Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Sachverhalt
A. Das Bezirksgericht Zürich sprach B. mit Urteil vom 13. Juli 2012 der vor- sätzlichen Tötung etc. schuldig. Er wurde zu 18 Jahren Freiheitsstrafe ver- urteilt. Zudem wurde die Verwahrung gegen ihn angeordnet (act. 4.4, S. 2- 4).
B. Im Rahmen des Berufungsverfahrens bei der I. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich (nachfolgend "Strafkammer") bemängelte der Verteidiger des Obgenannten, Rechtsanwalt A., u.a. die dem Strafverfah- ren gegen B. zu Grunde liegenden Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB von PD Dr. med. C. Da RA A. diese für unzureichend hielt, wandte er sich an Dr. med. D., welcher sich mit einer zwanzigseitigen Stellungnahme kritisch zu den obgenannten Gutachten äusserte. Die Stellungnahme wur- de bei der Strafkammer acht Tage vor der Berufungsverhandlung einge- reicht (act. 1 und 1.1).
C. Die Strafkammer verurteilte B. am 15. Mai 2013 wegen vorsätzlicher Tö- tung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Zudem wurde die Verwahrung gegen B. angeordnet (act. 4.4, S. 58). Am 2. September 2013 focht RA A. im Namen und im Auftrag von B. das Urteil vom 15. Mai 2013 beim Bundesgericht an (act. 15).
D. Mit Beschluss vom 3. September 2013 (act. 1.1) entschädigte die Straf- kammer RA A. für das obgenannte Berufungsverfahren mit Fr. 26'911.40 (118.25 Stunden zu Fr. 200.--, Fr. 1'267.95 Barauslagen und Fr. 1'993.45 MwSt.). Der von RA A. im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. D. geltend gemachte Aufwand wurde dabei nicht vergütet, da im Urteil vom
15. Mai 2013 ausschliesslich auf die Gutachten von Dr. C. abgestellt wor- den sei, das Privatgutachten von Dr. D. unnötig gewesen sei und die dem Urteil zu Grunde liegenden Gutachten erst acht Tage vor der Berufungs- verhandlung mit obgenannter Stellungnahme kritisiert worden seien (act. 1.1, S. 6). Dagegen erhebt RA A. am 15. September 2013 Beschwerde bei diesem Gericht und verlangt Folgendes (act. 1):
- 3 -
"1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und der Be- schwerdeführer sei wie folgt zu entschädigen: Honorar (130.25 h à Fr. 200.-)
Fr. 26'650.-- Barauslagen
Fr. 6'867.95 Zwischentotal
Fr. 33'517.95 8% Mehrwertsteuer
Fr. 2'681.45
Total
Fr. 36'199.40
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen, und der Beschwerdeführer sei angemessen zu entschädigen."
E. Mit Schreiben vom 24. September 2013 sistierte dieses Gericht das vorlie- gende Verfahren bis zum Ausgang des oben erwähnten bundesgerichtli- chen Verfahrens (act. 3).
F. Mit Urteil vom 6. Mai 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von B. teilweise gut (act. 9.2). Es hielt u.a. fest, dass die Kritik der Vorinstanz betreffend den Zeitpunkt der Beanstandung des Gutachtens in Leere ziele, da Beweisanträge bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt wer- den könnten. Weiter zog es in Erwägung, dass die dem Urteil vom 15. Mai 2013 zugrunde liegenden Gutachten von Dr. C. den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht entsprechen würden. Indem die Strafkammer nicht auf das Gutachten von Dr. D. eingegangen sei und den Antrag auf Zweitbegutachtung nicht behandelt habe, sei zudem der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. 9.2, S. 12).
G. Die Strafkammer verzichtete am 26. Mai 2014 auf eine Beschwerdeantwort (act. 10.1), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhe- bung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Ber- ner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch den ange- fochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Verfahren vor der Strafkammer geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Be- schwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH, LS 215.3). Gemäss § 1. Abs. 2 AnwGebV/ZH setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Be- deutung des Falls (§ 2. Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (§ 2. Abs. 1 lit. c AnwGebV/ZH), der notwendige Zeitaufwand (§ 2. Abs. 1 lit. d AnwGebV/ZH) und die Schwierigkeit des Falls (§ 2. Abs. 1 lit. e AnwGebV/ZH). Bei einem offensichtlichen Missver- hältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der
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Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2. Abs. 2 AnwGebV/ZH), was im Strafverfah- ren sinngemäss gilt (§ 2. Abs. 3 AnwGebV/ZH). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel vor den Einzelgerichten Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- und vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17. Abs. 1 AnwGebV/ZH). Zur Grundgebühr werden folgende Zuschläge berechnet: für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinaus- gehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17. Abs. 2 AnwGebV/ZH). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teil- weise angefochten worden ist (§ 18. Abs. 1 AnwGebV/ZH).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt einzig, dass der von ihm geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr. D., nament- lich 12 Arbeitsstunden sowie seine Barauslage für das Privatgutachten in der Höhe von 5'600.-- nicht entschädigt wurden (act. 1). Die Strafkammer begründete die Nicht-Entschädigung damit, dass im Urteil vom
15. Mai 2013 ausschliesslich auf die Gutachten von Dr. C. abgestellt wor- den sei und das Privatgutachten von Dr. D. unnötig gewesen sei. Zudem seien die dem Urteil zu Grunde liegenden Gutachten erst acht Tage vor der Berufungsverhandlung mit obgenannter Stellungnahme kritisiert worden (act. 1.1). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass die Kritik der Strafkammer betreffend den Zeitpunkt der Beanstandung des Gutachtens ins Leere ziele, da Beweisanträge bis zum Abschluss des Beweisverfah- rens gestellt werden könnten. Weiter zog es in Erwägung, dass die dem Ur- teil vom 15. Mai 2013 zugrunde liegenden Gutachten von Dr. C. den Anfor- derungen von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht entsprechen würden. Indem die Strafkammer nicht auf das Gutachten von Dr. D. eingegangen sei und den Antrag auf Zweitbegutachtung nicht behandelt habe, sei zudem der An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. 9.2, S. 12).
E. 2.3 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdefüh- rers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit
- 6 -
Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. Ap- ril 2014, E. 3.5). In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht hono- riert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehö- ren und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. schon das Bundesgericht im Bundesstrafverfahren nach dem aBStP in den Urteilen 6B_120/2010 vom
22. Februar 2011, E. 3.3 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.2; noch weitgehendere Zurückhaltung übt das Bundesgericht im Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014, E. 4.2 aus).
E. 2.4 Wie vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Mai 2014 (vgl. oben lit. F) festgehalten, entsprechen die dem Berufungsurteil zu Grunde liegenden Gutachten nicht den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB. Namentlich sei die Möglichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB oder einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB nicht ab- schliessend diskutiert worden. Hinsichtlich der diagnostizierten Persönlich- keitsstörung und Charakterneurose lege der Gutachter nicht dar, welche Therapieverfahren inwiefern geeignet wären, die Legalprognose zu verän- dern. Auch ergebe sich nicht, ob eine forensisch-psychiatrische Behand- lung im Rahmen einer stationären Massnahme in einem Zeitraum von fünf Jahren zu einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose beitragen könnte (act. 9.2, S. 13). Der Beschwerdeführer beanstandete bereits im Be- rufungsverfahren die dem Berufungsurteil zu Grunde liegenden Gutachten, und versuchte u.a. mit Hilfe des Privatgutachtens eine Zweigbegutachtung zu erwirken. Inwiefern substantiierte Kritik an den Gutachten von Dr. C. oh- ne Privatgutachten möglich gewesen wäre, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Folglich gehörte es zu den Obliegenheiten von RA A. als amtlicher Verteidiger bzw. war Teil seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht, die unzureichenden Gutachten auch mittels Privatgutachtens in Frage zu stel- len.
Nach dem Gesagten, wurden Bemühungen von RA A. die zu seinen Oblie- genheiten als amtlicher Verteidiger gehörten, gar nicht honoriert, weswe- gen die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückzuweisen ist.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 8 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss vom 3. September 2013 wird aufgehoben und an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
- Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, I. STRAFKAMMER,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2013.131
- 2 -
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Zürich sprach B. mit Urteil vom 13. Juli 2012 der vor- sätzlichen Tötung etc. schuldig. Er wurde zu 18 Jahren Freiheitsstrafe ver- urteilt. Zudem wurde die Verwahrung gegen ihn angeordnet (act. 4.4, S. 2- 4).
B. Im Rahmen des Berufungsverfahrens bei der I. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich (nachfolgend "Strafkammer") bemängelte der Verteidiger des Obgenannten, Rechtsanwalt A., u.a. die dem Strafverfah- ren gegen B. zu Grunde liegenden Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB von PD Dr. med. C. Da RA A. diese für unzureichend hielt, wandte er sich an Dr. med. D., welcher sich mit einer zwanzigseitigen Stellungnahme kritisch zu den obgenannten Gutachten äusserte. Die Stellungnahme wur- de bei der Strafkammer acht Tage vor der Berufungsverhandlung einge- reicht (act. 1 und 1.1).
C. Die Strafkammer verurteilte B. am 15. Mai 2013 wegen vorsätzlicher Tö- tung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Zudem wurde die Verwahrung gegen B. angeordnet (act. 4.4, S. 58). Am 2. September 2013 focht RA A. im Namen und im Auftrag von B. das Urteil vom 15. Mai 2013 beim Bundesgericht an (act. 15).
D. Mit Beschluss vom 3. September 2013 (act. 1.1) entschädigte die Straf- kammer RA A. für das obgenannte Berufungsverfahren mit Fr. 26'911.40 (118.25 Stunden zu Fr. 200.--, Fr. 1'267.95 Barauslagen und Fr. 1'993.45 MwSt.). Der von RA A. im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. D. geltend gemachte Aufwand wurde dabei nicht vergütet, da im Urteil vom
15. Mai 2013 ausschliesslich auf die Gutachten von Dr. C. abgestellt wor- den sei, das Privatgutachten von Dr. D. unnötig gewesen sei und die dem Urteil zu Grunde liegenden Gutachten erst acht Tage vor der Berufungs- verhandlung mit obgenannter Stellungnahme kritisiert worden seien (act. 1.1, S. 6). Dagegen erhebt RA A. am 15. September 2013 Beschwerde bei diesem Gericht und verlangt Folgendes (act. 1):
- 3 -
"1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und der Be- schwerdeführer sei wie folgt zu entschädigen: Honorar (130.25 h à Fr. 200.-)
Fr. 26'650.-- Barauslagen
Fr. 6'867.95 Zwischentotal
Fr. 33'517.95 8% Mehrwertsteuer
Fr. 2'681.45
Total
Fr. 36'199.40
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen, und der Beschwerdeführer sei angemessen zu entschädigen."
E. Mit Schreiben vom 24. September 2013 sistierte dieses Gericht das vorlie- gende Verfahren bis zum Ausgang des oben erwähnten bundesgerichtli- chen Verfahrens (act. 3).
F. Mit Urteil vom 6. Mai 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von B. teilweise gut (act. 9.2). Es hielt u.a. fest, dass die Kritik der Vorinstanz betreffend den Zeitpunkt der Beanstandung des Gutachtens in Leere ziele, da Beweisanträge bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt wer- den könnten. Weiter zog es in Erwägung, dass die dem Urteil vom 15. Mai 2013 zugrunde liegenden Gutachten von Dr. C. den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht entsprechen würden. Indem die Strafkammer nicht auf das Gutachten von Dr. D. eingegangen sei und den Antrag auf Zweitbegutachtung nicht behandelt habe, sei zudem der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. 9.2, S. 12).
G. Die Strafkammer verzichtete am 26. Mai 2014 auf eine Beschwerdeantwort (act. 10.1), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem das Berufungsgericht eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Voraussetzung zur Beschwerdeerhe- bung ist dabei auf Seiten der amtlichen Verteidigung ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. zum hier weit gefassten Begriff der Partei die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts [nachfolgend "Botschaft"], BBl 2006 S. 1308; siehe auch GUI- DON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Ber- ner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 308 m.w.H.). Die Beschwerde ist in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B. durch den ange- fochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne beschwert, als dadurch die von ihm geltend gemachte Entschädigung für seine im Verfahren vor der Strafkammer geleisteten Bemühungen teilweise verweigert wurde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2 m.w.H.). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerechte Be- schwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons ent- schädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH, LS 215.3). Gemäss § 1. Abs. 2 AnwGebV/ZH setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Be- deutung des Falls (§ 2. Abs. 1 lit. b AnwGebV/ZH), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (§ 2. Abs. 1 lit. c AnwGebV/ZH), der notwendige Zeitaufwand (§ 2. Abs. 1 lit. d AnwGebV/ZH) und die Schwierigkeit des Falls (§ 2. Abs. 1 lit. e AnwGebV/ZH). Bei einem offensichtlichen Missver- hältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der
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Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2. Abs. 2 AnwGebV/ZH), was im Strafverfah- ren sinngemäss gilt (§ 2. Abs. 3 AnwGebV/ZH). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel vor den Einzelgerichten Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- und vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- (§ 17. Abs. 1 AnwGebV/ZH). Zur Grundgebühr werden folgende Zuschläge berechnet: für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung), für jede weitere notwendige Rechtsschrift und für über den ersten Tag hinaus- gehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen (§ 17. Abs. 2 AnwGebV/ZH). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teil- weise angefochten worden ist (§ 18. Abs. 1 AnwGebV/ZH).
2.2 Der Beschwerdeführer rügt einzig, dass der von ihm geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr. D., nament- lich 12 Arbeitsstunden sowie seine Barauslage für das Privatgutachten in der Höhe von 5'600.-- nicht entschädigt wurden (act. 1). Die Strafkammer begründete die Nicht-Entschädigung damit, dass im Urteil vom
15. Mai 2013 ausschliesslich auf die Gutachten von Dr. C. abgestellt wor- den sei und das Privatgutachten von Dr. D. unnötig gewesen sei. Zudem seien die dem Urteil zu Grunde liegenden Gutachten erst acht Tage vor der Berufungsverhandlung mit obgenannter Stellungnahme kritisiert worden (act. 1.1). Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass die Kritik der Strafkammer betreffend den Zeitpunkt der Beanstandung des Gutachtens ins Leere ziele, da Beweisanträge bis zum Abschluss des Beweisverfah- rens gestellt werden könnten. Weiter zog es in Erwägung, dass die dem Ur- teil vom 15. Mai 2013 zugrunde liegenden Gutachten von Dr. C. den Anfor- derungen von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht entsprechen würden. Indem die Strafkammer nicht auf das Gutachten von Dr. D. eingegangen sei und den Antrag auf Zweitbegutachtung nicht behandelt habe, sei zudem der An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (act. 9.2, S. 12).
2.3 Als Sachgericht ist die Beschwerdegegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2014.1 vom 11. April 2014, E. 3.5 m.w.H.). Auch wenn dieses Gericht im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädigung des Beschwerdefüh- rers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit
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Zurückhaltung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.1 vom 11. Ap- ril 2014, E. 3.5). In Fällen, in denen der vom Anwalt in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend gekürzt wird, schreitet die Beschwerdekammer nur ein, wenn Bemühungen nicht hono- riert wurden, die zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehö- ren und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. schon das Bundesgericht im Bundesstrafverfahren nach dem aBStP in den Urteilen 6B_120/2010 vom
22. Februar 2011, E. 3.3 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2.2; noch weitgehendere Zurückhaltung übt das Bundesgericht im Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014, E. 4.2 aus).
2.4 Wie vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Mai 2014 (vgl. oben lit. F) festgehalten, entsprechen die dem Berufungsurteil zu Grunde liegenden Gutachten nicht den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB. Namentlich sei die Möglichkeit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB oder einer Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB nicht ab- schliessend diskutiert worden. Hinsichtlich der diagnostizierten Persönlich- keitsstörung und Charakterneurose lege der Gutachter nicht dar, welche Therapieverfahren inwiefern geeignet wären, die Legalprognose zu verän- dern. Auch ergebe sich nicht, ob eine forensisch-psychiatrische Behand- lung im Rahmen einer stationären Massnahme in einem Zeitraum von fünf Jahren zu einer deutlichen Verbesserung der Legalprognose beitragen könnte (act. 9.2, S. 13). Der Beschwerdeführer beanstandete bereits im Be- rufungsverfahren die dem Berufungsurteil zu Grunde liegenden Gutachten, und versuchte u.a. mit Hilfe des Privatgutachtens eine Zweigbegutachtung zu erwirken. Inwiefern substantiierte Kritik an den Gutachten von Dr. C. oh- ne Privatgutachten möglich gewesen wäre, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Folglich gehörte es zu den Obliegenheiten von RA A. als amtlicher Verteidiger bzw. war Teil seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht, die unzureichenden Gutachten auch mittels Privatgutachtens in Frage zu stel- len.
Nach dem Gesagten, wurden Bemühungen von RA A. die zu seinen Oblie- genheiten als amtlicher Verteidiger gehörten, gar nicht honoriert, weswe- gen die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss vom 3. September 2013 wird aufgehoben und an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 23. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).