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BB.2021.68

Bundesstrafgericht · 2021-09-07 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt gegen A. eine Strafunter- suchung u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

B. Mit Schreiben vom 11. März 2021 gelangte A. an die Staatsanwältin des Bundes B. und verlangte ihren Ausstand gestützt auf Art. 56 lit. f StPO (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 15. März 2020 (recte: 2021) übermittelte die BA das Aus- standsgesuch zum Entscheid und ersuchte gleichzeitig, für die Stellung- nahme von B. eine Frist bis am 26. März 2021 zu gewähren, da diese derzeit in Gambia zur Durchführung von rechtshilfeweisen Einvernahmen in der ver- fahrensgegenständlichen Strafuntersuchung weile (act. 2).

D. Die Beschwerdekammer forderte B. mit Schreiben vom 17. März 2021 auf, eine Stellungnahme bis zum 26. März 2021 einzureichen (act. 3).

E. Mit Stellungnahme vom 26. März 2021 beantragt B., das Ausstandsbegeh- ren von A. sei unter Kostenfolge abzuweisen, sofern darauf eingetreten wer- den kann (act. 4).

F. Mit Gesuchsreplik vom 9. April 2021 lässt A. am Ausstandsgesuch festhalten (act. 7). Dies wurde B. mit Schreiben vom 12. April 2021 zur Kenntnis ge- bracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller bedient sich im vorliegenden Verfahren der französischen Sprache. Die von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StBOG bestimmte Verfahrenssprache im Verfahren Nr. SV.17.0026 ist Deutsch.

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Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids bzw. die Verfahrenssprache der diesem zu Grunde liegenden Untersuchung die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.89 vom 9. September 2020 E. 1 mit Hinweisen). Für ein ausnahmsweises Abweichen besteht vorliegend kein Anlass. Die in einer anderen Amtssprache gehaltenen Eingaben der Parteien werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6 des Bun- desgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Ver- ständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachengesetz, SpG; SR 441.1]; vgl. hierzu auch TPF 2014 161).

E. 2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 3 Der Gesuchsteller ist beschuldigte Person im Verfahren Nr. SV.17.0026. Er macht geltend, die Gesuchsgegnerin sei befangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Zum Anlass seines Ausstandsgesuchs nimmt der Gesuchsteller Um- stände, die er während der rechtshilfeweisen Einvernahme der Auskunfts- person C. am 10. März 2021 zur Kenntnis genommen habe, sowie eine Stel- lungnahme des Gefängnisses vom 8. März 2021, die er am 10. März 2021 erhalten habe. Das Ausstandsgesuch stellte er einen Tag später. Es ist rechtzeitig eingereicht worden. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 4.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan-

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gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be- gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit er- wecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).

E. 4.2 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ob- jektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan- waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch- führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten- den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge- hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.). Allgemeine Verfah- rensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche

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keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu be- gründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rü- gen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irr- tümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).

E. 4.3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, B. lüge, wenn sie festhalte, dass mit C. keine vorgängigen, unprotokollierten Kontakte durch sie selber, noch, soweit sie es beurteilen kann, andere Vertreter der Bundesanwaltschaft, Beamte der Bundeskriminalpolizei oder Mitglieder einer anderen Schweizerischen Behörde im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Strafuntersuchungen stattgefunden haben. Das ergebe sich aus den Aussagen von C., wonach er vor ungefähr zwei Jahren durch zwei Personen befragt worden sei. Es habe sich um eine Frau und einen Mann gehandelt, welche sich als Ermittler des «Office of the Attorney General of Switzerland» bzw. «Office of the Prosecu- tor of Switzerland» vorgestellt hätten.

E. 4.3.2 Mit der Aussage von C. vermag der Gesuchsteller die Wahrheitswidrigkeit der Feststellung der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft zu machen. Es ist zwar festzuhalten, dass C. auf die Frage, ob er in der Vergangenheit von irgendeiner Person im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller kontaktiert worden sei, antwortete, er sei vor ungefähr zwei Jahren von einer Frau und einem Mann kontaktiert worden, welche sich, sofern er sich richtig erinnern könne, gesagt hätten, vom «Prosecutor’s Office in Switzerland» oder des «Attorney General’s Office in Switzerland» zu sein. Die Umrisse dieser Erinnerung sind aber sehr vage und wider- sprüchlich. Er könne sich nämlich weder an deren Namen noch an deren Funktionen erinnern. Diese zwei Personen hätten mit ihm einen Termin in einem Gerichtssaal des Bundung Magistrate’s Court abgemacht und ihn interviewt. Diese Personen hätten ihm ihre Visitenkarten gegeben, welche er jedoch nicht mehr habe. Die Gesuchsgegnerin ersuchte daraufhin C., die von diesen zwei Personen erhaltenen Visitenkarten zu zeichnen (vgl. Bei- lage 4 der Stellungnahme). Die Zeichnung von C. lässt keine Ähnlichkeit mit den Visitenkarten der Bundesanwaltschaft oder der Bundeskriminalpolizei erkennen, die die Gesuchsgegnerin ins Recht legt (Beilagen 5 und 6 der Stellungnahme; vgl. zum Ganzen Beilage 3 der Stellungnahme, ab 0h15m40s). Die Aussagen von C. sind durch die Vermutung der Gesuchs- gegnerin erklärbar, dass es sich um dieselben Personen oder Vertreter

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derselben Organisation gehandelt haben könnte, welche mit D. und E. Unterhaltungen geführt haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.254 vom 15. Februar 2021 E. 4.6). Die Erklärung der Gesuchs- gegnerin ist kohärent und nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit der Feststellung der Gesuchsgegnerin zu zweifeln, wo- nach mit C. keine vorgängigen, unprotokollierten Kontakte durch sie selber, noch, soweit sie es beurteilen kann, andere Vertreter der Bundesanwalt- schaft, Beamte der Bundeskriminalpolizei oder Mitglieder einer anderen Schweizerischen Behörde im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Strafuntersuchungen stattgefunden haben.

E. 4.4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, aus den Umständen der rechtshilfeweisen Einvernahme werde deutlich, dass die gambischen Behörden die Einvernah- men diktierten und die einzuvernehmenden bzw. die nicht einzuvernehmen- den Personen bestimmten, ohne dass die Gesuchsgegnerin darüber irgend- eine Kontrolle ausübe. Die Gesuchsgegnerin verfüge damit über keinerlei Unabhängigkeit in ihrer Tätigkeit. Die Aussagen von C. folgten einer Agenda gegen den Gesuchsteller, die die Gesuchsgegnerin mit ihren Fragen unter- stützt habe, im Bestreben, ein Aktendossier gänzlich zu Lasten des Gesuch- stellers zu konstruieren.

E. 4.4.2 Mit Recht weist die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass rechtshilfeweise er- suchte Einvernahmen gemäss den Bedingungen des ersuchten Staates stattfinden. Im Übrigen weist die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass die am

10. März 2021 begonnene rechtshilfeweise Befragung von C. am 12. und

19. März 2021 weitergeführt worden sei, wobei der Gesuchsteller sowohl am

12. wie auch am 19. März 2021 die Gelegenheit zur Stellung von Ergän- zungsfragen gehabt habe (vgl. Beilage 8 zur Stellungnahme, ab 2h14m40s, und Beilage 10 zur Stellungnahme, ab 0h18m30s). Die Befragung werde bei nächstmöglicher Gelegenheit abgeschlossen. C. sagte an verschiedener Stelle insbesondere aus, mit Blick auf seine Einvernahme durch die Bundes- anwaltschaft vorgängig nicht instruiert und auch nicht unter Druck gesetzt worden zu sein (Beilage 3 zur Stellungnahme, ab 0h14m50s, 0h23m30s, 0h29m50s). Der Gesuchsteller vermag nicht glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin mit C. kolludiert hätte.

E. 4.5.1 Die Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller zeige sich auch im Umstand, dass die Gesuchsgegnerin die Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und seinem Verteidiger öffne, namentlich den

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Brief vom 19. Februar 2021, und sie dann dem Verteidiger unzutreffend be- stätige, diesen verschlossen übermittelt zu haben, was den vom Gefängnis erhaltenen Informationen widerspreche. Das Gefängnis habe ihm mit Schrei- ben vom 8. März 2021 Folgendes mitgeteilt: «Die heutigen Nachforschungen ergaben, dass das besagte Couvert am 24.02.2021 tatsächlich geöffnet in einem Umschlag der Bundesanwaltschaft, an […; Gefängnis] adressiert, ein- traf. Drei Mitarbeitende, welche das Couvert als bereits geöffnet eingetroffen bestätigten, tauschten sich über dieses ungewöhnliche Vorkommnis aus. Sie entschieden Herrn A. anhand eines post-it darüber zu informieren.» Die Ge- suchsgegnerin habe also auch hierzu gelogen.

E. 4.5.2 Weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin haben allfällig hierzu vorhandene Akten (Bestätigung der Gesuchsgegnerin, den Brief vom

19. Februar 2021 verschlossen übermittelt zu haben; Schreiben des Gefäng- nisses vom 8. März 2021; etc.) eingereicht. Hier ist ohne weiteres Beweis- verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO). Bei objektiver Betrach- tungsweise wäre der Grund für eine Lüge der Gesuchsgegnerin über die Umstände der Übermittlung des Briefs vom 19. Februar 2021 nicht auszu- machen. Der Gesuchsteller vermag weder glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin die Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und sei- nem Verteidiger, namentlich den Brief vom 19. Februar 2021, öffne, noch dass die entsprechenden Bestätigung der Gesuchsgegnerin nicht zutreffe.

E. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.68

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt gegen A. eine Strafunter- suchung u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

B. Mit Schreiben vom 11. März 2021 gelangte A. an die Staatsanwältin des Bundes B. und verlangte ihren Ausstand gestützt auf Art. 56 lit. f StPO (act. 1).

C. Mit Schreiben vom 15. März 2020 (recte: 2021) übermittelte die BA das Aus- standsgesuch zum Entscheid und ersuchte gleichzeitig, für die Stellung- nahme von B. eine Frist bis am 26. März 2021 zu gewähren, da diese derzeit in Gambia zur Durchführung von rechtshilfeweisen Einvernahmen in der ver- fahrensgegenständlichen Strafuntersuchung weile (act. 2).

D. Die Beschwerdekammer forderte B. mit Schreiben vom 17. März 2021 auf, eine Stellungnahme bis zum 26. März 2021 einzureichen (act. 3).

E. Mit Stellungnahme vom 26. März 2021 beantragt B., das Ausstandsbegeh- ren von A. sei unter Kostenfolge abzuweisen, sofern darauf eingetreten wer- den kann (act. 4).

F. Mit Gesuchsreplik vom 9. April 2021 lässt A. am Ausstandsgesuch festhalten (act. 7). Dies wurde B. mit Schreiben vom 12. April 2021 zur Kenntnis ge- bracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller bedient sich im vorliegenden Verfahren der französischen Sprache. Die von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StBOG bestimmte Verfahrenssprache im Verfahren Nr. SV.17.0026 ist Deutsch.

- 3 -

Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids bzw. die Verfahrenssprache der diesem zu Grunde liegenden Untersuchung die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.89 vom 9. September 2020 E. 1 mit Hinweisen). Für ein ausnahmsweises Abweichen besteht vorliegend kein Anlass. Die in einer anderen Amtssprache gehaltenen Eingaben der Parteien werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6 des Bun- desgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Ver- ständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachengesetz, SpG; SR 441.1]; vgl. hierzu auch TPF 2014 161).

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

3. Der Gesuchsteller ist beschuldigte Person im Verfahren Nr. SV.17.0026. Er macht geltend, die Gesuchsgegnerin sei befangen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Zum Anlass seines Ausstandsgesuchs nimmt der Gesuchsteller Um- stände, die er während der rechtshilfeweisen Einvernahme der Auskunfts- person C. am 10. März 2021 zur Kenntnis genommen habe, sowie eine Stel- lungnahme des Gefängnisses vom 8. März 2021, die er am 10. März 2021 erhalten habe. Das Ausstandsgesuch stellte er einen Tag später. Es ist rechtzeitig eingereicht worden. Auf das Gesuch ist einzutreten.

4.

4.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan-

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gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be- gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit er- wecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).

4.2 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ob- jektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan- waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch- führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten- den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge- hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.). Allgemeine Verfah- rensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche

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keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu be- gründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rü- gen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irr- tümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).

4.3

4.3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, B. lüge, wenn sie festhalte, dass mit C. keine vorgängigen, unprotokollierten Kontakte durch sie selber, noch, soweit sie es beurteilen kann, andere Vertreter der Bundesanwaltschaft, Beamte der Bundeskriminalpolizei oder Mitglieder einer anderen Schweizerischen Behörde im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Strafuntersuchungen stattgefunden haben. Das ergebe sich aus den Aussagen von C., wonach er vor ungefähr zwei Jahren durch zwei Personen befragt worden sei. Es habe sich um eine Frau und einen Mann gehandelt, welche sich als Ermittler des «Office of the Attorney General of Switzerland» bzw. «Office of the Prosecu- tor of Switzerland» vorgestellt hätten.

4.3.2 Mit der Aussage von C. vermag der Gesuchsteller die Wahrheitswidrigkeit der Feststellung der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft zu machen. Es ist zwar festzuhalten, dass C. auf die Frage, ob er in der Vergangenheit von irgendeiner Person im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller kontaktiert worden sei, antwortete, er sei vor ungefähr zwei Jahren von einer Frau und einem Mann kontaktiert worden, welche sich, sofern er sich richtig erinnern könne, gesagt hätten, vom «Prosecutor’s Office in Switzerland» oder des «Attorney General’s Office in Switzerland» zu sein. Die Umrisse dieser Erinnerung sind aber sehr vage und wider- sprüchlich. Er könne sich nämlich weder an deren Namen noch an deren Funktionen erinnern. Diese zwei Personen hätten mit ihm einen Termin in einem Gerichtssaal des Bundung Magistrate’s Court abgemacht und ihn interviewt. Diese Personen hätten ihm ihre Visitenkarten gegeben, welche er jedoch nicht mehr habe. Die Gesuchsgegnerin ersuchte daraufhin C., die von diesen zwei Personen erhaltenen Visitenkarten zu zeichnen (vgl. Bei- lage 4 der Stellungnahme). Die Zeichnung von C. lässt keine Ähnlichkeit mit den Visitenkarten der Bundesanwaltschaft oder der Bundeskriminalpolizei erkennen, die die Gesuchsgegnerin ins Recht legt (Beilagen 5 und 6 der Stellungnahme; vgl. zum Ganzen Beilage 3 der Stellungnahme, ab 0h15m40s). Die Aussagen von C. sind durch die Vermutung der Gesuchs- gegnerin erklärbar, dass es sich um dieselben Personen oder Vertreter

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derselben Organisation gehandelt haben könnte, welche mit D. und E. Unterhaltungen geführt haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.254 vom 15. Februar 2021 E. 4.6). Die Erklärung der Gesuchs- gegnerin ist kohärent und nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit der Feststellung der Gesuchsgegnerin zu zweifeln, wo- nach mit C. keine vorgängigen, unprotokollierten Kontakte durch sie selber, noch, soweit sie es beurteilen kann, andere Vertreter der Bundesanwalt- schaft, Beamte der Bundeskriminalpolizei oder Mitglieder einer anderen Schweizerischen Behörde im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Strafuntersuchungen stattgefunden haben.

4.4

4.4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, aus den Umständen der rechtshilfeweisen Einvernahme werde deutlich, dass die gambischen Behörden die Einvernah- men diktierten und die einzuvernehmenden bzw. die nicht einzuvernehmen- den Personen bestimmten, ohne dass die Gesuchsgegnerin darüber irgend- eine Kontrolle ausübe. Die Gesuchsgegnerin verfüge damit über keinerlei Unabhängigkeit in ihrer Tätigkeit. Die Aussagen von C. folgten einer Agenda gegen den Gesuchsteller, die die Gesuchsgegnerin mit ihren Fragen unter- stützt habe, im Bestreben, ein Aktendossier gänzlich zu Lasten des Gesuch- stellers zu konstruieren.

4.4.2 Mit Recht weist die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass rechtshilfeweise er- suchte Einvernahmen gemäss den Bedingungen des ersuchten Staates stattfinden. Im Übrigen weist die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass die am

10. März 2021 begonnene rechtshilfeweise Befragung von C. am 12. und

19. März 2021 weitergeführt worden sei, wobei der Gesuchsteller sowohl am

12. wie auch am 19. März 2021 die Gelegenheit zur Stellung von Ergän- zungsfragen gehabt habe (vgl. Beilage 8 zur Stellungnahme, ab 2h14m40s, und Beilage 10 zur Stellungnahme, ab 0h18m30s). Die Befragung werde bei nächstmöglicher Gelegenheit abgeschlossen. C. sagte an verschiedener Stelle insbesondere aus, mit Blick auf seine Einvernahme durch die Bundes- anwaltschaft vorgängig nicht instruiert und auch nicht unter Druck gesetzt worden zu sein (Beilage 3 zur Stellungnahme, ab 0h14m50s, 0h23m30s, 0h29m50s). Der Gesuchsteller vermag nicht glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin mit C. kolludiert hätte.

4.5

4.5.1 Die Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller zeige sich auch im Umstand, dass die Gesuchsgegnerin die Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und seinem Verteidiger öffne, namentlich den

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Brief vom 19. Februar 2021, und sie dann dem Verteidiger unzutreffend be- stätige, diesen verschlossen übermittelt zu haben, was den vom Gefängnis erhaltenen Informationen widerspreche. Das Gefängnis habe ihm mit Schrei- ben vom 8. März 2021 Folgendes mitgeteilt: «Die heutigen Nachforschungen ergaben, dass das besagte Couvert am 24.02.2021 tatsächlich geöffnet in einem Umschlag der Bundesanwaltschaft, an […; Gefängnis] adressiert, ein- traf. Drei Mitarbeitende, welche das Couvert als bereits geöffnet eingetroffen bestätigten, tauschten sich über dieses ungewöhnliche Vorkommnis aus. Sie entschieden Herrn A. anhand eines post-it darüber zu informieren.» Die Ge- suchsgegnerin habe also auch hierzu gelogen.

4.5.2 Weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin haben allfällig hierzu vorhandene Akten (Bestätigung der Gesuchsgegnerin, den Brief vom

19. Februar 2021 verschlossen übermittelt zu haben; Schreiben des Gefäng- nisses vom 8. März 2021; etc.) eingereicht. Hier ist ohne weiteres Beweis- verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO). Bei objektiver Betrach- tungsweise wäre der Grund für eine Lüge der Gesuchsgegnerin über die Umstände der Übermittlung des Briefs vom 19. Februar 2021 nicht auszu- machen. Der Gesuchsteller vermag weder glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin die Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und sei- nem Verteidiger, namentlich den Brief vom 19. Februar 2021, öffne, noch dass die entsprechenden Bestätigung der Gesuchsgegnerin nicht zutreffe.

4.6 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 7. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - B., Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.