Bestellung einer notwendigen amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO); Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Aufl. 2019, Art. 133 StPO N. 33 f.; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 133 StPO N. 8; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 133 StPO N. 5);
- indes jede Beschwerde einen Beschwerdewillen voraussetzt (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 387), mithin, dass aus der Erklärung der Wille der Partei ersichtlich ist, den
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betreffenden Entscheid durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen (LIEBER, a.a.O., Art. 385 StPO N. 8; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.211 vom 20. August 2020 E. 1.3.1 m.w.H.);
- A. mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 keine Beschwerdegründe im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO geltend macht, sondern einen Wechsel der amtli- chen Verteidigung beantragt;
- gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung (in casu die BA) über die Übertragung der amtlichen Verteidigung an eine andere Person zu befinden hat;
- mangels Beschwerdewillens auf die Eingabe vom 7. Dezember 2023 nicht einzutreten ist;
- die Eingabe vom 7. Dezember 2023 bzw. das Gesuch um Wechsel der amt- lichen Verteidigung zuständigkeitshalber an die BA weiterzuleiten ist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO), welche darüber zu befinden haben wird;
- auf eine Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (vgl. DOMEISEN, Bas- ler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 5);
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Eingabe vom 7. Dezember 2023 wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., Rechtsanwältin,
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand
Bestellung einer notwendigen amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO); Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.197
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Strafverfahren SV.23.0935 gegen A. wegen Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgeset- zes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (AS 2014 4565) und der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter StGB) führt;
- die BA mit Verfügung vom 24. November 2023 Rechtsanwältin B. im Straf- verfahren SV.23.0935 als amtliche Verteidigerin von A. mit Rückwirkung auf den 21. November 2023 bestellte; sie dabei namentlich erwog, A. habe keine Wahlverteidigung bestimmt; wegen notwendiger Verteidigung ordne die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an; A. habe sich anlässlich der Befragung vom 21. November 2023 durch die Bundeskriminalpolizei mit der bestellten Pflichtverteidigerin, RA B., einverstanden erklärt (act. 1.1);
- A. in einer an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts adressierten Eingabe vom 7. Dezember 2023 (eingegangen am 11. Dezember 2023) schreibt: «Sehr geehrte Damen und Herren Ich bin mit der amtlichen Ver- teidigung vertreten durch B. nicht einverstanden aufgrund von mangelnder Fachkompetenz. Die Amtliche Verteidigung soll von C. […] übernommen werden. Vielen Dank […]» (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- A. gegen die Verfügung vom 24. November 2023 grundsätzlich Beschwerde erheben kann (vgl. HARARI/JAKOB/SANTAMARIA, Commentaire romand,
2. Aufl. 2019, Art. 133 StPO N. 33 f.; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 133 StPO N. 8; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 133 StPO N. 5);
- indes jede Beschwerde einen Beschwerdewillen voraussetzt (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 387), mithin, dass aus der Erklärung der Wille der Partei ersichtlich ist, den
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betreffenden Entscheid durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen (LIEBER, a.a.O., Art. 385 StPO N. 8; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.211 vom 20. August 2020 E. 1.3.1 m.w.H.);
- A. mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 keine Beschwerdegründe im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO geltend macht, sondern einen Wechsel der amtli- chen Verteidigung beantragt;
- gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung (in casu die BA) über die Übertragung der amtlichen Verteidigung an eine andere Person zu befinden hat;
- mangels Beschwerdewillens auf die Eingabe vom 7. Dezember 2023 nicht einzutreten ist;
- die Eingabe vom 7. Dezember 2023 bzw. das Gesuch um Wechsel der amt- lichen Verteidigung zuständigkeitshalber an die BA weiterzuleiten ist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO), welche darüber zu befinden haben wird;
- auf eine Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (vgl. DOMEISEN, Bas- ler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 5);
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und erkennt:
1. Auf die Eingabe vom 7. Dezember 2023 wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 14. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.