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UE240177

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-10-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 übersandte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) zwei Strafanzeigen, eine an die Kantonspolizei in Küsnacht und eine an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) adressiert, an die Staatsanwaltschaft (Urk. 7/1, Urk. 7/2 und Urk. 7/3/12). Eine der Anzeigen steht im Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Streitigkeit zwischen ihr und der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) bzw. der So- zialbehörde der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) betref- fend die Kündigung und Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der 3-Zimmer- wohnung an der D._____-strasse ... in B._____. Die Beschwerdeführerin beschul- digt die Beschwerdegegner darin sinngemäss folgender Delikte: Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), Haus- friedensbruch (Art. 186 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 127 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB; Urk. 7/1). Die zweite Anzeige richtet sich gegen die Beschwerdegegnerin 2. Die Beschwer- deführerin wirft ihr darin vor, sich im Zusammenhang mit einer mutmasslichen Be- schlagnahmung von Fr. 200'000.– sinngemäss des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie der Veruntreuung (Art. 138 StGB) strafbar gemacht zu haben (Urk. 7/3/12).

E. 2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung gegen die Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/4).

E. 3 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2024 frist- gerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Verfahren sei wiederauf- zunehmen (Urk. 2). Mit Eingabe vom 16. August 2024 ergänzte sie unaufgefordert ihre Beschwerde bzw. ersuchte um Erweiterung des Strafverfahrens und reichte weitere Akten ins Recht (Urk. 11 und Urk. 12/1-8).

- 3 -

E. 4 Mit Übermittlungsschreiben vom 1. Oktober 2024 leitete die Staatsanwalt- schaft sodann eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin, datiert vom 29. Septem- ber 2024, samt Beilagen, welche sich u.a. gegen die Beschwerdegegner richtet, an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (Urk. 13, Urk. 14 und Urk. 15/1-10).

E. 5 Die Nichtanhandnahme hat in Form einer schriftlichen Verfügung zu erfolgen und ist zu begründen, wobei die Begründung je nach Bedeutung resp. Eingriffsin- tensität des Entscheids ausführlicher oder kürzer ausfällt. Die Nichtanhandnahme- verfügung darf nicht lediglich summarisch begründet werden. In jedem Fall ist zu- dem der Grund der Nichtanhandnahme zu erwähnen (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO), wobei der blosse Hinweis auf die gesetzliche Grundlage nicht genügen kann. Da

- 5 - die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition verfügt, kann eine mangelhafte Begründung und eine damit einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren unter Umständen geheilt werden (VO- GELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 f. zu Art. 310 StPO; betreffend Heilung einer Gehörsverletzung vgl. auch: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 106 [2017] Nr. 2; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 und 4A_453/ 2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4).

E. 6 Die Staatsanwaltschaft gibt in der angefochtenen Verfügung zunächst den ge- samten Inhalt der Anzeige der Beschwerdeführerin zur mietrechtlichen Streitigkeit wieder (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/4 und Urk. 7/2). Sodann erwägt sie unter Hinweis auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass sich aus den Ausführungen der Beschwerde- führerin weder konkrete Hinweise, geschweige denn ein hinreichender Tatverdacht auf ein in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft zu verfolgendes strafrechtlich re- levantes Verhalten erschliessen würden. Es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungs- behörde, Entscheide und Handlungsweisen anderer Behörden auf Angemessen- heit und Rechtmässigkeit zu überprüfen. Zivil- oder verwaltungsrechtlich allenfalls fehlerhaftes Verhalten sei nicht mit Amtsmissbrauch oder anderweitigem strafbaren Verhalten gleichzusetzen. Letztlich habe das Strafverfahren auch nicht als Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung zivilrechtlicher bzw. verwaltungsrechtlicher Fest- stellungen zu dienen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Un- tersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/4). Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Schreiben vom 29. Februar 2024 an die Staats- anwaltschaft übermittelte Strafanzeige, welche im Zusammenhang mit einer mut- masslichen Beschlagnahmung von Fr. 200'000.– erhoben wurde, findet sodann in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Erwähnung und wurde von der Staatsan- waltschaft als Beilage zur Strafanzeige zu den Akten genommen (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/4 und Urk. 7/3/12).

- 6 -

E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft hat sich nach dem Gesagten in der angefochtenen Verfügung darauf beschränkt, sich einzig zu einem der beanzeigten Sachverhalte zu äussern, wobei ihre Erwägungen kurz und abstrakt gehalten sind (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/4). Es ist der Staatsanwaltschaft indes in Bezug die Strafanzeige betreffend die mietrechtliche Streitigkeit im Ergebnis beizupflichten, dass sich kein hinreichender Tatverdacht auf ein in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft zu ver- folgendes strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt. So macht die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen geltend, dass die Ausweisung aus der 3-Zimmerwohnung an der D._____-strasse ... in B._____ ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei (u.a. Urk. 2 und Urk. 7/2). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei insbesondere, dass sie aus dem Verfahren bzw. konkret der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) vom 6. Juli 2023 (Geschäfts-Nr.: ER230019) für das später eingeleitete und gegenständlich relevante Verfahren be- treffend Ausweisung (Geschäfts-Nr.: ER230026 bzw. PF230060-O bzw. 4A_86/2024) nichts für sich ableiten kann (Urk. 7/3/4 und Urk. 7/3/7 S. 7). Auch wurde ihrem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivil- kammer, vom 14. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr.: PF230060-O) wegen Aussichts- losigkeit nicht entsprochen (Urk. 3/4 und Urk. 7/3/6), weshalb der Zwangsvollstre- ckung der Ausweisung prima facie nichts entgegenstand bzw. diese entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gestützt auf die notwendige rechtliche Grund- lage erfolgte.

E. 7.2 Ob die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafanzeige betreffend die miet- rechtliche Streitigkeit ihrer Begründungpflicht genügend nachgekommen ist, kann demnach grundsätzlich offenbleiben, da ein allfälliger Mangel im Rahmen des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden konnte, zumal die Nichtanhand- nahme der Staatsanwaltschaft nach der Prüfung der vorliegenden Informationen und Unterlagen zu schützen ist und sich die Beschwerde insofern auch in materiel- ler Hinsicht als unbegründet erweist. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde entsprechend zu einem formalistischen Leerlauf führen.

- 7 -

E. 7.3 Da die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung den beanzeigten Sachverhalt betreffend die mutmassliche Beschlagnahmung von Fr. 200'000.– in- des gänzlich unberücksichtigt liess und gemäss entsprechender Rückfrage auch kein weiteres Dossier von der Staatsanwaltschaft eröffnet wurde (Urk. 16), kam sie diesbezüglich ihrer Pflicht zur Begründung nicht nach. Nach der Prüfung der An- zeige samt Beilagen kann jedoch auch betreffend den zweiten beanzeigten Sach- verhalt im Grundsatz auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, zumal auch dieser Sachverhalt sich auf Ent- scheide und Handlungsweisen anderer Behörden bezieht und es grundsätzlich nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde ist, diese nachträglich auf Angemes- senheit und Rechtmässigkeit zu überprüfen. So erhebt die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige im Wesentlichen den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 habe rechtswidrig einen Betrag von rund Fr. 200'000.– beschlagnahmt (Urk. 7/3/12).

E. 7.4 Hintergrund des Vorwurfes ist nachfolgender Sachverhalt: Die Beschwerde- gegnerin 2 hielt in der Präsidialverfügung vom 30. März 2020 fest, dass die Be- schwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2020 mit einem Ge- samtbetrag von Fr. 155'296.80 unterstützt worden sei und für diesen Betrag die Rückerstattungsbestimmungen des Sozialhilfegesetzes gelten würden. Auf den ge- gen die Präsidialverfügung eingereichten Rekurs der Beschwerdeführerin trat der Bezirksrat Meilen (nachfolgend: Bezirksrat) mit Beschluss vom 29. Juli 2020 nicht ein. Gleichzeitig hielt er indes in den Erwägungen fest, dass die Präsidialverfügung lediglich einen Hinweis auf eine mögliche Rückerstattung enthalte. Entsprechend wurde die Beschwerdegegnerin 2 darauf hingewiesen, dass sie – sollte sie eine Rückerstattung in Erwägung ziehen – einen formellen Beschluss zu fassen habe (Urk. 7/3/19 E. 4.3.1). In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin 2 – offenbar ohne einen entsprechenden Beschluss gefasst zu haben – den Betrag von rund Fr. 155'296.80 unter dem Titel «Rückerstattung wirtschaftliche Hilfe infolge Vermö- gensanfall» gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung (Urk. 7/3/14 und Urk. 7/3/20 E. 4.3.1 f.). Davon erhielt die Beschwerdeführerin offenbar aufgrund längerer Auslandsabwesenheit keine Kenntnis (Urk. 7/3/12), weshalb sie es wohl versäumte, rechtzeitig gegen die eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag zu erhe- ben (vgl. auch Urk. 7/3/20 E. 4.5). Aus der Betreibung resultierte sodann ein Betrag

- 8 - von rund Fr. 134'399.73, und der Beschwerdegegnerin 2 wurde ein Verlustschein über Fr. 28'573.82 ausgestellt (Urk. 7/3/15). In einem durch den Bezirksrat selbst eröffneten Aufsichtsverfahren erwog dieser in seinem Beschluss vom 7. November 2023, die Beschwerdegegnerin 2 habe unverständlicherweise die Erwägungen des Beschlusses des Bezirksrates vom 29. Juli 2020 missachtet und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 30. März 2020 die Betreibung eingeleitet. Damit habe die Beschwerdegegnerin 2 klarerweise gegen materielles Recht verstossen. Da der Bezirksrat keine rechtskräftige Betreibung aufheben könne, wies er die Beschwer- degegnerin 2 an, die Rückerstattung zu überprüfen und einen formellen Beschluss zu erlassen (Urk. 7/3/20).

E. 7.5 Ob die Beschwerdegegnerin 2 in der Folge einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist, geht aus den einge- reichten Akten nicht hervor. Fest steht, dass der Bezirksrat die Vorgänge betreffend die von der Beschwerdegegnerin 2 «beschlagnahmten» Gelder eingehend geprüft und ihr mit Beschluss vom 7. November 2023 entsprechende Handlungsanweisun- gen erteilt hat. Das gemäss Beschluss des Bezirksrates vom 7. November 2023 offenbar fehlerhafte Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ist indes nicht mit einem Amtsmissbrauch oder anderweitig strafbarem Verhalten gleichzusetzen, zumal ge- mäss den vorliegenden Akten offensichtlich keine entsprechenden Verdachtsmo- mente bestehen. Insbesondere die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwer- degegnerin 2 habe in einer von der Beschwerdeführerin gegen sie eingeleiteten Betreibung in der Höhe von Fr. 162'973.55 Rechtsvorschlag erhoben, ist nicht ge- eignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Nachdem die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, erfolgte die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf den zweiten beanzeigten Sachverhalt zu Recht, auch wenn sie es unterlassen hat, dies in der angefochtenen Verfügung näher zu begründen.

E. 8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft betreffend beide beanzeigten Sachverhalte zu Recht er- folgte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist an- zumerken, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft (bei

- 9 - der hier gegebenen Ausgangslage) vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten somit grundsätzlich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs der Beschwerdeführerin sind im Sinne einer Ausnahme keine Kosten zu erhe- ben. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2,  Urk. 3/1-4, Urk. 11 und Urk. 12/1-8 (gegen Empfangsbestätigung) den Beschwerdegegner 2, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk.  3/1-4, Urk. 11 und Urk. 12/1-8 (gegen Empfangsbestätigung) den Beschwerdegegner 3, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk.  3/1-4, Urk. 11 und Urk. 12/1-8 (gegen Empfangsbestätigung) den Beschwerdegegner 4, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk.  3/1-4, Urk. 11 und Urk. 12/1-8 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2024/10009354, unter  Beilage einer Kopie von Urk. 2, Urk. 3/1-4, Urk. 11 und Urk. 12/1-8 so- wie Rücksendung Urk. 14 und Urk. 15/1-10 (gegen Empfangsbestäti- gung) - 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2024/10009354 (Urk. 7;  gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw L. Autolitano
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240177-O/U/MUL Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Autolitano Beschluss vom 11. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. Gemeinde B._____,

2. Sozialbehörde Gemeinde B._____,

3. Betreibungs- und Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon,

4. C._____,

5. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 2. Mai 2024, C-3/2024/10009354

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 übersandte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) zwei Strafanzeigen, eine an die Kantonspolizei in Küsnacht und eine an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) adressiert, an die Staatsanwaltschaft (Urk. 7/1, Urk. 7/2 und Urk. 7/3/12). Eine der Anzeigen steht im Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Streitigkeit zwischen ihr und der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) bzw. der So- zialbehörde der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) betref- fend die Kündigung und Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der 3-Zimmer- wohnung an der D._____-strasse ... in B._____. Die Beschwerdeführerin beschul- digt die Beschwerdegegner darin sinngemäss folgender Delikte: Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), Haus- friedensbruch (Art. 186 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 127 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB; Urk. 7/1). Die zweite Anzeige richtet sich gegen die Beschwerdegegnerin 2. Die Beschwer- deführerin wirft ihr darin vor, sich im Zusammenhang mit einer mutmasslichen Be- schlagnahmung von Fr. 200'000.– sinngemäss des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sowie der Veruntreuung (Art. 138 StGB) strafbar gemacht zu haben (Urk. 7/3/12).

2. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung gegen die Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/4).

3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2024 frist- gerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Verfahren sei wiederauf- zunehmen (Urk. 2). Mit Eingabe vom 16. August 2024 ergänzte sie unaufgefordert ihre Beschwerde bzw. ersuchte um Erweiterung des Strafverfahrens und reichte weitere Akten ins Recht (Urk. 11 und Urk. 12/1-8).

- 3 -

4. Mit Übermittlungsschreiben vom 1. Oktober 2024 leitete die Staatsanwalt- schaft sodann eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin, datiert vom 29. Septem- ber 2024, samt Beilagen, welche sich u.a. gegen die Beschwerdegegner richtet, an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (Urk. 13, Urk. 14 und Urk. 15/1-10).

5. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 6, Urk. 7 und Urk. 8). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet die Nichtanhandnahme ei- ner Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1–4 betreffend die zwei beanzeig- ten Sachverhalte. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Be- schwerde, ihrer Eingabe vom 16. August 2024 sowie ihrer an die Staatsanwalt- schaft eingereichte Anzeige vom 29. September 2024 Vorgänge betreffen, welche sich im Nachgang zu ihren Anzeigen ereigneten, namentlich anlässlich der Zwangsvollstreckung, sind diese als nicht verfahrensgegenständlich bzw. als ver- fahrensfremd nicht zu hören (Urk. 2, Urk. 11, Urk. 12/1-8, Urk. 14 und Urk. 15/1-10; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.245 vom 5. Februar 2021 E. 1.1.2, BB.2020.278 vom 4. März 2021 E. 1.1 und BB.2016.246 vom 17. Juni 2016 E. 1.2, alle je m.w.H.; siehe ferner GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 390 und N. 543 sowie ders., in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Entsprechend wird die Strafanzeige samt Beilagen zusammen mit einer Kopie der erwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin der Staatsanwalt- schaft für die weitere Bearbeitung zurück- bzw. zugesandt (Urk. 14 und Urk. 15/1- 10).

- 4 -

3. Es ist vorab zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht ge- nügend nachgekommen ist bzw. der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde.

4. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1; BGE 144 I 11 E. 5.3 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 und 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4). Wesentlicher Bestandteil des An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) ist die Begründungspflicht. So garantiert der Anspruch auf rechtli- ches Gehör dem Betroffenen nicht nur die Möglichkeit, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, sondern verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss ferner so abgefasst sein, dass sich der Betrof- fene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müs- sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2023 vom 19. April 2024 E. 2.2, je mit Hinweisen).

5. Die Nichtanhandnahme hat in Form einer schriftlichen Verfügung zu erfolgen und ist zu begründen, wobei die Begründung je nach Bedeutung resp. Eingriffsin- tensität des Entscheids ausführlicher oder kürzer ausfällt. Die Nichtanhandnahme- verfügung darf nicht lediglich summarisch begründet werden. In jedem Fall ist zu- dem der Grund der Nichtanhandnahme zu erwähnen (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO), wobei der blosse Hinweis auf die gesetzliche Grundlage nicht genügen kann. Da

- 5 - die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition verfügt, kann eine mangelhafte Begründung und eine damit einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren unter Umständen geheilt werden (VO- GELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 f. zu Art. 310 StPO; betreffend Heilung einer Gehörsverletzung vgl. auch: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 106 [2017] Nr. 2; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 und 4A_453/ 2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4).

6. Die Staatsanwaltschaft gibt in der angefochtenen Verfügung zunächst den ge- samten Inhalt der Anzeige der Beschwerdeführerin zur mietrechtlichen Streitigkeit wieder (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/4 und Urk. 7/2). Sodann erwägt sie unter Hinweis auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass sich aus den Ausführungen der Beschwerde- führerin weder konkrete Hinweise, geschweige denn ein hinreichender Tatverdacht auf ein in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft zu verfolgendes strafrechtlich re- levantes Verhalten erschliessen würden. Es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungs- behörde, Entscheide und Handlungsweisen anderer Behörden auf Angemessen- heit und Rechtmässigkeit zu überprüfen. Zivil- oder verwaltungsrechtlich allenfalls fehlerhaftes Verhalten sei nicht mit Amtsmissbrauch oder anderweitigem strafbaren Verhalten gleichzusetzen. Letztlich habe das Strafverfahren auch nicht als Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung zivilrechtlicher bzw. verwaltungsrechtlicher Fest- stellungen zu dienen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Un- tersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/4). Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Schreiben vom 29. Februar 2024 an die Staats- anwaltschaft übermittelte Strafanzeige, welche im Zusammenhang mit einer mut- masslichen Beschlagnahmung von Fr. 200'000.– erhoben wurde, findet sodann in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Erwähnung und wurde von der Staatsan- waltschaft als Beilage zur Strafanzeige zu den Akten genommen (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/4 und Urk. 7/3/12).

- 6 - 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft hat sich nach dem Gesagten in der angefochtenen Verfügung darauf beschränkt, sich einzig zu einem der beanzeigten Sachverhalte zu äussern, wobei ihre Erwägungen kurz und abstrakt gehalten sind (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/4). Es ist der Staatsanwaltschaft indes in Bezug die Strafanzeige betreffend die mietrechtliche Streitigkeit im Ergebnis beizupflichten, dass sich kein hinreichender Tatverdacht auf ein in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft zu ver- folgendes strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt. So macht die Beschwerdefüh- rerin im Wesentlichen geltend, dass die Ausweisung aus der 3-Zimmerwohnung an der D._____-strasse ... in B._____ ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei (u.a. Urk. 2 und Urk. 7/2). Die Beschwerdeführerin verkennt dabei insbesondere, dass sie aus dem Verfahren bzw. konkret der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) vom 6. Juli 2023 (Geschäfts-Nr.: ER230019) für das später eingeleitete und gegenständlich relevante Verfahren be- treffend Ausweisung (Geschäfts-Nr.: ER230026 bzw. PF230060-O bzw. 4A_86/2024) nichts für sich ableiten kann (Urk. 7/3/4 und Urk. 7/3/7 S. 7). Auch wurde ihrem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivil- kammer, vom 14. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr.: PF230060-O) wegen Aussichts- losigkeit nicht entsprochen (Urk. 3/4 und Urk. 7/3/6), weshalb der Zwangsvollstre- ckung der Ausweisung prima facie nichts entgegenstand bzw. diese entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gestützt auf die notwendige rechtliche Grund- lage erfolgte. 7.2 Ob die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafanzeige betreffend die miet- rechtliche Streitigkeit ihrer Begründungpflicht genügend nachgekommen ist, kann demnach grundsätzlich offenbleiben, da ein allfälliger Mangel im Rahmen des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden konnte, zumal die Nichtanhand- nahme der Staatsanwaltschaft nach der Prüfung der vorliegenden Informationen und Unterlagen zu schützen ist und sich die Beschwerde insofern auch in materiel- ler Hinsicht als unbegründet erweist. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde entsprechend zu einem formalistischen Leerlauf führen.

- 7 - 7.3 Da die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung den beanzeigten Sachverhalt betreffend die mutmassliche Beschlagnahmung von Fr. 200'000.– in- des gänzlich unberücksichtigt liess und gemäss entsprechender Rückfrage auch kein weiteres Dossier von der Staatsanwaltschaft eröffnet wurde (Urk. 16), kam sie diesbezüglich ihrer Pflicht zur Begründung nicht nach. Nach der Prüfung der An- zeige samt Beilagen kann jedoch auch betreffend den zweiten beanzeigten Sach- verhalt im Grundsatz auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, zumal auch dieser Sachverhalt sich auf Ent- scheide und Handlungsweisen anderer Behörden bezieht und es grundsätzlich nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde ist, diese nachträglich auf Angemes- senheit und Rechtmässigkeit zu überprüfen. So erhebt die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige im Wesentlichen den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 habe rechtswidrig einen Betrag von rund Fr. 200'000.– beschlagnahmt (Urk. 7/3/12). 7.4 Hintergrund des Vorwurfes ist nachfolgender Sachverhalt: Die Beschwerde- gegnerin 2 hielt in der Präsidialverfügung vom 30. März 2020 fest, dass die Be- schwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2020 mit einem Ge- samtbetrag von Fr. 155'296.80 unterstützt worden sei und für diesen Betrag die Rückerstattungsbestimmungen des Sozialhilfegesetzes gelten würden. Auf den ge- gen die Präsidialverfügung eingereichten Rekurs der Beschwerdeführerin trat der Bezirksrat Meilen (nachfolgend: Bezirksrat) mit Beschluss vom 29. Juli 2020 nicht ein. Gleichzeitig hielt er indes in den Erwägungen fest, dass die Präsidialverfügung lediglich einen Hinweis auf eine mögliche Rückerstattung enthalte. Entsprechend wurde die Beschwerdegegnerin 2 darauf hingewiesen, dass sie – sollte sie eine Rückerstattung in Erwägung ziehen – einen formellen Beschluss zu fassen habe (Urk. 7/3/19 E. 4.3.1). In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin 2 – offenbar ohne einen entsprechenden Beschluss gefasst zu haben – den Betrag von rund Fr. 155'296.80 unter dem Titel «Rückerstattung wirtschaftliche Hilfe infolge Vermö- gensanfall» gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung (Urk. 7/3/14 und Urk. 7/3/20 E. 4.3.1 f.). Davon erhielt die Beschwerdeführerin offenbar aufgrund längerer Auslandsabwesenheit keine Kenntnis (Urk. 7/3/12), weshalb sie es wohl versäumte, rechtzeitig gegen die eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag zu erhe- ben (vgl. auch Urk. 7/3/20 E. 4.5). Aus der Betreibung resultierte sodann ein Betrag

- 8 - von rund Fr. 134'399.73, und der Beschwerdegegnerin 2 wurde ein Verlustschein über Fr. 28'573.82 ausgestellt (Urk. 7/3/15). In einem durch den Bezirksrat selbst eröffneten Aufsichtsverfahren erwog dieser in seinem Beschluss vom 7. November 2023, die Beschwerdegegnerin 2 habe unverständlicherweise die Erwägungen des Beschlusses des Bezirksrates vom 29. Juli 2020 missachtet und gestützt auf die Präsidialverfügung vom 30. März 2020 die Betreibung eingeleitet. Damit habe die Beschwerdegegnerin 2 klarerweise gegen materielles Recht verstossen. Da der Bezirksrat keine rechtskräftige Betreibung aufheben könne, wies er die Beschwer- degegnerin 2 an, die Rückerstattung zu überprüfen und einen formellen Beschluss zu erlassen (Urk. 7/3/20). 7.5 Ob die Beschwerdegegnerin 2 in der Folge einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und dieser bereits in Rechtskraft erwachsen ist, geht aus den einge- reichten Akten nicht hervor. Fest steht, dass der Bezirksrat die Vorgänge betreffend die von der Beschwerdegegnerin 2 «beschlagnahmten» Gelder eingehend geprüft und ihr mit Beschluss vom 7. November 2023 entsprechende Handlungsanweisun- gen erteilt hat. Das gemäss Beschluss des Bezirksrates vom 7. November 2023 offenbar fehlerhafte Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ist indes nicht mit einem Amtsmissbrauch oder anderweitig strafbarem Verhalten gleichzusetzen, zumal ge- mäss den vorliegenden Akten offensichtlich keine entsprechenden Verdachtsmo- mente bestehen. Insbesondere die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwer- degegnerin 2 habe in einer von der Beschwerdeführerin gegen sie eingeleiteten Betreibung in der Höhe von Fr. 162'973.55 Rechtsvorschlag erhoben, ist nicht ge- eignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Nachdem die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, erfolgte die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf den zweiten beanzeigten Sachverhalt zu Recht, auch wenn sie es unterlassen hat, dies in der angefochtenen Verfügung näher zu begründen.

8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft betreffend beide beanzeigten Sachverhalte zu Recht er- folgte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist an- zumerken, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft (bei

- 9 - der hier gegebenen Ausgangslage) vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten somit grundsätzlich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs der Beschwerdeführerin sind im Sinne einer Ausnahme keine Kosten zu erhe- ben. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2,  Urk. 3/1-4, Urk. 11 und Urk. 12/1-8 (gegen Empfangsbestätigung) den Beschwerdegegner 2, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk.  3/1-4, Urk. 11 und Urk. 12/1-8 (gegen Empfangsbestätigung) den Beschwerdegegner 3, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk.  3/1-4, Urk. 11 und Urk. 12/1-8 (gegen Empfangsbestätigung) den Beschwerdegegner 4, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk.  3/1-4, Urk. 11 und Urk. 12/1-8 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2024/10009354, unter  Beilage einer Kopie von Urk. 2, Urk. 3/1-4, Urk. 11 und Urk. 12/1-8 so- wie Rücksendung Urk. 14 und Urk. 15/1-10 (gegen Empfangsbestäti- gung)

- 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-3/2024/10009354 (Urk. 7;  gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw L. Autolitano