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BB.2024.118

Bundesstrafgericht · 2024-09-19 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 15. September 2024) - Kantonsgericht des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 März 2013 [GOKG/LU; SRL Nr. 263]), was auch der Rechtsmittelbeleh- rung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung entnommen werden kann;

- der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. September 2024 an die Beschwerdekammer inhaltlich auch die vorliegende Nichtanhandnahmever- fügung kritisiert;

- die Eingabe, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom

22. August 2024 richtet, nach dem Gesagten zuständigkeitshalber dem Kan- tonsgericht des Kantons Luzern zu überweisen ist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO);

- zur sinngemäss ebenfalls angefochtenen Übernahmeverfügung vom 22. Au- gust 2024 Folgendes festzuhalten ist;

- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Behörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);

- die mit dem Strafverfahren befasste Behörde das rechtliche Gehör gewährt und eine anfechtbare Verfügung erlässt;

- die Einigung zwischen den kantonalen Strafbehörden bzw. zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafbehörden interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann (TPF 2013 179 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.8 vom 12. März 2024; BG.2023.12 vom

5. April 2023 E. 1.2; BG.2022.41 vom 29. November 2022);

- im vorliegenden Fall der auf die Änderung der Zuständigkeit zur Bearbeitung der Strafsache gerichtete Antrag grundsätzlich der Beschwerdegegnerin zu überweisen wäre;

- sich im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen jedoch erübrigt, da ein sol- cher Wechsel der Zuständigkeit sinnvollerweise nur während einem hängi- gen Verfahren verlangt werden kann;

- die Beschwerdekammer aufgrund des vorstehend Ausgeführten betreffend Übernahmeverfügung vom 22. August 2024 kein Beschwerdeverfahren er- öffnet (vgl. zum Ganzen bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.126 vom 10. Juli 2023);

- 4 -

- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom
  2. August 2024 betreffend wird kein Beschwerdeverfahren eröffnet.
  3. Das Original der Eingabe von A. vom 15. September 2024 wird mitsamt Brief- umschlag zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht des Kantons Luzern über- wiesen.
  4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT ABTEILUNG 2 EMMEN,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.118

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit seiner bei der Bundesanwaltschaft eingereichten Strafanzeige vom

5. August 2024 sinngemäss geltend machte, die beschuldigte B. AG habe im Rahmen eines Zivilverfahrens vor verschiedenen Gerichtsinstanzen des Kantons Luzern eine falsche Aussage gemacht;

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen das entsprechende Strafverfah- ren mit Verfügung SA2 24 8938 25 vom 22. August 2024 von der Bundesan- waltschaft übernahm;

- sie mit Nichtanhandnahmeverfügung SA2 24 8938 25 vom selben Tag auf die Strafsache nicht eintrat (vgl. zum Ganzen act. 1.1);

- A. diesbezüglich mit Schreiben vom 15. September 2024 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- er darin inhaltlich die Nichtanhandnahmeverfügung kritisiert, diesbezüglich sinngemäss zudem einen Wechsel des Gerichtsstands in den Kanton Waadt oder einen Wechsel der sachlichen Zuständigkeit zur Bundesanwaltschaft beantragt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der vorliegende Beschluss nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.) in der Sprache des angefochtenen Entscheids ergeht, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat;

- die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur ge- gen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- im Falle von Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen einer Ab- teilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die erste Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern als Beschwerdeinstanz gemäss StPO waltet (vgl. § 16 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Be- hörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Kantons Luzern vom 10. Mai 2010 [Justizgesetz, JusG/LU; SRL Nr. 260] i.V.m. § 14 lit. e der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern vom

- 3 -

26. März 2013 [GOKG/LU; SRL Nr. 263]), was auch der Rechtsmittelbeleh- rung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung entnommen werden kann;

- der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. September 2024 an die Beschwerdekammer inhaltlich auch die vorliegende Nichtanhandnahmever- fügung kritisiert;

- die Eingabe, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom

22. August 2024 richtet, nach dem Gesagten zuständigkeitshalber dem Kan- tonsgericht des Kantons Luzern zu überweisen ist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO);

- zur sinngemäss ebenfalls angefochtenen Übernahmeverfügung vom 22. Au- gust 2024 Folgendes festzuhalten ist;

- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Behörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);

- die mit dem Strafverfahren befasste Behörde das rechtliche Gehör gewährt und eine anfechtbare Verfügung erlässt;

- die Einigung zwischen den kantonalen Strafbehörden bzw. zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafbehörden interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann (TPF 2013 179 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.8 vom 12. März 2024; BG.2023.12 vom

5. April 2023 E. 1.2; BG.2022.41 vom 29. November 2022);

- im vorliegenden Fall der auf die Änderung der Zuständigkeit zur Bearbeitung der Strafsache gerichtete Antrag grundsätzlich der Beschwerdegegnerin zu überweisen wäre;

- sich im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen jedoch erübrigt, da ein sol- cher Wechsel der Zuständigkeit sinnvollerweise nur während einem hängi- gen Verfahren verlangt werden kann;

- die Beschwerdekammer aufgrund des vorstehend Ausgeführten betreffend Übernahmeverfügung vom 22. August 2024 kein Beschwerdeverfahren er- öffnet (vgl. zum Ganzen bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.126 vom 10. Juli 2023);

- 4 -

- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 -

und erkennt:

1. Die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom

22. August 2024 betreffend wird kein Beschwerdeverfahren eröffnet.

2. Das Original der Eingabe von A. vom 15. September 2024 wird mitsamt Brief- umschlag zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht des Kantons Luzern über- wiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 20. September 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 15. September 2024) - Kantonsgericht des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.