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UE250199

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-11-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 10. März 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Straf- anzeige im Zusammenhang mit einem sich am 2. Mai 2021 während eines Arbeits- einsatzes für die B._____ AG in C._____ ereigneten medizinischen Vorfalls, der ihren im Jahre 2022 verstorbenen Ehemann, †D._____, betraf. Darin macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Umstände des Vorfalls nicht näher und damit nicht rechtsgenügend geklärt worden seien. Es würden ins- besondere keine Informationen über die konkrete medizinische Ursache des Vor- falles vorliegen. Auch bestünden Ungereimtheiten zwischen den Angaben des Sturzes von †D._____ und jenen über die Position, in welcher er aufgefunden wor- den sein soll sowie betreffend den Zeitpunkt des Vorfalles. Die Beschwerdeführerin wirft der Polizei, der B._____ AG und dem Vorgesetzen von †D._____ vor, sich im Zusammenhang mit dem Vorfall rechtswidrig verhalten zu haben, indem diese na- mentlich den Vorfall nicht als Arbeitsunfall qualifizierten und es entsprechend un- terliessen, diesen der SUVA sowie der Staatsanwaltschaft zu melden (Urk. 15/1).

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). Eine der Vorausset- zungen für die unentgeltliche Rechtspflege ist, dass das Begehren nicht aussichts- los erscheint. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaus- sichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler: BGE 140 V 521 E. 9.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 136 StPO mit Hinweisen).

E. 1.2 Nachdem auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten ist, da die Beschwerdeführerin nicht zu deren Erhebung befugt ist, erweist sich diese als aussichtslos im Sinne von Art. 136 StPO. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführe- rin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des (überschaubaren) Aufwands des Gerichts auf (moderate) Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen.

- 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident)

E. 2 Nachdem die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt hatte, rapportierte diese mit Bericht vom 5. Mai 2025. Darin gelangt sie zum Schluss, dass die ausge- rückten Funktionäre der Polizei gemäss den geltenden Handlungsanweisungen und -richtlinien gehandelt hätten (Urk. 15/2/1 und Urk. 15/3).

E. 2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), mithin Träger des durch die mutmasslich verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 150 IV 405 E. 3.2; 148 IV 170 E. 3.2; 145 IV 433 E. 3.6; 143 IV 77 E. 2.2). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen – beispielsweise an der Verfolgung einer Straftat – genügt nicht (Urteil des Obergerichts Zürich UE230439-O vom 15. Oktober 2024 E. II./2.1; MAZZUCCELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 115

- 4 - StPO). Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten Person ist im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar Geschädigter und unabhängig von allfälligen wei- teren Erben zur Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt persönlich legitimiert (BGE 142 IV 82 E. 3.2 ff.).

E. 2.2 Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten pra- xisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschrie- benen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beein- trächtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemei- nen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individual- rechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Ne- benzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentli- che Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3; je m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_139–141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1).

E. 2.3 Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, wel- che mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und ande- rerseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Art. 312 StGB schützt damit sowohl indivi- duelle als auch kollektive Interessen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt darzulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteil des Bundesgericht 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführerin konstituiert sich in ihrer Strafanzeige implizit als Privat- klägerin, indem sie u. a. um die Einsicht in die Akten, Teilnahme an Verfahrens- handlungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Urk. 2). In ihrer Be- schwerde macht sie sodann geltend, dass sie als Ehefrau des Betroffenen erfahren

- 5 - möchte, was sich an jenem Tag tatsächlich ereignet habe und ein berechtigtes öf- fentliches und ein persönliches Interesse an einer vollständigen Aufklärung bestehe (Urk. 2 Ziff. 6).

4. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, inwiefern sie bzw. †D._____ durch den angeblichen Amtsmissbrauch unmittelbar in ihren bzw. seinen Rechten verletzt wurde (Urk. 2). Allein das geltend gemachte Interesse an der Aufklärung des angeblich strafrechtlich relevanten Vorfalls vermag keine Rechtsverletzung zu begründen. Dass der Vorfall sodann aufgrund des angebli- chen Amtsmissbrauchs letztlich nicht als Arbeitsunfall qualifiziert worden sei (Urk. 2), legt die Beschwerdeführerin nicht plausibel dar und wäre ohnehin eine lediglich mittelbare Auswirkung des angeblichen Delikts. Demnach fehlt es der Be- schwerdeführerin an der Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO und damit an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

5. Es bleibt zu erwähnen, dass die Nichtanhandnahme einer Untersuchung gegen Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich wegen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB einziger Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet (Urk. 4). Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin allfällig strafrechtlich relevante Vorgänge betreffen, welche sich gegen die B._____ AG und/oder den Vorgesetzen von †D._____ als beschuldigte Personen richten, sind sie als nicht verfahrensge- genständlich bzw. verfahrensfremd nicht zu hören (Urk. 2; vgl. dazu auch Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.245 vom 5. Februar 2021 E. 1.1.2, BB.2020.278 vom 4. März 2021 E. 1.1 und BB.2016.246 vom 17. Juni 2016 E. 1.2, alle je m. w. H.; siehe ferner GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 390 und N. 543 sowie ders., in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO).

E. 3 Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung gegen Unbekannt betreffend Amtsmissbrauch etc. nicht an die Hand (Urk. 4 = Urk. 15/4).

E. 4 Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2025 Be- schwerde ein mit dem Antrag, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft aufzuheben und diese anzuweisen sei, den Vorfall vom 2. Mai 2021 umfassend zu untersuchen (Urk. 2 S. 2).

- 3 -

E. 5 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2025 Frist zur Leis- tung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– angesetzt worden war (Urk. 5), stellte sie mit Eingabe 12. Juni 2025 ein Gesuch um Gewährung unent- geltlicher Rechtspflege (Urk. 8). Darauf wurde ihr mit Verfügung vom 18. Juni 2025 die Frist zur Leistung der Prozesskaution abgenommen und mitgeteilt, dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege später entschieden werde (Urk. 11).

E. 6 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass auch nicht zu bean- standen ist, dass die Staatsanwaltschaft (bei der hier gegebenen Ausgangslage)

- 6 - vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfol- gung im Sinne von § 148 GOG eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). III. 1.

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung).
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 8 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250199-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Autolitano Verfügung und Beschluss vom 17. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 12. Mai 2025

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 10. März 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Straf- anzeige im Zusammenhang mit einem sich am 2. Mai 2021 während eines Arbeits- einsatzes für die B._____ AG in C._____ ereigneten medizinischen Vorfalls, der ihren im Jahre 2022 verstorbenen Ehemann, †D._____, betraf. Darin macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Umstände des Vorfalls nicht näher und damit nicht rechtsgenügend geklärt worden seien. Es würden ins- besondere keine Informationen über die konkrete medizinische Ursache des Vor- falles vorliegen. Auch bestünden Ungereimtheiten zwischen den Angaben des Sturzes von †D._____ und jenen über die Position, in welcher er aufgefunden wor- den sein soll sowie betreffend den Zeitpunkt des Vorfalles. Die Beschwerdeführerin wirft der Polizei, der B._____ AG und dem Vorgesetzen von †D._____ vor, sich im Zusammenhang mit dem Vorfall rechtswidrig verhalten zu haben, indem diese na- mentlich den Vorfall nicht als Arbeitsunfall qualifizierten und es entsprechend un- terliessen, diesen der SUVA sowie der Staatsanwaltschaft zu melden (Urk. 15/1).

2. Nachdem die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt hatte, rapportierte diese mit Bericht vom 5. Mai 2025. Darin gelangt sie zum Schluss, dass die ausge- rückten Funktionäre der Polizei gemäss den geltenden Handlungsanweisungen und -richtlinien gehandelt hätten (Urk. 15/2/1 und Urk. 15/3).

3. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafunter- suchung gegen Unbekannt betreffend Amtsmissbrauch etc. nicht an die Hand (Urk. 4 = Urk. 15/4).

4. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2025 Be- schwerde ein mit dem Antrag, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft aufzuheben und diese anzuweisen sei, den Vorfall vom 2. Mai 2021 umfassend zu untersuchen (Urk. 2 S. 2).

- 3 -

5. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juni 2025 Frist zur Leis- tung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– angesetzt worden war (Urk. 5), stellte sie mit Eingabe 12. Juni 2025 ein Gesuch um Gewährung unent- geltlicher Rechtspflege (Urk. 8). Darauf wurde ihr mit Verfügung vom 18. Juni 2025 die Frist zur Leistung der Prozesskaution abgenommen und mitgeteilt, dass über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege später entschieden werde (Urk. 11).

6. Die Akten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen (Urk. 11 und Urk. 15). Ein Schriftenwechsel ist nicht nötig (vgl. Urk. 11; Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteili- gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), mithin Träger des durch die mutmasslich verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 150 IV 405 E. 3.2; 148 IV 170 E. 3.2; 145 IV 433 E. 3.6; 143 IV 77 E. 2.2). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen – beispielsweise an der Verfolgung einer Straftat – genügt nicht (Urteil des Obergerichts Zürich UE230439-O vom 15. Oktober 2024 E. II./2.1; MAZZUCCELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 115

- 4 - StPO). Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten Person ist im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar Geschädigter und unabhängig von allfälligen wei- teren Erben zur Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt persönlich legitimiert (BGE 142 IV 82 E. 3.2 ff.). 2.2. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten pra- xisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschrie- benen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beein- trächtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemei- nen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individual- rechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Ne- benzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentli- che Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3; je m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_139–141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1). 2.3. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, wel- che mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und ande- rerseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Art. 312 StGB schützt damit sowohl indivi- duelle als auch kollektive Interessen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt darzulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteil des Bundesgericht 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.6.2 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführerin konstituiert sich in ihrer Strafanzeige implizit als Privat- klägerin, indem sie u. a. um die Einsicht in die Akten, Teilnahme an Verfahrens- handlungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege ersucht (Urk. 2). In ihrer Be- schwerde macht sie sodann geltend, dass sie als Ehefrau des Betroffenen erfahren

- 5 - möchte, was sich an jenem Tag tatsächlich ereignet habe und ein berechtigtes öf- fentliches und ein persönliches Interesse an einer vollständigen Aufklärung bestehe (Urk. 2 Ziff. 6).

4. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, inwiefern sie bzw. †D._____ durch den angeblichen Amtsmissbrauch unmittelbar in ihren bzw. seinen Rechten verletzt wurde (Urk. 2). Allein das geltend gemachte Interesse an der Aufklärung des angeblich strafrechtlich relevanten Vorfalls vermag keine Rechtsverletzung zu begründen. Dass der Vorfall sodann aufgrund des angebli- chen Amtsmissbrauchs letztlich nicht als Arbeitsunfall qualifiziert worden sei (Urk. 2), legt die Beschwerdeführerin nicht plausibel dar und wäre ohnehin eine lediglich mittelbare Auswirkung des angeblichen Delikts. Demnach fehlt es der Be- schwerdeführerin an der Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO und damit an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

5. Es bleibt zu erwähnen, dass die Nichtanhandnahme einer Untersuchung gegen Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich wegen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB einziger Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet (Urk. 4). Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin allfällig strafrechtlich relevante Vorgänge betreffen, welche sich gegen die B._____ AG und/oder den Vorgesetzen von †D._____ als beschuldigte Personen richten, sind sie als nicht verfahrensge- genständlich bzw. verfahrensfremd nicht zu hören (Urk. 2; vgl. dazu auch Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.245 vom 5. Februar 2021 E. 1.1.2, BB.2020.278 vom 4. März 2021 E. 1.1 und BB.2016.246 vom 17. Juni 2016 E. 1.2, alle je m. w. H.; siehe ferner GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 390 und N. 543 sowie ders., in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO).

6. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass auch nicht zu bean- standen ist, dass die Staatsanwaltschaft (bei der hier gegebenen Ausgangslage)

- 6 - vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfol- gung im Sinne von § 148 GOG eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8). Eine der Vorausset- zungen für die unentgeltliche Rechtspflege ist, dass das Begehren nicht aussichts- los erscheint. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaus- sichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (statt vieler: BGE 140 V 521 E. 9.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 136 StPO mit Hinweisen). 1.2. Nachdem auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten ist, da die Beschwerdeführerin nicht zu deren Erhebung befugt ist, erweist sich diese als aussichtslos im Sinne von Art. 136 StPO. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführe- rin. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des (überschaubaren) Aufwands des Gerichts auf (moderate) Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Bei diesem Ausgang ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen.

- 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident)

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad … (gegen Empfangsbestäti-  gung).

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 8 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw L. Autolitano