah nach den Erklärungen von RA B. zu den angezeigten Positionen zwar eindeutig keine Straftatbestände erfüllt. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass sich die Einreichung der Straf- anzeige als dermassen abwegig erweist, dass sie als schwere Amtspflicht- verletzung einzustufen wäre. Vielmehr gehört es zu den Pflichten der Mit- glieder des Gerichts, nicht nur die Honorarnoten aufmerksam zu prüfen, son- dern bei einem entsprechenden Verdacht auch die vom Strafprozess- und Aufsichtsrecht vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen. Dass der Gesuch- steller ein Ausstandsgesuch stellt, um gewissenhaftes Handeln zum Schutz der Vermögensinteressen des Staates zu rügen, grenzt an einen Missbrauch dieses Rechtsbehelfs.
7.7 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch in diesem Punkt als unbegründet.
8.
8.1 Der Gesuchsteller will eine Voreingenommenheit und Befangenheit des Ge- suchsgegners des Weiteren erkennen, weil dieser ihm gegenüber wie auch im Ausstandsverfahren BB.2024.148 die entscheidrelevante Tatsache, dass er gleichzeitig zur Meldung an die Aufsichtskommission auch eine Strafan- zeige an die StA GE erstattet habe, verschwiegen und damit die Beschwer- dekammer irregeführt habe.
8.2 Eine Pflicht, den Gesuchsteller über die Strafanzeige zu informieren, be- stand weder im Ausstandsverfahren BB.2024.148, in dem der Gesuchsgeg- ner zum Gesuch des Gesuchstellers vom 18. November 2024 Stellung zu nehmen und die Beschwerdekammer über das Gesuch des Gesuchstellers vom 18. November 2024 zu entscheiden hatte, noch ausserhalb davon. Eine solche Verpflichtung wäre auch nicht sinnvoll, könnte dies doch – zumindest in gewissen Fällen – die Zwecke des Strafverfahrens gefährden (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich VV110021 vom 11. Juli 2012
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E. 3.3). Soweit dem Gesuchsteller neue Umstände bekannt werden, welche bei ihm die Besorgnis der Befangenheit auslösen, hat er die Möglichkeit, ein Ausstandsgesuch zu stellen, sobald er davon Kenntnis erlangt hat. Von die- ser Möglichkeit hat er vorliegend Gebrauch gemacht.
8.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch auch in diesem Punkt als unbegründet.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller angeführten Umstände insgesamt bei objektiver Betrachtung nicht den Anschein der Be- fangenheit des Gesuchsgegners zu begründen vermögen. Das Ausstands- gesuch ist daher abzuweisen.
10. Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchsgegner Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und falsche Anschuldigung (Art. 303 Abs. 1 StGB in initio) vor und scheint zu erwarten, dass die Beschwerdekammer gestützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO den Gesuchsgegner anzeige (act. 4 S. 8 f.). Dafür besteht für die Beschwerdekammer kein Anlass (vgl. vorn E. 7.6).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch gegen C. wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 5. März 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt B. - C., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin D. (als Vertreterin von E., F. und G.) - Rechtsanwältin H. (als Vertreterin für I., J. und K.) - Rechtsanwältin L. (als Vertreterin von M. und N.) - Rechtsanwältin O. (Vertreterin der Erbengemeinschaft P.) - Rechtsanwältin Q. (als Vertreterin von R.)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.