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BB.2019.165

Bundesstrafgericht · 2019-09-18 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt u.a. gegen A. die Strafuntersuchung Nr. SV.18.0165 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung ge- mäss Art. 158 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB. Die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») be- teiligt sich an diesem Verfahren als Privatklägerin (act. 1.4, S. 3). Staatsan- walt des Bundes B. teilte als damaliger Verfahrensleiter den Parteien am

15. Mai 2019 mit, er beabsichtige unter anderem, den Verfahrensparteien Einsicht in die Audio-/Videoaufnahmen der Einvernahmen («12 Einvernah- men mit Privatkläger, Auskunftspersonen, Zeugen») zu gewähren (act. 1.6). Am 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von A. gegen Bundesanwalt C., gegen den ehemaligen Leitenden Staatsan- walt des Bundes D. sowie gegen den Staatsanwalt des Bundes B. erhobe- nes Ausstandsgesuch gut. Sie ordnete an, dass die genannten Personen im Verfahren gegen A. in den Ausstand zu treten haben (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019).

B. Am 24. Juni 2019 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und beantragte gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung verschiedener Verfügungen und Amtshandlungen, so auch der Verfügung vom 15. Mai 2019 (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft teilte hierzu A. am 24. Juli 2019 Folgendes mit (act. 1.2):

In rubrizierter Angelegenheit beziehen wir uns auf die nunmehr in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend die Gewährung von Akteneinsicht vom 15. Mai 2019 sowie Ihre Schrei- ben vom (…) und 24. Juni 2019. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Sie mit Schreiben vom 24. Juni 2019 namentlich die Aufhebung der vorgenannten Verfügung vom 15. Mai 2019 verlangen.

Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO bezeichnet die Verfahrensleitung aufgrund der Anträge der Par- teien diejenigen Amtshandlungen, welche aufgrund der Mitwirkung einer zum Ausstand ver- pflichteten Person aufzuheben und zu wiederholen sind. Im vorliegenden Verfahren befasst sich die Verfahrensleitung zurzeit mit der Prüfung der bislang ergangenen Ersuchen um Auf- hebung von Amtshandlungen (…). Ferner wurden besagte Ersuchen den weiteren Verfahren- sparteien zur allfälligen Stellungnahme bis zum 31. Juli 2019 zugestellt. Dementsprechend sind bislang noch keine konkreten Amtshandlungen aufgehoben bzw. wiederholt worden.

Namentlich die rechtskräftige Verfügung vom 15. Mai 2019 betreffend die Gewährung von Akteneinsicht hat somit zum jetzigen Zeitpunkt noch Bestand. Demgemäss wird die Verfah-

- 3 -

rensleitung demnächst zum Vollzug der besagten Verfügung schreiten und den Parteien ei- nerseits die Verfahrensakten zustellen sowie andererseits den Parteien (…) die Möglichkeit gewähren, die Audio-/Videoaufnahmen der durchgeführten Einvernahmen bzw. die Beilagen- ordner B07.101.001.01.K und B07.101.001.01.01.D in den Räumlichkeiten der Bundesan- waltschaft einzusehen.

C. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 5. August 2019 an die Beschwer- dekammer. Er beantragte Folgendes (act. 1):

1. Das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 sowie die darin mitgeteilten Ver- fahrenshandlungen im Verfahren SV.18.0165, wonach die Bundesanwaltschaft zum Vollzug der Verfügung vom 15. Mai 2019 schreiten und den Verfahrensparteien die Verfahrensakten zustellen und die Möglichkeit gewähren werde, die Audio-/Videoaufnahmen der durchgeführ- ten Einvernahmen bzw. die Beilagenordner B07.101.001.01.K und B07.101.001.01.01.D ein- zusehen, seien aufzuheben.

2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, den Vollzug der Verfügung vom 15. Mai 2019 im Verfahren SV.18.0165 auszusetzen und diese Verfügung vom 15. Mai 2019 aufzuheben.

3. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die von den Verfahrensparteien verlangten Aufhebungen von Amtshandlungen (Art. 60 Abs. 1 StPO) generell und ohne Verzug umzu- setzen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die Kosten dieses Verfahrens zuzusprechen.

A. ersuchte zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um einstweilige Anweisung an die Bundesanwaltschaft, den Vollzug der Verfü- gung vom 15. Mai 2019 bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung auszusetzen (act. 1, S. 2).

Mit Verfügung vom 7. August 2019 hiess der verfahrensleitende Richter der Beschwerdekammer das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme gut. Demnach wurde die Bundesanwaltschaft angewiesen, den Vollzug der Verfügung vom 15. Mai 2019 bis zum Entscheid über die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde auszusetzen. Zudem wurde die Bun- desanwaltschaft aufgefordert, sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zur Beschwerde vernehmen zu lassen (act. 2).

Am 13. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft die nachfolgende Ver- fügung mit dem Titel «Wiedererwägung der Schreiben vom 24. Juli 2019 und Teilentscheid betreffend Aufhebung und Wiederholung im Sinne von Art. 60 StPO» (act. 3.1):

- 4 -

1. In Wiedererwägung der an A. und (…) adressierten Schreiben vom 24. Juli 2019 werden die Anträge von (…) A. vom 24. Juni 2019 um Aufhebung von Amtshandlungen teilweise gut- geheissen und die nachfolgenden Verfügungen betreffend die Gewährung von Akteneinsicht (inkl. dazugehöriger Korrespondenz) aufgehoben: (…), 15. Mai 2019. (…)

Der Beschwerdekammer teilte die Bundesanwaltschaft am selben Tag mit, die Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden (act. 3).

Nachdem die Parteien dazu eingeladen wurden, sich zur Gegenstandslosig- keit des Beschwerdeverfahrens und zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 4), teilte die Bundesanwaltschaft am

26. August 2019 mit, sie überlasse den Entscheid betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ermessen des Gerichts (act. 5). A. beantragt mit Stellungnahme vom 26. August 2019, das Beschwerdeverfahren sei als ge- genstandslos abzuschreiben und die Verfahrenskosten seien dem Bund auf- zuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwer- deführer eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für seine Aufwen- dungen zu bezahlen (act. 6). Die Stellungnahmen wurden den Parteien am

27. August 2019 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).

E. 1.2 Das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers am vorliegenden Beschwer- deverfahren ist durch die mittlerweile erfolgte Aufhebung der Verfügung vom

15. Mai 2019 weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren und das Ne- benverfahren betreffend aufschiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosig- keit als erledigt abzuschreiben sind.

- 5 -

E. 2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird die- jenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstands- losigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. zuletzt

u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.54 vom 30. Juli 2019 E. 4.1; BB.2019.109 vom 25. Juli 2019). Vorliegend hat die Beschwerdegeg- nerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten und wird damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig.

E. 2.2 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für dessen Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist pauschal auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 6 -

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.
  2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1‘000.– auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kramer,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.165 Nebenverfahren: BP.2019.62

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt u.a. gegen A. die Strafuntersuchung Nr. SV.18.0165 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung ge- mäss Art. 158 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB. Die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») be- teiligt sich an diesem Verfahren als Privatklägerin (act. 1.4, S. 3). Staatsan- walt des Bundes B. teilte als damaliger Verfahrensleiter den Parteien am

15. Mai 2019 mit, er beabsichtige unter anderem, den Verfahrensparteien Einsicht in die Audio-/Videoaufnahmen der Einvernahmen («12 Einvernah- men mit Privatkläger, Auskunftspersonen, Zeugen») zu gewähren (act. 1.6). Am 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von A. gegen Bundesanwalt C., gegen den ehemaligen Leitenden Staatsan- walt des Bundes D. sowie gegen den Staatsanwalt des Bundes B. erhobe- nes Ausstandsgesuch gut. Sie ordnete an, dass die genannten Personen im Verfahren gegen A. in den Ausstand zu treten haben (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019).

B. Am 24. Juni 2019 gelangte A. an die Bundesanwaltschaft und beantragte gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung verschiedener Verfügungen und Amtshandlungen, so auch der Verfügung vom 15. Mai 2019 (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft teilte hierzu A. am 24. Juli 2019 Folgendes mit (act. 1.2):

In rubrizierter Angelegenheit beziehen wir uns auf die nunmehr in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend die Gewährung von Akteneinsicht vom 15. Mai 2019 sowie Ihre Schrei- ben vom (…) und 24. Juni 2019. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Sie mit Schreiben vom 24. Juni 2019 namentlich die Aufhebung der vorgenannten Verfügung vom 15. Mai 2019 verlangen.

Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO bezeichnet die Verfahrensleitung aufgrund der Anträge der Par- teien diejenigen Amtshandlungen, welche aufgrund der Mitwirkung einer zum Ausstand ver- pflichteten Person aufzuheben und zu wiederholen sind. Im vorliegenden Verfahren befasst sich die Verfahrensleitung zurzeit mit der Prüfung der bislang ergangenen Ersuchen um Auf- hebung von Amtshandlungen (…). Ferner wurden besagte Ersuchen den weiteren Verfahren- sparteien zur allfälligen Stellungnahme bis zum 31. Juli 2019 zugestellt. Dementsprechend sind bislang noch keine konkreten Amtshandlungen aufgehoben bzw. wiederholt worden.

Namentlich die rechtskräftige Verfügung vom 15. Mai 2019 betreffend die Gewährung von Akteneinsicht hat somit zum jetzigen Zeitpunkt noch Bestand. Demgemäss wird die Verfah-

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rensleitung demnächst zum Vollzug der besagten Verfügung schreiten und den Parteien ei- nerseits die Verfahrensakten zustellen sowie andererseits den Parteien (…) die Möglichkeit gewähren, die Audio-/Videoaufnahmen der durchgeführten Einvernahmen bzw. die Beilagen- ordner B07.101.001.01.K und B07.101.001.01.01.D in den Räumlichkeiten der Bundesan- waltschaft einzusehen.

C. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 5. August 2019 an die Beschwer- dekammer. Er beantragte Folgendes (act. 1):

1. Das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 sowie die darin mitgeteilten Ver- fahrenshandlungen im Verfahren SV.18.0165, wonach die Bundesanwaltschaft zum Vollzug der Verfügung vom 15. Mai 2019 schreiten und den Verfahrensparteien die Verfahrensakten zustellen und die Möglichkeit gewähren werde, die Audio-/Videoaufnahmen der durchgeführ- ten Einvernahmen bzw. die Beilagenordner B07.101.001.01.K und B07.101.001.01.01.D ein- zusehen, seien aufzuheben.

2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, den Vollzug der Verfügung vom 15. Mai 2019 im Verfahren SV.18.0165 auszusetzen und diese Verfügung vom 15. Mai 2019 aufzuheben.

3. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die von den Verfahrensparteien verlangten Aufhebungen von Amtshandlungen (Art. 60 Abs. 1 StPO) generell und ohne Verzug umzu- setzen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die Kosten dieses Verfahrens zuzusprechen.

A. ersuchte zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um einstweilige Anweisung an die Bundesanwaltschaft, den Vollzug der Verfü- gung vom 15. Mai 2019 bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung auszusetzen (act. 1, S. 2).

Mit Verfügung vom 7. August 2019 hiess der verfahrensleitende Richter der Beschwerdekammer das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme gut. Demnach wurde die Bundesanwaltschaft angewiesen, den Vollzug der Verfügung vom 15. Mai 2019 bis zum Entscheid über die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde auszusetzen. Zudem wurde die Bun- desanwaltschaft aufgefordert, sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zur Beschwerde vernehmen zu lassen (act. 2).

Am 13. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft die nachfolgende Ver- fügung mit dem Titel «Wiedererwägung der Schreiben vom 24. Juli 2019 und Teilentscheid betreffend Aufhebung und Wiederholung im Sinne von Art. 60 StPO» (act. 3.1):

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1. In Wiedererwägung der an A. und (…) adressierten Schreiben vom 24. Juli 2019 werden die Anträge von (…) A. vom 24. Juni 2019 um Aufhebung von Amtshandlungen teilweise gut- geheissen und die nachfolgenden Verfügungen betreffend die Gewährung von Akteneinsicht (inkl. dazugehöriger Korrespondenz) aufgehoben: (…), 15. Mai 2019. (…)

Der Beschwerdekammer teilte die Bundesanwaltschaft am selben Tag mit, die Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden (act. 3).

Nachdem die Parteien dazu eingeladen wurden, sich zur Gegenstandslosig- keit des Beschwerdeverfahrens und zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 4), teilte die Bundesanwaltschaft am

26. August 2019 mit, sie überlasse den Entscheid betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ermessen des Gerichts (act. 5). A. beantragt mit Stellungnahme vom 26. August 2019, das Beschwerdeverfahren sei als ge- genstandslos abzuschreiben und die Verfahrenskosten seien dem Bund auf- zuerlegen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwer- deführer eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für seine Aufwen- dungen zu bezahlen (act. 6). Die Stellungnahmen wurden den Parteien am

27. August 2019 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdever- fahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).

1.2 Das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers am vorliegenden Beschwer- deverfahren ist durch die mittlerweile erfolgte Aufhebung der Verfügung vom

15. Mai 2019 weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren und das Ne- benverfahren betreffend aufschiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosig- keit als erledigt abzuschreiben sind.

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2.

2.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird die- jenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstands- losigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. zuletzt

u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.54 vom 30. Juli 2019 E. 4.1; BB.2019.109 vom 25. Juli 2019). Vorliegend hat die Beschwerdegeg- nerin die Gegenstandslosigkeit zu vertreten und wird damit grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig.

2.2 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

2.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für dessen Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist pauschal auf Fr. 1‘000.– festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben.

2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1‘000.– auszurichten.

Bellinzona, 18. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Kramer - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.