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BB.2021.118

Bundesstrafgericht · 2021-09-22 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. A. reichte in Zusammenhang mit kantonalen Verfahren (Strassenverkehrs- delikten, Steuerverfahren und Schuldbetreibungsverfahren) bei der Bundes- anwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige ein gegen kantonale Amts- träger resp. Behörden (Eingaben vom 23. und 28. Dezember 2018, 17. und

28. Januar 2019, 12. Februar 2019, 4. und 14. März 2019). Die BA nahm die Strafanzeigen am 5. April 2019 nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss BB.2019.96 vom 20. Mai 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.

Am 15. und 21. September 2019 reichte A. erneut Strafanzeigen bei der BA ein. Sie richteten sich gegen kommunale und kantonale Behörden des Kan- tons Aargau, inkl. den Regierungsrat und das Parlament. Betroffen waren auch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft. Die BA verfügte am 26. Sep- tember 2019, die Strafanzeigen nicht an die Hand zu nehmen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Beschluss BB.2019.225 vom 19. November 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.

B. Am 7. Februar 2021 reichte A. eine Beschwerde an den EGMR bei der BA als Strafanzeige ein. Sie richtete sich gegen Bundesrichterin B., Gerichts- schreiber C. sowie zahlreiche Behörden aus Exekutive und Judikative des Kantons Aargau. Sie scheint sich namentlich gegen das Urteil des Bundes- gerichts 5D_309/2020 zu richten. Er ergänzte sie mit Eingaben vom 14. und

28. Februar 2021 sowie 14. März 2021. Die BA nahm die Strafanzeige am

8. April 2021 nicht an die Hand.

C. Dagegen reichte A. am 13. April 2021 (Postaufgabe 19. April 2021) Be- schwerde bei der BA ein, welche sie am 19. April 2021 der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 1). A. scheint sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. April 2021 zu verlan- gen. Die in der unpaginierten Eingabe ab Seite 3 aufgeführten Anträge ver- langen primär Schadenersatz.

A. ergänzte seine Beschwerde unaufgefordert am 2. Mai 2021 (act. 3). Er leitete dem Gericht am 10. Juni 2021 seine Eingabe an ein Aargauer Depar- tement als «Strafanzeige/Beschwerde» zu (act. 11). Weitere Eingaben be- trafen Mahnungen (act. 12, 10. Juni 2021; act. 15, 9. Juli 2021), Schuldbe- treibungsdokumente (act. 13, 16. Juni 2021; act. 14, 18. Juni 2021; act. 17,

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8. August 2021; act. 18, 30. August 2021) sowie ein Schreiben des Aargauer Strassenverkehrsamtes (act. 16, 4. August 2021).

D. Das Gericht forderte am 5. Mai 2021 bei der BA die Akten an (act. 5).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensaus- ganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.

E. 2.1 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröff- nung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Straf- befehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Die Bundesanwaltschaft ist zur Prüfung der angezeigten Sachverhalte be- treffend kantonale Behörden weitgehend nicht zuständig. Soweit verständ- lich, geht es überdies durchwegs um Amtshandlungen, mit welchen der Be- schwerdeführer nicht einverstanden ist. Dagegen sind nicht Strafanzeigen zu erheben, vielmehr wären die jeweiligen Rechtsmittel zu ergreifen. Seine Eingaben an die BA enthalten zwar Vorwürfe. Daraus wird aber nicht klar, welche Handlungen und wie genau sie die von ihm genannten Tatbestände und ihre einzelnen Merkmale (Voraussetzungen) erfüllen sollen: Die Anzei- gen schildern keinen Sachverhalt, der eine Strafnorm erfüllen würde. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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E. 2.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.118

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Sachverhalt:

A. A. reichte in Zusammenhang mit kantonalen Verfahren (Strassenverkehrs- delikten, Steuerverfahren und Schuldbetreibungsverfahren) bei der Bundes- anwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige ein gegen kantonale Amts- träger resp. Behörden (Eingaben vom 23. und 28. Dezember 2018, 17. und

28. Januar 2019, 12. Februar 2019, 4. und 14. März 2019). Die BA nahm die Strafanzeigen am 5. April 2019 nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss BB.2019.96 vom 20. Mai 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.

Am 15. und 21. September 2019 reichte A. erneut Strafanzeigen bei der BA ein. Sie richteten sich gegen kommunale und kantonale Behörden des Kan- tons Aargau, inkl. den Regierungsrat und das Parlament. Betroffen waren auch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft. Die BA verfügte am 26. Sep- tember 2019, die Strafanzeigen nicht an die Hand zu nehmen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Beschluss BB.2019.225 vom 19. November 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.

B. Am 7. Februar 2021 reichte A. eine Beschwerde an den EGMR bei der BA als Strafanzeige ein. Sie richtete sich gegen Bundesrichterin B., Gerichts- schreiber C. sowie zahlreiche Behörden aus Exekutive und Judikative des Kantons Aargau. Sie scheint sich namentlich gegen das Urteil des Bundes- gerichts 5D_309/2020 zu richten. Er ergänzte sie mit Eingaben vom 14. und

28. Februar 2021 sowie 14. März 2021. Die BA nahm die Strafanzeige am

8. April 2021 nicht an die Hand.

C. Dagegen reichte A. am 13. April 2021 (Postaufgabe 19. April 2021) Be- schwerde bei der BA ein, welche sie am 19. April 2021 der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 1). A. scheint sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. April 2021 zu verlan- gen. Die in der unpaginierten Eingabe ab Seite 3 aufgeführten Anträge ver- langen primär Schadenersatz.

A. ergänzte seine Beschwerde unaufgefordert am 2. Mai 2021 (act. 3). Er leitete dem Gericht am 10. Juni 2021 seine Eingabe an ein Aargauer Depar- tement als «Strafanzeige/Beschwerde» zu (act. 11). Weitere Eingaben be- trafen Mahnungen (act. 12, 10. Juni 2021; act. 15, 9. Juli 2021), Schuldbe- treibungsdokumente (act. 13, 16. Juni 2021; act. 14, 18. Juni 2021; act. 17,

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8. August 2021; act. 18, 30. August 2021) sowie ein Schreiben des Aargauer Strassenverkehrsamtes (act. 16, 4. August 2021).

D. Das Gericht forderte am 5. Mai 2021 bei der BA die Akten an (act. 5).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensaus- ganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.

2.

2.1 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröff- nung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Straf- befehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).

2.2 Die Bundesanwaltschaft ist zur Prüfung der angezeigten Sachverhalte be- treffend kantonale Behörden weitgehend nicht zuständig. Soweit verständ- lich, geht es überdies durchwegs um Amtshandlungen, mit welchen der Be- schwerdeführer nicht einverstanden ist. Dagegen sind nicht Strafanzeigen zu erheben, vielmehr wären die jeweiligen Rechtsmittel zu ergreifen. Seine Eingaben an die BA enthalten zwar Vorwürfe. Daraus wird aber nicht klar, welche Handlungen und wie genau sie die von ihm genannten Tatbestände und ihre einzelnen Merkmale (Voraussetzungen) erfüllen sollen: Die Anzei- gen schildern keinen Sachverhalt, der eine Strafnorm erfüllen würde. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 4 -

2.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).