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BB.2020.89

Bundesstrafgericht · 2020-09-09 · Deutsch CH

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).

Sachverhalt

A. Im Rahmen der Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.15.0902 wies die Bundesanwaltschaft die Bank D. mit Verfügung vom 27. Au- gust 2015 an, die auf der auf A. und E. lautenden Bankverbindung Nr. 1 lie- genden Vermögenswerte zu sperren (Akten SV.17.1581, pag. 07.102-0054 ff.). Die Untersuchung wurde am 6. Juni 2017 wegen des Verdachts der Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB auf A. und E. ausgedehnt (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0003 f.). Am selben Tag erfolgte die Aus- dehnung der Untersuchung auf F. (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0005 ff.).

B. Mit Eingabe vom 2. August 2017 liess der Beschuldigte F. der Bundesan- waltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff. StPO beantragen (Akten SV.17.1581, pag. 04.100-0003). Diesbezüglich verfügte die Bundesanwaltschaft am 15. September 2017 Folgendes (Akten SV.17.1581, pag. 04.100-0016 ff.):

1. Der Antrag von F. vom 2. August 2017 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens wird gutgeheissen.

2. Die gegen F. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Anstiftung zur Veruntreu- ung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB) und der Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB) wird vom Verfahren SV.15.0902 abgetrennt und das abgekürzte Verfahren gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.17.1581] weiter- geführt.

3. Die gegen A. und E. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) wird unter der Verfahrensnummer SV.15.0902 fortgeführt. (…)

Am 29. August 2018 teilte die Bundesanwaltschaft dem in Deutschland do- mizilierten Rechtsanwalt G. «als Vertreter der Kontoinhaber E. und A.» mit, ihre sich auf der Bankverbindung Nr. 1 der Bank D. befindenden Vermögens- werte würden neu auch im Verfahren SV.17.1581 beschlagnahmt (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0049 ff.). A. kommt daher im Verfahren Nr. SV.17.1581 die Stellung eines durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu.

C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Ver- fahren SV.15.0902 gegen den zwischenzeitlich verstorbenen E. ein (Akten

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SV.17.1581, pag. 15.101-0080 ff.). A. wurde demgegenüber am selben Tag mit Strafbefehl der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig erklärt und mit Geldstrafe sowie mit Busse bestraft (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0389 ff.).

D. Bezug nehmend auf zwei Artikel der Zeitung Tribune de Genève vom 19. Ap- ril 2020 (act. 1.1, Beilage) bzw. vom 27. April 2020 (act. 1.3) gelangte A. mit Eingabe vom 28. April 2020 an den Staatsanwalt des Bundes B., den Ver- fahrensleiter der Untersuchung Nr. SV.17.1581 (act. 1). Darin beantragt er, B. und die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes C. sowie «tout autre pro- cureur fédéral assistant qui est intervenu ou intervient à vos côtés dans la présente procédure» haben in den Ausstand zu treten. Zudem verlangt er die Aufhebung aller seit Beginn der Untersuchung vorgenommenen Verfah- renshandlungen (act. 1).

In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2020 schliesst B. auf kostenfällige Ab- weisung der Anträge von A., sofern darauf einzutreten sei (act. 2). In ihrer Stellungnahme vom selben Tag stellt C. entsprechende Anträge (act. 4). Mit Replik vom 2. Juni 2020 hält A. an seinen mit Eingabe vom 28. April 2020 gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde B. und C. am 4. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller bedient sich im vorliegenden Verfahren der französischen Sprache. Die von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StBOG bestimmte Verfahrenssprache im Verfahren Nr. SV.17.1581 ist Deutsch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids bzw. die Verfahrenssprache der diesem zu Grunde liegenden Untersuchung die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu beispielsweise den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 2). Für ein ausnahmsweises Abweichen besteht vorliegend kein Anlass. Die in einer anderen Amtssprache gehaltenen Ein- gaben der Parteien werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen

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und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachenge- setz, SpG; SR 441.1]; vgl. hierzu auch TPF 2014 161).

E. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 2.2 Der Gesuchsteller ist im Rahmen der Strafuntersuchung mit der Verfahrens- nummer SV.17.1581 ein durch eine Verfahrenshandlung in Form einer Ein- ziehungsbeschlagnahme beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO (siehe oben Sachverhalt, lit. B). Wird er in dieser Eigenschaft in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Vor diesem Hintergrund ist er berechtigt, auch gegen Vertreter der Staatsanwaltschaft Ausstandsbegehren zu stellen (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2019 vom 28. Mai 2019 E. 1.2 [wobei die Frage hier mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen wurde]; 1B_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 und 1.2.3).

E. 2.3.1 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56–60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von

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Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Ja- nuar 2020 E. 3.2 m.w.H.).

E. 2.3.2 Der Gesuchsteller verlangt in erster Linie den Ausstand der beiden Gesuchs- gegner. Sein an den Gesuchsgegner 1 adressiertes Gesuch richtet sich aber auch gegen «tout autre procureur fédéral assistant qui est intervenu ou in- tervient à vos côtés dans la présente procédure», ohne dass im Gesuch kon- krete Tatsachen genannt werden, welche in der Person weiterer (nicht er- wähnter) Personen Befangenheitsgründe zu begründen vermöchten. Sofern sich das Gesuch neben den beiden erwähnten Gesuchsgegnern noch gegen weitere Personen richten sollte, ist darauf nach dem eben Ausgeführten mangels ausreichender Substanziierung nicht einzutreten.

E. 2.4 Sofern sich das Gesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 richtet, ist auf dieses mangels hinreichender Substanziierung ebenfalls nicht einzutreten. Sie be- treffend leitet der Gesuchsteller deren angebliche Befangenheit lediglich aus dem Umstand ab, dass sie in ihrer Funktion mit dem Gesuchsgegner 1 eng zusammengearbeitet habe (so in act. 6, Rz. 21 f.). Selbst eine allfällige Be- fangenheit der Führungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermitteln- den Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu be- reits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Der Gesuchsteller macht in seinem Gesuch keinerlei anderwei- tige Umstände in der Person der Gesuchsgegnerin 2 geltend, welche deren angebliche Befangenheit begründen könnten.

E. 2.5 Dem Gesuchsgegner 1 wirft der Gesuchsteller sinngemäss Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor. Sein Gesuch vom 28. April 2020 erfolgte als unmittelbare Reaktion auf zwei Zeitungsartikel vom 19. bzw. vom 27. April 2020, welche u.a. über verschiedene Vorgänge in vom Gesuchsgegner 1 geführten Strafuntersuchungen berichteten. Auf das gegen den Gesuchs- gegner 1 gerichtete Gesuch ist einzutreten.

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E. 3.1 Im Rahmen seines Gesuchs verdächtigt der Gesuchsteller den Gesuchsgeg- ner 1 mit Bezug auf den Zeitungsartikel vom 19. April 2020, dieser habe am

16. Juni 2017 am dritten persönlichen Treffen zwischen dem damaligen Bun- desanwalt H.und dem Präsidenten der FIFA I. teilgenommen. Der Zeitungs- artikel vom 27. April 2020 zeige weiter auf, dass der Gesuchsgegner 1 per- sönlich ebenfalls regelmässige informelle Kontakte mit den Vertretern der FIFA gepflegt habe.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be- gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit er- wecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einer Partei bzw. deren Ver- treter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten. In solchen Situationen kann die Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden. Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen ab- weichen, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bun- desgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse be-

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rufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf eine Befan- genheit hindeutende Indizien fehlen, kein Grund zur Annahme eines Aus- standsgrunds im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. hierzu das Urteil des Bun- desgerichts 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2.2 m.w.H.). Anlass zu Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Person, namentlich des Richters, entsteht aber dann, wenn sie die zur Verhandlung stehende Angelegenheit ausserhalb des Verfahrens mit einer Partei vorbesprochen oder ihr gar Rat- schläge erteilt hat (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 51 m.w.H.).

E. 3.2.2 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ob- jektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan- waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch- führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten- den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge- hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.). Allgemeine Verfah- rensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begrün- den (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundes- gerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).

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E. 3.3 Im vom Gesuchsteller vorgelegten Zeitungsartikel vom 19. April 2020 (act. 1.1, Beilage) wird spekuliert, der Gesuchsgegner 1 könnte ebenfalls am dritten geheimen Treffen zwischen H. und I. teilgenommen haben. Der Ge- suchsgegner 1 bestreitet, an diesem Treffen anwesend gewesen zu sein. Er sei in Bezug auf die Durchführung dieses Treffens zudem weder konsultiert noch im Anschluss daran über dessen Inhalt informiert worden (act. 2, Rz. 29). Dem Gesuchsteller präsentierte er zuvor bereits einen Auszug sei- nes Zeiterfassungsjournals bei der Bundesanwaltschaft, gemäss welchem er an jenem Tag büroabwesend gewesen sei bzw. nicht gearbeitet habe (act. 1.2). Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich keine Elemente vor, wel- che konkrete Zweifel an den Ausführungen des Gesuchsgegners 1 zu be- gründen vermöchten. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit mit Bezug auf die im Zeitungsartikel vom 19. April 2020 enthaltenen Spekulationen als unbegründet (vgl. hierzu auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.60 vom 8. Juli 2020 E. 8.5).

E. 3.4 Gemäss dem vom Gesuchsteller vorgelegten Zeitungsartikel vom 27. April 2020 (act. 1.3) wiesen Honorarnoten einer Zürcher Anwaltskanzlei darauf hin, dass es im Zeitraum von Juli bis September 2016 zu über 20 (mutmass- lich nicht protokollierten) Telefongesprächen zwischen den Vertretern der FIFA und einzelnen Staatsanwälten des Bundes, insbesondere auch dem Gesuchsgegner 1, gekommen sei, in welchen verschiedene Verfahrensfra- gen erörtert worden seien. Einem Bericht des Tagesanzeigers vom selben Tag (act. 2.1) lassen sich diesbezüglich detailliertere Angaben zum Inhalt der Gespräche und zu den offenbar betroffenen Verfahren entnehmen. So betrafen diese Gespräche die Verfahren betreffend die sog. Diaspora-Zah- lung oder den J. Report bzw. die sog. DFB-Verfahren, welche zwischenzeit- lich vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Anklage gebracht wor- den sind (vgl. auch die in den Medienberichten erwähnten Verfahrensnum- mern SV.15.0088, SV.15.1462, SV.15.1443 [act. 2.1]). Daraus wird ersicht- lich, dass diese Gespräche durchwegs andere Sachverhaltskomplexe be- treffende Verfahren zum Gegenstand gehabt haben, an welchen der Ge- suchsteller weder als Partei noch als durch Verfahrenshandlungen be- schwerter Dritter je beteiligt gewesen ist. In den den Gesuchsteller betreffen- den Verfahren wurde die FIFA am 21. November 2018 allein im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.17.1581 als Privatklägerin zugelassen. Im Rahmen dieser Untersuchung steht der Beschuldigte F. im Verdacht, er habe aus Südame- rika stammenden und in mehreren Fussballverbänden tätigen Funktionären unrechtmässige Vermögensvorteile zukommen lassen, u.a. um Rechte zur Betreuung und zur Fernsehübertragung von Fussballanlässen zu erhalten (vgl. u.a. Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0005 ff.; 04.100-0016 ff.). Fehlt es

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an einem Zusammenhang zwischen den in den Medienberichten themati- sierten und vom Gesuchsteller kritisierten Gesprächen und dem Gegenstand der den Gesuchsteller betreffenden Strafuntersuchung, so ist auch nicht er- kennbar, inwiefern sich diese Gespräche einseitig zu Lasten des Gesuch- stellers ausgewirkt haben sollten. Eine Befangenheit ihm gegenüber in der Person des Gesuchsgegners 1 ist damit nicht hinreichend glaubhaft ge- macht.

E. 4 Nach dem eben Ausgeführten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes B. wird abgewie- sen.
  2. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes C. und einen unbestimmten Kreis weiterer Personen wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Bühler Galladé,

Gesuchsteller

gegen

1. B., Staatsanwalt des Bundes,

2. C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.89

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen der Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.15.0902 wies die Bundesanwaltschaft die Bank D. mit Verfügung vom 27. Au- gust 2015 an, die auf der auf A. und E. lautenden Bankverbindung Nr. 1 lie- genden Vermögenswerte zu sperren (Akten SV.17.1581, pag. 07.102-0054 ff.). Die Untersuchung wurde am 6. Juni 2017 wegen des Verdachts der Ur- kundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB auf A. und E. ausgedehnt (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0003 f.). Am selben Tag erfolgte die Aus- dehnung der Untersuchung auf F. (Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0005 ff.).

B. Mit Eingabe vom 2. August 2017 liess der Beschuldigte F. der Bundesan- waltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff. StPO beantragen (Akten SV.17.1581, pag. 04.100-0003). Diesbezüglich verfügte die Bundesanwaltschaft am 15. September 2017 Folgendes (Akten SV.17.1581, pag. 04.100-0016 ff.):

1. Der Antrag von F. vom 2. August 2017 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens wird gutgeheissen.

2. Die gegen F. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Anstiftung zur Veruntreu- ung (Art. 138 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB i.V.m. Art. 24 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB) und der Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB) wird vom Verfahren SV.15.0902 abgetrennt und das abgekürzte Verfahren gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.17.1581] weiter- geführt.

3. Die gegen A. und E. geführte Strafuntersuchung wegen Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) wird unter der Verfahrensnummer SV.15.0902 fortgeführt. (…)

Am 29. August 2018 teilte die Bundesanwaltschaft dem in Deutschland do- mizilierten Rechtsanwalt G. «als Vertreter der Kontoinhaber E. und A.» mit, ihre sich auf der Bankverbindung Nr. 1 der Bank D. befindenden Vermögens- werte würden neu auch im Verfahren SV.17.1581 beschlagnahmt (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0049 ff.). A. kommt daher im Verfahren Nr. SV.17.1581 die Stellung eines durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu.

C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Ver- fahren SV.15.0902 gegen den zwischenzeitlich verstorbenen E. ein (Akten

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SV.17.1581, pag. 15.101-0080 ff.). A. wurde demgegenüber am selben Tag mit Strafbefehl der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig erklärt und mit Geldstrafe sowie mit Busse bestraft (Akten SV.17.1581, pag. 16.103-0389 ff.).

D. Bezug nehmend auf zwei Artikel der Zeitung Tribune de Genève vom 19. Ap- ril 2020 (act. 1.1, Beilage) bzw. vom 27. April 2020 (act. 1.3) gelangte A. mit Eingabe vom 28. April 2020 an den Staatsanwalt des Bundes B., den Ver- fahrensleiter der Untersuchung Nr. SV.17.1581 (act. 1). Darin beantragt er, B. und die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes C. sowie «tout autre pro- cureur fédéral assistant qui est intervenu ou intervient à vos côtés dans la présente procédure» haben in den Ausstand zu treten. Zudem verlangt er die Aufhebung aller seit Beginn der Untersuchung vorgenommenen Verfah- renshandlungen (act. 1).

In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2020 schliesst B. auf kostenfällige Ab- weisung der Anträge von A., sofern darauf einzutreten sei (act. 2). In ihrer Stellungnahme vom selben Tag stellt C. entsprechende Anträge (act. 4). Mit Replik vom 2. Juni 2020 hält A. an seinen mit Eingabe vom 28. April 2020 gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde B. und C. am 4. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller bedient sich im vorliegenden Verfahren der französischen Sprache. Die von der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StBOG bestimmte Verfahrenssprache im Verfahren Nr. SV.17.1581 ist Deutsch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids bzw. die Verfahrenssprache der diesem zu Grunde liegenden Untersuchung die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu beispielsweise den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 2). Für ein ausnahmsweises Abweichen besteht vorliegend kein Anlass. Die in einer anderen Amtssprache gehaltenen Ein- gaben der Parteien werden jedoch ohne Weiteres entgegengenommen (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen

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und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachenge- setz, SpG; SR 441.1]; vgl. hierzu auch TPF 2014 161).

2.

2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die be- troffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne wei- teres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

2.2 Der Gesuchsteller ist im Rahmen der Strafuntersuchung mit der Verfahrens- nummer SV.17.1581 ein durch eine Verfahrenshandlung in Form einer Ein- ziehungsbeschlagnahme beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO (siehe oben Sachverhalt, lit. B). Wird er in dieser Eigenschaft in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Vor diesem Hintergrund ist er berechtigt, auch gegen Vertreter der Staatsanwaltschaft Ausstandsbegehren zu stellen (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2019 vom 28. Mai 2019 E. 1.2 [wobei die Frage hier mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen wurde]; 1B_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 und 1.2.3).

2.3

2.3.1 Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56–60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von

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Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Per- son» (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Ja- nuar 2020 E. 3.2 m.w.H.).

2.3.2 Der Gesuchsteller verlangt in erster Linie den Ausstand der beiden Gesuchs- gegner. Sein an den Gesuchsgegner 1 adressiertes Gesuch richtet sich aber auch gegen «tout autre procureur fédéral assistant qui est intervenu ou in- tervient à vos côtés dans la présente procédure», ohne dass im Gesuch kon- krete Tatsachen genannt werden, welche in der Person weiterer (nicht er- wähnter) Personen Befangenheitsgründe zu begründen vermöchten. Sofern sich das Gesuch neben den beiden erwähnten Gesuchsgegnern noch gegen weitere Personen richten sollte, ist darauf nach dem eben Ausgeführten mangels ausreichender Substanziierung nicht einzutreten.

2.4 Sofern sich das Gesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 richtet, ist auf dieses mangels hinreichender Substanziierung ebenfalls nicht einzutreten. Sie be- treffend leitet der Gesuchsteller deren angebliche Befangenheit lediglich aus dem Umstand ab, dass sie in ihrer Funktion mit dem Gesuchsgegner 1 eng zusammengearbeitet habe (so in act. 6, Rz. 21 f.). Selbst eine allfällige Be- fangenheit der Führungsverantwortlichen führt jedoch nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermitteln- den Staatsanwälte sowie den diesen unterstellten Personen (vgl. hierzu be- reits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). Der Gesuchsteller macht in seinem Gesuch keinerlei anderwei- tige Umstände in der Person der Gesuchsgegnerin 2 geltend, welche deren angebliche Befangenheit begründen könnten.

2.5 Dem Gesuchsgegner 1 wirft der Gesuchsteller sinngemäss Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor. Sein Gesuch vom 28. April 2020 erfolgte als unmittelbare Reaktion auf zwei Zeitungsartikel vom 19. bzw. vom 27. April 2020, welche u.a. über verschiedene Vorgänge in vom Gesuchsgegner 1 geführten Strafuntersuchungen berichteten. Auf das gegen den Gesuchs- gegner 1 gerichtete Gesuch ist einzutreten.

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3.

3.1 Im Rahmen seines Gesuchs verdächtigt der Gesuchsteller den Gesuchsgeg- ner 1 mit Bezug auf den Zeitungsartikel vom 19. April 2020, dieser habe am

16. Juni 2017 am dritten persönlichen Treffen zwischen dem damaligen Bun- desanwalt H.und dem Präsidenten der FIFA I. teilgenommen. Der Zeitungs- artikel vom 27. April 2020 zeige weiter auf, dass der Gesuchsgegner 1 per- sönlich ebenfalls regelmässige informelle Kontakte mit den Vertretern der FIFA gepflegt habe.

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Miss- trauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise be- gründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit er- wecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einer Partei bzw. deren Ver- treter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten. In solchen Situationen kann die Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden. Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen ab- weichen, wie zum Beispiel beim Vorliegen von Kameraderie (Urteil des Bun- desgerichts 1B_408/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2.1 m.w.H.). Blosse be-

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rufliche oder kollegiale Kontakte sind, soweit anderweitige auf eine Befan- genheit hindeutende Indizien fehlen, kein Grund zur Annahme eines Aus- standsgrunds im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (vgl. hierzu das Urteil des Bun- desgerichts 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2.2 m.w.H.). Anlass zu Misstrauen in die Unparteilichkeit einer Person, namentlich des Richters, entsteht aber dann, wenn sie die zur Verhandlung stehende Angelegenheit ausserhalb des Verfahrens mit einer Partei vorbesprochen oder ihr gar Rat- schläge erteilt hat (BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 51 m.w.H.).

3.2.2 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV über- tragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die ob- jektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan- waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durch- führung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belasten- den und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorge- hens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.). Allgemeine Verfah- rensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begrün- den (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2019 vom 25. September 2019 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundes- gerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).

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3.3 Im vom Gesuchsteller vorgelegten Zeitungsartikel vom 19. April 2020 (act. 1.1, Beilage) wird spekuliert, der Gesuchsgegner 1 könnte ebenfalls am dritten geheimen Treffen zwischen H. und I. teilgenommen haben. Der Ge- suchsgegner 1 bestreitet, an diesem Treffen anwesend gewesen zu sein. Er sei in Bezug auf die Durchführung dieses Treffens zudem weder konsultiert noch im Anschluss daran über dessen Inhalt informiert worden (act. 2, Rz. 29). Dem Gesuchsteller präsentierte er zuvor bereits einen Auszug sei- nes Zeiterfassungsjournals bei der Bundesanwaltschaft, gemäss welchem er an jenem Tag büroabwesend gewesen sei bzw. nicht gearbeitet habe (act. 1.2). Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich keine Elemente vor, wel- che konkrete Zweifel an den Ausführungen des Gesuchsgegners 1 zu be- gründen vermöchten. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit mit Bezug auf die im Zeitungsartikel vom 19. April 2020 enthaltenen Spekulationen als unbegründet (vgl. hierzu auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.60 vom 8. Juli 2020 E. 8.5).

3.4 Gemäss dem vom Gesuchsteller vorgelegten Zeitungsartikel vom 27. April 2020 (act. 1.3) wiesen Honorarnoten einer Zürcher Anwaltskanzlei darauf hin, dass es im Zeitraum von Juli bis September 2016 zu über 20 (mutmass- lich nicht protokollierten) Telefongesprächen zwischen den Vertretern der FIFA und einzelnen Staatsanwälten des Bundes, insbesondere auch dem Gesuchsgegner 1, gekommen sei, in welchen verschiedene Verfahrensfra- gen erörtert worden seien. Einem Bericht des Tagesanzeigers vom selben Tag (act. 2.1) lassen sich diesbezüglich detailliertere Angaben zum Inhalt der Gespräche und zu den offenbar betroffenen Verfahren entnehmen. So betrafen diese Gespräche die Verfahren betreffend die sog. Diaspora-Zah- lung oder den J. Report bzw. die sog. DFB-Verfahren, welche zwischenzeit- lich vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Anklage gebracht wor- den sind (vgl. auch die in den Medienberichten erwähnten Verfahrensnum- mern SV.15.0088, SV.15.1462, SV.15.1443 [act. 2.1]). Daraus wird ersicht- lich, dass diese Gespräche durchwegs andere Sachverhaltskomplexe be- treffende Verfahren zum Gegenstand gehabt haben, an welchen der Ge- suchsteller weder als Partei noch als durch Verfahrenshandlungen be- schwerter Dritter je beteiligt gewesen ist. In den den Gesuchsteller betreffen- den Verfahren wurde die FIFA am 21. November 2018 allein im Rahmen des Verfahrens Nr. SV.17.1581 als Privatklägerin zugelassen. Im Rahmen dieser Untersuchung steht der Beschuldigte F. im Verdacht, er habe aus Südame- rika stammenden und in mehreren Fussballverbänden tätigen Funktionären unrechtmässige Vermögensvorteile zukommen lassen, u.a. um Rechte zur Betreuung und zur Fernsehübertragung von Fussballanlässen zu erhalten (vgl. u.a. Akten SV.17.1581, pag. 01.100-0005 ff.; 04.100-0016 ff.). Fehlt es

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an einem Zusammenhang zwischen den in den Medienberichten themati- sierten und vom Gesuchsteller kritisierten Gesprächen und dem Gegenstand der den Gesuchsteller betreffenden Strafuntersuchung, so ist auch nicht er- kennbar, inwiefern sich diese Gespräche einseitig zu Lasten des Gesuch- stellers ausgewirkt haben sollten. Eine Befangenheit ihm gegenüber in der Person des Gesuchsgegners 1 ist damit nicht hinreichend glaubhaft ge- macht.

4. Nach dem eben Ausgeführten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes B. wird abgewie- sen.

2. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Assistenz-Staatsanwältin des Bundes C. und einen unbestimmten Kreis weiterer Personen wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 9. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Isabelle Bühler Galladé - B., Staatsanwalt des Bundes - C., Assistenz-Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.