Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO).
Sachverhalt
A. Am 3. Juni 2020 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A. bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage wegen mehrfach begangener übler Nachrede (SK.2020.15). In der Folge ordnete die zuständige Einzelrichterin am 30. Juni 2020 eine sachverständige Begut- achtung der Schuldfähigkeit von A. an.
B. Das bei ihr am 9. Juli 2020 eingegangene Gesuch von A. um Anordnung einer amtlichen Verteidigung leitete die Bundesanwaltschaft am 10. Juli 2020 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter. Die Strafkammer wies das Gesuch von A. mit Verfügung vom 20. Juli 2020 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der von der Bundesanwalt- schaft beantragten Geldstrafe von 30 Tagessätzen ein Bagatellfall vorliege und die Sache weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkei- ten aufweise, denen A. nicht gewachsen wäre (SN.2020.19).
C. Mit an die Strafkammer gerichtetem Schreiben vom 25. Juli 2020 nahm A. zur Verfügung vom 20. Juli 2020 Stellung und führte unter anderem aus, weshalb er die Voraussetzungen zur Gewährung einer amtlichen Verteidi- gung als gegeben erachte (act. 1). Am 30. Juli 2020 überwies die Strafkam- mer das Schreiben von A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zur Prüfung einer allfälligen Beschwerde (act. 1.1).
D. Die Beschwerdekammer forderte A. mit Schreiben vom 31. Juli 2020 auf, ihr bis zum 13. August 2020 mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung der Straf- kammer vom 20. Juli 2020 eine Beschwerde zu erheben beabsichtige (act. 2). A. liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen.
E. Aufforderungsgemäss reichte die Strafkammer der Beschwerdekammer am
19. August 2020 die Verfügung vom 20. Juli 2020 zu den Akten (act. 3, 4).
Auf die Ausführungen im Schreiben vom 25. Juli 2020 und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrenslei- tende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Nach der Rechtsprechung können verfahrensleitende Entscheide allerdings dann Gegenstand einer Beschwerde sein, wenn sie geeignet sind, beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesge- richts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2; siehe auch GUIDON, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 13; KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 27 f.). Die Weigerung, die unent- geltliche Verbeiständung zu gewähren und einen amtlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen, ist geeignet, einen solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (GUIDON, a.a.O., Art. 393 StPO N. 13). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer amtlichen Verteidigung ab. Im Sinne des oben Ausgeführten (E. 1.1) kann gegen diese verfahrensleitende Verfügung grundsätzlich Beschwerde erhoben werden. Das von der Be- schwerdegegnerin weitergeleitete Schreiben vom 25. Juli 2020 würde zu- dem den Form- und Fristanforderungen einer Beschwerde genügen.
E. 1.3.1 Obschon im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, setzt jede Beschwerde einen Beschwerdewillen voraus. Diese Willensäusserung hat bedingungslos und zweifelsfrei zu erfolgen. Es genügt nicht, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht zufrieden ist oder diesen kritisiert. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgehen. Der Be- schwerdeführer muss in der Beschwerde deutlich zum Ausdruck bringen, welche Änderung bzw. Aufhebung er beantragt und in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.22 vom 21. August 2013 E. 1.2 und BG.2015.31 vom 13. August 2015 E. 1.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss
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Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 387). Massgeblich ist
– nebst Einhaltung der Form- und Fristvorschriften des infrage kommenden Rechtsmittels – einzig, dass aus der Erklärung der Wille der Partei ersichtlich ist, den betreffenden Entscheid durch eine höhere Instanz überprüfen zu las- sen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.26 vom 4. Januar 2017 E. 2.2 m.w.H.).
E. 1.3.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seinem Schreiben vom 25. Juli 2020 zur Verfügung vom 20. Juli 2020 ausführlich Stellung und führt insbesondere aus, weshalb seiner Meinung nach die Voraussetzungen für die Gewährung einer amtlichen Verteidigung gegeben seien. Des Weiteren äussert sich der Beschwerdeführer darin zur von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege- benen Begutachtung seiner Schuldfähigkeit (act. 1). Indes sind dem Schrei- ben vom 25. Juli 2020 keine Hinweise zu entnehmen, die darauf deuten wür- den, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 20. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben wollte. Zum einen ist das Schreiben vom 25. Juli 2020 explizit an die Beschwerdegegnerin adressiert und nimmt Bezug auf das bei ihr hängige Strafverfahren. Das Schreiben rich- tet sich an die für die Strafsache zuständige Einzelrichterin, die auch die Ver- fügung vom 20. Juli 2020 erlassen hat. Weiter spricht der Beschwerdeführer im Schreiben wiederholt direkt die Einzelrichterin an. Zum anderen bezeich- nete der Beschwerdeführer sein Schreiben im Betreff als «Antrag-Korrektur erneute Gutheissung einer Pflichtverteidigung» und beendete das Schreiben mit folgendem Satz: «In Hoffnung, die Strafkammer überdenkt die Angele- genheit betreffend Gutheissung eines Pflichtverteidigers noch einmal, […].» Auch dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwer- degegnerin einen neuen Antrag auf Gewährung einer amtlichen Verteidi- gung bzw. ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen beabsichtigte. Die Beur- teilung, ob das Schreiben vom 25. Juli 2020 als ein Wiedererwägungsgesuch oder ein erneuter Antrag zu interpretieren ist, obliegt der hierfür zuständigen Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdekammer liegen die Verfahrensakten nicht vor, weshalb ihr nicht bekannt ist, ob und wie die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben vom 25. Juli 2020 – abgesehen von der Weiterleitung an die Beschwerdekammer – reagierte. Aus diesem Grund sei der Vollständig- keit halber angemerkt, dass die Weiterleitung des Schreibens vom 25. Juli 2020 die Beschwerdegegnerin nicht daran hinderte, dieses Schreiben als einen neuen Antrag auf Gewährung einer amtlichen Verteidigung bzw. als ein Wiedererwägungsgesuch zu behandeln.
E. 1.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Ausführungen im Schreiben vom 25. Juli 2020 von fehlendem Beschwerdewillen auszugehen ist.
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E. 2 Im Übrigen wäre eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. Juli 2020 abzuweisen gewesen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist angesichts der von der Bundesanwaltschaft beantragten Strafe von einem Bagatellfall auszugehen (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Ebenso wurde die Anklage wegen mehrfacher übler Nachrede gegen den Beschwer- deführer wegen Verfassen diverser Facebook-Beiträge erhoben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angeklagte Sachverhalt dem Beschwerdeführer in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereiten könnte, de- nen er nicht gewachsen wäre (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO).
E. 3 Nach dem Gesagten ist das Schreiben vom 25. Juli 2020 infolge des fehlen- den Beschwerdewillens nicht als eine Beschwerdeschrift entgegenzuneh- men. Demzufolge ist das Schreiben vom 25. Juli 2020 von der Beschwerde- gegnerin zu behandeln, weshalb es zuständigkeitshalber an sie zur Beurtei- lung zurückzuweisen ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf eine Erhebung von Gerichtskos- ten zu verzichten (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 428 StPO N. 5).
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Dispositiv
- Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2020 wird zur Beurteilung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurückgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. August 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 133 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.211
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Sachverhalt:
A. Am 3. Juni 2020 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A. bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage wegen mehrfach begangener übler Nachrede (SK.2020.15). In der Folge ordnete die zuständige Einzelrichterin am 30. Juni 2020 eine sachverständige Begut- achtung der Schuldfähigkeit von A. an.
B. Das bei ihr am 9. Juli 2020 eingegangene Gesuch von A. um Anordnung einer amtlichen Verteidigung leitete die Bundesanwaltschaft am 10. Juli 2020 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter. Die Strafkammer wies das Gesuch von A. mit Verfügung vom 20. Juli 2020 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der von der Bundesanwalt- schaft beantragten Geldstrafe von 30 Tagessätzen ein Bagatellfall vorliege und die Sache weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkei- ten aufweise, denen A. nicht gewachsen wäre (SN.2020.19).
C. Mit an die Strafkammer gerichtetem Schreiben vom 25. Juli 2020 nahm A. zur Verfügung vom 20. Juli 2020 Stellung und führte unter anderem aus, weshalb er die Voraussetzungen zur Gewährung einer amtlichen Verteidi- gung als gegeben erachte (act. 1). Am 30. Juli 2020 überwies die Strafkam- mer das Schreiben von A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zur Prüfung einer allfälligen Beschwerde (act. 1.1).
D. Die Beschwerdekammer forderte A. mit Schreiben vom 31. Juli 2020 auf, ihr bis zum 13. August 2020 mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung der Straf- kammer vom 20. Juli 2020 eine Beschwerde zu erheben beabsichtige (act. 2). A. liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen.
E. Aufforderungsgemäss reichte die Strafkammer der Beschwerdekammer am
19. August 2020 die Verfügung vom 20. Juli 2020 zu den Akten (act. 3, 4).
Auf die Ausführungen im Schreiben vom 25. Juli 2020 und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrenslei- tende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Nach der Rechtsprechung können verfahrensleitende Entscheide allerdings dann Gegenstand einer Beschwerde sein, wenn sie geeignet sind, beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesge- richts 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2; siehe auch GUIDON, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 13; KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 27 f.). Die Weigerung, die unent- geltliche Verbeiständung zu gewähren und einen amtlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen, ist geeignet, einen solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (GUIDON, a.a.O., Art. 393 StPO N. 13). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer amtlichen Verteidigung ab. Im Sinne des oben Ausgeführten (E. 1.1) kann gegen diese verfahrensleitende Verfügung grundsätzlich Beschwerde erhoben werden. Das von der Be- schwerdegegnerin weitergeleitete Schreiben vom 25. Juli 2020 würde zu- dem den Form- und Fristanforderungen einer Beschwerde genügen.
1.3
1.3.1 Obschon im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, setzt jede Beschwerde einen Beschwerdewillen voraus. Diese Willensäusserung hat bedingungslos und zweifelsfrei zu erfolgen. Es genügt nicht, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht zufrieden ist oder diesen kritisiert. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgehen. Der Be- schwerdeführer muss in der Beschwerde deutlich zum Ausdruck bringen, welche Änderung bzw. Aufhebung er beantragt und in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.22 vom 21. August 2013 E. 1.2 und BG.2015.31 vom 13. August 2015 E. 1.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss
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Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 387). Massgeblich ist
– nebst Einhaltung der Form- und Fristvorschriften des infrage kommenden Rechtsmittels – einzig, dass aus der Erklärung der Wille der Partei ersichtlich ist, den betreffenden Entscheid durch eine höhere Instanz überprüfen zu las- sen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.26 vom 4. Januar 2017 E. 2.2 m.w.H.). 1.3.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seinem Schreiben vom 25. Juli 2020 zur Verfügung vom 20. Juli 2020 ausführlich Stellung und führt insbesondere aus, weshalb seiner Meinung nach die Voraussetzungen für die Gewährung einer amtlichen Verteidigung gegeben seien. Des Weiteren äussert sich der Beschwerdeführer darin zur von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege- benen Begutachtung seiner Schuldfähigkeit (act. 1). Indes sind dem Schrei- ben vom 25. Juli 2020 keine Hinweise zu entnehmen, die darauf deuten wür- den, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 20. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben wollte. Zum einen ist das Schreiben vom 25. Juli 2020 explizit an die Beschwerdegegnerin adressiert und nimmt Bezug auf das bei ihr hängige Strafverfahren. Das Schreiben rich- tet sich an die für die Strafsache zuständige Einzelrichterin, die auch die Ver- fügung vom 20. Juli 2020 erlassen hat. Weiter spricht der Beschwerdeführer im Schreiben wiederholt direkt die Einzelrichterin an. Zum anderen bezeich- nete der Beschwerdeführer sein Schreiben im Betreff als «Antrag-Korrektur erneute Gutheissung einer Pflichtverteidigung» und beendete das Schreiben mit folgendem Satz: «In Hoffnung, die Strafkammer überdenkt die Angele- genheit betreffend Gutheissung eines Pflichtverteidigers noch einmal, […].» Auch dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwer- degegnerin einen neuen Antrag auf Gewährung einer amtlichen Verteidi- gung bzw. ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen beabsichtigte. Die Beur- teilung, ob das Schreiben vom 25. Juli 2020 als ein Wiedererwägungsgesuch oder ein erneuter Antrag zu interpretieren ist, obliegt der hierfür zuständigen Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdekammer liegen die Verfahrensakten nicht vor, weshalb ihr nicht bekannt ist, ob und wie die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben vom 25. Juli 2020 – abgesehen von der Weiterleitung an die Beschwerdekammer – reagierte. Aus diesem Grund sei der Vollständig- keit halber angemerkt, dass die Weiterleitung des Schreibens vom 25. Juli 2020 die Beschwerdegegnerin nicht daran hinderte, dieses Schreiben als einen neuen Antrag auf Gewährung einer amtlichen Verteidigung bzw. als ein Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. 1.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Ausführungen im Schreiben vom 25. Juli 2020 von fehlendem Beschwerdewillen auszugehen ist.
- 5 -
2. Im Übrigen wäre eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung vom
20. Juli 2020 abzuweisen gewesen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist angesichts der von der Bundesanwaltschaft beantragten Strafe von einem Bagatellfall auszugehen (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Ebenso wurde die Anklage wegen mehrfacher übler Nachrede gegen den Beschwer- deführer wegen Verfassen diverser Facebook-Beiträge erhoben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angeklagte Sachverhalt dem Beschwerdeführer in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereiten könnte, de- nen er nicht gewachsen wäre (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO).
3. Nach dem Gesagten ist das Schreiben vom 25. Juli 2020 infolge des fehlen- den Beschwerdewillens nicht als eine Beschwerdeschrift entgegenzuneh- men. Demzufolge ist das Schreiben vom 25. Juli 2020 von der Beschwerde- gegnerin zu behandeln, weshalb es zuständigkeitshalber an sie zur Beurtei- lung zurückzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf eine Erhebung von Gerichtskos- ten zu verzichten (vgl. DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 428 StPO N. 5).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2020 wird zur Beurteilung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 20. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesstrafgericht, Strafkammer (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.07.2020 im Original; brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.