Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaften des Kantons Bern und des Kantons Schwyz er- mittelten gegen A. Am 8. Juli 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (Kanton Schwyz), dass sie das Berner Strafverfahren betreffend vorsätzlichem unlauterem Wettbewerb übernehme (act. 1.1).
B. Am 13. August 2013 beschwerte sich A. beim Bundesstrafgericht (act. 1.).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Beschwerden, welche die interkantonale Zuständigkeit betreffen, werden von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilt (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
E. 1.2 Voraussetzung jeder Beschwerde ist der Beschwerdewille. Es genügt nicht, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht zufrieden ist oder diesen kri- tisiert. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwer- deschrift hervorgehen. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu brin- gen, welche Änderung bzw. Aufhebung er beantragt und in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N. 387 f.).
E. 1.3 Vorliegende Laienbeschwerde richtet sich gegen die genannte Übernah- meverfügung. Sie enthält keinen Antrag auf Überweisung an die zuständige Behörde, wie dies Art. 41 Abs. 1 StPO verlangt. Es liegt aus dem Zusam-
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menhang aber nahe, dass damit ein Verbleiben des Verfahrens beim Kan- ton Bern beantragt sein könnte. Die zweiseitige Begründung der Beschwerde bestätigt dies aber nicht. Mit der Zuständigkeit beschäftigt sich ein Absatz, in welchem ausgeführt wird: "Wer überhaupt zuständig sein will, ist unerheblich, da diese Ermittlungen rechtswidrig sind". Weitere Begründungen zum Gerichtsstand fehlen. Ge- rügt wird hauptsächlich, dass die Voraussetzungen eines Antragsdelikts nicht erfüllt seien, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei und dass (mit Verweis auf Gerichtspraxis) der zivilrechtliche Charakter des UWG für Strafnormen ungenügende Bestimmtheit aufweise.
E. 1.4 Die Beschwerde nimmt die Übernahmeverfügung zum Anlass, um das Strafverfahren insgesamt in Frage zu stellen. Dementsprechend lautet der Einleitungssatz: "[I]ch erhebe Beschwerde [fett gedruckt] gegen die oben genannte Strafermittlung [fett gedruckt] und Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln". Die Worte Strafsache und Straftatbe- stand sind in der Beschwerde stets in Anführungszeichen gesetzt.
E. 1.5 Die Beschwerde ist eigentlich darauf ausgerichtet, die Einstellung des Strafverfahrens zu bewirken. Dieser Entscheid müsste aber von der Staatsanwaltschaft getroffen werden (Art. 319 Abs. 1 StPO), der Be- schwerdekammer fehlt für diese Beurteilung die (funktionelle) Zuständig- keit. Somit fehlt dem Gericht die Zuständigkeit, um die Rügen der vorliegenden Beschwerde zu beurteilen. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Die Übernahmeverfügung vom 8. Juli 2013 ist demzufolge mit Ausfällung dieses Entscheides rechtskräftig. Die Beschwerdeschrift ist der Staatsan- waltschaft Höfe Einsiedeln zur Behandlung zuzustellen.
E. 2 Zusammenfassend ist mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe vom 13. August 2013 (act. 1) ist zuständigkeits- halber der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zuzuleiten.
E. 3 Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. August 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
KANTON SCHWYZ, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2013.22
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaften des Kantons Bern und des Kantons Schwyz er- mittelten gegen A. Am 8. Juli 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (Kanton Schwyz), dass sie das Berner Strafverfahren betreffend vorsätzlichem unlauterem Wettbewerb übernehme (act. 1.1).
B. Am 13. August 2013 beschwerte sich A. beim Bundesstrafgericht (act. 1.).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Fal- les an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Beschwerden, welche die interkantonale Zuständigkeit betreffen, werden von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilt (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Voraussetzung jeder Beschwerde ist der Beschwerdewille. Es genügt nicht, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht zufrieden ist oder diesen kri- tisiert. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwer- deschrift hervorgehen. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu brin- gen, welche Änderung bzw. Aufhebung er beantragt und in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, N. 387 f.).
1.3 Vorliegende Laienbeschwerde richtet sich gegen die genannte Übernah- meverfügung. Sie enthält keinen Antrag auf Überweisung an die zuständige Behörde, wie dies Art. 41 Abs. 1 StPO verlangt. Es liegt aus dem Zusam-
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menhang aber nahe, dass damit ein Verbleiben des Verfahrens beim Kan- ton Bern beantragt sein könnte. Die zweiseitige Begründung der Beschwerde bestätigt dies aber nicht. Mit der Zuständigkeit beschäftigt sich ein Absatz, in welchem ausgeführt wird: "Wer überhaupt zuständig sein will, ist unerheblich, da diese Ermittlungen rechtswidrig sind". Weitere Begründungen zum Gerichtsstand fehlen. Ge- rügt wird hauptsächlich, dass die Voraussetzungen eines Antragsdelikts nicht erfüllt seien, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei und dass (mit Verweis auf Gerichtspraxis) der zivilrechtliche Charakter des UWG für Strafnormen ungenügende Bestimmtheit aufweise. 1.4 Die Beschwerde nimmt die Übernahmeverfügung zum Anlass, um das Strafverfahren insgesamt in Frage zu stellen. Dementsprechend lautet der Einleitungssatz: "[I]ch erhebe Beschwerde [fett gedruckt] gegen die oben genannte Strafermittlung [fett gedruckt] und Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln". Die Worte Strafsache und Straftatbe- stand sind in der Beschwerde stets in Anführungszeichen gesetzt. 1.5 Die Beschwerde ist eigentlich darauf ausgerichtet, die Einstellung des Strafverfahrens zu bewirken. Dieser Entscheid müsste aber von der Staatsanwaltschaft getroffen werden (Art. 319 Abs. 1 StPO), der Be- schwerdekammer fehlt für diese Beurteilung die (funktionelle) Zuständig- keit. Somit fehlt dem Gericht die Zuständigkeit, um die Rügen der vorliegenden Beschwerde zu beurteilen. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Die Übernahmeverfügung vom 8. Juli 2013 ist demzufolge mit Ausfällung dieses Entscheides rechtskräftig. Die Beschwerdeschrift ist der Staatsan- waltschaft Höfe Einsiedeln zur Behandlung zuzustellen.
2. Zusammenfassend ist mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe vom 13. August 2013 (act. 1) ist zuständigkeits- halber der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zuzuleiten.
3. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 21. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.