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BB.2015.36

Bundesstrafgericht · 2015-04-28 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 April 2015 und somit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist über- geben worden ist (act. 4);

- die Beschwerde daher verspätet eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

- aus diesem Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichts- gebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

1. A.,

2. B., beide vertreten durch C.,

Beschwerdeführer 1+2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2015.36+37

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- am 22. Dezember 2014 der ehemalige Schweizer Honorarkonsul in Hono- lulu, D., mit einem Bericht von C. vom 7. Dezember 2014 an die Bundesan- waltschaft gelangte und geltend machte, auf Hawaii seien Kriegsverbrechen begangen worden;

- gemäss diesem Bericht C. die US-amerikanischen Behörden der Begehung des Kriegsverbrechens und der Plünderung durch ungerechtfertigte Erhe- bung von Steuern verdächtigt, da sämtliche vor Ort errichteten Behörden nach dem Recht des Hawaiischen Königreichs verfassungswidrig seien;

- mit Schreiben vom 21. Januar 2015 B. und dessen Vertreter C. Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft erhoben und geltend machten, B. sei Geschä- digter eines Kriegsverbrechens im Sinne von Art. 115 StPO, weil er in den Jahren 2006-2007 und 2011-2013 ungerechtfertigterweise Steuerabgaben an die US-amerikanischen Behörden auf Hawaii geleistet habe; B. zudem Opfer eines Betrugs, begangen durch den Staat Hawaii, sei, indem er ge- meinsam mit seiner Ehefrau eine Immobilie habe erwerben wollen, was aber aufgrund der fehlenden Legitimität der staatlichen Behörden Hawaiis zur Übertragung des Eigentumstitels nicht möglich sei; daher seien die Organe des Staates von Hawaii, E., F., G. und H. wegen Plünderung des privaten Eigentums von B. und wegen Betrugs strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen;

- mit Schreiben vom 22. Januar 2015 zudem C. namens A. an die Bundesan- waltschaft gelangte und diese aufforderte, ein Strafverfahren gegen I., ehe- maliger Vorsitzender der Bank J., zu eröffnen und dabei Rechte aus Art. 1 des ungekündigten Freundschaftsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem damaligen Hawaiischen König vom 20. Juli 1864 geltend machte; diese Anschuldigung aus einer zivilrechtlichen Strei- tigkeit zwischen A. und der Bank J. herrühren würde; A. Eigentümer eines Grundstücks auf Hawaii und Hypothekarkreditschuldner der Bank J. gewe- sen sei; der Eigentumserwerbstitel infolge der illegalen Annexion des König- reichs Hawaii jedoch nichtig sei, da die örtlichen US-amerikanischen Notare gar nicht zur Eigentumsübertragung legitimiert gewesen seien; die Bank J. diesen Umstand nicht erkannt habe und das Haus von A. zur Deckung der Hypothekarforderung liquidiert hätte, anstatt ihre Rechte aus einer "title in- surance" geltend zu machen; die Bank daher das Haus von A. geplündert habe im Sinne des Kriegsvölkerrechts (Verfahrensakten Ordner Lasche 3 und 5);

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- die Bundesanwaltschaft am 3. Februar 2015 die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen und Privatklagen gegen I., E., F., G. und H. wegen Kriegsver- brechen, angeblich begangen auf Hawaii zwischen 2006 und 2013, verfügte (Verfahrensakten Ordner Lasche 3 = act. 1.1);

- dagegen A. und B. mit Beschwerde vom 31. März 2015 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangten und sinngemäss die Aufhebung der Nichtannahmeverfügung und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die von ihnen Angezeigten verlangen (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdefrist bei Beschlüssen oder Verfügungen mit deren Zustellung an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);

- die angefochtene Verfügung am 23. März 2015 an den von den Beschwer- deführern genannten Zustellempfänger zugestellt worden ist (Verfahrensak- ten Ordner Lasche 3), was von den Beschwerdeführern selbst geltend ge- macht wird (act. 1 S. 2);

- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin am 2. April 2015 abge- laufen ist;

- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von in- haftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- bei Benutzung eines privaten Post- oder Kurierdienstes der Zeitpunkt mass- gebend ist, in dem dieser die Eingabe der Beschwerdeinstanz abgibt (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.155-156 vom 31. Oktober 2012);

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- die Zustellung der Beschwerde vorliegend von Honolulu an die Beschwerde- kammer mit dem privaten Kurierdienst FedEx erfolgte; diese dem Gericht am

8. April 2015 und somit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist über- geben worden ist (act. 4);

- die Beschwerde daher verspätet eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

- aus diesem Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichts- gebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidari- scher Haftung auferlegt.

Bellinzona, 28. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- C. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.