Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A. reichte bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Strafanzeigen ein (Ein- gaben vom 23. und 28. Dezember 2018, 17. und 28. Januar 2019, 12. Feb- ruar 2019, 4. und 14. März 2019). Diese standen in Zusammenhang mit kan- tonalen Verfahren und richteten sich gegen kantonale Amtsträger resp. Be- hörden. Im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, Steuerverfahren und Schuldbetreibungsverfahren erhob A. darin eine Vielzahl von Vorwürfen, nach Zählung der Bundesanwaltschaft sind es deren 30 (act. 2.1).
B. Die Bundesanwaltschaft nahm am 5. April 2019 die Strafanzeigen nicht an die Hand (act. 2.1 Nichtanhandnahmeverfügung). Sie begründete dies da- mit, dass die Bundesanwaltschaft nicht Aufsichtsbehörde über die kantona- len Verwaltungs-, Straf- und Gerichtsbehörden ist und daher nicht berechtigt, deren Entscheide zu prüfen oder gar aufzuheben. Die Bundesanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO we- gen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes.
C. A. wandte sich mit Schreiben vom 15. April 2019 an die Bundesanwaltschaft und gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1). Er verlangte sinnge- mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (die er vollumfänglich ablehne) und die Gutheissung seiner Feststellungs- und Unterlassungskla- gen. Die Bundesanwaltschaft leitete das Schreiben am 18. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 2).
Das Gericht erkundigte sich am 25. April 2019 bei A., ob er Beschwerde füh- ren wolle. Diesfalls wurde ihm Frist zur Einreichung einer begründeten Be- schwerde gesetzt (act. 4). A. antwortete darauf, dass er die Forderung nicht verstehe und verwies auf seine früheren Eingaben an die Bundesanwalt- schaft. Es obliege dieser, Beweise vorzubringen. Er teile ausserdem mit, seit September 2018 gesundheitlich angeschlagen zu sein (act. 5 Eingabe vom
2. Mai 2019).
Am 6. Mai 2019 wurden bei der Bundesanwaltschaft die Akten angefordert (act. 6). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensaus- ganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.
E. 2.1 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).
E. 2.2 Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend festhielt, fehlt es vorliegend an der Bundesgerichtsbarkeit (vgl. Art. 22–24 StPO). Sie ist zur Prüfung der ange- zeigten Delikte nicht zuständig. Soweit ersichtlich, geht es dabei durchwegs um Amtshandlungen, welche der Beschwerdeführer "ablehnt", mit welchen er nicht einverstanden ist. Die Eingaben des Beschwerdeführers schildern keinen Sachverhalt, der eine Strafnorm erfüllen würde. Damit ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf den Mindestbetrag von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.96
- 2 -
Sachverhalt:
A. A. reichte bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Strafanzeigen ein (Ein- gaben vom 23. und 28. Dezember 2018, 17. und 28. Januar 2019, 12. Feb- ruar 2019, 4. und 14. März 2019). Diese standen in Zusammenhang mit kan- tonalen Verfahren und richteten sich gegen kantonale Amtsträger resp. Be- hörden. Im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, Steuerverfahren und Schuldbetreibungsverfahren erhob A. darin eine Vielzahl von Vorwürfen, nach Zählung der Bundesanwaltschaft sind es deren 30 (act. 2.1).
B. Die Bundesanwaltschaft nahm am 5. April 2019 die Strafanzeigen nicht an die Hand (act. 2.1 Nichtanhandnahmeverfügung). Sie begründete dies da- mit, dass die Bundesanwaltschaft nicht Aufsichtsbehörde über die kantona- len Verwaltungs-, Straf- und Gerichtsbehörden ist und daher nicht berechtigt, deren Entscheide zu prüfen oder gar aufzuheben. Die Bundesanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO we- gen Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes.
C. A. wandte sich mit Schreiben vom 15. April 2019 an die Bundesanwaltschaft und gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (act. 1). Er verlangte sinnge- mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (die er vollumfänglich ablehne) und die Gutheissung seiner Feststellungs- und Unterlassungskla- gen. Die Bundesanwaltschaft leitete das Schreiben am 18. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 2).
Das Gericht erkundigte sich am 25. April 2019 bei A., ob er Beschwerde füh- ren wolle. Diesfalls wurde ihm Frist zur Einreichung einer begründeten Be- schwerde gesetzt (act. 4). A. antwortete darauf, dass er die Forderung nicht verstehe und verwies auf seine früheren Eingaben an die Bundesanwalt- schaft. Es obliege dieser, Beweise vorzubringen. Er teile ausserdem mit, seit September 2018 gesundheitlich angeschlagen zu sein (act. 5 Eingabe vom
2. Mai 2019).
Am 6. Mai 2019 wurden bei der Bundesanwaltschaft die Akten angefordert (act. 6). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensaus- ganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.
2.
2.1 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). 2.2 Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend festhielt, fehlt es vorliegend an der Bundesgerichtsbarkeit (vgl. Art. 22–24 StPO). Sie ist zur Prüfung der ange- zeigten Delikte nicht zuständig. Soweit ersichtlich, geht es dabei durchwegs um Amtshandlungen, welche der Beschwerdeführer "ablehnt", mit welchen er nicht einverstanden ist. Die Eingaben des Beschwerdeführers schildern keinen Sachverhalt, der eine Strafnorm erfüllen würde. Damit ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf den Mindestbetrag von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).