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BB.2020.277

Bundesstrafgericht · 2021-03-09 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft - Bundesverwaltungsrichter B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 September 2020, mit welchem dieses nicht auf eine vom Beschwerde- führer erhobene Beschwerde eintrat, sondern diese der Ausgleichskasse des Kantons Bern zur Prüfung der Einsprache übermittelte, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs sowie eines Prozessbetrugs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);

- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmiss- brauchs oder andere Straftatbestände erfüllt sein sollen;

- auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Angaben zu entnehmen sind;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe- stimmungen);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund- voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- im Übrigen der Umstand, wonach der die Nichtanhandnahmeverfügung un- terzeichnende Stv. Bundesanwalt Entscheide fälle, obwohl gegen ihn «etli- che Ausstandsverfahren rechtshängig» seien, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Verstoss gegen die Ausstandsregeln dar- stellt (vgl. schon nur Art. 59 Abs. 3 StPO);

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- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.277

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 13. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Strafantrag gegen die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ein- reichte wegen «Unterlassener Diensthandlung, bzw. Prozessbetruges, Verstösse gg die BV und die EMRK, insbesondere der Herbeiführung einer Notlage, gg ein faires Verfahren, des Verstosses gg Art. 95 und 97 BGG, der vors. Sachverfälschung, usw.», angeblich begangen mit Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-4449/2020 vom 16. September 2020 (nicht des Bun- desgerichts);

- diese Anzeige zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft weitergeleitet wurde (vgl. zum Ganzen die Akten SV.20.1294-ZEB);

- die Bundesanwaltschaft am 2. November 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. mit Beschwerde vom 6. November 2020 die Aufhebung dieser Verfügung und die Zurückweisung an die Vorinstanz verlangt, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten des Staates (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 16. November 2020 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-

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gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2019.196 vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);

- offenbar das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4449/2020 vom

16. September 2020, mit welchem dieses nicht auf eine vom Beschwerde- führer erhobene Beschwerde eintrat, sondern diese der Ausgleichskasse des Kantons Bern zur Prüfung der Einsprache übermittelte, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs sowie eines Prozessbetrugs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);

- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmiss- brauchs oder andere Straftatbestände erfüllt sein sollen;

- auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Angaben zu entnehmen sind;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbe- stimmungen);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund- voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- im Übrigen der Umstand, wonach der die Nichtanhandnahmeverfügung un- terzeichnende Stv. Bundesanwalt Entscheide fälle, obwohl gegen ihn «etli- che Ausstandsverfahren rechtshängig» seien, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Verstoss gegen die Ausstandsregeln dar- stellt (vgl. schon nur Art. 59 Abs. 3 StPO);

- 4 -

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesverwaltungsrichter B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.