Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).
Sachverhalt
A. Der B. Inc., Republik Marshallinseln, c/o […]/ZH, wurden in mehreren Trans- aktionen im Zeitraum vom 20. Februar 2020 bis 17. April 2020 insgesamt Fr. 95'335.62 auf deren Konto bei der Bank C., Geschäftsstelle Z./LU, gut- geschrieben. Das Geld soll dabei von der deutschen Staatsangehörigen D. stammen und von Y./DE über X./GB nach Z./LU transferiert worden sein. Für die Transaktionen war E., Direktor der B. Inc., verantwortlich (s. Verfahrens- akten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000-0001 f.). In diesem Zusammenhang reichte die Bank C. eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein, weil die von E. vorgebrach- ten Plausibilisierungen zu den Transaktionen die Bank nicht zu überzeugen vermochten (s. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000-0001 f.).
B. Die MROS leitete am 25. Mai 2020 die vorgenannte Verdachtsmeldung, wo- nach sich E. der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB strafbar gemacht ha- ben könnte, an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirt- schaftsdelikte, weiter (s. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000- 0001 f.).
C. Daraufhin ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, mit Schreiben vom 3. Juni 2020 die Bundesanwaltschaft um Übernahme des «Strafverfahrens gegen E. wegen Geldwäscherei», Ak- ten-Nr. SA5 20 201 59 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000- 0001 f.).
Zur Begründung führte sie unter Berufung auf Art. 34 Abs.1 StPO aus, dass sich die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft primär daraus ergebe, dass bei dieser bereits ein Verfahren gegen E. wegen Urkundenfälschung (SV.19.1066) hängig sei und einen sachlichen Bezug zum vorliegenden Ver- fahren aufweisen dürfte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000- 0001 f.).
D. Unter Angabe ihrer Verfahrensnummer SV.20.0651 erklärte die Bundesan- waltschaft mit Antwortschreiben vom 5. August 2020 zum Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, um Übernahme deren Verfahrens SA5 20 201 59, dass sie die (weder formell noch faktisch eröffnete) Strafsache im Sinne einer Vorabklärung und im
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Hinblick auf eine Prüfung der Eröffnung, Vereinigung oder Nichtanhand- nahme übernehme (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000- 0003).
E. Mit Schreiben vom 20. November 2020 erstattete die in Deutschland wohn- hafte D. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern, Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugsverdachts und Geldwäsche- rei (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 05.101-0001 ff.).
Der Anzeige zufolge habe D. zwischen dem 19. Februar 2020 und dem
16. April 2020 sieben Zahlungen auf das Konto Nr. 1, lautend auf die B. Inc., bei der Bank C. in Z./LU im Gesamtumfang von rund EUR 87'000.00 getätigt. Diese Zahlungen habe sie im Glauben getätigt, bei der F. Ltd. Anlagepro- dukte zu erwerben. Sie sei von einer Person, welche sich als G. vorgestellt habe, beraten und zu den Zahlungen motiviert worden. Als D. die Verfü- gungsmacht über ihre im Depot befindlichen Aktien angefordert habe, sei sie mit fadenscheinigen Argumenten vertröstet worden. Trotz mehrerer Auffor- derungen per E-Mail sei bis zum Zeitpunkt der Anzeige keine Auszahlung des Guthabens erfolgt. Der Kontakt zu der F. Ltd. sei sodann komplett abge- brochen. In der Anzeige wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde von Großbritannien bereits am 16. April 2020 im Zusammenhang mit der F. Ltd. eine Warnung publiziert habe. Dieser sei zu entnehmen, dass der Anbieter, der unter den genannten Websites agiere und sich als F. Ltd. ausgebe, eine Klonfirma sei und Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte ohne behördliche Autorisierung anbiete (Verfahrensak- ten Bundesanwaltschaft, pag. 05.101-0001 ff.).
F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern, eröffnete in der Folge gegen Unbekannt ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug und Geldwäsche, Akten Nr. SA1 20 11345 13, und forderte mit Editionsver- fügung vom 25. November 2020 die Bank C. zur Herausgabe der Bankun- terlagen der B. Inc. auf (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.101- 0001 ff.).
Mit Schreiben vom 29. November 2020 übermittelte die Bank der kantonalen Staatsanwaltschaft die angeforderten Kontounterlagen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.101-0004). Diesen war zu entnehmen, dass E. als Direktor der B. Inc. vermerkt und auf dem Konto der selbigen zeichnungs- berechtigt war.
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G. Unter Hinweis auf die Verfahrensnummer der Bundesanwaltschaft SV.20.0651 und unter Berufung auf Art. 24 Abs. 2 StPO ersuchte die Staats- anwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern, mit Schreiben vom
9. Dezember 2020 die Bundesanwaltschaft um Übernahme des «Strafver- fahrens gegen E. wegen Verdachts auf Betrug und Geldwäsche», zum Nachteil von D., Akten Nr. SA1 20 11345 13 (Verfahrensakten Bundesan- waltschaft, pag. 02.000-0004).
H. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 informierte die Bundesanwaltschaft die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern, dass sie die Anzeige von D. zur weiteren Bearbeitung unter der Verfahrens- nummer SV.20.1585 übernehme (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000-0006).
I. Gestützt auf die Anzeige von D. vom 20. November 2020 und die Ergänzung vom 25. Juni 2021 verfügte die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrens- nummer SV.20.1585 die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Betrugs nach Art. 146 StGB (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, 01.100-0001 f.).
Zur Begründung führte sie aus, dass sich im Ergebnis ein ausreichender An- fangsverdacht ergebe, wonach eine Täterschaft unter der Vorspiegelung fal- scher Tatsachen, namentlich von fiktiven Vermögensanlagen, in der Absicht der eigenen Bereicherung D. dazu bewegt habe, sich selbst – mittels der sieben Transaktionen auf das Konto der B. Inc. – zu schädigen. Nachdem der Anzeige als handelnde Person einzig G. zu entnehmen und zum heuti- gen Zeitpunkt die Echtheit des Namens, ein allfälliger Bezug zu E. und damit die Identität der in Betracht fallenden Täterschaft unklar sei, werde das Ver- fahren wegen Verdachts des Betruges nach Art. 146 StGB vorerst gegen Unbekannt eröffnet.
J. Mit Ausdehnungsverfügung vom 18. März 2022 dehnte die Bundesanwalt- schaft die Strafuntersuchung Verfahrensnummer SV.20.1585 gegen Unbe- kannt wegen Verdachts des Betrugs nach Art. 146 StGB auf E. aus (Verfah- rensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.201-0001 f.).
Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft aus, dass sich aus der Aus- wertung der Kontounterlagen der B. Inc. bei der Bank C. ergebe, dass der an dieser Kundenbeziehung zeichnungsberechtigte E. über anstehende und
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gemäss der Anzeige zwischen D. und der F. Ltd. vereinbarte Zahlungen be- reits vor deren Eingang auf dem Konto der B. Inc. Bescheid gewusst habe. Zudem sei E. im April 2020 von der Bank aufgefordert worden, eine Bestäti- gung bei D. einzuholen, dass diese mit den getätigten Überweisungen auf das Konto der B. Inc. tatsächlich einverstanden gewesen sei. Eine solche Bestätigung habe E. offenbar eingeholt und der Bank ein entsprechendes, undatiertes Schreiben, unterzeichnet von D., übermittelt, mit welchem diese u.a. bestätige, keinen Anspruch auf Rückzahlung der überwiesenen Beträge zu erheben. Der Anzeige sei indessen zu entnehmen, dass D. von G. im Namen der F. Ltd. aufgefordert worden sei, dieses Schreiben zu unterzeich- nen und dass sie das Schreiben diesem übermittelt habe. Gestützt auf diese Umstände ergebe sich ein Anfangsverdacht, wonach sich E. als G. ausge- geben habe und selber hinter der mutmasslich fiktiven Klonfirma F. Ltd. ge- standen sei oder wonach er zumindest in enger Zusammenarbeit mit jenen Personen gehandelt habe, welche unter dem Namen F. Ltd. aufgetreten seien. Es bestehe damit der Verdacht, wonach E. als Täter oder Mittäter im Rahmen des untersuchten, mutmasslichen Betruges gehandelt habe (Ver- fahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.201-0001 f.).
K. Die Bundesanwaltschaft eröffnete mit Eröffnungsverfügung vom 25. März 2022 unter der Verfahrensnummer SV.21.1748 eine Strafuntersuchung ge- gen E. wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Gleichzeitig vereinigte die Bundesanwaltschaft Strafverfahren SV.21.1748 mit dem Strafverfahren SV.20.1585 gegen E. und Unbekannt wegen Betrugs (Art. 146 StGB) unter der Verfahrensnummer SV.20.1585 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.100-0001 f.).
L. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Straf- verfahren SV.20.1585 in Bezug auf E. wegen Bruchs amtlicher Beschlag- nahme (Art. 289 StGB) aus, eröffnete das Strafverfahren SV.20.1585 gegen A., die Ehefrau von E., wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) und vereinigte die MROS-Meldung vom 20. Januar 2022 mit dem Verfahren SV.20.1585 gegen E. und Unbekannt wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) unter der Verfahrensnummer SV.20.1585.
Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft aus, dass ein Anfangs- verdacht bestehe, wonach E. und A. die Beschlagnahme der Mietzins- forderungen der H. AG gegenüber der I. AG durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. August 2021 gebrochen bzw. vereitelt hätten, indem sie eine Forderung der J. AG gegenüber der I. AG konstruiert hätten,
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diese Forderung an A. zediert und von der Schuldnerin eingefordert hätten. Die I. AG habe in der Folge am 1. September 2021 auf das Konto von A. CHF 121'387.50 einbezahlt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.202.0001 ff.).
M. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Straf- verfahren SV.20.1585 in Bezug auf E. gestützt auf die Strafanzeige von K. vom 15. März 2022 wegen Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB) aus und vereinigte die Strafanzeige vom 15. März 2022 mit dem Verfahren SV.20.1585 gegen E., Unbekannt und A. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie des Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, pag. 01.203-0001 f.).
N. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen E. aus wegen Verdachts der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.205-0001 f.).
Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft aus, dass E. nach Auswer- tung von edierten Kontounterlagen zusätzlich im Verdacht stehe, Gelder in der Höhe von insgesamt rund CHF 99'000.00 ab dem Konto der B. Inc. bei der Bank C., auf welches D. in der Zeit vom 20. Februar 2020 bis 17. April 2020 über einen Dritten umgerechnet rund CHF 95'355.62 überwiesen ge- habt habe, anschliessend (in der Zeit von April 2020 bis Dezember 2021) entgegen den ihm bekannten Investitionsabsichten von D., ohne Wissen der Investorin und zu deren Schaden verwendet und dadurch teilweise sich sel- ber, seine Ehefrau oder Dritte bereichert zu haben. E. habe zur fraglichen Zeit eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Konto der B. Inc. gehabt. Der Umfang der jeweiligen Bereicherung sei noch genauer festzustellen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.205-0002 f.).
O. Mit Verfügung vom 15. März 2023 wies die Bundesanwaltschaft die Bank L. AG u.a. an, sofort die auf das Konto Nr. 2 und das Trading Konto Nr. 3, beide lautend auf A., angelegten oder verwalteten Vermögenswerte zu sper- ren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.103-0050 ff.).
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Zur Kurzbegründung führte die Bundesanwaltschaft Folgendes aus:
«1. Die Bundesanwaltschaft untersucht einen Betrugssachverhalt gegen E. und da- bei konkret die Umstände, unter denen D. zwischen 19. Februar 2020 und
16. April 2020 sieben Zahlungen auf das Konto Nr. 1, lautend auf die B. Inc. bei der Bank C. in Z. von insgesamt CHF 95'335.62 (in verschiedenen Währungen) getätigt hat. Entsprechend ihren eigenen Angaben hat D. diese Zahlungen im Glauben ausgeführt, bei der F. Ltd. Anlageprodukte (M. und N. Corporation) zu erwerben. Beraten und zu den Zahlungen motiviert sei sie u.a. von einem G. worden. Trotz mehrerer Aufforderungen per E-Mail sei bis heute keine Rück- zahlung des Investments erfolgt.
2. Aus den bisherigen Akten ist ein Investment, wie es der Geschädigten gegen- über angegeben wurde, nicht erkennbar. Es wurde von dem vorgenannten Konto der B. Inc. indes am 15. Dezember 2021 ein Betrag von CHF 20'000.00 auf ein Konto, lautend auf O. bei der Bank L. AG (IBAN: 4), überwiesen. Glei- chentags wurde derselbe Betrag von diesem Konto auf das zu beschlagnah- mende Konto (IBAN: 2) bei der Bank H. AG, lautend auf A., der Ehefrau von E., überwiesen; diese ist an den hinterlegten Vermögenswerten auch wirtschaftlich berechtigt.
3. In der Zwischenzeit wurde das Verfahren auch gegen weitere Personen, darun- ter auch A., wegen des Verdachts des Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) ausgedehnt. Zudem hat sich der Verdacht gegen E. auf den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und eventuell ungetreue Ge- schäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erweitert und besteht in der mutmasslich strafbaren Verwendung der Gelder ab dem Konto der B. Inc. bei der Bank C. durch den Beschuldigten als Director der B. Inc. und Einzelzeichnungsberech- tigten über deren Konto.
4. Gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse der Bundesanwaltschaft besteht der Verdacht, dass der Zahlungseingang von CHF 20'000.00 vom 15. Dezem- ber 2021 auf dem Konto von A. letztlich direkte Folge einer Belastung des Kon- tos der B. Inc. darstellt und entsprechend auf das zu beschlagnahmende Bank- konto Vermögenswerte transferiert wurden, welche durch strafbare Handlun- gen erlangt worden sind.
5. Gemäss Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft wurden im November 2022 von vorgenanntem Konto von A. zudem insgesamt CHF 55'000.00 auf das Tra- ding Konto Nr. 3 überwiesen. Die Bundesanwaltschaft hat Grund zur Annahme, dass nicht A. selbst, sondern ihr Ehemann Effektengeschäfte tätigt und die
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vorliegend überwiesenen Mittel E. zuzurechnen sind. Ein allfälliges Guthaben ist gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO zu beschlagnahmen.
6. Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson werden beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- braucht werden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Gemäss obenstehenden Ausführungen wurden oder werden auf das Konto von A. bei der Bank H. AG mutmasslich durch strafbare Handlungen erlangte Vermögenswerte einbezahlt. Vermögenswerte bzw. Saldi in dieser Höhe unterliegen damit voraussichtlich der Einziehung oder können zur Deckung einer Ersatzforderung herangezogen werden (Art. 70 f. StGB) und sind nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zu beschlagnahmen. Die Bundesanwalt- schaft hat Grund zur Annahme, dass E. die auf den Bankkonten von A. vorhan- denen Vermögenswerte bewirtschaftet und diese auch ihm zuzuordnen sind. Deshalb erfolgt die Beschlagnahme auch zur Sicherstellung von allfälligen Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und/oder Entschädigungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO. Die spätere betragsmässige Beschränkung der Beschlag- nahme bleibt vorbehalten.
7. Um den Betrag an liquiden Mitteln bestimmen zu können, die zur Deckung von allfälligen Ersatzforderungen, welche aus den strafbaren Handlungen von E. resultieren, und allfälligen Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten, und Ent- schädigung erforderlich sind, wird die Bank H. AG aufgefordert, der Bundesan- waltschaft innert der gesetzten kurzen Frist die oben beschriebenen Meldungen zu machen und Unterlagen einzureichen».
P. Gegen die vorstehende Verfügung vom 15. März 2023 erhebt A. mit Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
«1. Die verfügte Vermögensbeschlagnahme meines Kontos Nr. 2 und Trading Konto/Depot Nr. 4 bei Bank H. AG, in W., sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Saldo per 15.3.23 in der Höhe von CHF 10'000.00 meines Konto Nr. 2 bei der Bank H. AG zugunsten der Bundesanwaltschaft Bern im Rahmen der verfügten Vermögensbeschlagnahme vorsorglich und einstweilen zu sperren; während die von der Bundesanwaltschaft Bern verfügte einstweilige Blockierung meines Kontos Nr. 2 und Trading Konto/Depot Nr. 4 bei Bank H. AG, in W., per sofort aufzuheben sei.
3. Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft».
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Q. Mit Schreiben vom 31. März 2023 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Be- schwerdeantwort ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin (act. 4). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
R. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge mit Schreiben datiert vom 7. Ap- ril, 4. Mai, 6. Mai, 2. Juni und 5. Juli 2023 mehrere unaufgeforderte Eingaben ein (act. 6, 8, 10, 12, 14), welche der Beschwerdegegnerin mit entsprechen- den Begleitschreiben jeweils zur Kenntnis gebracht wurden (act. 7, 9, 11, 13, 15).
S. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei sogenannten Laienbe- schwerden dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet wer- den, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (BGE 142 IV 299 E. 1.2.4; Urteile des Bundesgerichts
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6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 7; 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.5 mit weiteren Hinweisen). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat als Inhaberin der von der angefochtenen Verfü- gung betroffenen Bankkonten ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, welches sie zur Beschwerde gegen die Beschlag- nahme der auf sie lautenden Konten legitimiert. Die weiteren Eintretensvo- raussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme). Als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten sieht die StPO die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten vor (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO; sog. Resti- tutionsbeschlagnahme).
E. 2.2 Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische pro- zessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Die Einziehungsbeschlag- nahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahr- scheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2).
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Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hinreichender, objektiv begrün- deter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt, wonach die be- troffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Unter- suchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
E. 2.3 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Daher kann zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB eine Kontosperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat auf- zuweisen. Damit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Beschlagnahme, die im Hinblick auf eine Rück- gabe an den Geschädigten erfolgt, bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; 129 II 453 E. 4.1 S. 46).
3. Die Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerde folgende Rügen:
3.1 Sie bringt zunächst vor, sie habe sich die Woche zuvor telefonisch an die «Staatsanwaltschaft» gewandt und sich über den Grund der Kontosperre er- kundigt. Sie habe geltend gemacht, dass sie dringend Geld von diesem Konto abheben müsse, da sie Rechnungen bezahlen und für ihre Familie einkaufen müsse. Sie habe in Aussicht gestellt, sämtliche von der «Bundes- anwaltschaft» benötigten Informationen über die persönlichen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Sie stelle deshalb den Eventualantrag, die Kon- tosperre sei auf einen Betrag von CHF 10'000.-- zu limitieren. Die gesperrten Vermögenswerte seien «augenscheinlich und erwiesenermassen» nicht de- liktischen Ursprungs (act. 1 S. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Bundesanwaltschaft habe sie «rein willkürlich, opportunistisch und rein zum Eigennutzen» zur beschuldigten Person «befördert» (act. 1 S. 2).
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3.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass es sich bei der Überweisung von O. in der Höhe von CHF 20'000.-- am 15. Dezember 2021 um eine Darlehensrückzahlung gemäss der eingereichten unterzeichne- ten Bestätigung handle. Bei der vorangegangenen Überweisung von CHF 20'000.-- am 15. Dezember 2021 von der B. Inc. an O. handle es sich um eine anwaltliche Vorschusszahlung seines Mandanten. Die Beschwerde- führerin bringt vor, sie habe den Betrag von CHF 20'000.-- gutgläubig erhal- ten. Es sei folglich erwiesen, dass keinerlei Vermögenswerte, welche durch eine strafbare Handlung erlangt worden seien, auf ihr Konto bei der Bank H. AG transferiert worden seien.
3.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet in einem nächsten Punkt, dass ihr Ehe- mann wirtschaftlich Berechtigter über insgesamt CHF 55’000.-- sei. Sie sei Kontoinhaber des Trading Kontos und alleinige wirtschaftlich Berechtigte un- abhängig davon, ob ihr Ehemann oder ein Dritte ihr bei den Anlageentschei- den behilflich sei.
3.5 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie sei auf die sofortige Ent- sperrung ihres Kontos bei der Bank H. AG angewiesen, da sie aufgrund des Pachtvertrages mit der Gemeinde V./ZH verpflichtet sei, für den Betrieb des Badi Kiosks ab Mai 2023 einen Zahlterminal verbunden mit ihrem nun ge- sperrten Konto zu betreiben. In der Vergangenheit habe jedes andere Schweizer Bankinstitut eine Kontoeröffnung abgelehnt einzig und alleine we- gen der von der Bundesanwaltschaft seit 2009 gegen ihren Ehemann ge- führten Vendetta. Die Arbeit in der Badeanstalt sei ihre einzige Möglichkeit, etwas Geld zu verdienen, um ihren seit 2017 schwer an Krebs erkrankten Ehemann finanziell zu unterstützen. Die «willkürliche» Kontosperrung müsse alleine aus diesem Grund sofort aufgehoben werden, um ihr sowohl die exis- tentielle Pachtvertragserfüllung mit der Gemeinde V. als auch das Existenz- minimum zu sichern. Sie könne sodann für die angeblichen Handlungen ih- res Ehemannes in den Jahren 2006 bis 2008 nicht verantwortlich gemacht werden, da sie erst 2014 geheiratet hätten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde weder auf die Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin zum hinreichenden Tatverdacht gegen E. auf Betrug zulasten von D. ein noch bestreitet sie diesen Tatverdacht (s. act. 1). In ihrer Eingabe vom 7. April 2023 bringt sie zum einen vor, sie könne sich nicht dazu äussern, da sie weder beschuldigt noch sonst wie etwas mit die- sen Anschuldigungen zu tun habe. Zum anderen macht sie geltend, sie habe feststellen können, dass keinerlei Beweise für eine Straftat vorliegen würden
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und dass grundsätzlich auch für ihren Ehemann die Unschuldsvermutung gelten würde (act. 6).
Ausgehend von den sich auf die Akten stützenden Darlegungen der Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung 15. März 2023 (Verfah- rensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.103-0050 ff.) und in der Beschwer- deantwort vom 31. März 2023 (act. 4 S. 2 bis 6 samt Beilagen) ist der hinrei- chende Tatverdacht gegen E. auf Betrug unter Hinweis auf die fundierte Be- gründung der Beschwerdegegnerin vorliegend ohne weiteres zu bejahen. Die pauschalen Bestreitungen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern.
4.2 Zu den Beschlagnahmegründen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass vom Konto der B. Inc. ein Betrag von CHF 20‘000.-- auf das Bank H. AG- Konto von O. geflossen sei, was eine offensichtlich unrechtmässige Verwen- dung der Anlage von D. gewesen sei. Der Betrag von CHF 20‘000.-- sei noch gleichentags auf das Bank H. AG-Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Nach der Vermischung des überwiesenen Betrags von CHF 20‘000.-- unterliege der Restsaldo auf dem Konto der Beschwerdefüh- rerin, der kleiner sei als der abgezweigte Betrag, als deliktischer Erlös der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. er könne als Surrogat zur Deckung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StG herangezogen werden. Die Beschlagnahme zu diesem Zweck sowie zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen oder zur Rückgabe an Geschädigte sei zulässig und sei entsprechend verfügt worden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und c StPO).
Die Beschwerdegegnerin nimmt sodann an, dass sowohl das Bank H. AG- Konto als auch das Trading Konto nicht von der Beschwerdeführerin bewirt- schaftet werden und die dort eingebuchten Vermögenswerte nicht ihr gehö- ren würden, sondern E. zuzurechnen seien (act. 4 S. 9 f.). So bestünden klare Verdachtsmomente dafür, dass E. bei Bank H. AG seine Ehefrau sowie allenfalls auch O. vorschiebe, um die Vermögenswerte, welche er von D. auf deliktische Weise erlangt und auf dem Konto der B. Inc. gehalten habe, in Umlauf bringen könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bekunde seit einiger Zeit aufgrund seiner Verurteilungen und hängiger Verfahren Mühe, in eigenem Namen Bankbeziehungen zu eröffnen und zu erhalten. Namentlich hätten die über das Bank H. AG-Konto der Beschwerdeführerin geflossenen Beträge in fünfstelliger Höhe wohl kaum irgendetwas mit der Geschäftstätig- keit der Kontoinhaberin, d.h. mit dem Betrieb des Badi Kiosks in V., zu tun (act. 4 S. 9 f.).
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4.3 Der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Zusammenhang zwischen den gesperrten Vermögenswerten und der untersuchten Straftat (s.o.) leuchtet ohne weiteres ein und die Beschwerdeführerin vermag diesen mit ihren Ein- wendungen (s.o.) nicht unmittelbar zu beseitigen. Soweit die Beschwerde- führerin die Vermischung der überwiesenen Fr. 20‘000.-- mit dem übrigen Kontovermögen bestreitet, liegt sie falsch. Wie die Beschwerdegegnerin so- dann zu Recht ausführt, ist die inhaltliche Richtigkeit der Beschwerdebeila- gen der Beschwerdeführerin sowie deren Gegendarstellung Gegenstand der laufenden Ermittlungen (act. 4 S. 9). Daraus kann sie für das vorliegende Beschwerdeverfahrens nichts Abschliessendes ableiten. Dasselbe gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin den Verdacht der Beschwerdegegnerin be- streitet, wonach die gesperrten Vermögenswerte E. zuzurechnen seien. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort betrugen die Saldi der beiden gesperrten Konti der Beschwerdeführerin am 15. März 2023 gesamthaft CHF 65‘788.09, d.h. CHF 11‘822.29 und 26‘816 Aktien Q. AG im Wert von CHF 53‘830.--, zuzüg- lich einer Liquidität von CHF 135.80 (act. 4 S. 8). Da die Beträge auf den gesperrten Konten der Beschwerdeführerin kleiner sind als die mutmasslich zweckentfremdeten Vermögenswerte von D., sind die Kontosperren auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig zu beurteilen. Mit Eingabe datiert vom 6. Mai 2023 (Postaufgabe am 9. Mai 2023) erklärte die Be- schwerdeführerin zwar, die Sperrung ihrer Vermögenswerte sei unange- bracht und unverhältnismässig, weil am 22. März 2022 Vermögenwerte der B. Inc. im Gesamtwert von CHF 110‘000.-- bei der Bank C. gesperrt worden seien (act. 10). Unterlagen, welche ihre Darstellung stützen würden, reichte die Beschwerdeführerin aber nicht ein, weshalb auf ihre Argumentation be- reits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen ist.
4.4 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei gutgläubig gewesen, hält die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass kein Grund zur Annahme bestehe, dass die Beschwerdeführerin gutgläubig im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB gewesen sei und keine Ahnung – weder von der angespannten finanziellen Situation ihres Ehemannes noch von seinem strafrechtlichen Vorleben, den damit verbundenen Verurteilungen und seinen aktuellen Aktivitäten gehabt habe (act. 4 S. 10).
4.5 Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort ausdrücklich fest, dass das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. 5, über welches in der Zeit von Mai bis September 2022 etliche kleine Geschäftsvorfälle ver- bucht worden seien, die möglicherweise mit dem Betrieb des Badi Kiosks in Verbindung stünden, nicht gesperrt worden sei. Sie hält weiter fest, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, dieses Konto weiterhin für ihren
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Kiosk-Betrieb zu benutzen (act. 1 S. 8). Diese Darstellung wurde von der Beschwerdeführerin zwar bestritten (act. 6 S. 2). Ihr zufolge handle es sich beim nicht gesperrten Konto um ein «technisches Zwischenkonto der Bank H. AG mit Saldo Null». Sie habe über das gesperrte Konto den gesamten Zahlungsverkehr für den Kiosk abgewickelt. Weshalb die Beschwerdeführe- rin das ungesperrte Konto für den Kiosk-Betrieb nicht verwenden könnte, er- läuterte die Beschwerdeführerin indes nicht, weshalb auf ihre Argumentation nicht weiter abgestellt werden kann. Soweit sie eine Entsperrung der Konten mit dem Kiosk-Betrieb begründet, zielt ihre Rüge bereits vor diesem Hinter- grund ins Leere. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollum- fänglich auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 4) verwiesen werden.
4.6 Die weiteren Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerde- gegnerin, werden von letzterer bestritten und finden in den vorliegenden Ak- ten auch keine Stütze, weshalb sie sich als unbegründet erweisen, soweit sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren überhaupt als relevant zu be- urteilen sind. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2023 beantragte, «die angebliche Ausdehnung der Strafuntersuchung mangels fehlender Zuständigkeit und mangels Verdachtsmomente und Beweisen» ihr gegenüber sei «aus dem Recht zu weisen» (act. 6), bleibt festzuhalten, dass die Ausdehnung der Strafuntersuchung nicht anfechtbar ist und der gestellte Antrag ohnehin nicht von der angefochtenen Verfügung umfasst ist. Für die eventualiter beantragte Limitierung der Sperre auf CHF 10‘000.-- führte sie keine stichhaltige Begründung an, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden kann.
4.7 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten sowohl im Haupt- als auch im Eventualpunkt als unbegründet und ist folgerichtig abzuweisen.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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E. 7 Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Nebst dem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, der im Rahmen der Eröffnung einer Straf- untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls von hinreichendem Tatverdacht spricht) kennt die Strafprozessordnung den Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO) sowie den dringenden Tatverdacht im Zusammenhang mit schwerwiegenderen Grundrechtseingrif- fen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Fest- schrift für Franz Riklin, 2007, S. 331; ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 197 StPO N. 10 f. m.w.H.).
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts vom
6. Oktober 2016 1B_243/2016 E. 3.6). Auch über die gerichtliche Verwert- barkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsver- fahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Be- weise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom
E. 9 Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des
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Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü- fung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.63
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Sachverhalt:
A. Der B. Inc., Republik Marshallinseln, c/o […]/ZH, wurden in mehreren Trans- aktionen im Zeitraum vom 20. Februar 2020 bis 17. April 2020 insgesamt Fr. 95'335.62 auf deren Konto bei der Bank C., Geschäftsstelle Z./LU, gut- geschrieben. Das Geld soll dabei von der deutschen Staatsangehörigen D. stammen und von Y./DE über X./GB nach Z./LU transferiert worden sein. Für die Transaktionen war E., Direktor der B. Inc., verantwortlich (s. Verfahrens- akten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000-0001 f.). In diesem Zusammenhang reichte die Bank C. eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ein, weil die von E. vorgebrach- ten Plausibilisierungen zu den Transaktionen die Bank nicht zu überzeugen vermochten (s. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000-0001 f.).
B. Die MROS leitete am 25. Mai 2020 die vorgenannte Verdachtsmeldung, wo- nach sich E. der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB strafbar gemacht ha- ben könnte, an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirt- schaftsdelikte, weiter (s. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000- 0001 f.).
C. Daraufhin ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, mit Schreiben vom 3. Juni 2020 die Bundesanwaltschaft um Übernahme des «Strafverfahrens gegen E. wegen Geldwäscherei», Ak- ten-Nr. SA5 20 201 59 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000- 0001 f.).
Zur Begründung führte sie unter Berufung auf Art. 34 Abs.1 StPO aus, dass sich die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft primär daraus ergebe, dass bei dieser bereits ein Verfahren gegen E. wegen Urkundenfälschung (SV.19.1066) hängig sei und einen sachlichen Bezug zum vorliegenden Ver- fahren aufweisen dürfte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000- 0001 f.).
D. Unter Angabe ihrer Verfahrensnummer SV.20.0651 erklärte die Bundesan- waltschaft mit Antwortschreiben vom 5. August 2020 zum Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, um Übernahme deren Verfahrens SA5 20 201 59, dass sie die (weder formell noch faktisch eröffnete) Strafsache im Sinne einer Vorabklärung und im
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Hinblick auf eine Prüfung der Eröffnung, Vereinigung oder Nichtanhand- nahme übernehme (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000- 0003).
E. Mit Schreiben vom 20. November 2020 erstattete die in Deutschland wohn- hafte D. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern, Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugsverdachts und Geldwäsche- rei (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 05.101-0001 ff.).
Der Anzeige zufolge habe D. zwischen dem 19. Februar 2020 und dem
16. April 2020 sieben Zahlungen auf das Konto Nr. 1, lautend auf die B. Inc., bei der Bank C. in Z./LU im Gesamtumfang von rund EUR 87'000.00 getätigt. Diese Zahlungen habe sie im Glauben getätigt, bei der F. Ltd. Anlagepro- dukte zu erwerben. Sie sei von einer Person, welche sich als G. vorgestellt habe, beraten und zu den Zahlungen motiviert worden. Als D. die Verfü- gungsmacht über ihre im Depot befindlichen Aktien angefordert habe, sei sie mit fadenscheinigen Argumenten vertröstet worden. Trotz mehrerer Auffor- derungen per E-Mail sei bis zum Zeitpunkt der Anzeige keine Auszahlung des Guthabens erfolgt. Der Kontakt zu der F. Ltd. sei sodann komplett abge- brochen. In der Anzeige wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde von Großbritannien bereits am 16. April 2020 im Zusammenhang mit der F. Ltd. eine Warnung publiziert habe. Dieser sei zu entnehmen, dass der Anbieter, der unter den genannten Websites agiere und sich als F. Ltd. ausgebe, eine Klonfirma sei und Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte ohne behördliche Autorisierung anbiete (Verfahrensak- ten Bundesanwaltschaft, pag. 05.101-0001 ff.).
F. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern, eröffnete in der Folge gegen Unbekannt ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug und Geldwäsche, Akten Nr. SA1 20 11345 13, und forderte mit Editionsver- fügung vom 25. November 2020 die Bank C. zur Herausgabe der Bankun- terlagen der B. Inc. auf (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.101- 0001 ff.).
Mit Schreiben vom 29. November 2020 übermittelte die Bank der kantonalen Staatsanwaltschaft die angeforderten Kontounterlagen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.101-0004). Diesen war zu entnehmen, dass E. als Direktor der B. Inc. vermerkt und auf dem Konto der selbigen zeichnungs- berechtigt war.
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G. Unter Hinweis auf die Verfahrensnummer der Bundesanwaltschaft SV.20.0651 und unter Berufung auf Art. 24 Abs. 2 StPO ersuchte die Staats- anwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern, mit Schreiben vom
9. Dezember 2020 die Bundesanwaltschaft um Übernahme des «Strafver- fahrens gegen E. wegen Verdachts auf Betrug und Geldwäsche», zum Nachteil von D., Akten Nr. SA1 20 11345 13 (Verfahrensakten Bundesan- waltschaft, pag. 02.000-0004).
H. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 informierte die Bundesanwaltschaft die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern, dass sie die Anzeige von D. zur weiteren Bearbeitung unter der Verfahrens- nummer SV.20.1585 übernehme (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 02.000-0006).
I. Gestützt auf die Anzeige von D. vom 20. November 2020 und die Ergänzung vom 25. Juni 2021 verfügte die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrens- nummer SV.20.1585 die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Betrugs nach Art. 146 StGB (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, 01.100-0001 f.).
Zur Begründung führte sie aus, dass sich im Ergebnis ein ausreichender An- fangsverdacht ergebe, wonach eine Täterschaft unter der Vorspiegelung fal- scher Tatsachen, namentlich von fiktiven Vermögensanlagen, in der Absicht der eigenen Bereicherung D. dazu bewegt habe, sich selbst – mittels der sieben Transaktionen auf das Konto der B. Inc. – zu schädigen. Nachdem der Anzeige als handelnde Person einzig G. zu entnehmen und zum heuti- gen Zeitpunkt die Echtheit des Namens, ein allfälliger Bezug zu E. und damit die Identität der in Betracht fallenden Täterschaft unklar sei, werde das Ver- fahren wegen Verdachts des Betruges nach Art. 146 StGB vorerst gegen Unbekannt eröffnet.
J. Mit Ausdehnungsverfügung vom 18. März 2022 dehnte die Bundesanwalt- schaft die Strafuntersuchung Verfahrensnummer SV.20.1585 gegen Unbe- kannt wegen Verdachts des Betrugs nach Art. 146 StGB auf E. aus (Verfah- rensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.201-0001 f.).
Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft aus, dass sich aus der Aus- wertung der Kontounterlagen der B. Inc. bei der Bank C. ergebe, dass der an dieser Kundenbeziehung zeichnungsberechtigte E. über anstehende und
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gemäss der Anzeige zwischen D. und der F. Ltd. vereinbarte Zahlungen be- reits vor deren Eingang auf dem Konto der B. Inc. Bescheid gewusst habe. Zudem sei E. im April 2020 von der Bank aufgefordert worden, eine Bestäti- gung bei D. einzuholen, dass diese mit den getätigten Überweisungen auf das Konto der B. Inc. tatsächlich einverstanden gewesen sei. Eine solche Bestätigung habe E. offenbar eingeholt und der Bank ein entsprechendes, undatiertes Schreiben, unterzeichnet von D., übermittelt, mit welchem diese u.a. bestätige, keinen Anspruch auf Rückzahlung der überwiesenen Beträge zu erheben. Der Anzeige sei indessen zu entnehmen, dass D. von G. im Namen der F. Ltd. aufgefordert worden sei, dieses Schreiben zu unterzeich- nen und dass sie das Schreiben diesem übermittelt habe. Gestützt auf diese Umstände ergebe sich ein Anfangsverdacht, wonach sich E. als G. ausge- geben habe und selber hinter der mutmasslich fiktiven Klonfirma F. Ltd. ge- standen sei oder wonach er zumindest in enger Zusammenarbeit mit jenen Personen gehandelt habe, welche unter dem Namen F. Ltd. aufgetreten seien. Es bestehe damit der Verdacht, wonach E. als Täter oder Mittäter im Rahmen des untersuchten, mutmasslichen Betruges gehandelt habe (Ver- fahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.201-0001 f.).
K. Die Bundesanwaltschaft eröffnete mit Eröffnungsverfügung vom 25. März 2022 unter der Verfahrensnummer SV.21.1748 eine Strafuntersuchung ge- gen E. wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Gleichzeitig vereinigte die Bundesanwaltschaft Strafverfahren SV.21.1748 mit dem Strafverfahren SV.20.1585 gegen E. und Unbekannt wegen Betrugs (Art. 146 StGB) unter der Verfahrensnummer SV.20.1585 (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.100-0001 f.).
L. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Straf- verfahren SV.20.1585 in Bezug auf E. wegen Bruchs amtlicher Beschlag- nahme (Art. 289 StGB) aus, eröffnete das Strafverfahren SV.20.1585 gegen A., die Ehefrau von E., wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) und vereinigte die MROS-Meldung vom 20. Januar 2022 mit dem Verfahren SV.20.1585 gegen E. und Unbekannt wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) unter der Verfahrensnummer SV.20.1585.
Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft aus, dass ein Anfangs- verdacht bestehe, wonach E. und A. die Beschlagnahme der Mietzins- forderungen der H. AG gegenüber der I. AG durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. August 2021 gebrochen bzw. vereitelt hätten, indem sie eine Forderung der J. AG gegenüber der I. AG konstruiert hätten,
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diese Forderung an A. zediert und von der Schuldnerin eingefordert hätten. Die I. AG habe in der Folge am 1. September 2021 auf das Konto von A. CHF 121'387.50 einbezahlt (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.202.0001 ff.).
M. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das Straf- verfahren SV.20.1585 in Bezug auf E. gestützt auf die Strafanzeige von K. vom 15. März 2022 wegen Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB) aus und vereinigte die Strafanzeige vom 15. März 2022 mit dem Verfahren SV.20.1585 gegen E., Unbekannt und A. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie des Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) (Verfahrensakten Bundesanwalt- schaft, pag. 01.203-0001 f.).
N. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen E. aus wegen Verdachts der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.205-0001 f.).
Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft aus, dass E. nach Auswer- tung von edierten Kontounterlagen zusätzlich im Verdacht stehe, Gelder in der Höhe von insgesamt rund CHF 99'000.00 ab dem Konto der B. Inc. bei der Bank C., auf welches D. in der Zeit vom 20. Februar 2020 bis 17. April 2020 über einen Dritten umgerechnet rund CHF 95'355.62 überwiesen ge- habt habe, anschliessend (in der Zeit von April 2020 bis Dezember 2021) entgegen den ihm bekannten Investitionsabsichten von D., ohne Wissen der Investorin und zu deren Schaden verwendet und dadurch teilweise sich sel- ber, seine Ehefrau oder Dritte bereichert zu haben. E. habe zur fraglichen Zeit eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Konto der B. Inc. gehabt. Der Umfang der jeweiligen Bereicherung sei noch genauer festzustellen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 01.205-0002 f.).
O. Mit Verfügung vom 15. März 2023 wies die Bundesanwaltschaft die Bank L. AG u.a. an, sofort die auf das Konto Nr. 2 und das Trading Konto Nr. 3, beide lautend auf A., angelegten oder verwalteten Vermögenswerte zu sper- ren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.103-0050 ff.).
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Zur Kurzbegründung führte die Bundesanwaltschaft Folgendes aus:
«1. Die Bundesanwaltschaft untersucht einen Betrugssachverhalt gegen E. und da- bei konkret die Umstände, unter denen D. zwischen 19. Februar 2020 und
16. April 2020 sieben Zahlungen auf das Konto Nr. 1, lautend auf die B. Inc. bei der Bank C. in Z. von insgesamt CHF 95'335.62 (in verschiedenen Währungen) getätigt hat. Entsprechend ihren eigenen Angaben hat D. diese Zahlungen im Glauben ausgeführt, bei der F. Ltd. Anlageprodukte (M. und N. Corporation) zu erwerben. Beraten und zu den Zahlungen motiviert sei sie u.a. von einem G. worden. Trotz mehrerer Aufforderungen per E-Mail sei bis heute keine Rück- zahlung des Investments erfolgt.
2. Aus den bisherigen Akten ist ein Investment, wie es der Geschädigten gegen- über angegeben wurde, nicht erkennbar. Es wurde von dem vorgenannten Konto der B. Inc. indes am 15. Dezember 2021 ein Betrag von CHF 20'000.00 auf ein Konto, lautend auf O. bei der Bank L. AG (IBAN: 4), überwiesen. Glei- chentags wurde derselbe Betrag von diesem Konto auf das zu beschlagnah- mende Konto (IBAN: 2) bei der Bank H. AG, lautend auf A., der Ehefrau von E., überwiesen; diese ist an den hinterlegten Vermögenswerten auch wirtschaftlich berechtigt.
3. In der Zwischenzeit wurde das Verfahren auch gegen weitere Personen, darun- ter auch A., wegen des Verdachts des Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) ausgedehnt. Zudem hat sich der Verdacht gegen E. auf den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und eventuell ungetreue Ge- schäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erweitert und besteht in der mutmasslich strafbaren Verwendung der Gelder ab dem Konto der B. Inc. bei der Bank C. durch den Beschuldigten als Director der B. Inc. und Einzelzeichnungsberech- tigten über deren Konto.
4. Gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse der Bundesanwaltschaft besteht der Verdacht, dass der Zahlungseingang von CHF 20'000.00 vom 15. Dezem- ber 2021 auf dem Konto von A. letztlich direkte Folge einer Belastung des Kon- tos der B. Inc. darstellt und entsprechend auf das zu beschlagnahmende Bank- konto Vermögenswerte transferiert wurden, welche durch strafbare Handlun- gen erlangt worden sind.
5. Gemäss Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft wurden im November 2022 von vorgenanntem Konto von A. zudem insgesamt CHF 55'000.00 auf das Tra- ding Konto Nr. 3 überwiesen. Die Bundesanwaltschaft hat Grund zur Annahme, dass nicht A. selbst, sondern ihr Ehemann Effektengeschäfte tätigt und die
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vorliegend überwiesenen Mittel E. zuzurechnen sind. Ein allfälliges Guthaben ist gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO zu beschlagnahmen.
6. Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson werden beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen ge- braucht werden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Gemäss obenstehenden Ausführungen wurden oder werden auf das Konto von A. bei der Bank H. AG mutmasslich durch strafbare Handlungen erlangte Vermögenswerte einbezahlt. Vermögenswerte bzw. Saldi in dieser Höhe unterliegen damit voraussichtlich der Einziehung oder können zur Deckung einer Ersatzforderung herangezogen werden (Art. 70 f. StGB) und sind nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zu beschlagnahmen. Die Bundesanwalt- schaft hat Grund zur Annahme, dass E. die auf den Bankkonten von A. vorhan- denen Vermögenswerte bewirtschaftet und diese auch ihm zuzuordnen sind. Deshalb erfolgt die Beschlagnahme auch zur Sicherstellung von allfälligen Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und/oder Entschädigungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO. Die spätere betragsmässige Beschränkung der Beschlag- nahme bleibt vorbehalten.
7. Um den Betrag an liquiden Mitteln bestimmen zu können, die zur Deckung von allfälligen Ersatzforderungen, welche aus den strafbaren Handlungen von E. resultieren, und allfälligen Geldstrafen, Bussen, Verfahrenskosten, und Ent- schädigung erforderlich sind, wird die Bank H. AG aufgefordert, der Bundesan- waltschaft innert der gesetzten kurzen Frist die oben beschriebenen Meldungen zu machen und Unterlagen einzureichen».
P. Gegen die vorstehende Verfügung vom 15. März 2023 erhebt A. mit Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
«1. Die verfügte Vermögensbeschlagnahme meines Kontos Nr. 2 und Trading Konto/Depot Nr. 4 bei Bank H. AG, in W., sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Saldo per 15.3.23 in der Höhe von CHF 10'000.00 meines Konto Nr. 2 bei der Bank H. AG zugunsten der Bundesanwaltschaft Bern im Rahmen der verfügten Vermögensbeschlagnahme vorsorglich und einstweilen zu sperren; während die von der Bundesanwaltschaft Bern verfügte einstweilige Blockierung meines Kontos Nr. 2 und Trading Konto/Depot Nr. 4 bei Bank H. AG, in W., per sofort aufzuheben sei.
3. Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft».
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Q. Mit Schreiben vom 31. März 2023 reichte die Bundesanwaltschaft ihre Be- schwerdeantwort ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin (act. 4). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
R. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge mit Schreiben datiert vom 7. Ap- ril, 4. Mai, 6. Mai, 2. Juni und 5. Juli 2023 mehrere unaufgeforderte Eingaben ein (act. 6, 8, 10, 12, 14), welche der Beschwerdegegnerin mit entsprechen- den Begleitschreiben jeweils zur Kenntnis gebracht wurden (act. 7, 9, 11, 13, 15).
S. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei sogenannten Laienbe- schwerden dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet wer- den, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (BGE 142 IV 299 E. 1.2.4; Urteile des Bundesgerichts
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6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 7; 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.5 mit weiteren Hinweisen). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat als Inhaberin der von der angefochtenen Verfü- gung betroffenen Bankkonten ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, welches sie zur Beschwerde gegen die Beschlag- nahme der auf sie lautenden Konten legitimiert. Die weiteren Eintretensvo- raussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzu- ziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme). Als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten sieht die StPO die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten vor (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO; sog. Resti- tutionsbeschlagnahme).
2.2 Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische pro- zessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Die Einziehungsbeschlag- nahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahr- scheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2).
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Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hinreichender, objektiv begrün- deter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt, wonach die be- troffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Unter- suchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Nebst dem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. auch Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, der im Rahmen der Eröffnung einer Straf- untersuchung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls von hinreichendem Tatverdacht spricht) kennt die Strafprozessordnung den Verdacht im Sinne eines Anfangsverdachts (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO) sowie den dringenden Tatverdacht im Zusammenhang mit schwerwiegenderen Grundrechtseingrif- fen (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Fest- schrift für Franz Riklin, 2007, S. 331; ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 197 StPO N. 10 f. m.w.H.).
Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts vom
6. Oktober 2016 1B_243/2016 E. 3.6). Auch über die gerichtliche Verwert- barkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsver- fahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Be- weise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom
9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des
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Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prü- fung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
2.3 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhan- den, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Beschlag belegt werden (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Daher kann zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB eine Kontosperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat auf- zuweisen. Damit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Beschlagnahme, die im Hinblick auf eine Rück- gabe an den Geschädigten erfolgt, bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; 129 II 453 E. 4.1 S. 46).
3. Die Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerde folgende Rügen:
3.1 Sie bringt zunächst vor, sie habe sich die Woche zuvor telefonisch an die «Staatsanwaltschaft» gewandt und sich über den Grund der Kontosperre er- kundigt. Sie habe geltend gemacht, dass sie dringend Geld von diesem Konto abheben müsse, da sie Rechnungen bezahlen und für ihre Familie einkaufen müsse. Sie habe in Aussicht gestellt, sämtliche von der «Bundes- anwaltschaft» benötigten Informationen über die persönlichen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Sie stelle deshalb den Eventualantrag, die Kon- tosperre sei auf einen Betrag von CHF 10'000.-- zu limitieren. Die gesperrten Vermögenswerte seien «augenscheinlich und erwiesenermassen» nicht de- liktischen Ursprungs (act. 1 S. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Bundesanwaltschaft habe sie «rein willkürlich, opportunistisch und rein zum Eigennutzen» zur beschuldigten Person «befördert» (act. 1 S. 2).
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3.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass es sich bei der Überweisung von O. in der Höhe von CHF 20'000.-- am 15. Dezember 2021 um eine Darlehensrückzahlung gemäss der eingereichten unterzeichne- ten Bestätigung handle. Bei der vorangegangenen Überweisung von CHF 20'000.-- am 15. Dezember 2021 von der B. Inc. an O. handle es sich um eine anwaltliche Vorschusszahlung seines Mandanten. Die Beschwerde- führerin bringt vor, sie habe den Betrag von CHF 20'000.-- gutgläubig erhal- ten. Es sei folglich erwiesen, dass keinerlei Vermögenswerte, welche durch eine strafbare Handlung erlangt worden seien, auf ihr Konto bei der Bank H. AG transferiert worden seien.
3.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet in einem nächsten Punkt, dass ihr Ehe- mann wirtschaftlich Berechtigter über insgesamt CHF 55’000.-- sei. Sie sei Kontoinhaber des Trading Kontos und alleinige wirtschaftlich Berechtigte un- abhängig davon, ob ihr Ehemann oder ein Dritte ihr bei den Anlageentschei- den behilflich sei.
3.5 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie sei auf die sofortige Ent- sperrung ihres Kontos bei der Bank H. AG angewiesen, da sie aufgrund des Pachtvertrages mit der Gemeinde V./ZH verpflichtet sei, für den Betrieb des Badi Kiosks ab Mai 2023 einen Zahlterminal verbunden mit ihrem nun ge- sperrten Konto zu betreiben. In der Vergangenheit habe jedes andere Schweizer Bankinstitut eine Kontoeröffnung abgelehnt einzig und alleine we- gen der von der Bundesanwaltschaft seit 2009 gegen ihren Ehemann ge- führten Vendetta. Die Arbeit in der Badeanstalt sei ihre einzige Möglichkeit, etwas Geld zu verdienen, um ihren seit 2017 schwer an Krebs erkrankten Ehemann finanziell zu unterstützen. Die «willkürliche» Kontosperrung müsse alleine aus diesem Grund sofort aufgehoben werden, um ihr sowohl die exis- tentielle Pachtvertragserfüllung mit der Gemeinde V. als auch das Existenz- minimum zu sichern. Sie könne sodann für die angeblichen Handlungen ih- res Ehemannes in den Jahren 2006 bis 2008 nicht verantwortlich gemacht werden, da sie erst 2014 geheiratet hätten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde weder auf die Ausführun- gen der Beschwerdegegnerin zum hinreichenden Tatverdacht gegen E. auf Betrug zulasten von D. ein noch bestreitet sie diesen Tatverdacht (s. act. 1). In ihrer Eingabe vom 7. April 2023 bringt sie zum einen vor, sie könne sich nicht dazu äussern, da sie weder beschuldigt noch sonst wie etwas mit die- sen Anschuldigungen zu tun habe. Zum anderen macht sie geltend, sie habe feststellen können, dass keinerlei Beweise für eine Straftat vorliegen würden
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und dass grundsätzlich auch für ihren Ehemann die Unschuldsvermutung gelten würde (act. 6).
Ausgehend von den sich auf die Akten stützenden Darlegungen der Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung 15. März 2023 (Verfah- rensakten Bundesanwaltschaft, pag. 07.103-0050 ff.) und in der Beschwer- deantwort vom 31. März 2023 (act. 4 S. 2 bis 6 samt Beilagen) ist der hinrei- chende Tatverdacht gegen E. auf Betrug unter Hinweis auf die fundierte Be- gründung der Beschwerdegegnerin vorliegend ohne weiteres zu bejahen. Die pauschalen Bestreitungen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern.
4.2 Zu den Beschlagnahmegründen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass vom Konto der B. Inc. ein Betrag von CHF 20‘000.-- auf das Bank H. AG- Konto von O. geflossen sei, was eine offensichtlich unrechtmässige Verwen- dung der Anlage von D. gewesen sei. Der Betrag von CHF 20‘000.-- sei noch gleichentags auf das Bank H. AG-Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Nach der Vermischung des überwiesenen Betrags von CHF 20‘000.-- unterliege der Restsaldo auf dem Konto der Beschwerdefüh- rerin, der kleiner sei als der abgezweigte Betrag, als deliktischer Erlös der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. er könne als Surrogat zur Deckung einer Ersatzforderung nach Art. 71 StG herangezogen werden. Die Beschlagnahme zu diesem Zweck sowie zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen oder zur Rückgabe an Geschädigte sei zulässig und sei entsprechend verfügt worden (Art. 263 Abs. 1 lit. b und c StPO).
Die Beschwerdegegnerin nimmt sodann an, dass sowohl das Bank H. AG- Konto als auch das Trading Konto nicht von der Beschwerdeführerin bewirt- schaftet werden und die dort eingebuchten Vermögenswerte nicht ihr gehö- ren würden, sondern E. zuzurechnen seien (act. 4 S. 9 f.). So bestünden klare Verdachtsmomente dafür, dass E. bei Bank H. AG seine Ehefrau sowie allenfalls auch O. vorschiebe, um die Vermögenswerte, welche er von D. auf deliktische Weise erlangt und auf dem Konto der B. Inc. gehalten habe, in Umlauf bringen könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bekunde seit einiger Zeit aufgrund seiner Verurteilungen und hängiger Verfahren Mühe, in eigenem Namen Bankbeziehungen zu eröffnen und zu erhalten. Namentlich hätten die über das Bank H. AG-Konto der Beschwerdeführerin geflossenen Beträge in fünfstelliger Höhe wohl kaum irgendetwas mit der Geschäftstätig- keit der Kontoinhaberin, d.h. mit dem Betrieb des Badi Kiosks in V., zu tun (act. 4 S. 9 f.).
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4.3 Der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Zusammenhang zwischen den gesperrten Vermögenswerten und der untersuchten Straftat (s.o.) leuchtet ohne weiteres ein und die Beschwerdeführerin vermag diesen mit ihren Ein- wendungen (s.o.) nicht unmittelbar zu beseitigen. Soweit die Beschwerde- führerin die Vermischung der überwiesenen Fr. 20‘000.-- mit dem übrigen Kontovermögen bestreitet, liegt sie falsch. Wie die Beschwerdegegnerin so- dann zu Recht ausführt, ist die inhaltliche Richtigkeit der Beschwerdebeila- gen der Beschwerdeführerin sowie deren Gegendarstellung Gegenstand der laufenden Ermittlungen (act. 4 S. 9). Daraus kann sie für das vorliegende Beschwerdeverfahrens nichts Abschliessendes ableiten. Dasselbe gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin den Verdacht der Beschwerdegegnerin be- streitet, wonach die gesperrten Vermögenswerte E. zuzurechnen seien. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort betrugen die Saldi der beiden gesperrten Konti der Beschwerdeführerin am 15. März 2023 gesamthaft CHF 65‘788.09, d.h. CHF 11‘822.29 und 26‘816 Aktien Q. AG im Wert von CHF 53‘830.--, zuzüg- lich einer Liquidität von CHF 135.80 (act. 4 S. 8). Da die Beträge auf den gesperrten Konten der Beschwerdeführerin kleiner sind als die mutmasslich zweckentfremdeten Vermögenswerte von D., sind die Kontosperren auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig zu beurteilen. Mit Eingabe datiert vom 6. Mai 2023 (Postaufgabe am 9. Mai 2023) erklärte die Be- schwerdeführerin zwar, die Sperrung ihrer Vermögenswerte sei unange- bracht und unverhältnismässig, weil am 22. März 2022 Vermögenwerte der B. Inc. im Gesamtwert von CHF 110‘000.-- bei der Bank C. gesperrt worden seien (act. 10). Unterlagen, welche ihre Darstellung stützen würden, reichte die Beschwerdeführerin aber nicht ein, weshalb auf ihre Argumentation be- reits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen ist.
4.4 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei gutgläubig gewesen, hält die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass kein Grund zur Annahme bestehe, dass die Beschwerdeführerin gutgläubig im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB gewesen sei und keine Ahnung – weder von der angespannten finanziellen Situation ihres Ehemannes noch von seinem strafrechtlichen Vorleben, den damit verbundenen Verurteilungen und seinen aktuellen Aktivitäten gehabt habe (act. 4 S. 10).
4.5 Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort ausdrücklich fest, dass das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. 5, über welches in der Zeit von Mai bis September 2022 etliche kleine Geschäftsvorfälle ver- bucht worden seien, die möglicherweise mit dem Betrieb des Badi Kiosks in Verbindung stünden, nicht gesperrt worden sei. Sie hält weiter fest, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, dieses Konto weiterhin für ihren
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Kiosk-Betrieb zu benutzen (act. 1 S. 8). Diese Darstellung wurde von der Beschwerdeführerin zwar bestritten (act. 6 S. 2). Ihr zufolge handle es sich beim nicht gesperrten Konto um ein «technisches Zwischenkonto der Bank H. AG mit Saldo Null». Sie habe über das gesperrte Konto den gesamten Zahlungsverkehr für den Kiosk abgewickelt. Weshalb die Beschwerdeführe- rin das ungesperrte Konto für den Kiosk-Betrieb nicht verwenden könnte, er- läuterte die Beschwerdeführerin indes nicht, weshalb auf ihre Argumentation nicht weiter abgestellt werden kann. Soweit sie eine Entsperrung der Konten mit dem Kiosk-Betrieb begründet, zielt ihre Rüge bereits vor diesem Hinter- grund ins Leere. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollum- fänglich auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (act. 4) verwiesen werden.
4.6 Die weiteren Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerde- gegnerin, werden von letzterer bestritten und finden in den vorliegenden Ak- ten auch keine Stütze, weshalb sie sich als unbegründet erweisen, soweit sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren überhaupt als relevant zu be- urteilen sind. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2023 beantragte, «die angebliche Ausdehnung der Strafuntersuchung mangels fehlender Zuständigkeit und mangels Verdachtsmomente und Beweisen» ihr gegenüber sei «aus dem Recht zu weisen» (act. 6), bleibt festzuhalten, dass die Ausdehnung der Strafuntersuchung nicht anfechtbar ist und der gestellte Antrag ohnehin nicht von der angefochtenen Verfügung umfasst ist. Für die eventualiter beantragte Limitierung der Sperre auf CHF 10‘000.-- führte sie keine stichhaltige Begründung an, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden kann.
4.7 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten sowohl im Haupt- als auch im Eventualpunkt als unbegründet und ist folgerichtig abzuweisen.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der un- terliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 26. Juli 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).