Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Original der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2023 wird mitsamt Briefum- schlag zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern überwiesen.
E. 2 Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, Region Bern-Mittelland,
- GENERALSTAATSANWALTSCHAFT DES KAN- TONS BERN, Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2023.126 - 2 - Die Beschwerdekammer hält fest, dass: - A. am 15. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige ein- reichte gegen verschiedene «kantonale und städtische Angestellte der Steu- erverwaltung des Kantons Bern» sowie gegen unbekannte Täterschaft und sich als Privatkläger konstituierte (act. 1.3); - die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 9. März 2023 verfügte, das Verfahren werde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Re- gion Bern-Mittelland, übernommen, und diese auch mit der Zustellung der Verfügung an die beschuldigten Personen betraute (act. 1.2); - die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, am
- Juni 2023 verfügte, das Verfahren werde nicht an die Hand genommen (act. 1.1); - diese Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juni 2023 A. offenbar gemein- sam mit der Übernahmeverfügung vom 9. März 2023 eröffnet wurde (vgl. act. 1, S. 2); - A. dagegen mit Eingabe vom 1. Juli 2023 (Postaufgabe am 5. Juli 2023) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Entscheidungs-/Verfügungspunkte 1 bis 3 sowie die Rückweisung der Strafanzeige zur Weiterbeurteilung an die Bundesan- waltschaft zur sofortigen Eröffnung und Bearbeitung beantragt (act. 1). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur ge- gen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG); - im Falle von Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der regi- onalen Staatsanwaltschaften des Kantons Bern die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern als Beschwerdeinstanz ge- mäss StPO waltet (vgl. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2010 [OrR OG/BE; BSG 162.11]), was auch der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung entnommen werden kann (act. 1.1, S. 3); - 3 - - aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer parallel zur vorliegenden Beschwerde tatsächlich auch ein Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern angestrengt oder diese lediglich mit einer Kopie der Beschwerde bedient hat; - die sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juni 2023 rich- tende Beschwerde nach dem Gesagten zuständigkeitshalber der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern zu überwei- sen ist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO); - zur ebenfalls angefochtenen Übernahmeverfügung vom 9. März 2023 Folgendes festzuhalten ist; - eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Behörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); - die mit dem Strafverfahren befasste Behörde das rechtliche Gehör gewährt und eine anfechtbare Verfügung erlässt; - die Einigung zwischen den kantonalen Strafbehörden bzw. zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafbehörden interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann (TPF 2013 179 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.12 vom 5. April 2023 E. 1.2; BG.2022.41 vom 29. November 2022; BG.2020.53 vom 1. Dezember 2020); - im vorliegenden Fall der auf die Änderung der Zuständigkeit zur Bearbeitung der Strafsache gerichtete Antrag grundsätzlich der betreffenden regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zu überweisen wäre; - sich im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen jedoch erübrigt, da ein sol- cher Wechsel der Zuständigkeit sinnvollerweise nur während einem hängi- gen Verfahren verlangt werden kann; - die Beschwerdekammer aufgrund des vorstehend Ausgeführten betreffend Übernahmeverfügung vom 9. März 2023 kein Beschwerdeverfahren eröff- net; - vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, - 4 - Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); - 5 - und erkennt:
- Das Original der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2023 wird mitsamt Briefum- schlag zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern überwiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BERN, Region Bern-Mittelland,
2. GENERALSTAATSANWALTSCHAFT DES KAN- TONS BERN,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.126
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 15. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige ein- reichte gegen verschiedene «kantonale und städtische Angestellte der Steu- erverwaltung des Kantons Bern» sowie gegen unbekannte Täterschaft und sich als Privatkläger konstituierte (act. 1.3);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 9. März 2023 verfügte, das Verfahren werde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Re- gion Bern-Mittelland, übernommen, und diese auch mit der Zustellung der Verfügung an die beschuldigten Personen betraute (act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, am
15. Juni 2023 verfügte, das Verfahren werde nicht an die Hand genommen (act. 1.1);
- diese Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juni 2023 A. offenbar gemein- sam mit der Übernahmeverfügung vom 9. März 2023 eröffnet wurde (vgl. act. 1, S. 2);
- A. dagegen mit Eingabe vom 1. Juli 2023 (Postaufgabe am 5. Juli 2023) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Entscheidungs-/Verfügungspunkte 1 bis 3 sowie die Rückweisung der Strafanzeige zur Weiterbeurteilung an die Bundesan- waltschaft zur sofortigen Eröffnung und Bearbeitung beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur ge- gen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- im Falle von Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der regi- onalen Staatsanwaltschaften des Kantons Bern die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern als Beschwerdeinstanz ge- mäss StPO waltet (vgl. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2010 [OrR OG/BE; BSG 162.11]), was auch der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung entnommen werden kann (act. 1.1, S. 3);
- 3 -
- aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer parallel zur vorliegenden Beschwerde tatsächlich auch ein Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern angestrengt oder diese lediglich mit einer Kopie der Beschwerde bedient hat;
- die sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juni 2023 rich- tende Beschwerde nach dem Gesagten zuständigkeitshalber der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern zu überwei- sen ist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO);
- zur ebenfalls angefochtenen Übernahmeverfügung vom 9. März 2023 Folgendes festzuhalten ist;
- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Behörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);
- die mit dem Strafverfahren befasste Behörde das rechtliche Gehör gewährt und eine anfechtbare Verfügung erlässt;
- die Einigung zwischen den kantonalen Strafbehörden bzw. zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafbehörden interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann (TPF 2013 179 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.12 vom 5. April 2023 E. 1.2; BG.2022.41 vom 29. November 2022; BG.2020.53 vom 1. Dezember 2020);
- im vorliegenden Fall der auf die Änderung der Zuständigkeit zur Bearbeitung der Strafsache gerichtete Antrag grundsätzlich der betreffenden regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zu überweisen wäre;
- sich im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen jedoch erübrigt, da ein sol- cher Wechsel der Zuständigkeit sinnvollerweise nur während einem hängi- gen Verfahren verlangt werden kann;
- die Beschwerdekammer aufgrund des vorstehend Ausgeführten betreffend Übernahmeverfügung vom 9. März 2023 kein Beschwerdeverfahren eröff- net;
- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten,
- 4 -
Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 5 -
und erkennt:
1. Das Original der Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2023 wird mitsamt Briefum- schlag zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern überwiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.