Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A. reichte bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Strafanzeigen ein (Ein- gaben vom 23. und 28. Dezember 2018, 17. und 28. Januar 2019, 12. Feb- ruar 2019, 4. und 14. März 2019). Diese standen in Zusammenhang mit kan- tonalen Verfahren und richteten sich gegen kantonale Amtsträger resp. Be- hörden. Im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, Steuerverfahren und Schuldbetreibungsverfahren erhob A. darin eine Vielzahl von Vorwürfen, nach Zählung der Bundesanwaltschaft waren es deren 30. Die Bundesan- waltschaft verfügte am 5. April 2019, dass sie die Strafanzeigen nicht an die Hand nehme. A. erhob dagegen am 15. April 2019 Beschwerde an das Bun- desstrafgericht. Die Beschwerdekammer wies sie mit Beschluss vom 20. Mai 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BB.2019.96).
B. Am 15. und 21. September 2019 reichte A. erneut Strafanzeigen bei der Bun- desanwaltschaft ein. Sie richteten sich gegen kommunale und kantonale Be- hörden des Kantons Aargau, inkl. den Regierungsrat und das Parlament. Betroffen waren auch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft. Die Bundes- anwaltschaft verfügte am 26. September 2019, die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen (act. 2.1).
C. Die Bundesanwaltschaft leitete der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts am 9. Oktober 2019 eine Eingabe von A. weiter (act. 2). Diese bestand in der Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 26. September 2019, von A. versehen mit Kommentierungen und Anmerkungen (act. 1).
Das Gericht forderte am 14. Oktober 2019 bei der Bundesanwaltschaft die Akten an (act. 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am Kopf der "kommentierten" Nichtanhandnahmeverfügung wird vermerkt "weitergeleitet an: Oberaufsicht d. Strafgesetzverordnung am 4.10.2019" und auf der Rückseite wird angemerkt "wurde an die Oberaufsicht d. Straf- gesetzverordnung zugestellt mit Mitteilung, bei nicht Einhaltung d. Bundes- recht u. Menschenrecht d. Europ. Strafgerichtshof, Europ. Gerichtshof f. Menschenrechte angerufen wird". Die Eingabe drückt damit, wenn auch lai- enhaft, einen Beschwerdewillen aus, weshalb sie als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung entgegenzunehmen ist. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensausganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.
E. 2.1 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröff- nung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Straf- befehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer merkt auf der angefochtenen Verfügung u.a. an: Erwägung wird vollumfänglich bestritten u. abgelehnt mit falschen Beweisaussagen, es bestehen Verletzungen von Bundesrecht u. Verletzung d. Menschenrechtskonven- tion mit den vorliegenden Diskriminierungen, Personen- u. Volkshetzerei sowie Geset- zes- u. Strafgesetzverletzungen.
(Es geht nicht um kantonales Recht.) Sie behaupten es aber.
Dass sich kein hinreichender Tatverdacht ergebe wird abgelehnt. Es sei hochkriminell
u. angeklagt. Er liege mehrfach vor. Die nette Frau weiss überhaupt nicht, von was sie spricht und wendet falsche Beweisaussagen an. Die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite erzähle denselben Bullshit zur Deckung der vorliegenden Rechtspflegedelikte der massivst Angeklagten mit falschen Beweis- aussagen Art. 306 StGB mit Irreführung der Rechtspflege Art. 304 StGB und falschen Anschuldigungen Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (falsche Indizien). Feststellungs- klagen bis heute verweigert beizustellen!
E. 2.3 Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend festhielt, fehlt es vorliegend an der Bundesgerichtsbarkeit (vgl. Art. 22–24 StPO). Sie ist zur Prüfung der ange- zeigten Delikte nicht zuständig. Soweit ersichtlich, geht es überdies durch-
- 4 -
wegs um Amtshandlungen, mit welchen der Beschwerdeführer nicht einver- standen ist. Seine Eingaben enthalten zwar Vorwürfe. Daraus wird aber nicht klar, welche Handlungen und wie genau sie die von ihm genannten Tatbe- stände und ihre einzelnen Merkmale (Voraussetzungen) erfüllen sollen: Die Anzeigen schildern keinen Sachverhalt, der eine Strafnorm erfüllen würde. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf den Mindestbetrag von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 5 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. November 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.225
- 2 -
Sachverhalt:
A. A. reichte bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Strafanzeigen ein (Ein- gaben vom 23. und 28. Dezember 2018, 17. und 28. Januar 2019, 12. Feb- ruar 2019, 4. und 14. März 2019). Diese standen in Zusammenhang mit kan- tonalen Verfahren und richteten sich gegen kantonale Amtsträger resp. Be- hörden. Im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, Steuerverfahren und Schuldbetreibungsverfahren erhob A. darin eine Vielzahl von Vorwürfen, nach Zählung der Bundesanwaltschaft waren es deren 30. Die Bundesan- waltschaft verfügte am 5. April 2019, dass sie die Strafanzeigen nicht an die Hand nehme. A. erhob dagegen am 15. April 2019 Beschwerde an das Bun- desstrafgericht. Die Beschwerdekammer wies sie mit Beschluss vom 20. Mai 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BB.2019.96).
B. Am 15. und 21. September 2019 reichte A. erneut Strafanzeigen bei der Bun- desanwaltschaft ein. Sie richteten sich gegen kommunale und kantonale Be- hörden des Kantons Aargau, inkl. den Regierungsrat und das Parlament. Betroffen waren auch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft. Die Bundes- anwaltschaft verfügte am 26. September 2019, die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen (act. 2.1).
C. Die Bundesanwaltschaft leitete der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts am 9. Oktober 2019 eine Eingabe von A. weiter (act. 2). Diese bestand in der Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 26. September 2019, von A. versehen mit Kommentierungen und Anmerkungen (act. 1).
Das Gericht forderte am 14. Oktober 2019 bei der Bundesanwaltschaft die Akten an (act. 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Am Kopf der "kommentierten" Nichtanhandnahmeverfügung wird vermerkt "weitergeleitet an: Oberaufsicht d. Strafgesetzverordnung am 4.10.2019" und auf der Rückseite wird angemerkt "wurde an die Oberaufsicht d. Straf- gesetzverordnung zugestellt mit Mitteilung, bei nicht Einhaltung d. Bundes- recht u. Menschenrecht d. Europ. Strafgerichtshof, Europ. Gerichtshof f. Menschenrechte angerufen wird". Die Eingabe drückt damit, wenn auch lai- enhaft, einen Beschwerdewillen aus, weshalb sie als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung entgegenzunehmen ist. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensausganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.
2.
2.1 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröff- nung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Straf- befehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer merkt auf der angefochtenen Verfügung u.a. an: Erwägung wird vollumfänglich bestritten u. abgelehnt mit falschen Beweisaussagen, es bestehen Verletzungen von Bundesrecht u. Verletzung d. Menschenrechtskonven- tion mit den vorliegenden Diskriminierungen, Personen- u. Volkshetzerei sowie Geset- zes- u. Strafgesetzverletzungen.
(Es geht nicht um kantonales Recht.) Sie behaupten es aber.
Dass sich kein hinreichender Tatverdacht ergebe wird abgelehnt. Es sei hochkriminell
u. angeklagt. Er liege mehrfach vor. Die nette Frau weiss überhaupt nicht, von was sie spricht und wendet falsche Beweisaussagen an. Die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite erzähle denselben Bullshit zur Deckung der vorliegenden Rechtspflegedelikte der massivst Angeklagten mit falschen Beweis- aussagen Art. 306 StGB mit Irreführung der Rechtspflege Art. 304 StGB und falschen Anschuldigungen Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (falsche Indizien). Feststellungs- klagen bis heute verweigert beizustellen! 2.3 Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend festhielt, fehlt es vorliegend an der Bundesgerichtsbarkeit (vgl. Art. 22–24 StPO). Sie ist zur Prüfung der ange- zeigten Delikte nicht zuständig. Soweit ersichtlich, geht es überdies durch-
- 4 -
wegs um Amtshandlungen, mit welchen der Beschwerdeführer nicht einver- standen ist. Seine Eingaben enthalten zwar Vorwürfe. Daraus wird aber nicht klar, welche Handlungen und wie genau sie die von ihm genannten Tatbe- stände und ihre einzelnen Merkmale (Voraussetzungen) erfüllen sollen: Die Anzeigen schildern keinen Sachverhalt, der eine Strafnorm erfüllen würde. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf den Mindestbetrag von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. November 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).