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BB.2024.109

Bundesstrafgericht · 2025-05-08 · Deutsch CH

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO); Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft untersucht im Strafverfahren SV.20.1585 gegen B., A., weitere Personen und Unbekannt wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkun- denfälschung (Art. 251 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), evtl. unge- treuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Bruchs amtlicher Beschlag- nahme (Art. 289 StGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) diverse Sachverhalte (zur Einleitung des Strafverfahrens SV.20.1585 s. act. 3.3 bzw. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.63 vom 26. Juli 2023 lit. A ff.).

B. In diesem Strafverfahren sperrte die Bundesanwaltschaft unter anderem mit Verfügung vom 15. März 2023 die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1 und dem E-Trading Konto Nr. 2, beide Konten bei der Bank C. lautend auf A. (act. 3.2). Zur Begründung der Kontosperre führte die Bundesanwaltschaft Folgendes aus (act. 3.2):

Die Bundesanwaltschaft untersuche einen Betrugssachverhalt gegen B. und dabei konkret die Umstände, unter denen D. zwischen 19. Februar 2020 und

16. April 2020 sieben Zahlungen auf das Konto Nr. 3, lautend auf die E. Inc., bei der Bank F. in Luzern von insgesamt CHF 95'335.62 (in verschiedenen Währungen) getätigt habe. Entsprechend ihren eigenen Angaben habe D. diese Zahlungen im Glauben ausgeführt, bei der G. Ltd. Anlageprodukte zu erwerben. Beraten und zu den Zahlungen motiviert sei sie u.a. von einem H. worden. Trotz mehrerer Aufforderungen per E-Mail sei bis heute keine Rück- zahlung des Investments erfolgt.

Aus den bisherigen Akten sei ein Investment, wie es der Geschädigten ge- genüber angegeben worden sei, nicht erkennbar. Es sei vom Konto der E. Inc. indes am 15. Dezember 2021 ein Betrag von CHF 20'000.-- auf ein Konto, lautend auf I. bei der Bank C. (Nr. 4), überwiesen worden. Gleichen- tags sei derselbe Betrag von diesem Konto auf das zu beschlagnahmende Konto (Nr. 1) bei der Bank C., lautend auf A., der Ehefrau von B., überwiesen worden; diese sei an den hinterlegten Vermögenswerten auch wirtschaftlich berechtigt.

In der Zwischenzeit sei das Verfahren auch gegen weitere Personen, darun- ter auch A., wegen des Verdachts des Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) ausgedehnt worden. Zudem habe sich der Verdacht gegen B. auf den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erweitert und bestehe in

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der mutmasslich strafbaren Verwendung der Gelder ab dem Konto der E. Inc. bei der Bank F. durch den Beschuldigten als Direktor der E. Inc. und Einzelzeichnungsberechtigten über deren Konto.

Gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse der Bundesanwaltschaft bestehe der Verdacht, dass der Zahlungseingang von CHF 20'000.-- vom 15. Dezem- ber 2021 auf dem Konto von A. letztlich direkte Folge einer Belastung des E. Inc.-Kontos darstelle und entsprechend auf das zu beschlagnahmende Bankkonto Vermögenswerte transferiert worden seien, welche durch straf- bare Handlungen erlangt worden seien.

Gemäss Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft seien im November 2022 vom vorgenannten Konto A. zudem insgesamt CHF 55'000.-- auf das E-Tra- ding Konto Nr. 2 überwiesen worden. Die Bundesanwaltschaft habe Grund zu Annahme, dass nicht A. selbst, sondern ihr Ehemann Effektengeschäfte tätige und die vorliegend überwiesenen Mittel B. zuzurechnen seien. Ein all- fälliges Guthaben sei gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO zu beschlag- nahmen.

Die Bundesanwaltschaft kam zum Schluss, dass auf das Konto von A. bei der Bank C. mutmasslich durch strafbare Handlungen erlangte Vermögens- werte einbezahlt worden seien oder werden. Vermögenswerte bzw. Saldi in dieser Höhe würden damit voraussichtlich der Einziehung unterliegen oder könnten zur Deckung einer Ersatzforderung herangezogen werden (Art. 70 f. StGB) und seien nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zu beschlagnahmen. Die Bundesanwaltschaft habe Grund zur Annahme, dass B. die auf den Bank- konten von A. vorhandenen Vermögenswerte bewirtschafte und diese auch ihm zuzuordnen seien. Deshalb erfolge die Beschlagnahme auch zur Sicher- stellung von allfälligen Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und/oder Ent- schädigungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO. Die spätere betragsmässige Beschränkung der Beschlagnahme bleibe vorbehalten.

C. Gegen die Verfügung vom 15. März 2023 erhob A. mit Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte die Aufhebung der Kontosperren bzw. die Begrenzung des be- schlagnahmten Betrages auf Fr. 20'000.--.

Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.63 vom 26. Juli 2023 wurde ihre Beschwerde abgewiesen (act. 3.3).

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Das Bundesgericht wies die dagegen von A. erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat (act. 3.4).

D. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 stellte A. bei der Bundesanwaltschaft den Antrag auf Teilaufhebung der Beschlagnahme und Begrenzung des be- schlagnahmten Betrages auf Fr. 20'000.-- (act. 3.5).

E. Die Bundesanwaltschaft teilte im Strafverfahren SV.20.1585 mit Schreiben vom 17. Juli 2024 A. mit, dass sie hinsichtlich des Vorwurfs des Bruchs amt- licher Beschlagnahme die Untersuchung als vollständig erachte und beab- sichtige, die Strafuntersuchung durch Erlass einer Einstellungsverfügung in Bezug auf A. wegen des Vorwurfs des Bruchs amtlicher Beschlagnahme ab- zuschliessen, unter Verzicht auf eine Befragung der Beschuldigten, unter Verzicht auf eine Kostenauflage und sowie ohne Ausrichtung einer Entschä- digung oder Genugtuung (act. 3.10). Die Bundesanwaltschaft setzte A. Frist bis am 31. Juli 2024, um eventuelle Beweisanträge sowie die Elemente ein- zureichen, die für die eventuelle Anwendung der Artikel 429 ff. StPO erfor- derlich seien. Sie hielt sodann fest, dass A. im Zusammenhang der vorer- wähnten Untersuchung (Bruch amtlicher Beschlagnahme) nicht als beschul- digte Person befragt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass mit Bezug auf den Tatvorwurf nun eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt werde, erweise sich jeglicher Begründungsaufwand im Hinblick auf die Ver- fahrenseinstellung grundsätzlich als nicht geboten und somit nicht entschä- digungswürdig. Das Schreiben der Bundesanwaltschaft wurde A. am 18. Juli 2024 zugestellt (act. 3.10).

F. Mit Schreiben vom 7. August 2024 und somit nicht innerhalb der angesetzten Frist bis 31. Juli 2024 reichte A. ihre Stellungnahme ein, mit welcher sie im Wesentlichen die Aufhebung der Kontosperre und die Beschränkung des be- schlagnahmten Betrags auf Fr. 20'000.-- verlangte (act. 3.6). Sie verwies da- bei auf ihre frühere Eingabe vom 5. Juli 2024, mit welcher sie bereits diesel- ben Anträge gestellt hatte (act. 3.5).

G. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Einstellungsverfügung vom 14. August 2024, Disp. Ziff. 1, das Strafverfahren SV.20.1585 gegen A. wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB ein. In Disp. Ziff. 2 hielt sie fest, dass die am 15. März 2023 verfügte Sperre der Konten von A. bei der Bank C. bestehen bleibt. In Disp. Ziff. 4 wurde verfügt, dass A. keine

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Entschädigung ausgerichtet und keine Genugtuung zugesprochen werde, wobei gemäss Disp. Ziff. 3 die Bundeskasse die Verfahrenskosten trage (act. 3.1).

Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft aus, dass für die Fortsetzung der Strafuntersuchung gegen B. und A. wegen des Verdachts des Bruchs amtlicher Beschlagnahme die weitere Grundlage fehle, weil keine gültige Be- schlagnahme von Mietzinsen vorliege (a.a.O., S. 4).

Was die am 15. März 2023 beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Kon- ten von A. anbelange, wäre nach den Ausführungen der Bundesanwaltschaft über die Aufhebung der Beschlagnahme nicht im Rahmen der vorliegenden Verfahrenseinstellung zu befinden. Die Beschlagnahme sei im weiteren Kon- text der Vorwürfe gegen B. gestanden und stehe immer noch in diesem Zu- sammenhang (a.a.O., S. 4). Die Zwangsmassnahme sei nicht nur zur allfäl- ligen Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte und zur Deckung von Ersatzforderungen bzw. Schadenersatzansprüchen Geschädigter gegen- über B., sondern auch zur Sicherstellung von allfälligen Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO verfügt worden (a.a.O., S. 4 f.). Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A. habe das Bun- desgericht mit Urteil 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 jüngst in letzter Instanz abgewiesen. Die Verhältnisse hätten sich in Bezug auf die Beschlagnahme nicht geändert, weshalb vorliegend auch nicht gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO darüber zu befinden sei. In den Eingaben von A. vom 5. Juli und 7. August 2024 würden keine massgeblichen neuen Fakten vorgebracht, die eine Än- derung oder gar vollständige Aufhebung der Beschlagnahme des Kontos bei der Bank C. erfordern würden. Es wäre A. fraglos möglich und zumutbar ge- wesen, Zahlungen aus dem Betrieb des Badi-Kiosks durch entsprechende Instruktionen auf andere Weise zu vereinnahmen als dem bereits beschlag- nahmten Konto gutschreiben zu lassen. Es werde auf die dazu bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente der Bundesanwaltschaft verwiesen. Die am 15. März 2023 verfügte Kontosperre werde daher auf- rechterhalten (a.a.O., S. 5).

Bei diesem Verfahrensausgang würden die Verfahrenskosten durch die Bun- deskasse getragen. Gründe für eine Kostenauflage an A. im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO würden nicht bestehen. A. sei in dem gegen sie geführ- ten Verfahren nach den Befragungen von J. und K. aus prozessökonomi- schen Gründen nicht mehr vorgeladen und angehört worden. Die Beschlag- nahme ihres Kontos betreffe sie nicht als Beschuldigte, sondern als Drittper- son, die von einer Zwangsmassnahme betroffen sei. Als Beschuldigte habe sie sich daher insgesamt keine Untersuchungshandlungen stellen müssen,

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die entschädigungspflichtig wären. Nach Ankündigung des Verfahrensab- schlusses gemäss Art. 318 StPO am 1. Juli 2024 habe sich A. nicht fristge- recht vernehmen lassen und keine Entschädigungsansprüche geltend ge- macht. Es werde ihr daher weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (a.a.O., S. 5).

H. Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, Disp. Ziff. 2 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung seien aufzuhe- ben und anzupassen. Eventualiter sei die Kontosperre auf Fr. 20’000.-- zu begrenzen. Es sei ihr Schadenersatz von Fr. 6'000.-- und eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zuzusprechen (act. 1).

I. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Septem- ber 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin (act. 3). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2024 in Kenntnis gesetzt (act. 5).

J. Mit Schreiben vom 19. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Eingabe ein (act. 6), worüber die Beschwerdegegnerin ori- entiert wurde (act. 7).

Am 29. Oktober 2024 ging eine weitere unaufgeforderte Eingabe der Be- schwerdeführerin ein (act. 8), welche der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom gleichen Tag zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 9).

Mit Schreiben vom 26. März 2025 nahm die Bundesanwaltschaft Bezug auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. März 2025, mit welcher diese erneut um Teilaufhebung gesperrter Vermögenswerte ersuchte habe, und orientierte sie darüber, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Aufrechterhaltung der am 15. März 2023 verfügte Sperre nach wie vor bei der Beschwerdekammer hängig sei (act. 10).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafver- fahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1; HINI- GER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 322 StPO N. 5). Zur Be- schwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die zulässigen Be- schwerdegründe ergeben sich aus Art. 393 Abs. 2 StPO (s. nachfolgend).

E. 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Beschwerde unterliegt namentlich der Beschlagnahmebefehl der Bundesan- waltschaft. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

E. 1.3 Entscheidet die Bundesanwaltschaft über ein Gesuch um ganze oder teil- weise Aufhebung einer Beschlagnahme, unterliegt der Beschwerde sowohl der Nichteintretensentscheid als auch die Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung einer Beschlagnahme (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2020, Art. 396 StPO N. 12; vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 467, N. 475 ff.; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 382).

Dabei ist zu beachten, dass es sich bei einem Gesuch um ganze oder teil- weise Aufhebung einer Beschlagnahme um ein Wiedererwägungsgesuch

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handelt (vgl. dazu GUIDON, a.a.O., N. 466 m.w.H.). Darauf tritt die Bundes- anwaltschaft grundsätzlich nur ein, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit Erlass des Beschlagnahmebefehls wesentlich geändert haben (KELLER, a.a.O., Art. 396 StPO N. 11). Wird auf das Gesuch nicht eingetreten bzw. ein Wiedererwägungsgrund verneint, kann mit der Beschwerde nur vorgetragen werden, das Vorliegen der Eintretensvoraussetzung bzw. eines Wiedererwä- gungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden (GUIDON, a.a.O., N. 476). Ist die Bundesanwaltschaft auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat sie in der Folge die Beschlagnahme im Lichte der allenfalls geänderten Situation geprüft und neu entschieden (KELLER, a.a.O., Art. 396 StPO N. 11 f.), kann grundsätzlich ihr Entscheid auch in diesen Punkten beschwerde- weise überprüft werden, soweit die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

E. 1.4 Die Frage, ob die Bundesanwaltschaft – unabhängig von einem Gesuch um ganze oder teilweise Aufhebung einer Beschlagnahme – a) materiell über die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme entschieden oder b) lediglich klarheitshalber festgehalten hat, dass eine Beschlagnahme weiterbesteht, bestimmt, inwiefern ihre Verfügung der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegt. Dass eine unabhängig von einem Gesuch um ganze oder teilweise Aufhebung einer Beschlagnahme erlassene Verfügung der Bundesanwaltschaft betreffend Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ge- nau gleich der Beschwerde unterliegt wie der Beschlagnahmebefehl (s. supra E. 1.2), steht somit mit anderen Worten nicht fest.

E. 2.1 Mit Bezug auf die Einstellungsverfügung ficht vorliegend die Beschwerde- führerin Disp. Ziff. 2 an, mit welcher die am 15. März 2023 verfügte Sperre ihrer Konten bei der Bank C. aufrechterhalten wurde, und Disp. Ziff. 4, mit welcher ihr keine Entschädigung ausgerichtet und keine Genugtuung zuge- sprochen wurde.

E. 2.2 Aus der Verfügung vom 15. März 2023 geht unmissverständlich hervor, dass die Beschlagnahmen in erster Linie im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Betrugs und nicht im Zusammenhang mit dem vorliegend eingestell- ten Verfahren wegen des Vorwurfs des Bruchs amtlicher Beschlagnahme angeordnet wurden (act. 3.2; s. supra lit. B). Die Beschwerdegegnerin führt daher in der Einstellungsverfügung vom 14. August 2024 zu Recht aus, dass im Rahmen der Verfahrenseinstellung gar nicht über die Aufhebung der strei- tigen Beschlagnahme zu befinden wäre (act. 3.10 S. 3 E. 8.2). Der Entscheid in der Einstellungsverfügung über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für den nicht eingestellten Teil ist somit gerade nicht von Art. 320 Abs. 2

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StPO erfasst, wonach die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen aufzuheben hat. Dies gilt vorliegend selbst dann, wenn diese Beschlagnahmen zur Durchsetzung von Ersatzfor- derungen und zur Sicherstellung von allfälligen Verfahrenskosten, Geldstra- fen und Bussen auch aus dem Verfahren wegen Bruchs amtlicher Beschlag- nahme erfolgten.

Folgerichtig richtet sich die Anfechtung von Disp. Ziff. 2 der Einstellungsver- fügung nicht nach Art. 322 Abs. 2 StPO sondern nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, obwohl formell mit der Einstellungsverfügung die Aufrechterhaltung der Kontosperren angeordnet wurde.

Die Anfechtung von Disp. Ziff. 4 der Einstellungsverfügung richtet sich dem- gegenüber nach Art. 322 Abs. 2 StPO.

E. 3.1 Betreffend die Anfechtung von Disp. Ziff. 2 der Einstellungsverfügung bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerde sei querulatorisch und rechts- missbräuchlich, was ein fehlendes Rechtsschutzinteresse zur Folge habe. Die Beschwerde laufe a priori ins Leere, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (act. 3 S. 2).

Zur Begründung führte sie aus, es sei höchstrichterlich entschieden, dass die Kontosperre rechtens sei. Vor diesem Hintergrund sei eine erneute Be- schwerde als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Auf diesen Beschwerde- punkt sei demnach nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin über kein rechtlich geschütztes Interesse verfüge.

Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin weder in ihren Eingaben vom

E. 3.2 Es trifft zu, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf die mit Verfügung vom

15. März 2023 angeordnete Beschlagnahme seit dem Urteil des Bundesge- richts 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 nicht geändert haben. Entsprechend lagen die Voraussetzungen nicht vor, um auf das Wiedererwägungsgesuch

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der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2024 bzw. 7. August 2024 einzutreten (s. zum Ganzen E. 1.3). Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin vor- bringt, vermag kein anderes Prüfungsergebnis zu begründen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist. Ebenso wenig sind die weiteren Ein- tretensvoraussetzungen zu untersuchen. Die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ist folgerichtig abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

4.

4.1 Zum Antrag auf Entschädigung und Genugtuung führte die Beschwerdegeg- nerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, die Beschwerdefüh- rerin habe sich innert Frist nicht vernehmen lassen und habe somit auch keine Entschädigungs- bzw. Genugtuungsansprüche geltend gemacht. Wird das Anmelden von Ansprüchen in einem solchen Fall unterlassen, obwohl dazu aufgefordert und in der Lage, verliere gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 IV 332 E. 1.3 f.) die Ansprüche im Sinne eines Rechtsverlusts, weshalb auf diese Beschwerdepunkte a priori nicht einzutre- ten sei.

Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin ohnehin keine Entschädigung und Genugtuung im Hinblick auf das eingestellte Strafverfahren geltend ma- che, sondern sinngemäss einer Ersatz-Entschädigung für die Gerichtskosten anderer Verfahren und eine Ersatz-Genugtuung im Zusammenhang mit der Kontosperre geltend mache. Hierzu fehle der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse, da die diesbezüglichen Entschädigungs- und Ge- nugtuungsfolgen bereits höchstrichterlich beurteilt worden seien. Die Be- schwerde erweise sich in diesem Punkt somit ohnehin als rechtsmissbräuch- lich, weshalb auf diesen Beschwerdepunkt bereits aus den vorstehenden Überlegungen nicht einzutreten sei.

4.2 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit der eingestellten Straf- untersuchung nicht als beschuldigte Person befragt worden, weshalb keine Kosten für eine Wahlverteidigung und keine eigenen Auslagen entstanden seien. Deshalb erweise sich im Hinblick auf die Verfahrenseinstellung jegli- cher Entschädigungsaufwand als nicht geboten und somit nicht entschädi- gungswürdig. Zudem lege die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern eine Genugtuung im Hinblick auf die Verfahrenseinstellung geschuldet sein sollte.

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Auch von Amtes wegen seien keine Genugtuungsansprüche ersichtlich (act. 3 S. 6).

4.3 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grund- satz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom

13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 m.w.H.; 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.2; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013 E. 3.3).

4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlas- senen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für straf- rechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung des Strafverfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hin- weisen). Zu diesen Normen gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung z.B. auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dabei darf sich die Kostenauflage in

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tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Die Behörde muss darlegen, in- wiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 6B_71/2009 vom 28. April 2009 E. 1.4; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafver- fahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein straf- rechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2018 vom 18. September 2018 E. 1.1; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1).

Die Kostenauflage und Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung bei Freispruch oder Einstellung ist lediglich unter den oben wiedergegebe- nen gesetzlichen und in der Folge von der Rechtsprechung konkretisierten Bedingungen möglich (vgl. E. 3.3).

4.5 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Da- runter fallen zum einen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbe- hörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindes- tens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 322 E. 1.3 S. 225 f.; 144 IV 207 E. 1.3.1 S. 209; E. 1.3.1 S. 240; Urteile 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.5; 6B_669/2018 vom 1. April 2019 E. 2.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; 1B_370/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.1; 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.1). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.2; 6B_561/2014 vom 11. September 2014 E. 3.1 mit Hinweis). Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss

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konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Ver- zicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (Urteile 1B_370/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.1; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; 6B_842/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1; 6B_561/2014 vom 11. Septem- ber 2014 E. 3.1; 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4).

4.6 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Erwägungen der Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung auseinander und legt auch im Beschwerdeverfahren namentlich nicht dar, welche Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen wären. Den betreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist ohne weiteres beizupflichten. Bei diesem Prüfungsergebnis ist nicht weiter zu un- tersuchen, ob auf die von der Beschwerdegegnerin genannten Beschwerde- punkte a priori nicht einzutreten sei. Die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 4 der Einstellungsverfügung ist folgerichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Juli und 8. August 2024 noch in der Beschwerde neue, massgebliche Fak- ten vorbringe, welche eine Änderung der Beschlagnahme erfordern würden (act. 3 S. 4 f.). Soweit die Beschwerdeführerin eine Entsperrung der Konten erneut unter dem Gesichtspunkt der «Unverhältnismässigkeit» verlange, ziele die Beschwerde ebenfalls ins Leere. Die beschlagnahmten Beträge seien nach wie vor kleiner als die mutmasslich zweckentfremdeten Vermö- genswerte durch B.

E. 5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

E. 5.2 Ausgangsgemäss sind demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung aller Umstände auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 5.3 Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 ff. StPO).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstel- lung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO); Beschlag- nahme (Art. 263 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.109

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft untersucht im Strafverfahren SV.20.1585 gegen B., A., weitere Personen und Unbekannt wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkun- denfälschung (Art. 251 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), evtl. unge- treuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Bruchs amtlicher Beschlag- nahme (Art. 289 StGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) diverse Sachverhalte (zur Einleitung des Strafverfahrens SV.20.1585 s. act. 3.3 bzw. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.63 vom 26. Juli 2023 lit. A ff.).

B. In diesem Strafverfahren sperrte die Bundesanwaltschaft unter anderem mit Verfügung vom 15. März 2023 die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 1 und dem E-Trading Konto Nr. 2, beide Konten bei der Bank C. lautend auf A. (act. 3.2). Zur Begründung der Kontosperre führte die Bundesanwaltschaft Folgendes aus (act. 3.2):

Die Bundesanwaltschaft untersuche einen Betrugssachverhalt gegen B. und dabei konkret die Umstände, unter denen D. zwischen 19. Februar 2020 und

16. April 2020 sieben Zahlungen auf das Konto Nr. 3, lautend auf die E. Inc., bei der Bank F. in Luzern von insgesamt CHF 95'335.62 (in verschiedenen Währungen) getätigt habe. Entsprechend ihren eigenen Angaben habe D. diese Zahlungen im Glauben ausgeführt, bei der G. Ltd. Anlageprodukte zu erwerben. Beraten und zu den Zahlungen motiviert sei sie u.a. von einem H. worden. Trotz mehrerer Aufforderungen per E-Mail sei bis heute keine Rück- zahlung des Investments erfolgt.

Aus den bisherigen Akten sei ein Investment, wie es der Geschädigten ge- genüber angegeben worden sei, nicht erkennbar. Es sei vom Konto der E. Inc. indes am 15. Dezember 2021 ein Betrag von CHF 20'000.-- auf ein Konto, lautend auf I. bei der Bank C. (Nr. 4), überwiesen worden. Gleichen- tags sei derselbe Betrag von diesem Konto auf das zu beschlagnahmende Konto (Nr. 1) bei der Bank C., lautend auf A., der Ehefrau von B., überwiesen worden; diese sei an den hinterlegten Vermögenswerten auch wirtschaftlich berechtigt.

In der Zwischenzeit sei das Verfahren auch gegen weitere Personen, darun- ter auch A., wegen des Verdachts des Bruchs amtlicher Beschlagnahme (Art. 289 StGB) ausgedehnt worden. Zudem habe sich der Verdacht gegen B. auf den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB und eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erweitert und bestehe in

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der mutmasslich strafbaren Verwendung der Gelder ab dem Konto der E. Inc. bei der Bank F. durch den Beschuldigten als Direktor der E. Inc. und Einzelzeichnungsberechtigten über deren Konto.

Gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse der Bundesanwaltschaft bestehe der Verdacht, dass der Zahlungseingang von CHF 20'000.-- vom 15. Dezem- ber 2021 auf dem Konto von A. letztlich direkte Folge einer Belastung des E. Inc.-Kontos darstelle und entsprechend auf das zu beschlagnahmende Bankkonto Vermögenswerte transferiert worden seien, welche durch straf- bare Handlungen erlangt worden seien.

Gemäss Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft seien im November 2022 vom vorgenannten Konto A. zudem insgesamt CHF 55'000.-- auf das E-Tra- ding Konto Nr. 2 überwiesen worden. Die Bundesanwaltschaft habe Grund zu Annahme, dass nicht A. selbst, sondern ihr Ehemann Effektengeschäfte tätige und die vorliegend überwiesenen Mittel B. zuzurechnen seien. Ein all- fälliges Guthaben sei gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO zu beschlag- nahmen.

Die Bundesanwaltschaft kam zum Schluss, dass auf das Konto von A. bei der Bank C. mutmasslich durch strafbare Handlungen erlangte Vermögens- werte einbezahlt worden seien oder werden. Vermögenswerte bzw. Saldi in dieser Höhe würden damit voraussichtlich der Einziehung unterliegen oder könnten zur Deckung einer Ersatzforderung herangezogen werden (Art. 70 f. StGB) und seien nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zu beschlagnahmen. Die Bundesanwaltschaft habe Grund zur Annahme, dass B. die auf den Bank- konten von A. vorhandenen Vermögenswerte bewirtschafte und diese auch ihm zuzuordnen seien. Deshalb erfolge die Beschlagnahme auch zur Sicher- stellung von allfälligen Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und/oder Ent- schädigungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO. Die spätere betragsmässige Beschränkung der Beschlagnahme bleibe vorbehalten.

C. Gegen die Verfügung vom 15. März 2023 erhob A. mit Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte die Aufhebung der Kontosperren bzw. die Begrenzung des be- schlagnahmten Betrages auf Fr. 20'000.--.

Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.63 vom 26. Juli 2023 wurde ihre Beschwerde abgewiesen (act. 3.3).

- 4 -

Das Bundesgericht wies die dagegen von A. erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat (act. 3.4).

D. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 stellte A. bei der Bundesanwaltschaft den Antrag auf Teilaufhebung der Beschlagnahme und Begrenzung des be- schlagnahmten Betrages auf Fr. 20'000.-- (act. 3.5).

E. Die Bundesanwaltschaft teilte im Strafverfahren SV.20.1585 mit Schreiben vom 17. Juli 2024 A. mit, dass sie hinsichtlich des Vorwurfs des Bruchs amt- licher Beschlagnahme die Untersuchung als vollständig erachte und beab- sichtige, die Strafuntersuchung durch Erlass einer Einstellungsverfügung in Bezug auf A. wegen des Vorwurfs des Bruchs amtlicher Beschlagnahme ab- zuschliessen, unter Verzicht auf eine Befragung der Beschuldigten, unter Verzicht auf eine Kostenauflage und sowie ohne Ausrichtung einer Entschä- digung oder Genugtuung (act. 3.10). Die Bundesanwaltschaft setzte A. Frist bis am 31. Juli 2024, um eventuelle Beweisanträge sowie die Elemente ein- zureichen, die für die eventuelle Anwendung der Artikel 429 ff. StPO erfor- derlich seien. Sie hielt sodann fest, dass A. im Zusammenhang der vorer- wähnten Untersuchung (Bruch amtlicher Beschlagnahme) nicht als beschul- digte Person befragt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass mit Bezug auf den Tatvorwurf nun eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt werde, erweise sich jeglicher Begründungsaufwand im Hinblick auf die Ver- fahrenseinstellung grundsätzlich als nicht geboten und somit nicht entschä- digungswürdig. Das Schreiben der Bundesanwaltschaft wurde A. am 18. Juli 2024 zugestellt (act. 3.10).

F. Mit Schreiben vom 7. August 2024 und somit nicht innerhalb der angesetzten Frist bis 31. Juli 2024 reichte A. ihre Stellungnahme ein, mit welcher sie im Wesentlichen die Aufhebung der Kontosperre und die Beschränkung des be- schlagnahmten Betrags auf Fr. 20'000.-- verlangte (act. 3.6). Sie verwies da- bei auf ihre frühere Eingabe vom 5. Juli 2024, mit welcher sie bereits diesel- ben Anträge gestellt hatte (act. 3.5).

G. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Einstellungsverfügung vom 14. August 2024, Disp. Ziff. 1, das Strafverfahren SV.20.1585 gegen A. wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB ein. In Disp. Ziff. 2 hielt sie fest, dass die am 15. März 2023 verfügte Sperre der Konten von A. bei der Bank C. bestehen bleibt. In Disp. Ziff. 4 wurde verfügt, dass A. keine

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Entschädigung ausgerichtet und keine Genugtuung zugesprochen werde, wobei gemäss Disp. Ziff. 3 die Bundeskasse die Verfahrenskosten trage (act. 3.1).

Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft aus, dass für die Fortsetzung der Strafuntersuchung gegen B. und A. wegen des Verdachts des Bruchs amtlicher Beschlagnahme die weitere Grundlage fehle, weil keine gültige Be- schlagnahme von Mietzinsen vorliege (a.a.O., S. 4).

Was die am 15. März 2023 beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Kon- ten von A. anbelange, wäre nach den Ausführungen der Bundesanwaltschaft über die Aufhebung der Beschlagnahme nicht im Rahmen der vorliegenden Verfahrenseinstellung zu befinden. Die Beschlagnahme sei im weiteren Kon- text der Vorwürfe gegen B. gestanden und stehe immer noch in diesem Zu- sammenhang (a.a.O., S. 4). Die Zwangsmassnahme sei nicht nur zur allfäl- ligen Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte und zur Deckung von Ersatzforderungen bzw. Schadenersatzansprüchen Geschädigter gegen- über B., sondern auch zur Sicherstellung von allfälligen Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO verfügt worden (a.a.O., S. 4 f.). Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A. habe das Bun- desgericht mit Urteil 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 jüngst in letzter Instanz abgewiesen. Die Verhältnisse hätten sich in Bezug auf die Beschlagnahme nicht geändert, weshalb vorliegend auch nicht gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO darüber zu befinden sei. In den Eingaben von A. vom 5. Juli und 7. August 2024 würden keine massgeblichen neuen Fakten vorgebracht, die eine Än- derung oder gar vollständige Aufhebung der Beschlagnahme des Kontos bei der Bank C. erfordern würden. Es wäre A. fraglos möglich und zumutbar ge- wesen, Zahlungen aus dem Betrieb des Badi-Kiosks durch entsprechende Instruktionen auf andere Weise zu vereinnahmen als dem bereits beschlag- nahmten Konto gutschreiben zu lassen. Es werde auf die dazu bereits im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente der Bundesanwaltschaft verwiesen. Die am 15. März 2023 verfügte Kontosperre werde daher auf- rechterhalten (a.a.O., S. 5).

Bei diesem Verfahrensausgang würden die Verfahrenskosten durch die Bun- deskasse getragen. Gründe für eine Kostenauflage an A. im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO würden nicht bestehen. A. sei in dem gegen sie geführ- ten Verfahren nach den Befragungen von J. und K. aus prozessökonomi- schen Gründen nicht mehr vorgeladen und angehört worden. Die Beschlag- nahme ihres Kontos betreffe sie nicht als Beschuldigte, sondern als Drittper- son, die von einer Zwangsmassnahme betroffen sei. Als Beschuldigte habe sie sich daher insgesamt keine Untersuchungshandlungen stellen müssen,

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die entschädigungspflichtig wären. Nach Ankündigung des Verfahrensab- schlusses gemäss Art. 318 StPO am 1. Juli 2024 habe sich A. nicht fristge- recht vernehmen lassen und keine Entschädigungsansprüche geltend ge- macht. Es werde ihr daher weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (a.a.O., S. 5).

H. Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt sinngemäss, Disp. Ziff. 2 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung seien aufzuhe- ben und anzupassen. Eventualiter sei die Kontosperre auf Fr. 20’000.-- zu begrenzen. Es sei ihr Schadenersatz von Fr. 6'000.-- und eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zuzusprechen (act. 1).

I. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Septem- ber 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin (act. 3). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2024 in Kenntnis gesetzt (act. 5).

J. Mit Schreiben vom 19. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Eingabe ein (act. 6), worüber die Beschwerdegegnerin ori- entiert wurde (act. 7).

Am 29. Oktober 2024 ging eine weitere unaufgeforderte Eingabe der Be- schwerdeführerin ein (act. 8), welche der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom gleichen Tag zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 9).

Mit Schreiben vom 26. März 2025 nahm die Bundesanwaltschaft Bezug auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. März 2025, mit welcher diese erneut um Teilaufhebung gesperrter Vermögenswerte ersuchte habe, und orientierte sie darüber, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Aufrechterhaltung der am 15. März 2023 verfügte Sperre nach wie vor bei der Beschwerdekammer hängig sei (act. 10).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafver- fahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1; HINI- GER/RICKLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 322 StPO N. 5). Zur Be- schwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die zulässigen Be- schwerdegründe ergeben sich aus Art. 393 Abs. 2 StPO (s. nachfolgend).

1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Beschwerde unterliegt namentlich der Beschlagnahmebefehl der Bundesan- waltschaft. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

1.3 Entscheidet die Bundesanwaltschaft über ein Gesuch um ganze oder teil- weise Aufhebung einer Beschlagnahme, unterliegt der Beschwerde sowohl der Nichteintretensentscheid als auch die Abweisung eines Gesuchs um Aufhebung einer Beschlagnahme (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2020, Art. 396 StPO N. 12; vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 467, N. 475 ff.; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 382).

Dabei ist zu beachten, dass es sich bei einem Gesuch um ganze oder teil- weise Aufhebung einer Beschlagnahme um ein Wiedererwägungsgesuch

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handelt (vgl. dazu GUIDON, a.a.O., N. 466 m.w.H.). Darauf tritt die Bundes- anwaltschaft grundsätzlich nur ein, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit Erlass des Beschlagnahmebefehls wesentlich geändert haben (KELLER, a.a.O., Art. 396 StPO N. 11). Wird auf das Gesuch nicht eingetreten bzw. ein Wiedererwägungsgrund verneint, kann mit der Beschwerde nur vorgetragen werden, das Vorliegen der Eintretensvoraussetzung bzw. eines Wiedererwä- gungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden (GUIDON, a.a.O., N. 476). Ist die Bundesanwaltschaft auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat sie in der Folge die Beschlagnahme im Lichte der allenfalls geänderten Situation geprüft und neu entschieden (KELLER, a.a.O., Art. 396 StPO N. 11 f.), kann grundsätzlich ihr Entscheid auch in diesen Punkten beschwerde- weise überprüft werden, soweit die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

1.4 Die Frage, ob die Bundesanwaltschaft – unabhängig von einem Gesuch um ganze oder teilweise Aufhebung einer Beschlagnahme – a) materiell über die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme entschieden oder b) lediglich klarheitshalber festgehalten hat, dass eine Beschlagnahme weiterbesteht, bestimmt, inwiefern ihre Verfügung der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegt. Dass eine unabhängig von einem Gesuch um ganze oder teilweise Aufhebung einer Beschlagnahme erlassene Verfügung der Bundesanwaltschaft betreffend Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ge- nau gleich der Beschwerde unterliegt wie der Beschlagnahmebefehl (s. supra E. 1.2), steht somit mit anderen Worten nicht fest.

2.

2.1 Mit Bezug auf die Einstellungsverfügung ficht vorliegend die Beschwerde- führerin Disp. Ziff. 2 an, mit welcher die am 15. März 2023 verfügte Sperre ihrer Konten bei der Bank C. aufrechterhalten wurde, und Disp. Ziff. 4, mit welcher ihr keine Entschädigung ausgerichtet und keine Genugtuung zuge- sprochen wurde.

2.2 Aus der Verfügung vom 15. März 2023 geht unmissverständlich hervor, dass die Beschlagnahmen in erster Linie im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Betrugs und nicht im Zusammenhang mit dem vorliegend eingestell- ten Verfahren wegen des Vorwurfs des Bruchs amtlicher Beschlagnahme angeordnet wurden (act. 3.2; s. supra lit. B). Die Beschwerdegegnerin führt daher in der Einstellungsverfügung vom 14. August 2024 zu Recht aus, dass im Rahmen der Verfahrenseinstellung gar nicht über die Aufhebung der strei- tigen Beschlagnahme zu befinden wäre (act. 3.10 S. 3 E. 8.2). Der Entscheid in der Einstellungsverfügung über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für den nicht eingestellten Teil ist somit gerade nicht von Art. 320 Abs. 2

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StPO erfasst, wonach die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen aufzuheben hat. Dies gilt vorliegend selbst dann, wenn diese Beschlagnahmen zur Durchsetzung von Ersatzfor- derungen und zur Sicherstellung von allfälligen Verfahrenskosten, Geldstra- fen und Bussen auch aus dem Verfahren wegen Bruchs amtlicher Beschlag- nahme erfolgten.

Folgerichtig richtet sich die Anfechtung von Disp. Ziff. 2 der Einstellungsver- fügung nicht nach Art. 322 Abs. 2 StPO sondern nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, obwohl formell mit der Einstellungsverfügung die Aufrechterhaltung der Kontosperren angeordnet wurde.

Die Anfechtung von Disp. Ziff. 4 der Einstellungsverfügung richtet sich dem- gegenüber nach Art. 322 Abs. 2 StPO.

3.

3.1 Betreffend die Anfechtung von Disp. Ziff. 2 der Einstellungsverfügung bringt die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerde sei querulatorisch und rechts- missbräuchlich, was ein fehlendes Rechtsschutzinteresse zur Folge habe. Die Beschwerde laufe a priori ins Leere, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (act. 3 S. 2).

Zur Begründung führte sie aus, es sei höchstrichterlich entschieden, dass die Kontosperre rechtens sei. Vor diesem Hintergrund sei eine erneute Be- schwerde als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Auf diesen Beschwerde- punkt sei demnach nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin über kein rechtlich geschütztes Interesse verfüge.

Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin weder in ihren Eingaben vom

5. Juli und 8. August 2024 noch in der Beschwerde neue, massgebliche Fak- ten vorbringe, welche eine Änderung der Beschlagnahme erfordern würden (act. 3 S. 4 f.). Soweit die Beschwerdeführerin eine Entsperrung der Konten erneut unter dem Gesichtspunkt der «Unverhältnismässigkeit» verlange, ziele die Beschwerde ebenfalls ins Leere. Die beschlagnahmten Beträge seien nach wie vor kleiner als die mutmasslich zweckentfremdeten Vermö- genswerte durch B.

3.2 Es trifft zu, dass sich die Verhältnisse in Bezug auf die mit Verfügung vom

15. März 2023 angeordnete Beschlagnahme seit dem Urteil des Bundesge- richts 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 nicht geändert haben. Entsprechend lagen die Voraussetzungen nicht vor, um auf das Wiedererwägungsgesuch

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der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2024 bzw. 7. August 2024 einzutreten (s. zum Ganzen E. 1.3). Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin vor- bringt, vermag kein anderes Prüfungsergebnis zu begründen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist. Ebenso wenig sind die weiteren Ein- tretensvoraussetzungen zu untersuchen. Die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ist folgerichtig abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

4.

4.1 Zum Antrag auf Entschädigung und Genugtuung führte die Beschwerdegeg- nerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, die Beschwerdefüh- rerin habe sich innert Frist nicht vernehmen lassen und habe somit auch keine Entschädigungs- bzw. Genugtuungsansprüche geltend gemacht. Wird das Anmelden von Ansprüchen in einem solchen Fall unterlassen, obwohl dazu aufgefordert und in der Lage, verliere gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 IV 332 E. 1.3 f.) die Ansprüche im Sinne eines Rechtsverlusts, weshalb auf diese Beschwerdepunkte a priori nicht einzutre- ten sei.

Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin ohnehin keine Entschädigung und Genugtuung im Hinblick auf das eingestellte Strafverfahren geltend ma- che, sondern sinngemäss einer Ersatz-Entschädigung für die Gerichtskosten anderer Verfahren und eine Ersatz-Genugtuung im Zusammenhang mit der Kontosperre geltend mache. Hierzu fehle der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse, da die diesbezüglichen Entschädigungs- und Ge- nugtuungsfolgen bereits höchstrichterlich beurteilt worden seien. Die Be- schwerde erweise sich in diesem Punkt somit ohnehin als rechtsmissbräuch- lich, weshalb auf diesen Beschwerdepunkt bereits aus den vorstehenden Überlegungen nicht einzutreten sei.

4.2 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit der eingestellten Straf- untersuchung nicht als beschuldigte Person befragt worden, weshalb keine Kosten für eine Wahlverteidigung und keine eigenen Auslagen entstanden seien. Deshalb erweise sich im Hinblick auf die Verfahrenseinstellung jegli- cher Entschädigungsaufwand als nicht geboten und somit nicht entschädi- gungswürdig. Zudem lege die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern eine Genugtuung im Hinblick auf die Verfahrenseinstellung geschuldet sein sollte.

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Auch von Amtes wegen seien keine Genugtuungsansprüche ersichtlich (act. 3 S. 6).

4.3 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grund- satz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom

13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 m.w.H.; 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.2; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013 E. 3.3).

4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlas- senen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für straf- rechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung des Strafverfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hin- weisen). Zu diesen Normen gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung z.B. auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dabei darf sich die Kostenauflage in

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tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Die Behörde muss darlegen, in- wiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 6B_71/2009 vom 28. April 2009 E. 1.4; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafver- fahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein straf- rechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2018 vom 18. September 2018 E. 1.1; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1).

Die Kostenauflage und Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung bei Freispruch oder Einstellung ist lediglich unter den oben wiedergegebe- nen gesetzlichen und in der Folge von der Rechtsprechung konkretisierten Bedingungen möglich (vgl. E. 3.3).

4.5 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Da- runter fallen zum einen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbe- hörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindes- tens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 322 E. 1.3 S. 225 f.; 144 IV 207 E. 1.3.1 S. 209; E. 1.3.1 S. 240; Urteile 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.5; 6B_669/2018 vom 1. April 2019 E. 2.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; 1B_370/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.1; 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.1). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.2; 6B_561/2014 vom 11. September 2014 E. 3.1 mit Hinweis). Fordert die Behörde die beschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss

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konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Ver- zicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (Urteile 1B_370/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.1; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; 6B_842/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1; 6B_561/2014 vom 11. Septem- ber 2014 E. 3.1; 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4).

4.6 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Erwägungen der Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung auseinander und legt auch im Beschwerdeverfahren namentlich nicht dar, welche Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen wären. Den betreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist ohne weiteres beizupflichten. Bei diesem Prüfungsergebnis ist nicht weiter zu un- tersuchen, ob auf die von der Beschwerdegegnerin genannten Beschwerde- punkte a priori nicht einzutreten sei. Die Beschwerde gegen Disp. Ziff. 4 der Einstellungsverfügung ist folgerichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

5.2 Ausgangsgemäss sind demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung aller Umstände auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

5.3 Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 ff. StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 8. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. .