Wiederherstellung einer Frist (Art. 94 StPO).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 94); demgegenüber etwa
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Schwierigkeiten bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland, Rechts- unkenntnis oder mangelnde Sprachkenntnis keine Wiederherstellungs- gründe darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2012 vom
31. Juli 2012, E. 2.3; RIEDO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 38 zu Art. 94);
- die Gesuchsteller ausführen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung zu- nächst ins Englische und die Beschwerde alsdann vom Englischen ins Deut- sche hätten übersetzt werden müssen, sodass die Beschwerde erst am
1. April 2015 versandbereit gewesen sei; die Gesuchsteller de facto bloss
E. 3 Tage Zeit gehabt hätten, um die Beschwerde zu verfassen, da die restli- chen Tage für die Übersetzungen verwendet worden seien;
- infolge Abwesenheit einer Schweizerischen Poststelle und/oder einer recht- mässigen konsularischen Vertretung der Schweiz auf den Hawaiischen In- seln die Gesuchsteller zwingend einen privaten Kurierdienst hätten beauftra- gen müssen, welchem sie die Beschwerde in guten Treuen am 1. April 2015, mithin einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist, übergeben hätten (act. 1 S. 5 f.);
- Versäumnis infolge Übersetzungstätigkeiten und Unkenntnis des geltenden Prozessrechts jedoch keine Wiederherstellungsgründe darstellen; die Ge- suchsteller damit weder subjektive noch objektive Gründe für eine unver- schuldete Säumnis glaubhaft gemacht haben, die Versäumnis mithin als von den Gesuchstellern verschuldet gilt, weshalb das Wiederherstellungsgesuch sogleich und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- unter diesen Umständen die Frage der fristgerechten Einreichung des Wie- derherstellungsgesuchs nicht geklärt werden muss;
- bei diesem Ausgang die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hätten (Art. 428 Abs. 1 StPO), aufgrund der gegebenen Umstände jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (DOMEISEN, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung [StPO],
2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 428).
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Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
1. A.,
2. B., beide vertreten durch C., Gesuchsteller/Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Wiederherstellung einer Frist (Art. 94 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2015.64-65
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Schreiben vom 21. Januar 2015 B. (nachfolgend "Beschwerdeführer" oder "Gesuchsteller") und dessen Vertreter C. Strafanzeige bei der Bundes- anwaltschaft erhoben und geltend machten, B. sei Geschädigter eines Kriegsverbrechens im Sinne von Art. 115 StPO, weil er in den Jahren 2006- 2007 und 2011-2013 ungerechtfertigterweise Steuerabgaben an die US- amerikanischen Behörden auf Hawaii geleistet habe; B. zudem Opfer eines Betrugs, begangen durch den Staat Hawaii, sei, indem er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Immobilie habe erwerben wollen, was aber aufgrund der fehlenden Legitimität der staatlichen Behörden Hawaiis zur Übertragung des Eigentumstitels nicht möglich sei; daher seien die Organe des Staates von Hawaii, D., E., F. und G. wegen Plünderung des privaten Eigentums von B. und wegen Betrugs strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen seien;
- mit Schreiben vom 22. Januar 2015 zudem C. namens A. (nachfolgend "Be- schwerdeführer" oder "Gesuchsteller") an die Bundesanwaltschaft gelangte und diese aufforderte, ein Strafverfahren gegen H., ehemaliger Vorsitzender der Bank I., zu eröffnen und dabei Rechte aus Art. 1 des ungekündigten Freundschaftsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem damaligen Hawaiischen König vom 20. Juli 1864 geltend machte; diese Anschuldigung aus einer zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen A. und der Bank I. herrühren würde; A. Eigentümer eines Grundstücks auf Hawaii und Hypothekarkreditschuldner der Bank I. gewesen sei; der Eigentumser- werbstitel infolge der illegalen Annexion des Königreichs Hawaii jedoch nich- tig sei, da die örtlichen US-amerikanischen Notare gar nicht zur Eigentums- übertragung legitimiert gewesen seien; die Bank I. diesen Umstand nicht er- kannt habe und das Haus von A. zur Deckung der Hypothekarforderung li- quidiert hätte, anstatt ihre Rechte aus einer "title insurance" geltend zu ma- chen; die Bank daher das Haus von A. geplündert habe im Sinne des Kriegs- völkerrechts (BB.2015.36-37 Verfahrensakten Ordner Lasche 3 und 5);
- die Bundesanwaltschaft am 3. Februar 2015 die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen und Privatklagen gegen D., E., F., G. und H. wegen Kriegs- verbrechen, angeblich begangen auf Hawaii zwischen 2006 und 2013, ver- fügte (BB.2015.36-37 Verfahrensakten Ordner Lasche 3 = act. 1.1);
- dagegen A. und B. mit Beschwerde vom 31. März 2015 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangten und sinngemäss die Aufhebung der Nichtannahmeverfügung und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die von ihnen Angezeigten verlangten (BB.2015.36-37 act. 1);
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- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2015.36-37 vom 28. April 2015 auf die Beschwerde nicht eintrat, da die zehntägige Beschwerdefrist nicht eingehalten worden war;
- am 6. Mai 2015 ein Mitarbeiter von C., J., der Beschwerdekammer telefo- nisch mitteilte, den Beschluss vom 28. April 2015 ohne Unterschriften und Stempel erhalten zu haben (BB.2015.36-37 act. 8);
- die Beschwerdekammer am 7. Mai 2015 den Beschwerdeführern ein zweites Exemplar des Beschlusses vom 28. April 2015 zustellte (BB.2015.36-37 act. 9);
- die Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 mit einer "Berufungsanmeldung" an die Beschwerdekammer gelangten; die Beschwerdekammer diese Eingabe gestützt auf Art. 39 StPO dem Bundesgericht weiterleitete (BB.2015.36-37 act. 11 und 12), wo das Beschwerdeverfahren gegenwärtig unter der Verfah- rensnummer 6B_563/2015 hängig ist (BB.2015.36-37 act. 14);
- die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (hierorts am
16. Juni 2015 eingegangen) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ge- gen die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Feb- ruar 2015 ersuchen (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eine Partei, die eine Frist versäumt und sofern ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft;
- das Gesuch innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen ist, bei welcher die ver- säumte Verhandlungshandlung hätte vorgenommen werden müssen; innert der gleichen Frist die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden muss (Art. 94 Abs. 2 StPO);
- die Säumnis unverschuldet gilt, wenn objektive oder subjektive Gründe, wie Krankheit, Unfall oder Naturereignisse, es dem Betroffenen verunmöglich- ten, die Frist zu wahren (BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 94); demgegenüber etwa
- 4 -
Schwierigkeiten bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland, Rechts- unkenntnis oder mangelnde Sprachkenntnis keine Wiederherstellungs- gründe darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2012 vom
31. Juli 2012, E. 2.3; RIEDO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 38 zu Art. 94);
- die Gesuchsteller ausführen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung zu- nächst ins Englische und die Beschwerde alsdann vom Englischen ins Deut- sche hätten übersetzt werden müssen, sodass die Beschwerde erst am
1. April 2015 versandbereit gewesen sei; die Gesuchsteller de facto bloss 3 Tage Zeit gehabt hätten, um die Beschwerde zu verfassen, da die restli- chen Tage für die Übersetzungen verwendet worden seien;
- infolge Abwesenheit einer Schweizerischen Poststelle und/oder einer recht- mässigen konsularischen Vertretung der Schweiz auf den Hawaiischen In- seln die Gesuchsteller zwingend einen privaten Kurierdienst hätten beauftra- gen müssen, welchem sie die Beschwerde in guten Treuen am 1. April 2015, mithin einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist, übergeben hätten (act. 1 S. 5 f.);
- Versäumnis infolge Übersetzungstätigkeiten und Unkenntnis des geltenden Prozessrechts jedoch keine Wiederherstellungsgründe darstellen; die Ge- suchsteller damit weder subjektive noch objektive Gründe für eine unver- schuldete Säumnis glaubhaft gemacht haben, die Versäumnis mithin als von den Gesuchstellern verschuldet gilt, weshalb das Wiederherstellungsgesuch sogleich und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- unter diesen Umständen die Frage der fristgerechten Einreichung des Wie- derherstellungsgesuchs nicht geklärt werden muss;
- bei diesem Ausgang die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hätten (Art. 428 Abs. 1 StPO), aufgrund der gegebenen Umstände jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (DOMEISEN, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung [StPO],
2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 428).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 19. Juni 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- C. - Bundesanwaltschaft - Bundesgericht
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.