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BG.2015.31

Bundesstrafgericht · 2015-08-13 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 übernahm die Staatsanwaltschaft Frauen- feld von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen A. wegen öffentlichen Aufforderungen zu Verbrechen oder zur Gewalttätig- keit (Art. 259 StGB; act. 1.1).

B. In diesem Zusammenhang gelangte A. am 5. August 2015 an das Bun- desstrafgericht (act. 1.).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Be- schwerden, welche die interkantonale Zuständigkeit betreffen, werden von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilt (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

E. 1.2 Voraussetzung jeder Beschwerde ist der Beschwerdewille. Es genügt nicht, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht zufrieden ist oder diesen kri- tisiert. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwer- deschrift hervorgehen. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, welche Änderung bzw. Aufhebung er beantragt und in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.22 vom 21. August 2013, E. 1.2).

E. 1.3 Die Eingabe vom 5. August 2015 ist als "Beschwerde gegen den Straftatbe- stand von Art. 259 Abs. 1 StGB" betitelt und enthält keine Anträge. Gerichts-

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standsrelevante Ausführungen sind nicht vorhanden; die Beschwerdeführe- rin nimmt die Übernahmeverfügung zum Anlass, um das gegen sie laufende Strafverfahren insgesamt in Frage zu stellen. Sie führt sinngemäss aus, dass sie ohne Vorsatz gehandelt habe und der Straftatbestand von Art. 259 StGB ihr unbekannt gewesen sei. Ihre Ausführungen sind somit eigentlich darauf ausgerichtet, die Einstellung des Strafverfahrens zu bewirken. Dieser Ent- scheid müsste aber von der Staatsanwaltschaft getroffen werden (Art. 319 Abs. 1 StPO), der Beschwerdekammer fehlt für diese Beurteilung die (funk- tionelle) Zuständigkeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.22 vom 21. August 2013, E. 1.5).

E. 1.4 Aus dem Gesagten geht hervor, dass mangels Zuständigkeit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. Die Eingabe vom 5. August 2015 (act. 1) ist zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Frauenfeld weiterzuleiten.

E. 2 Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren ist zu verzichten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Miro Dangubic Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwalt- schaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2015.31

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 übernahm die Staatsanwaltschaft Frauen- feld von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen A. wegen öffentlichen Aufforderungen zu Verbrechen oder zur Gewalttätig- keit (Art. 259 StGB; act. 1.1).

B. In diesem Zusammenhang gelangte A. am 5. August 2015 an das Bun- desstrafgericht (act. 1.).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Be- schwerden, welche die interkantonale Zuständigkeit betreffen, werden von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beurteilt (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

1.2 Voraussetzung jeder Beschwerde ist der Beschwerdewille. Es genügt nicht, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht zufrieden ist oder diesen kri- tisiert. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwer- deschrift hervorgehen. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, welche Änderung bzw. Aufhebung er beantragt und in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.22 vom 21. August 2013, E. 1.2).

1.3 Die Eingabe vom 5. August 2015 ist als "Beschwerde gegen den Straftatbe- stand von Art. 259 Abs. 1 StGB" betitelt und enthält keine Anträge. Gerichts-

- 3 -

standsrelevante Ausführungen sind nicht vorhanden; die Beschwerdeführe- rin nimmt die Übernahmeverfügung zum Anlass, um das gegen sie laufende Strafverfahren insgesamt in Frage zu stellen. Sie führt sinngemäss aus, dass sie ohne Vorsatz gehandelt habe und der Straftatbestand von Art. 259 StGB ihr unbekannt gewesen sei. Ihre Ausführungen sind somit eigentlich darauf ausgerichtet, die Einstellung des Strafverfahrens zu bewirken. Dieser Ent- scheid müsste aber von der Staatsanwaltschaft getroffen werden (Art. 319 Abs. 1 StPO), der Beschwerdekammer fehlt für diese Beurteilung die (funk- tionelle) Zuständigkeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.22 vom 21. August 2013, E. 1.5).

1.4 Aus dem Gesagten geht hervor, dass mangels Zuständigkeit auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. Die Eingabe vom 5. August 2015 (act. 1) ist zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Frauenfeld weiterzuleiten.

2. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren ist zu verzichten.

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 13. August 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.