Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Sachverhalt
A. Am 11. Juni 2020 überwiesen die Ratspräsidenten der Bundesversammlung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») drei Strafanzeigen gegen den (damaligen) Bundesanwalt Michael Lauber (nachfolgend «Lauber), den […] der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), A. sowie weitere Personen mit der Aufforderung, eine ausserordentliche Staatsanwältin des Bundes oder einen ausserordentli- chen Staatsanwalt des Bundes zu ernennen.
B. Am 29. Juni 2020 ernannte die AB-BA Stefan Keller (nachfolgend «Keller») zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zur Prüfung der obgenannten Strafanzeigen (vgl. supra lit. A; http://www.ab-ba.ch/down- loads/MM_AB-BA_03_07_2020_de.pdf).
C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 teilte Keller A. die Eröffnung eines Strafver- fahrens wegen Anstiftung zu Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) und Anstiftung zu Begünstigung (Art. 305 StGB) mit (act. 1.1).
D. Am 23. September 2020 wählte die Vereinigte Bundesversammlung Keller zum ausserordentlichen Bundesanwalt (https://www.parlament.ch/de/rats- betrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20200211).
E. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 stellte A. ein Gesuch um Akteneinsicht mit Bezug auf die gegen ihn eingereichte(n) Strafanzeige(n). Ausserdem er- suchte er um Mitteilung, welche Hilfspersonen der ausserordentliche Bun- desanwalt für dieses Verfahren beiziehe (act. 1.3). Das Akteneinsichtsge- such wurde mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 abgewiesen. Ausserdem teilte der ausserordentliche Bundesanwalt A. mit, dass er keine Auskunft dar- über erteile, welche Hilfspersonen er beiziehe (act. 1.4).
F. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 erneuerte A. sein Gesuch um Einsicht in die Aufzeichnungen über Kontakte mit Dritt-/Hilfspersonen im vorliegen- den Verfahren. Zudem ersuchte er um Zustellung sämtlicher in den Akten befindlichen Medienmitteilungen sowie der Korrespondenz mit Journalisten bzw. der Aufzeichnung über Kontakte mit diesen und um Erläuterung, auf
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welcher Rechtsgrundlage der ausserordentliche Bundesanwalt die Orientie- rung vorgenommen habe (act. 3.1). Der ausserordentliche Bundesanwalt lehnte das Akteneinsichtsgesuch erneut mit Schreiben vom 15. Okto- ber 2020 ab. Ebenso hielt er fest, dass er keine Auskunft darüber erteile, welche Hilfspersonen er für dieses Verfahren beiziehe (act. 3.2).
G. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2020 gelangte A. an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):
«1. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Namen und die genauen Funktionen der von ihm beigezogenen Hilfspersonen bekannt- zugeben.
2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren, welche im Zusammenhang mit dem Beizug von Hilfspersonen für die von ihm geführte Strafuntersuchung stehen (Abma- chungen mit den Einsetzungs- und Aufsichtsbehörden, Verträge und Aufträge mit den Hilfspersonen, Arbeitsergebnisse der Hilfspersonen, Aktennotizen über Besprechungen oder Telefonate, Rechnungen und Abrechnungen etc.).
3. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten eine lückenlose Zusammenstellung aller Kontakte mit den von ihm für die Strafuntersuchung beigezogenen Hilfs- personen zu erstellen. Die Zusammenstellung muss zumindest die Namen der Hilfspersonen, den Zeitpunkt und die Art der Kontakte, die behandelten The- men, die erteilten Aufträge sowie die Ergebnisse der von den Hilfspersonen erledigten Aufträge umfassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.»
H. In seiner Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 beantragt der ausser- ordentliche Bundesanwalt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 3).
I. In seiner Replik vom 12. November 2020 hält A. im Wesentlichen an seinen in der Beschwerde gestellten Anträge fest und stellt neu den Antrag, es sei das Protokoll der Anhörung des ausserordentlichen Bundesanwalts durch die Gerichtskommission der Bundesversammlung vom 26. August 2020 (Geschäft-Nr. 20.211) als Beweismittel für das vorliegende Beschwerdever-
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fahren beizuziehen (act. 5). Der ausserordentliche Bundesanwalt hält in sei- ner Duplik vom 2. Dezember 2020 an seinem in der Beschwerdeantwort ge- stellten Antrag fest (act. 10).
J. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 8. und 15. Dezember 2020 bekräftigen die Parteien ihre jeweiligen Anträge (act. 12 und 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a SPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei- ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schrift- lich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.1.2 Der Streitgegenstand wird grundsätzlich durch die angefochtenen Verfügun- gen verbindlich festgelegt und kann vom Beschwerdeführer nicht frei be- stimmt werden. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegenstände beurtei- len, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.246 vom
17. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zum Anfech- tungsobjekt. Er hat jedoch seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2020 das Schreiben des ausserordentlichen Bundesanwalts vom 7. Oktober 2020 bei-
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gelegt, mit welchem dieser die Gesuche des Beschwerdeführers vom 5. Ok- tober 2020 um Akteneinsicht in die gegen ihn eingereichten Strafanzeigen sowie um Mitteilung, welche Hilfspersonen für das Strafverfahren beigezo- gen würden, abgewiesen hatte (vgl. supra lit. E). Gestützt auf die in der Be- schwerde gestellten Anträge ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer sinngemäss das Schreiben vom 7. Oktober 2020 anficht, soweit damit sein Gesuch vom 5. Oktober 2020 um Mitteilung, welche Hilfspersonen bei- gezogen würden, abgelehnt worden ist. Der Beschwerdeführer opponiert nicht gegen die Verweigerung der Einsicht in die Strafanzeigen. Streitgegen- stand ist damit das mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 abgewiesene Gesuch um Mitteilung der beigezogenen Hilfspersonen.
Die mit Beschwerde beantragte Einsicht in sämtliche Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem Beizug von Hilfspersonen stehen (Antrag Ziff. 2), sowie der Antrag 3, wonach der ausserordentliche Bundesanwalt zu ver- pflichten sei, eine lückenlose Zusammenstellung aller Kontakte mit den von ihm für die Strafuntersuchung beigezogenen Hilfspersonen zu erstellen, sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Diese Fragen können so- mit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf diese Anträge ist nicht einzutreten.
E. 1.3 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, können mit Beschwerde nicht nur formelle Verfügungen angefochten wer- den, sondern auch andere Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen Akte, welche das Strafver- fahren vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldig- ten berühren (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 393 StPO). Somit kann Beschwerde gegen Handlungen geführt werden, die sich auf die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Prozesses in seinen formellen Gang beziehen. Die Anfechtbarkeit mittels Beschwerde setzt dabei voraus, dass die Handlung gegen aussen wirksam ist, weshalb die Möglichkeit zur Beschwerdeführung ihre Grenze dort findet, wo rein be- hördeninterne Vorgänge betroffen sind (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 393 StPO).
Die mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 verweigerte Nennung der Hilfsper- sonen des ausserordentlichen Bundesanwalts ist der Beschwerde zugäng- lich. Bei den Hilfspersonen handelt es sich gemäss den Äusserungen des ausserordentlichen Bundesanwalts um ein «eigenes Team», welches er zu- sammenzustellen gedenke (vgl. act. 3 S. 1). Die Ernennung derartiger Hilfs- personen betrifft zweifelsohne die Durchführung des Strafverfahrens und ist
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mit Blick auf sich allfällig stellende Ausstandsgründe nicht ein rein behörden- interner Vorgang (vgl. nachfolgend E. 2). Soweit der ausserordentliche Bun- desanwalt der Meinung ist, es liege kein gültiges Anfechtungsobjekt vor, geht er mit dieser Ansicht somit fehl. Abzuweisen ist der von ihm in diesem Zu- sammenhang gestellte Antrag auf Ansetzung einer Frist, um materiell zur Beschwerde Stellung nehmen zu können. Vorliegend ist ein doppelter Schrif- tenwechsel durchgeführt worden. Der ausserordentliche Bundesanwalt hat zudem eine weitere Eingabe («Quadruplik») eingereicht. Er hatte somit ge- nügend Gelegenheit, sich auch materiell zur Beschwerde zu äussern. Hat er dies unterlassen, ist ihm dieses Versäumnis selber anzulasten, und es be- steht – nicht zuletzt auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) – keine Veranlassung auf eine weitere Fristansetzung zur Stellung- nahme in materieller Hinsicht.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist ferner – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten unmittelbar betroffen und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO.
E. 1.5 Die Beschwerde ist zudem fristgerecht erhoben worden, weshalb sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft (vgl. supra E. 1.2).
E. 2.1 Der ausserordentliche Bundesanwalt hat eigenen Angaben zufolge einzig gegenüber der Gerichtskommission ausgeführt, dass er im Rahmen der Aus- übung seines Mandats im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer sein «eigenes Team» zusammenstellen werde (act. 3 S. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 StPO geltend, dass privat zusammengesetzte Beratungs- oder Unterstützungsteams im Rahmen eines Strafverfahrens nichts zu suchen hätten, da die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Behör- den zukomme. Der Bund und die Kantone würden ihre Strafbehörden be- stimmen und deren Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse regeln, soweit die Strafprozessordnung oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend täten. Auf Bundesebene lege das Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezem- ber 2012 die organisatorische Gliederung und die operativen Einheiten der
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Bundesanwaltschaft fest und definiere Aufgaben und Befugnisse der einzel- nen Personalkategorien. Ausstehende Dritte, die nicht der Bundesanwalt- schaft angehören würden – abgesehen von den allenfalls in der Strafpro- zessordnung vorgesehenen Ausnahmen – seien nicht befugt, an Strafunter- suchungen des Bundes mitzuwirken. Dies gelte auch dann, wenn die Straf- untersuchung von ausserordentlichen Staatsanwälten des Bundes geführt werde. Die Strafprozessordnung spreche nur von Strafbehörden sowie von Mitgliedern und vereinzelt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Strafbe- hörden. Es würden somit nur Personen mitwirken können, welche als Mit- glieder einer Strafbehörde gewählt seien oder in einem Anstellungsverhältnis zu einer Strafbehörde (und nicht etwa zu einem Mitglied einer Strafbehörde) stehen. Ad hoc beigezogene Hilfspersonen seien – jedenfalls solange nicht eine Delegation von Befugnissen oder Aufgaben an aussenstehende Dritt- personen ausdrücklich geregelt sei – im Schweizerischen Justizsystem nicht vorgesehen. Bedürfe der mit der Strafuntersuchung betraute Staatsanwalt einer zusätzlichen Beratung oder Unterstützung, könne dies nur auf dem Weg der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Strafbehörden, insbeson- dere der Polizei und der Staatsanwaltschaft, der ordentlichen Rechts- bzw. Amtshilfe oder allenfalls in Form eines strafprozessualen Gutachtenauftrags erfolgen. Ungeachtet um die grundsätzliche Unzulässigkeit des Beizugs von aussenstehenden Drittpersonen für Zwecke der Strafuntersuchung sei in je- dem Fall zu verlangen, dass Klarheit über das Ausmass und den Umfang der Zusammenarbeit mit diesen Personen geschaffen werde (act. 1 S. 3 f.).
E. 2.3.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO führen die Staatsanwältinnen und die Staatsanwälte die notwendigen Beweiserhebungen selber durch. Satz 2 be- rechtigt die Staatsanwälte, einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitar- beitern zu übertragen. Damit soll die in einigen Kantonen bewährte Praxis weitergeführt werden können, wonach zur Entlastung der Staatsanwälte ge- wisse Untersuchungshandlungen von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden können, also von Assistenzstaatsanwälten, Untersu- chungsbeamten, Adjunkten, Sekretären, Praktikanten und anderen (BBl 2006 1265 Ziff. 2.6.3.2 zu Art. 311 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 311 StPO; OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 311 StPO). Wesentliche Handlungen wie z.B. Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht oder Anklagen kön- nen jedoch nicht gestützt auf Art. 311 Abs. 1 StPO delegiert werden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.2 S. 77, m.w.H.). Bei Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO handelt es sich um eine sog. interne Delegationskompetenz, wonach einzelne Un-
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tersuchungshandlungen Mitarbeitern innerhalb der Staatsanwaltschaft über- tragen werden können. Art. 311 StPO sieht nicht vor, dass Beweiserhebun- gen an andere Behörden oder Private delegiert werden dürften (OMLIN, a.a.O., N. 10a f. zu Art. 311 StPO). Daraus jedoch zu schliessen, dass es einem ausserordentlichen Staatsanwalt gestützt auf Art. 311 Abs. 1 StPO untersagt wäre, einzelne Untersuchungshandlungen an Hilfspersonen oder Mitarbeiter ausserhalb der Staatsanwaltschaft, für die er ausserordentlich tä- tig ist, zu delegieren, greift zu kurz. Die Rechtsfigur des ausserordentlichen Staatsanwalts findet in der StPO keine Erwähnung. Auf Bundesebene findet sich ihre Rechtsgrundlage in Art. 67 StBOG. Danach hat die Aufsichtsbe- hörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA einen ausserordentlichen Staats- anwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin zu ernennen, wenn sich die Strafverfolgung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit gegen einen Leitenden Staatsanwalt, eine Leitende Staatsanwältin, einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin richtet. Gleiches gilt praxisge- mäss bei Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit einer amtlichen Tä- tigkeit gegen den Bundesanwalt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.228 vom 17. Dezember 2020 E. 2.2. m.w.H.). Diese Regelung soll allfällige Befangenheiten durch den fallführenden Staatsanwalt verhindern. Wäre der ausserordentliche Staatsanwalt nun verpflichtet, Hilfspersonen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 StPO ausschliesslich aus der Bundesanwaltschaft zu rekrutieren, bestünde die Gefahr, dass Art. 67 StBOG seines Sinnes und Zwecks entleert würde. Es muss daher zwingend zulässig sein, dass der ausserordentliche Staatsanwalt einzelne Untersuchungshandlungen an Mit- arbeiter ausserhalb der Staatsanwaltschaft, für welche er ausserordentlich tätig ist, delegieren darf. Wird in diesem Sinne die Delegation von Untersu- chungshandlungen als zulässig erachtet, muss dies erst recht für die Über- tragung von rein administrativen Arbeiten, die üblicherweise von kaufmänni- schen Angestellten verrichtet werden und die nicht unter Art. 311 StPO fal- len, an Mitarbeiter ausserhalb der Staatsanwaltschaft gelten.
E. 2.3.2 Will der ausserordentliche Bundesanwalt im vorliegenden Verfahren somit einzelne Untersuchungshandlungen an Mitarbeiter delegieren, ist dies im Rahmen von Art. 311 Abs. 1 StPO zulässig bzw. aus Effizienzüberlegungen gar geboten. Soweit es sich bei diesen Mitarbeitern nicht um Angestellte der Bundesanwaltschaft handeln sollte, wovon im konkreten Fall auszugehen ist, ist dies nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden. Die vom ausseror- dentlichen Bundesanwalt zu führende Strafuntersuchung betrifft auch den ehemaligen Bundesanwalt Lauber als Beschuldigten. Vor diesem Hinter- grund ist die Delegation von einzelnen Untersuchungshandlungen an Hilfs- personen ausserhalb der Bundesanwaltschaft sachgerecht. Gleiches gilt – wie oben ausgeführt – für die Übertragung von rein administrativen Arbeiten
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an Mitarbeiter ausserhalb der Bundesanwaltschaft. Die Mitarbeiter stehen zudem jederzeit unter direkter Aufsicht des fallführenden Staatsanwaltes, und gegenwärtig bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass der ausserordent- liche Bundesanwalt seine Aufsichtsfunktion gegenüber von ihm eingesetzten Mitarbeitern nicht korrekt wahrnehmen wird.
E. 2.4 Überträgt der Staatsanwalt an seine Mitarbeiter Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 311 StPO, gelten die Ausstandsbestimmungen nach Art. 56 ff. StPO auch für diese uneingeschränkt (KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 56 StPO; vgl. in diesem Sinne auch den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.3). Für das Geltendmachen von Ausstandgründen ist unabdingbar, dass die Parteien Kenntnis sämtlicher Mitarbeiter des fallführenden Staatsanwalts haben, die auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben (KELLER, a.a.O.; siehe auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 56 StPO). Das Bundesgericht hält im Zusammenhang mit dem Geltend- machen von Ausstandsgründen gegen Richterpersonen dafür, dass ein ver- fassungsmässiger Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Richterbank nicht bestehe, sofern der Rechtssuchende die Namen der entscheidenden Richter aus der allgemein zugänglichen Quelle (Staatskalender oder Inter- net) entnehmen könne (Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom
E. 5 Januar 2018 E. 2.3.1; 1B_348/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.2.). Ob sich diese Rechtsprechung generell auch auf Verfahren betreffend Aus- standsbegehren gegen Staatsanwälte übertragen lässt, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Im vorliegenden Fall besteht jedenfalls die Beson- derheit, dass gänzlich unklar und auch nicht bestimmbar ist, wer die Mitar- beiter des ausserordentlichen Bundesanwaltes im vorliegenden Strafverfah- ren sein werden bzw. sind. Dem Beschwerdeführer ist einzig bekannt, dass der ausserordentliche Bundesanwalt ein «eigenes Team» zu bilden beab- sichtigt bzw. bereits gebildet hat. Im Hinblick auf allfällige Ausstandsbegeh- ren muss dem Beschwerdeführer jedoch wenigstens der Kreis der in Frage kommenden Personen bekannt sein, die auf den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens zumindest einen indirekten Einfluss haben könnten. Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund muss dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe derjenigen Mitarbeiter zugebilligt werden, denen der ausserordentliche Bundesanwalt einzelne Untersuchungshandlungen zu delegieren beabsichtigt und die ge- stützt auf ihre Nähe zum Verfahren zumindest die Möglichkeit haben, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten, mithin einen min- destens indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben. Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe derjenigen
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Mitarbeiter, denen rein administrative Arbeiten übertragen werden, die übli- cherweise von kaufmännisch Angestellten verrichtet werden und die nicht unter Art. 311 StPO fallen, vor diesem Hintergrund nicht besteht.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und der ausserordentliche Bundesanwalt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Namen und Funktion sämtlicher Mitarbeiter bekannt zu geben, an die einzelne Untersuchungs- handlungen delegiert werden und die im Sinne der obigen Erwägungen ei- nen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben.
3. Nicht einzutreten ist schliesslich auf den replicando gestellten Antrag, es sei das Protokoll der Anhörung des ausserordentlichen Bundesanwalts durch die Gerichtskommission der Bundesversammlung vom 26. August 2020 (Ge- schäfts-Nr. 20.211) als Beweismittel für dieses Verfahren beizuziehen. Das Protokoll ist nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb beizuziehen, da- mit festgestellt werden könne, was genau der ausserordentliche Bundesan- walt an der Anhörung zur Zusammenstellung seines «eigenen Teams» ge- sagt habe (act. 5 S. 1 f.). Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2020 um Mitteilung der Hilfspersonen im vorliegenden Strafverfahren zu Recht abgewiesen wor- den ist (vgl. supra E. 1.2). Diese Frage ist wie dargelegt, verneint worden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Es besteht dar- über hinaus kein rechtlich geschütztes Interesse die Frage zu klären, was der ausserordentliche Bundesanwalt anlässlich der Anhörung durch die Ge- richtskommission am 26. August 2020 zur Zusammenstellung seines eige- nen Teams gesagt haben könnte.
4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde demnach als teilweise be- gründet. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Anträgen zu einem Drittel. Ihm ist daher eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.-- zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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E. 5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwen- dungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist pauschal auf Fr. 1‘000.-- festzu- setzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- Auf den prozessualen Antrag auf Beizug des Protokolls der Anhörung des ausserordentlichen Bundesanwalts durch die Gerichtskommission der Bun- desversammlung vom 26. August 2020 (Geschäfts-Nr. 20.211) wird nicht ein- getreten.
- Die Beschwerde wird im Sinne von Erwägung 2 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Stefan Keller, a.o. Bundesanwalt,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.245
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Sachverhalt:
A. Am 11. Juni 2020 überwiesen die Ratspräsidenten der Bundesversammlung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») drei Strafanzeigen gegen den (damaligen) Bundesanwalt Michael Lauber (nachfolgend «Lauber), den […] der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), A. sowie weitere Personen mit der Aufforderung, eine ausserordentliche Staatsanwältin des Bundes oder einen ausserordentli- chen Staatsanwalt des Bundes zu ernennen.
B. Am 29. Juni 2020 ernannte die AB-BA Stefan Keller (nachfolgend «Keller») zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes zur Prüfung der obgenannten Strafanzeigen (vgl. supra lit. A; http://www.ab-ba.ch/down- loads/MM_AB-BA_03_07_2020_de.pdf).
C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 teilte Keller A. die Eröffnung eines Strafver- fahrens wegen Anstiftung zu Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) und Anstiftung zu Begünstigung (Art. 305 StGB) mit (act. 1.1).
D. Am 23. September 2020 wählte die Vereinigte Bundesversammlung Keller zum ausserordentlichen Bundesanwalt (https://www.parlament.ch/de/rats- betrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20200211).
E. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 stellte A. ein Gesuch um Akteneinsicht mit Bezug auf die gegen ihn eingereichte(n) Strafanzeige(n). Ausserdem er- suchte er um Mitteilung, welche Hilfspersonen der ausserordentliche Bun- desanwalt für dieses Verfahren beiziehe (act. 1.3). Das Akteneinsichtsge- such wurde mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 abgewiesen. Ausserdem teilte der ausserordentliche Bundesanwalt A. mit, dass er keine Auskunft dar- über erteile, welche Hilfspersonen er beiziehe (act. 1.4).
F. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 erneuerte A. sein Gesuch um Einsicht in die Aufzeichnungen über Kontakte mit Dritt-/Hilfspersonen im vorliegen- den Verfahren. Zudem ersuchte er um Zustellung sämtlicher in den Akten befindlichen Medienmitteilungen sowie der Korrespondenz mit Journalisten bzw. der Aufzeichnung über Kontakte mit diesen und um Erläuterung, auf
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welcher Rechtsgrundlage der ausserordentliche Bundesanwalt die Orientie- rung vorgenommen habe (act. 3.1). Der ausserordentliche Bundesanwalt lehnte das Akteneinsichtsgesuch erneut mit Schreiben vom 15. Okto- ber 2020 ab. Ebenso hielt er fest, dass er keine Auskunft darüber erteile, welche Hilfspersonen er für dieses Verfahren beiziehe (act. 3.2).
G. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2020 gelangte A. an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):
«1. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Namen und die genauen Funktionen der von ihm beigezogenen Hilfspersonen bekannt- zugeben.
2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren, welche im Zusammenhang mit dem Beizug von Hilfspersonen für die von ihm geführte Strafuntersuchung stehen (Abma- chungen mit den Einsetzungs- und Aufsichtsbehörden, Verträge und Aufträge mit den Hilfspersonen, Arbeitsergebnisse der Hilfspersonen, Aktennotizen über Besprechungen oder Telefonate, Rechnungen und Abrechnungen etc.).
3. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten eine lückenlose Zusammenstellung aller Kontakte mit den von ihm für die Strafuntersuchung beigezogenen Hilfs- personen zu erstellen. Die Zusammenstellung muss zumindest die Namen der Hilfspersonen, den Zeitpunkt und die Art der Kontakte, die behandelten The- men, die erteilten Aufträge sowie die Ergebnisse der von den Hilfspersonen erledigten Aufträge umfassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.»
H. In seiner Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 beantragt der ausser- ordentliche Bundesanwalt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 3).
I. In seiner Replik vom 12. November 2020 hält A. im Wesentlichen an seinen in der Beschwerde gestellten Anträge fest und stellt neu den Antrag, es sei das Protokoll der Anhörung des ausserordentlichen Bundesanwalts durch die Gerichtskommission der Bundesversammlung vom 26. August 2020 (Geschäft-Nr. 20.211) als Beweismittel für das vorliegende Beschwerdever-
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fahren beizuziehen (act. 5). Der ausserordentliche Bundesanwalt hält in sei- ner Duplik vom 2. Dezember 2020 an seinem in der Beschwerdeantwort ge- stellten Antrag fest (act. 10).
J. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 8. und 15. Dezember 2020 bekräftigen die Parteien ihre jeweiligen Anträge (act. 12 und 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1
1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a SPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbetei- ligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schrift- lich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.1.2 Der Streitgegenstand wird grundsätzlich durch die angefochtenen Verfügun- gen verbindlich festgelegt und kann vom Beschwerdeführer nicht frei be- stimmt werden. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegenstände beurtei- len, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.246 vom
17. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.).
1.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zum Anfech- tungsobjekt. Er hat jedoch seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2020 das Schreiben des ausserordentlichen Bundesanwalts vom 7. Oktober 2020 bei-
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gelegt, mit welchem dieser die Gesuche des Beschwerdeführers vom 5. Ok- tober 2020 um Akteneinsicht in die gegen ihn eingereichten Strafanzeigen sowie um Mitteilung, welche Hilfspersonen für das Strafverfahren beigezo- gen würden, abgewiesen hatte (vgl. supra lit. E). Gestützt auf die in der Be- schwerde gestellten Anträge ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer sinngemäss das Schreiben vom 7. Oktober 2020 anficht, soweit damit sein Gesuch vom 5. Oktober 2020 um Mitteilung, welche Hilfspersonen bei- gezogen würden, abgelehnt worden ist. Der Beschwerdeführer opponiert nicht gegen die Verweigerung der Einsicht in die Strafanzeigen. Streitgegen- stand ist damit das mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 abgewiesene Gesuch um Mitteilung der beigezogenen Hilfspersonen.
Die mit Beschwerde beantragte Einsicht in sämtliche Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem Beizug von Hilfspersonen stehen (Antrag Ziff. 2), sowie der Antrag 3, wonach der ausserordentliche Bundesanwalt zu ver- pflichten sei, eine lückenlose Zusammenstellung aller Kontakte mit den von ihm für die Strafuntersuchung beigezogenen Hilfspersonen zu erstellen, sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Diese Fragen können so- mit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf diese Anträge ist nicht einzutreten.
1.3 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, können mit Beschwerde nicht nur formelle Verfügungen angefochten wer- den, sondern auch andere Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen Akte, welche das Strafver- fahren vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldig- ten berühren (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 393 StPO). Somit kann Beschwerde gegen Handlungen geführt werden, die sich auf die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Prozesses in seinen formellen Gang beziehen. Die Anfechtbarkeit mittels Beschwerde setzt dabei voraus, dass die Handlung gegen aussen wirksam ist, weshalb die Möglichkeit zur Beschwerdeführung ihre Grenze dort findet, wo rein be- hördeninterne Vorgänge betroffen sind (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 393 StPO).
Die mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 verweigerte Nennung der Hilfsper- sonen des ausserordentlichen Bundesanwalts ist der Beschwerde zugäng- lich. Bei den Hilfspersonen handelt es sich gemäss den Äusserungen des ausserordentlichen Bundesanwalts um ein «eigenes Team», welches er zu- sammenzustellen gedenke (vgl. act. 3 S. 1). Die Ernennung derartiger Hilfs- personen betrifft zweifelsohne die Durchführung des Strafverfahrens und ist
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mit Blick auf sich allfällig stellende Ausstandsgründe nicht ein rein behörden- interner Vorgang (vgl. nachfolgend E. 2). Soweit der ausserordentliche Bun- desanwalt der Meinung ist, es liege kein gültiges Anfechtungsobjekt vor, geht er mit dieser Ansicht somit fehl. Abzuweisen ist der von ihm in diesem Zu- sammenhang gestellte Antrag auf Ansetzung einer Frist, um materiell zur Beschwerde Stellung nehmen zu können. Vorliegend ist ein doppelter Schrif- tenwechsel durchgeführt worden. Der ausserordentliche Bundesanwalt hat zudem eine weitere Eingabe («Quadruplik») eingereicht. Er hatte somit ge- nügend Gelegenheit, sich auch materiell zur Beschwerde zu äussern. Hat er dies unterlassen, ist ihm dieses Versäumnis selber anzulasten, und es be- steht – nicht zuletzt auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) – keine Veranlassung auf eine weitere Fristansetzung zur Stellung- nahme in materieller Hinsicht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist ferner – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten unmittelbar betroffen und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO.
1.5 Die Beschwerde ist zudem fristgerecht erhoben worden, weshalb sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft (vgl. supra E. 1.2).
2. 2.1 Der ausserordentliche Bundesanwalt hat eigenen Angaben zufolge einzig gegenüber der Gerichtskommission ausgeführt, dass er im Rahmen der Aus- übung seines Mandats im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer sein «eigenes Team» zusammenstellen werde (act. 3 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 StPO geltend, dass privat zusammengesetzte Beratungs- oder Unterstützungsteams im Rahmen eines Strafverfahrens nichts zu suchen hätten, da die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Behör- den zukomme. Der Bund und die Kantone würden ihre Strafbehörden be- stimmen und deren Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse regeln, soweit die Strafprozessordnung oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend täten. Auf Bundesebene lege das Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezem- ber 2012 die organisatorische Gliederung und die operativen Einheiten der
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Bundesanwaltschaft fest und definiere Aufgaben und Befugnisse der einzel- nen Personalkategorien. Ausstehende Dritte, die nicht der Bundesanwalt- schaft angehören würden – abgesehen von den allenfalls in der Strafpro- zessordnung vorgesehenen Ausnahmen – seien nicht befugt, an Strafunter- suchungen des Bundes mitzuwirken. Dies gelte auch dann, wenn die Straf- untersuchung von ausserordentlichen Staatsanwälten des Bundes geführt werde. Die Strafprozessordnung spreche nur von Strafbehörden sowie von Mitgliedern und vereinzelt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Strafbe- hörden. Es würden somit nur Personen mitwirken können, welche als Mit- glieder einer Strafbehörde gewählt seien oder in einem Anstellungsverhältnis zu einer Strafbehörde (und nicht etwa zu einem Mitglied einer Strafbehörde) stehen. Ad hoc beigezogene Hilfspersonen seien – jedenfalls solange nicht eine Delegation von Befugnissen oder Aufgaben an aussenstehende Dritt- personen ausdrücklich geregelt sei – im Schweizerischen Justizsystem nicht vorgesehen. Bedürfe der mit der Strafuntersuchung betraute Staatsanwalt einer zusätzlichen Beratung oder Unterstützung, könne dies nur auf dem Weg der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Strafbehörden, insbeson- dere der Polizei und der Staatsanwaltschaft, der ordentlichen Rechts- bzw. Amtshilfe oder allenfalls in Form eines strafprozessualen Gutachtenauftrags erfolgen. Ungeachtet um die grundsätzliche Unzulässigkeit des Beizugs von aussenstehenden Drittpersonen für Zwecke der Strafuntersuchung sei in je- dem Fall zu verlangen, dass Klarheit über das Ausmass und den Umfang der Zusammenarbeit mit diesen Personen geschaffen werde (act. 1 S. 3 f.).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO führen die Staatsanwältinnen und die Staatsanwälte die notwendigen Beweiserhebungen selber durch. Satz 2 be- rechtigt die Staatsanwälte, einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitar- beitern zu übertragen. Damit soll die in einigen Kantonen bewährte Praxis weitergeführt werden können, wonach zur Entlastung der Staatsanwälte ge- wisse Untersuchungshandlungen von Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden können, also von Assistenzstaatsanwälten, Untersu- chungsbeamten, Adjunkten, Sekretären, Praktikanten und anderen (BBl 2006 1265 Ziff. 2.6.3.2 zu Art. 311 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 311 StPO; OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 311 StPO). Wesentliche Handlungen wie z.B. Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht oder Anklagen kön- nen jedoch nicht gestützt auf Art. 311 Abs. 1 StPO delegiert werden (BGE 142 IV 70 E. 3.2.2 S. 77, m.w.H.). Bei Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO handelt es sich um eine sog. interne Delegationskompetenz, wonach einzelne Un-
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tersuchungshandlungen Mitarbeitern innerhalb der Staatsanwaltschaft über- tragen werden können. Art. 311 StPO sieht nicht vor, dass Beweiserhebun- gen an andere Behörden oder Private delegiert werden dürften (OMLIN, a.a.O., N. 10a f. zu Art. 311 StPO). Daraus jedoch zu schliessen, dass es einem ausserordentlichen Staatsanwalt gestützt auf Art. 311 Abs. 1 StPO untersagt wäre, einzelne Untersuchungshandlungen an Hilfspersonen oder Mitarbeiter ausserhalb der Staatsanwaltschaft, für die er ausserordentlich tä- tig ist, zu delegieren, greift zu kurz. Die Rechtsfigur des ausserordentlichen Staatsanwalts findet in der StPO keine Erwähnung. Auf Bundesebene findet sich ihre Rechtsgrundlage in Art. 67 StBOG. Danach hat die Aufsichtsbe- hörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA einen ausserordentlichen Staats- anwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin zu ernennen, wenn sich die Strafverfolgung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit gegen einen Leitenden Staatsanwalt, eine Leitende Staatsanwältin, einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin richtet. Gleiches gilt praxisge- mäss bei Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit einer amtlichen Tä- tigkeit gegen den Bundesanwalt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.228 vom 17. Dezember 2020 E. 2.2. m.w.H.). Diese Regelung soll allfällige Befangenheiten durch den fallführenden Staatsanwalt verhindern. Wäre der ausserordentliche Staatsanwalt nun verpflichtet, Hilfspersonen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 StPO ausschliesslich aus der Bundesanwaltschaft zu rekrutieren, bestünde die Gefahr, dass Art. 67 StBOG seines Sinnes und Zwecks entleert würde. Es muss daher zwingend zulässig sein, dass der ausserordentliche Staatsanwalt einzelne Untersuchungshandlungen an Mit- arbeiter ausserhalb der Staatsanwaltschaft, für welche er ausserordentlich tätig ist, delegieren darf. Wird in diesem Sinne die Delegation von Untersu- chungshandlungen als zulässig erachtet, muss dies erst recht für die Über- tragung von rein administrativen Arbeiten, die üblicherweise von kaufmänni- schen Angestellten verrichtet werden und die nicht unter Art. 311 StPO fal- len, an Mitarbeiter ausserhalb der Staatsanwaltschaft gelten.
2.3.2 Will der ausserordentliche Bundesanwalt im vorliegenden Verfahren somit einzelne Untersuchungshandlungen an Mitarbeiter delegieren, ist dies im Rahmen von Art. 311 Abs. 1 StPO zulässig bzw. aus Effizienzüberlegungen gar geboten. Soweit es sich bei diesen Mitarbeitern nicht um Angestellte der Bundesanwaltschaft handeln sollte, wovon im konkreten Fall auszugehen ist, ist dies nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden. Die vom ausseror- dentlichen Bundesanwalt zu führende Strafuntersuchung betrifft auch den ehemaligen Bundesanwalt Lauber als Beschuldigten. Vor diesem Hinter- grund ist die Delegation von einzelnen Untersuchungshandlungen an Hilfs- personen ausserhalb der Bundesanwaltschaft sachgerecht. Gleiches gilt – wie oben ausgeführt – für die Übertragung von rein administrativen Arbeiten
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an Mitarbeiter ausserhalb der Bundesanwaltschaft. Die Mitarbeiter stehen zudem jederzeit unter direkter Aufsicht des fallführenden Staatsanwaltes, und gegenwärtig bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass der ausserordent- liche Bundesanwalt seine Aufsichtsfunktion gegenüber von ihm eingesetzten Mitarbeitern nicht korrekt wahrnehmen wird.
2.4 Überträgt der Staatsanwalt an seine Mitarbeiter Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 311 StPO, gelten die Ausstandsbestimmungen nach Art. 56 ff. StPO auch für diese uneingeschränkt (KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 56 StPO; vgl. in diesem Sinne auch den Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.3). Für das Geltendmachen von Ausstandgründen ist unabdingbar, dass die Parteien Kenntnis sämtlicher Mitarbeiter des fallführenden Staatsanwalts haben, die auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben (KELLER, a.a.O.; siehe auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 56 StPO). Das Bundesgericht hält im Zusammenhang mit dem Geltend- machen von Ausstandsgründen gegen Richterpersonen dafür, dass ein ver- fassungsmässiger Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Richterbank nicht bestehe, sofern der Rechtssuchende die Namen der entscheidenden Richter aus der allgemein zugänglichen Quelle (Staatskalender oder Inter- net) entnehmen könne (Urteile des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom
5. Januar 2018 E. 2.3.1; 1B_348/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.2.). Ob sich diese Rechtsprechung generell auch auf Verfahren betreffend Aus- standsbegehren gegen Staatsanwälte übertragen lässt, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Im vorliegenden Fall besteht jedenfalls die Beson- derheit, dass gänzlich unklar und auch nicht bestimmbar ist, wer die Mitar- beiter des ausserordentlichen Bundesanwaltes im vorliegenden Strafverfah- ren sein werden bzw. sind. Dem Beschwerdeführer ist einzig bekannt, dass der ausserordentliche Bundesanwalt ein «eigenes Team» zu bilden beab- sichtigt bzw. bereits gebildet hat. Im Hinblick auf allfällige Ausstandsbegeh- ren muss dem Beschwerdeführer jedoch wenigstens der Kreis der in Frage kommenden Personen bekannt sein, die auf den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens zumindest einen indirekten Einfluss haben könnten. Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund muss dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe derjenigen Mitarbeiter zugebilligt werden, denen der ausserordentliche Bundesanwalt einzelne Untersuchungshandlungen zu delegieren beabsichtigt und die ge- stützt auf ihre Nähe zum Verfahren zumindest die Möglichkeit haben, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten, mithin einen min- destens indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben. Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe derjenigen
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Mitarbeiter, denen rein administrative Arbeiten übertragen werden, die übli- cherweise von kaufmännisch Angestellten verrichtet werden und die nicht unter Art. 311 StPO fallen, vor diesem Hintergrund nicht besteht.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und der ausserordentliche Bundesanwalt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Namen und Funktion sämtlicher Mitarbeiter bekannt zu geben, an die einzelne Untersuchungs- handlungen delegiert werden und die im Sinne der obigen Erwägungen ei- nen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben.
3. Nicht einzutreten ist schliesslich auf den replicando gestellten Antrag, es sei das Protokoll der Anhörung des ausserordentlichen Bundesanwalts durch die Gerichtskommission der Bundesversammlung vom 26. August 2020 (Ge- schäfts-Nr. 20.211) als Beweismittel für dieses Verfahren beizuziehen. Das Protokoll ist nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb beizuziehen, da- mit festgestellt werden könne, was genau der ausserordentliche Bundesan- walt an der Anhörung zur Zusammenstellung seines «eigenen Teams» ge- sagt habe (act. 5 S. 1 f.). Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2020 um Mitteilung der Hilfspersonen im vorliegenden Strafverfahren zu Recht abgewiesen wor- den ist (vgl. supra E. 1.2). Diese Frage ist wie dargelegt, verneint worden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Es besteht dar- über hinaus kein rechtlich geschütztes Interesse die Frage zu klären, was der ausserordentliche Bundesanwalt anlässlich der Anhörung durch die Ge- richtskommission am 26. August 2020 zur Zusammenstellung seines eige- nen Teams gesagt haben könnte.
4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde demnach als teilweise be- gründet. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. 5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Anträgen zu einem Drittel. Ihm ist daher eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1‘200.-- zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Teil seiner Aufwen- dungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist pauschal auf Fr. 1‘000.-- festzu- setzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf den prozessualen Antrag auf Beizug des Protokolls der Anhörung des ausserordentlichen Bundesanwalts durch die Gerichtskommission der Bun- desversammlung vom 26. August 2020 (Geschäfts-Nr. 20.211) wird nicht ein- getreten.
2. Die Beschwerde wird im Sinne von Erwägung 2 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die Bundesanwaltschaft hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver- fahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 8. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt David Zollinger - Stefan Keller, ausserordentlicher Bundesanwalt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.