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BB.2016.44

Bundesstrafgericht · 2016-03-03 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: "BA") verfügte am 16. Februar 2016, die Strafanzeige von A. (nachfolgend "Anzeigeerstatterin") vom 16. Januar 2016 gegen die Eidgenossenschaft, die Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Zürich, Angestellte des Bezirksgerichtes Hinwil und der Kantonspolizei Zürich sowie weitere Personen nicht an die Hand zu nehmen, mithin kein Strafverfahren zu eröffnen (act. 1.1). Die Anzeige war namentlich wegen Be- trugs, Drohung, Nötigung, Erpressung, Wucher, Urkundenfälschung, Amts- missbrauch, Irreführung der Rechtspflege, falscher Beweisaussage und Un- terstützung einer kriminellen Organisation eingereicht worden.

Hintergrund war die Rückforderung von Familienzulagen.

B. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 reicht die Anzeigeerstatterin Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2016 ein.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Auf die Ausführungen der Anzeigeerstatterin, die angefochtene Verfügung sowie weitere Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtli- chen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr kön- nen Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemes- senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

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Einzig mögliches Anfechtungsobjekt vor der Beschwerdekammer ist vorlie- gend die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft. Insoweit die Beschwerde anderes verlangt, namentlich die Aufhebung eines kantona- len Urteils, ist darauf nicht einzutreten

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung be- schwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Aus- fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person zur Beschwerde legitimiert, welche – was gerade bei der Nichtan- handnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 322 StPO N. 9).

E. 1.3 Die vorstehend geschilderten Anforderungen an die Beschwerdelegitimation sind für einzelne der behaupteten Tatbestände, namentlich Betrug, Drohung, Nötigung, Erpressung erfüllt, für andere offensichtlich nicht. Die genaue Ab- grenzung kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde aus folgenden Er- wägungen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten wäre.

E. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft dann die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Straf- anzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b; BGE 137 IV 285 E. 2.2).

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E. 2.2 Die Strafanzeige rief zahlreiche Straftatbestände an und war gerichtet gegen eine Vielzahl von Personen, die der Anzeigeerstatterin im Zuge von Justiz- verfahren begegnet waren. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefoch- tenen Verfügung dazu richtigerweise fest, dass die Anzeige sich im Kern auf eine Rückforderung von (zu viel) ausgerichteten Familienzulagen beziehe, die in einem justiziellen Verfahren geschehen sei und weiter der BA keine Aufsichtsfunktion über kantonale Behörden zukomme. Sie wandte den vor- erwähnten Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO an.

Die Beschwerde legt in diffuser Weise dar, wie die entsprechenden Instan- zen und Personen gegen sie falsche Entscheide getroffen haben sollen. Strafbare Handlungen sind dabei nicht auszumachen. Entsprechend ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung offensichtlich unbe- gründet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Sie ist somit abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten wäre.

E. 3 Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren ist vorliegend zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Verfahren BP.2016.15) ist somit gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. März 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2016.44 Nebenverfahren: BP.2016.15

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: "BA") verfügte am 16. Februar 2016, die Strafanzeige von A. (nachfolgend "Anzeigeerstatterin") vom 16. Januar 2016 gegen die Eidgenossenschaft, die Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Zürich, Angestellte des Bezirksgerichtes Hinwil und der Kantonspolizei Zürich sowie weitere Personen nicht an die Hand zu nehmen, mithin kein Strafverfahren zu eröffnen (act. 1.1). Die Anzeige war namentlich wegen Be- trugs, Drohung, Nötigung, Erpressung, Wucher, Urkundenfälschung, Amts- missbrauch, Irreführung der Rechtspflege, falscher Beweisaussage und Un- terstützung einer kriminellen Organisation eingereicht worden.

Hintergrund war die Rückforderung von Familienzulagen.

B. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 reicht die Anzeigeerstatterin Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2016 ein.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Auf die Ausführungen der Anzeigeerstatterin, die angefochtene Verfügung sowie weitere Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtli- chen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr kön- nen Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemes- senheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

- 3 -

Einzig mögliches Anfechtungsobjekt vor der Beschwerdekammer ist vorlie- gend die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft. Insoweit die Beschwerde anderes verlangt, namentlich die Aufhebung eines kantona- len Urteils, ist darauf nicht einzutreten

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung be- schwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Aus- fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person zur Beschwerde legitimiert, welche – was gerade bei der Nichtan- handnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft vom 21. Dezem- ber 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn 427; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 322 StPO N. 6; LANDSHUT, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 322 StPO N. 9).

1.3 Die vorstehend geschilderten Anforderungen an die Beschwerdelegitimation sind für einzelne der behaupteten Tatbestände, namentlich Betrug, Drohung, Nötigung, Erpressung erfüllt, für andere offensichtlich nicht. Die genaue Ab- grenzung kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde aus folgenden Er- wägungen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten wäre.

2.

2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft dann die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Straf- anzeige resp. des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b; BGE 137 IV 285 E. 2.2).

- 4 -

2.2 Die Strafanzeige rief zahlreiche Straftatbestände an und war gerichtet gegen eine Vielzahl von Personen, die der Anzeigeerstatterin im Zuge von Justiz- verfahren begegnet waren. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefoch- tenen Verfügung dazu richtigerweise fest, dass die Anzeige sich im Kern auf eine Rückforderung von (zu viel) ausgerichteten Familienzulagen beziehe, die in einem justiziellen Verfahren geschehen sei und weiter der BA keine Aufsichtsfunktion über kantonale Behörden zukomme. Sie wandte den vor- erwähnten Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO an.

Die Beschwerde legt in diffuser Weise dar, wie die entsprechenden Instan- zen und Personen gegen sie falsche Entscheide getroffen haben sollen. Strafbare Handlungen sind dabei nicht auszumachen. Entsprechend ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung offensichtlich unbe- gründet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Sie ist somit abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten wäre.

3. Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren ist vorliegend zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Verfahren BP.2016.15) ist somit gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben.

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. März 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).