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BB.2022.94

Bundesstrafgericht · 2022-09-02 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Sachverhalt

A. Am 11. Juni 2020 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») ge- gen B. die Strafuntersuchung SV.20.0645-SPD wegen Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Grup- pierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisa- tionen (SR 122) im Sinne von dessen Art. 2 und wegen Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB (Verfah- rensakten BA, pag. 01-01-0001).

B. Am 21. September 2020 setzte Rechtsanwalt A. die BA über dessen Mandatierung seitens von B. in Kenntnis (Verfahrensakten BA, pag. 16-02- 0001 ff.).

C. Im Nachgang an den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.94 vom

5. Januar 2020 bestellte die BA RA A. mit Verfügung vom 14. Januar 2021 per 21. September 2020 zum amtlichen Verteidiger von B. in der gegen sie geführten Strafuntersuchung (Verfahrensakten BA, pag. 16-02-0142 f.).

D. Am 13. Januar 2021 reichte RA A. der BA unaufgefordert eine provisorische Honorarnote über Fr. 12'244.65 ein (Verfahrensakten BA, pag. 16-02- 0132 ff.).

E. Bezugnehmend auf das Schreiben vom 13. Januar 2021 teilte die BA RA A. mit Schreiben vom 18. Januar 2021 u.a. mit, dass zum «jetzigen Zeit- punkt des Verfahrens» eine Prüfung der einzelnen Kostenpositionen nicht angezeigt sei; diese werde zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wobei sämtliche rechtsgenüglich belegten Aufwendungen berücksichtigt würden (Verfahrensakten BA, pag. 16-02-0144 f.).

F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 teilte RA A. der BA mit, sein Honoraran- spruch übersteige Fr. 10'000.--, weshalb er die BA um Überweisung von Fr. 13'881.45 akonto seines Gesamtaufwandes ersuchte, und legte seinem Schreiben einen Fakturavorschlag in der Höhe von Fr. 13'881.45 bei (Ver- fahrensakten BA, pag. 16-02-0146).

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G. Am 18. Juni 2021 richtete die BA RA A. eine (reduzierte) Akontozahlung von Fr. 9'000.-- aus. Mit gleichtägigem Schreiben teilte die BA RA A. mit, dass sie die verlangte Akontozahlung von Fr. 13'881.45 im Rahmen einer Prima- facie-Prüfung als ungewöhnlich hoch erachte. Weiter führte die BA aus, dass eine eingehende materielle Prüfung der Zwischenabrechnung zum diesem Zeitpunkt nicht stattfinde. Die Festlegung des Honorars des amtlichen Ver- teidigers erfolge erst am Ende des Verfahrens, wobei spätere Rückforderun- gen zu vermeiden seien. Daher werde die Akontozahlung auf rund 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt, ausmachend Fr. 9'000.--. Schliesslich bat die BA RA A. bei der definitiven Honorarrech- nung am Verfahrensende sämtliche Positionen zwecks eingehender Prüfung zu spezifizieren und seine Rechnungsstellung gemäss den im Schreiben dargelegten Grundsätzen vorzunehmen (act. 6.1).

H. Das gegen B. geführte Strafverfahren SV.20.0645-SPD stellte die BA am

16. Juni 2022 ein (Verfahrensakten BA, pag. 03-01-0001 ff.).

I. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 setzte die BA die Entschädigung von RA A. als amtlicher Verteidiger auf Fr. 6'254.80 fest (Dispositivziffer 1). Unter Be- rücksichtigung der geleisteten Akontozahlung von Fr. 9'000.-- verpflichtete die BA RA A., der Bundeskasse die Differenz von Fr. 2'745.20 zurückzuer- statten ([Dispositivziffer 2]; act. 1.1).

J. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 ersuchte RA A. die BA bis zum 29. Juli 2022 u.a. um Mitteilung, weshalb sie die am 13. Januar 2021 unaufgefordert un- terbreitete provisorische Honorarnote über Fr. 12'244.65 als prima facie übermässig erachtet und ihm jedoch eine reduzierte Akontozahlung von Fr. 9'000.-- ausgerichtet habe und zum Schluss komme, dass für seine ge- samte Tätigkeit ein Honorar von Fr. 6'254.80 angemessen sei (act. 1.2).

K. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 verwies die BA RA A. auf die am 19. Juli 2022 erlassene Verfügung und die darin enthaltenen Ausführungen (act. 8.1).

L. Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2022 gelangte RA A. mit Beschwerde vom

29. Juli 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte folgende Anträge:

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«Die Verfügung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Verfahren SV.20.0645-SPD sei bezüglich Ziff. 1 und 2 des Dispositives aufzuheben und der Beschwer- deführer sei mit pauschal (inkl. MwSt.) Fr. 9'000.-- zu entschädigen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.»

M. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2022 reichte die BA die Verfahrens- akten ein und nahm zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen und die Verfügung vom 19. Juli 2022 sei zu bestätigen (act. 3).

N. Die Eingabe vom 11. August 2022, mit welcher sich RA A. unaufgefordert zur Beschwerdeantwort vernehmen liess, wurde der BA am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Bundesanwaltschaft die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den (Art. 135 Abs. 3 Iit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013 E. 1.1 m.w.H.; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012 E. 1.1). Voraussetzung zur Beschwerdeerhe- bung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ist ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (Iit. a), die unvoIIständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Iit. b) sowie die Unangemessenheit (Iit. c).

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1.2 Die Beschwerdegegnerin setzte die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger auf Fr. 6'254.80 fest und verpflichtete ihn, der Bun- deskasse unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlung von Fr. 9'000.-- die Differenz von Fr. 2'745.20 zurückzuerstatten. Der Beschwer- deführer ist als amtlicher Verteidiger im Verfahren vor der Beschwerdegeg- nerin durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne be- schwert, als dass dadurch ein Teil der von ihm geltend gemachten Entschä- digung für seine im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin geleisteten Be- mühungen verweigert und er zur Rückzahlung eines Teilbetrages verpflichtet wurde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).

Der Beschwerdeführer beantragt eine pauschale Entschädigung von Fr. 9'000.-- (inkl. MwSt.). Weil der strittige Betrag von Fr. 2'745.20 unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.-- liegt, ist die Beschwerde vom Einzel- richter zu beurteilen (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Überweisung von Fr. 9'000.-- seien für die erbrachten Arbeiten Fr. 9'000.-- als reduzierter Kostenvorschuss be- zahlt worden. Der Hinweis, dass es sich dabei um eine «provisorische Akon- tozahlung» handle, finde man auf den Beilagen der derzeitigen Zahlung nir- gendwo. So oder so würde dies belegen, dass mit der definitiven Abrech- nung ein höherer Betrag fällig werde. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können und dürfen, dass die bis am 13. Januar 2021 erbrachten Leistungen zumindest mit Fr. 9'000.-- inkl. MwSt. entschädigt würden. Ob- wohl der Beschwerdeführer weitere Arbeiten erbracht und diese mit Eingabe vom 8. Juli 2022 belegt habe, habe er sich mit pauschal Fr. 9'000.-- begnügt, zumal den Behörden bei der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein sehr grosses Ermessen zukomme. Die Beschwerdeerhe- bung sei notwendig, damit die aufgeworfene Fragestellung, die der Be- schwerdegegnerin bereits mit Eingabe vom 20. Juli 2022 unterbreitet worden

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sei, beantwortet werde. Trotz Hinweis auf das rechtliche Gehör sei der Be- schwerdeführer ohne materielle Antwort geblieben, warum sein Vertrauen auf eine höhere Entschädigung als Fr. 9'000.-- inkl. MwSt. missbraucht wor- den sei. Zumindest hätte die BA begründen müssen, wieso sie eine angeb- lich reduzierte Akontozahlung von Fr. 9'000.-- gewährt und damit zum Aus- druck gebracht habe, dass die effektive Zahlung höher ausfallen werde, zu- mal alle überwiesenen Kostenvorschüsse nur für erbrachte und anerkannte Leistungen bezahlt würden. In seiner rund 30-jährigen Tätigkeit als Verteidi- ger seien alle Kostenvorschüsse im Sinne eines Minimums für erbrachte Leistungen überwiesen worden. Eine höhere gesamthafte Entschädigung habe der Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen der Beschwerde- gegnerin im Schreiben vom 18. Juni 2021 erwarten dürfen. In ihrem Schrei- ben vom 18. Juni 2021 weise die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass spä- tere Rückforderungen zu vermeiden seien und die Akontozahlung deshalb auf rund 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars, ausmachend Fr. 9'000.--, festgesetzt werde. Da Rückforderungen zu vermeiden seien, habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen können und müssen, dass der Betrag von Fr. 9'000.-- für die erbrachten Leistungen zumindest angemessen sei (act. 1, S. 4; act. 6).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem zusammenfassend entgegen, der Be- schwerdeführer sei im Schreiben vom 18. Juni 2021 ausdrücklich darauf auf- merksam gemacht worden, dass es sich bei der ausgerichteten Zahlung von Fr. 9'000.-- um eine «Akontozahlung» handle und eine Prüfung der einzel- nen Rechnungspositionen erst am Ende der Strafuntersuchung vorgenom- men werde. Das Schreiben enthalte auch den Vermerk, dass die Akontozah- lung ohne Prüfung der einzelnen Positionen erfolge und mit dem verwende- ten Terminus «Prima-facie» sei der provisorische Charakter der Zahlung un- terstrichten worden. Die provisorische Natur der Akontozahlung sei dem Be- schwerdeführer auch aufgrund der aktenkundigen Vorgänge von Anfang an klar und deutlich erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer hätte als erfah- rener Rechtsanwalt wissen sollen, dass die Akontozahlung provisorisch sei, weshalb das am Ende des Verfahrens festgesetzte definitive Honorar höher oder tiefer ausfallen könne (act. 6).

2.3

2.3.1 Die im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit tätige amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten um- fassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1

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des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). 2.3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Allerdings muss das Ho- norar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.). 2.3.3 Als Sachgericht bzw. mit der Sache befasste Behörde ist die Beschwerde- gegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Be- mühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016 E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.2). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädi- gung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016 E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.2; BB.2013.131 vom 21. Juli 2014 E. 2.3). 2.4

2.4.1 Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach die Leistung der Akontozahlung von Fr. 9'000.-- in ihm das Vertrauen begründet haben soll, für die von ihm bis 13. Januar 2021 erbrachten Leistungen zumindest mit Fr. 9'000.-- (inkl. MwSt.) entschädigt zu werden, kann nicht gefolgt wer- den. Die Leistung einer Akontozahlung stellt eine rein vorläufige, Billigkeits- überlegungen entspringende Massnahme dar, welche mit Bezug auf die amt- liche Verteidigung in Bundesstrafverfahren in Art. 21 Abs. 4 BStKR ihre ge- setzliche Grundlage findet. Akontozahlungen dienen nur dazu, die laufenden Kosten des amtlichen Verteidigers sicherzustellen, und zwar ungeachtet des

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von ihm betriebenen Aufwandes (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.142 vom 21. Dezember 2018). Da die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens festzu- legen ist, hat eine Akontozahlung zwangsläufig provisorischen Charakter, welcher die Rückleistung eines allfälligen Akonto-Überschusses impliziert. Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung und auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2022 hin keinen Anlass für weitere Erläuterungen. 2.4.2 Davon, dass die Beschwerdegegnerin mit der reduzierten Akontozahlung von Fr. 9'000.-- zum Ausdruck gebracht haben soll, dass die effektive Zah- lung höher ausfallen werde (act. 1, S. 4 Ziff. 7), kann keine Rede sein. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin im Schreiben von

18. Juni 2021 auf die Praxis bei der Ausrichtung von Akontozahlungen nichts zu ändern, wonach diese auf rund 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischen- honorars festgesetzt werden und spätere Rückforderungen zu vermeiden sind. Nichts Anderes gilt für die Bemerkung der Beschwerdegegnerin, sie erachte die vom Beschwerdeführer verlangte Akontozahlung von Fr. 13'881.45 im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung als ungewöhnlich hoch (act. 6.1). 2.4.3 Dass Akontozahlungen auf rund 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischen- honorars festgesetzt werden, um spätere Rückforderungen zu vermeiden, kann selbstverständlich nicht bedeuten, dass Rückforderungen von Akonto- Überschüssen nach der definitiven Festsetzung des Honorars ausgeschlos- sen sind. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhält, hat sie den Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Juni 2021 aus- drücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zahlung von Fr. 9'000.-- um eine Akontozahlung handle und – unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 2 StPO – die Festlegung des Honorars erst am Ende des Verfahrens erfolge (act. 3, S. 2; act. 6.1). Mit dem Ausdruck «Prima-facie-Prüfung» machte die Beschwerdegegnerin deutlich, dass eine eingehende materielle Prüfung der Zwischenabrechnung (noch) nicht vorgenommen worden war, was sie im nachfolgenden Satz nochmals klar festhielt. Die Akontozahlung und der Hin- weis der Beschwerdegegnerin, wonach im Falle von Akontozahlungen Rück- forderungen zu vermeiden sind, waren damit im gesamten Kontext bei ob- jektiver Betrachtung nicht geeignet, das Vertrauen zu begründen, beim über- wiesenen Betrag von Fr. 9'000.-- handle es sich um ein Mindesthonorar und die Rückerstattung eines allfälligen Akonto-Überschusses sei ausgeschlos- sen. Wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangen konnte, sein Ver- trauen auf eine höhere Entschädigung als Fr. 9'000.-- inkl. MwSt. sei miss- braucht worden (act. 1, S. 4 Ziff. 7), ist nicht nachvollziehbar. Dies umso we-

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niger, als der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge rund 30 Jahre Er- fahrung in der Strafverteidigung hat (act. 1, S. 4) und überdies mit der Praxis «bezüglich Kostenvorschüsse der amtlichen Verteidigung» offenbar vertraut ist (vgl. Verfahrensakten BA, pag. 16-02-0146). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Honorar des Beschwerdeführers als Konse- quenz für das angeblich enttäuschte Vertrauen auf Fr. 9'000.-- heraufgesetzt werden könnte. 2.5 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Antrags, er sei als amt- licher Verteidiger im Verfahren SV.20.0645-SPD mit pauschal Fr. 9'000.-- zu entschädigen, nicht geltend, die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- mene Kürzung der Honorarnoten sei hinsichtlich einzelner Honorarpositio- nen rechnerisch unrichtig bzw. zu Unrecht erfolgt. Er setzt sich mit der Be- gründung der Kürzung der einzelnen Posten nicht auseinander. Die Frage der rechnerischen Angemessenheit der von der Beschwerdegegnerin fest- gesetzten Entschädigung bildet mithin nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

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Erwägungen (2 Absätze)

E. 0001 ff.).

C. Im Nachgang an den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.94 vom

E. 5 Januar 2020 bestellte die BA RA A. mit Verfügung vom 14. Januar 2021 per 21. September 2020 zum amtlichen Verteidiger von B. in der gegen sie geführten Strafuntersuchung (Verfahrensakten BA, pag. 16-02-0142 f.).

D. Am 13. Januar 2021 reichte RA A. der BA unaufgefordert eine provisorische Honorarnote über Fr. 12'244.65 ein (Verfahrensakten BA, pag. 16-02- 0132 ff.).

E. Bezugnehmend auf das Schreiben vom 13. Januar 2021 teilte die BA RA A. mit Schreiben vom 18. Januar 2021 u.a. mit, dass zum «jetzigen Zeit- punkt des Verfahrens» eine Prüfung der einzelnen Kostenpositionen nicht angezeigt sei; diese werde zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wobei sämtliche rechtsgenüglich belegten Aufwendungen berücksichtigt würden (Verfahrensakten BA, pag. 16-02-0144 f.).

F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 teilte RA A. der BA mit, sein Honoraran- spruch übersteige Fr. 10'000.--, weshalb er die BA um Überweisung von Fr. 13'881.45 akonto seines Gesamtaufwandes ersuchte, und legte seinem Schreiben einen Fakturavorschlag in der Höhe von Fr. 13'881.45 bei (Ver- fahrensakten BA, pag. 16-02-0146).

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G. Am 18. Juni 2021 richtete die BA RA A. eine (reduzierte) Akontozahlung von Fr. 9'000.-- aus. Mit gleichtägigem Schreiben teilte die BA RA A. mit, dass sie die verlangte Akontozahlung von Fr. 13'881.45 im Rahmen einer Prima- facie-Prüfung als ungewöhnlich hoch erachte. Weiter führte die BA aus, dass eine eingehende materielle Prüfung der Zwischenabrechnung zum diesem Zeitpunkt nicht stattfinde. Die Festlegung des Honorars des amtlichen Ver- teidigers erfolge erst am Ende des Verfahrens, wobei spätere Rückforderun- gen zu vermeiden seien. Daher werde die Akontozahlung auf rund 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt, ausmachend Fr. 9'000.--. Schliesslich bat die BA RA A. bei der definitiven Honorarrech- nung am Verfahrensende sämtliche Positionen zwecks eingehender Prüfung zu spezifizieren und seine Rechnungsstellung gemäss den im Schreiben dargelegten Grundsätzen vorzunehmen (act. 6.1).

H. Das gegen B. geführte Strafverfahren SV.20.0645-SPD stellte die BA am

16. Juni 2022 ein (Verfahrensakten BA, pag. 03-01-0001 ff.).

I. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 setzte die BA die Entschädigung von RA A. als amtlicher Verteidiger auf Fr. 6'254.80 fest (Dispositivziffer 1). Unter Be- rücksichtigung der geleisteten Akontozahlung von Fr. 9'000.-- verpflichtete die BA RA A., der Bundeskasse die Differenz von Fr. 2'745.20 zurückzuer- statten ([Dispositivziffer 2]; act. 1.1).

J. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 ersuchte RA A. die BA bis zum 29. Juli 2022 u.a. um Mitteilung, weshalb sie die am 13. Januar 2021 unaufgefordert un- terbreitete provisorische Honorarnote über Fr. 12'244.65 als prima facie übermässig erachtet und ihm jedoch eine reduzierte Akontozahlung von Fr. 9'000.-- ausgerichtet habe und zum Schluss komme, dass für seine ge- samte Tätigkeit ein Honorar von Fr. 6'254.80 angemessen sei (act. 1.2).

K. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 verwies die BA RA A. auf die am 19. Juli 2022 erlassene Verfügung und die darin enthaltenen Ausführungen (act. 8.1).

L. Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2022 gelangte RA A. mit Beschwerde vom

29. Juli 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte folgende Anträge:

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«Die Verfügung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Verfahren SV.20.0645-SPD sei bezüglich Ziff. 1 und 2 des Dispositives aufzuheben und der Beschwer- deführer sei mit pauschal (inkl. MwSt.) Fr. 9'000.-- zu entschädigen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.»

M. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2022 reichte die BA die Verfahrens- akten ein und nahm zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen und die Verfügung vom 19. Juli 2022 sei zu bestätigen (act. 3).

N. Die Eingabe vom 11. August 2022, mit welcher sich RA A. unaufgefordert zur Beschwerdeantwort vernehmen liess, wurde der BA am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Bundesanwaltschaft die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den (Art. 135 Abs. 3 Iit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013 E. 1.1 m.w.H.; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012 E. 1.1). Voraussetzung zur Beschwerdeerhe- bung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ist ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (Iit. a), die unvoIIständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Iit. b) sowie die Unangemessenheit (Iit. c).

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1.2 Die Beschwerdegegnerin setzte die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger auf Fr. 6'254.80 fest und verpflichtete ihn, der Bun- deskasse unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlung von Fr. 9'000.-- die Differenz von Fr. 2'745.20 zurückzuerstatten. Der Beschwer- deführer ist als amtlicher Verteidiger im Verfahren vor der Beschwerdegeg- nerin durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne be- schwert, als dass dadurch ein Teil der von ihm geltend gemachten Entschä- digung für seine im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin geleisteten Be- mühungen verweigert und er zur Rückzahlung eines Teilbetrages verpflichtet wurde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).

Der Beschwerdeführer beantragt eine pauschale Entschädigung von Fr. 9'000.-- (inkl. MwSt.). Weil der strittige Betrag von Fr. 2'745.20 unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.-- liegt, ist die Beschwerde vom Einzel- richter zu beurteilen (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Überweisung von Fr. 9'000.-- seien für die erbrachten Arbeiten Fr. 9'000.-- als reduzierter Kostenvorschuss be- zahlt worden. Der Hinweis, dass es sich dabei um eine «provisorische Akon- tozahlung» handle, finde man auf den Beilagen der derzeitigen Zahlung nir- gendwo. So oder so würde dies belegen, dass mit der definitiven Abrech- nung ein höherer Betrag fällig werde. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können und dürfen, dass die bis am 13. Januar 2021 erbrachten Leistungen zumindest mit Fr. 9'000.-- inkl. MwSt. entschädigt würden. Ob- wohl der Beschwerdeführer weitere Arbeiten erbracht und diese mit Eingabe vom 8. Juli 2022 belegt habe, habe er sich mit pauschal Fr. 9'000.-- begnügt, zumal den Behörden bei der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein sehr grosses Ermessen zukomme. Die Beschwerdeerhe- bung sei notwendig, damit die aufgeworfene Fragestellung, die der Be- schwerdegegnerin bereits mit Eingabe vom 20. Juli 2022 unterbreitet worden

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sei, beantwortet werde. Trotz Hinweis auf das rechtliche Gehör sei der Be- schwerdeführer ohne materielle Antwort geblieben, warum sein Vertrauen auf eine höhere Entschädigung als Fr. 9'000.-- inkl. MwSt. missbraucht wor- den sei. Zumindest hätte die BA begründen müssen, wieso sie eine angeb- lich reduzierte Akontozahlung von Fr. 9'000.-- gewährt und damit zum Aus- druck gebracht habe, dass die effektive Zahlung höher ausfallen werde, zu- mal alle überwiesenen Kostenvorschüsse nur für erbrachte und anerkannte Leistungen bezahlt würden. In seiner rund 30-jährigen Tätigkeit als Verteidi- ger seien alle Kostenvorschüsse im Sinne eines Minimums für erbrachte Leistungen überwiesen worden. Eine höhere gesamthafte Entschädigung habe der Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen der Beschwerde- gegnerin im Schreiben vom 18. Juni 2021 erwarten dürfen. In ihrem Schrei- ben vom 18. Juni 2021 weise die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass spä- tere Rückforderungen zu vermeiden seien und die Akontozahlung deshalb auf rund 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars, ausmachend Fr. 9'000.--, festgesetzt werde. Da Rückforderungen zu vermeiden seien, habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen können und müssen, dass der Betrag von Fr. 9'000.-- für die erbrachten Leistungen zumindest angemessen sei (act. 1, S. 4; act. 6).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem zusammenfassend entgegen, der Be- schwerdeführer sei im Schreiben vom 18. Juni 2021 ausdrücklich darauf auf- merksam gemacht worden, dass es sich bei der ausgerichteten Zahlung von Fr. 9'000.-- um eine «Akontozahlung» handle und eine Prüfung der einzel- nen Rechnungspositionen erst am Ende der Strafuntersuchung vorgenom- men werde. Das Schreiben enthalte auch den Vermerk, dass die Akontozah- lung ohne Prüfung der einzelnen Positionen erfolge und mit dem verwende- ten Terminus «Prima-facie» sei der provisorische Charakter der Zahlung un- terstrichten worden. Die provisorische Natur der Akontozahlung sei dem Be- schwerdeführer auch aufgrund der aktenkundigen Vorgänge von Anfang an klar und deutlich erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer hätte als erfah- rener Rechtsanwalt wissen sollen, dass die Akontozahlung provisorisch sei, weshalb das am Ende des Verfahrens festgesetzte definitive Honorar höher oder tiefer ausfallen könne (act. 6).

2.3

2.3.1 Die im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit tätige amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten um- fassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1

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des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). 2.3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Allerdings muss das Ho- norar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.). 2.3.3 Als Sachgericht bzw. mit der Sache befasste Behörde ist die Beschwerde- gegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Be- mühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016 E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.2). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädi- gung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016 E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.2; BB.2013.131 vom 21. Juli 2014 E. 2.3). 2.4

2.4.1 Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach die Leistung der Akontozahlung von Fr. 9'000.-- in ihm das Vertrauen begründet haben soll, für die von ihm bis 13. Januar 2021 erbrachten Leistungen zumindest mit Fr. 9'000.-- (inkl. MwSt.) entschädigt zu werden, kann nicht gefolgt wer- den. Die Leistung einer Akontozahlung stellt eine rein vorläufige, Billigkeits- überlegungen entspringende Massnahme dar, welche mit Bezug auf die amt- liche Verteidigung in Bundesstrafverfahren in Art. 21 Abs. 4 BStKR ihre ge- setzliche Grundlage findet. Akontozahlungen dienen nur dazu, die laufenden Kosten des amtlichen Verteidigers sicherzustellen, und zwar ungeachtet des

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von ihm betriebenen Aufwandes (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.142 vom 21. Dezember 2018). Da die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens festzu- legen ist, hat eine Akontozahlung zwangsläufig provisorischen Charakter, welcher die Rückleistung eines allfälligen Akonto-Überschusses impliziert. Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung und auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2022 hin keinen Anlass für weitere Erläuterungen. 2.4.2 Davon, dass die Beschwerdegegnerin mit der reduzierten Akontozahlung von Fr. 9'000.-- zum Ausdruck gebracht haben soll, dass die effektive Zah- lung höher ausfallen werde (act. 1, S. 4 Ziff. 7), kann keine Rede sein. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin im Schreiben von

18. Juni 2021 auf die Praxis bei der Ausrichtung von Akontozahlungen nichts zu ändern, wonach diese auf rund 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischen- honorars festgesetzt werden und spätere Rückforderungen zu vermeiden sind. Nichts Anderes gilt für die Bemerkung der Beschwerdegegnerin, sie erachte die vom Beschwerdeführer verlangte Akontozahlung von Fr. 13'881.45 im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung als ungewöhnlich hoch (act. 6.1). 2.4.3 Dass Akontozahlungen auf rund 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischen- honorars festgesetzt werden, um spätere Rückforderungen zu vermeiden, kann selbstverständlich nicht bedeuten, dass Rückforderungen von Akonto- Überschüssen nach der definitiven Festsetzung des Honorars ausgeschlos- sen sind. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhält, hat sie den Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Juni 2021 aus- drücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zahlung von Fr. 9'000.-- um eine Akontozahlung handle und – unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 2 StPO – die Festlegung des Honorars erst am Ende des Verfahrens erfolge (act. 3, S. 2; act. 6.1). Mit dem Ausdruck «Prima-facie-Prüfung» machte die Beschwerdegegnerin deutlich, dass eine eingehende materielle Prüfung der Zwischenabrechnung (noch) nicht vorgenommen worden war, was sie im nachfolgenden Satz nochmals klar festhielt. Die Akontozahlung und der Hin- weis der Beschwerdegegnerin, wonach im Falle von Akontozahlungen Rück- forderungen zu vermeiden sind, waren damit im gesamten Kontext bei ob- jektiver Betrachtung nicht geeignet, das Vertrauen zu begründen, beim über- wiesenen Betrag von Fr. 9'000.-- handle es sich um ein Mindesthonorar und die Rückerstattung eines allfälligen Akonto-Überschusses sei ausgeschlos- sen. Wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangen konnte, sein Ver- trauen auf eine höhere Entschädigung als Fr. 9'000.-- inkl. MwSt. sei miss- braucht worden (act. 1, S. 4 Ziff. 7), ist nicht nachvollziehbar. Dies umso we-

- 9 -

niger, als der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge rund 30 Jahre Er- fahrung in der Strafverteidigung hat (act. 1, S. 4) und überdies mit der Praxis «bezüglich Kostenvorschüsse der amtlichen Verteidigung» offenbar vertraut ist (vgl. Verfahrensakten BA, pag. 16-02-0146). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Honorar des Beschwerdeführers als Konse- quenz für das angeblich enttäuschte Vertrauen auf Fr. 9'000.-- heraufgesetzt werden könnte. 2.5 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Antrags, er sei als amt- licher Verteidiger im Verfahren SV.20.0645-SPD mit pauschal Fr. 9'000.-- zu entschädigen, nicht geltend, die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- mene Kürzung der Honorarnoten sei hinsichtlich einzelner Honorarpositio- nen rechnerisch unrichtig bzw. zu Unrecht erfolgt. Er setzt sich mit der Be- gründung der Kürzung der einzelnen Posten nicht auseinander. Die Frage der rechnerischen Angemessenheit der von der Beschwerdegegnerin fest- gesetzten Entschädigung bildet mithin nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

- 10 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 2. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Felix Ulrich, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.94

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Sachverhalt:

A. Am 11. Juni 2020 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») ge- gen B. die Strafuntersuchung SV.20.0645-SPD wegen Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Grup- pierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisa- tionen (SR 122) im Sinne von dessen Art. 2 und wegen Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB (Verfah- rensakten BA, pag. 01-01-0001).

B. Am 21. September 2020 setzte Rechtsanwalt A. die BA über dessen Mandatierung seitens von B. in Kenntnis (Verfahrensakten BA, pag. 16-02- 0001 ff.).

C. Im Nachgang an den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.94 vom

5. Januar 2020 bestellte die BA RA A. mit Verfügung vom 14. Januar 2021 per 21. September 2020 zum amtlichen Verteidiger von B. in der gegen sie geführten Strafuntersuchung (Verfahrensakten BA, pag. 16-02-0142 f.).

D. Am 13. Januar 2021 reichte RA A. der BA unaufgefordert eine provisorische Honorarnote über Fr. 12'244.65 ein (Verfahrensakten BA, pag. 16-02- 0132 ff.).

E. Bezugnehmend auf das Schreiben vom 13. Januar 2021 teilte die BA RA A. mit Schreiben vom 18. Januar 2021 u.a. mit, dass zum «jetzigen Zeit- punkt des Verfahrens» eine Prüfung der einzelnen Kostenpositionen nicht angezeigt sei; diese werde zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wobei sämtliche rechtsgenüglich belegten Aufwendungen berücksichtigt würden (Verfahrensakten BA, pag. 16-02-0144 f.).

F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 teilte RA A. der BA mit, sein Honoraran- spruch übersteige Fr. 10'000.--, weshalb er die BA um Überweisung von Fr. 13'881.45 akonto seines Gesamtaufwandes ersuchte, und legte seinem Schreiben einen Fakturavorschlag in der Höhe von Fr. 13'881.45 bei (Ver- fahrensakten BA, pag. 16-02-0146).

- 3 -

G. Am 18. Juni 2021 richtete die BA RA A. eine (reduzierte) Akontozahlung von Fr. 9'000.-- aus. Mit gleichtägigem Schreiben teilte die BA RA A. mit, dass sie die verlangte Akontozahlung von Fr. 13'881.45 im Rahmen einer Prima- facie-Prüfung als ungewöhnlich hoch erachte. Weiter führte die BA aus, dass eine eingehende materielle Prüfung der Zwischenabrechnung zum diesem Zeitpunkt nicht stattfinde. Die Festlegung des Honorars des amtlichen Ver- teidigers erfolge erst am Ende des Verfahrens, wobei spätere Rückforderun- gen zu vermeiden seien. Daher werde die Akontozahlung auf rund 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt, ausmachend Fr. 9'000.--. Schliesslich bat die BA RA A. bei der definitiven Honorarrech- nung am Verfahrensende sämtliche Positionen zwecks eingehender Prüfung zu spezifizieren und seine Rechnungsstellung gemäss den im Schreiben dargelegten Grundsätzen vorzunehmen (act. 6.1).

H. Das gegen B. geführte Strafverfahren SV.20.0645-SPD stellte die BA am

16. Juni 2022 ein (Verfahrensakten BA, pag. 03-01-0001 ff.).

I. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 setzte die BA die Entschädigung von RA A. als amtlicher Verteidiger auf Fr. 6'254.80 fest (Dispositivziffer 1). Unter Be- rücksichtigung der geleisteten Akontozahlung von Fr. 9'000.-- verpflichtete die BA RA A., der Bundeskasse die Differenz von Fr. 2'745.20 zurückzuer- statten ([Dispositivziffer 2]; act. 1.1).

J. Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 ersuchte RA A. die BA bis zum 29. Juli 2022 u.a. um Mitteilung, weshalb sie die am 13. Januar 2021 unaufgefordert un- terbreitete provisorische Honorarnote über Fr. 12'244.65 als prima facie übermässig erachtet und ihm jedoch eine reduzierte Akontozahlung von Fr. 9'000.-- ausgerichtet habe und zum Schluss komme, dass für seine ge- samte Tätigkeit ein Honorar von Fr. 6'254.80 angemessen sei (act. 1.2).

K. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 verwies die BA RA A. auf die am 19. Juli 2022 erlassene Verfügung und die darin enthaltenen Ausführungen (act. 8.1).

L. Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2022 gelangte RA A. mit Beschwerde vom

29. Juli 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte folgende Anträge:

- 4 -

«Die Verfügung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Verfahren SV.20.0645-SPD sei bezüglich Ziff. 1 und 2 des Dispositives aufzuheben und der Beschwer- deführer sei mit pauschal (inkl. MwSt.) Fr. 9'000.-- zu entschädigen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.»

M. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2022 reichte die BA die Verfahrens- akten ein und nahm zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen und die Verfügung vom 19. Juli 2022 sei zu bestätigen (act. 3).

N. Die Eingabe vom 11. August 2022, mit welcher sich RA A. unaufgefordert zur Beschwerdeantwort vernehmen liess, wurde der BA am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen den Entscheid, mit welchem die Bundesanwaltschaft die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen festsetzt, kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den (Art. 135 Abs. 3 Iit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013 E. 1.1 m.w.H.; BB.2012.64 vom 30. Juli 2012 E. 1.1). Voraussetzung zur Beschwerdeerhe- bung auf Seiten der amtlichen Verteidigung ist ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gerügt werden können ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung (Iit. a), die unvoIIständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Iit. b) sowie die Unangemessenheit (Iit. c).

- 5 -

1.2 Die Beschwerdegegnerin setzte die Entschädigung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger auf Fr. 6'254.80 fest und verpflichtete ihn, der Bun- deskasse unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlung von Fr. 9'000.-- die Differenz von Fr. 2'745.20 zurückzuerstatten. Der Beschwer- deführer ist als amtlicher Verteidiger im Verfahren vor der Beschwerdegeg- nerin durch den angefochtenen Entschädigungsentscheid in dem Sinne be- schwert, als dass dadurch ein Teil der von ihm geltend gemachten Entschä- digung für seine im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin geleisteten Be- mühungen verweigert und er zur Rückzahlung eines Teilbetrages verpflichtet wurde. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfah- rensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Neben- folgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.-- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftli- chen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1521).

Der Beschwerdeführer beantragt eine pauschale Entschädigung von Fr. 9'000.-- (inkl. MwSt.). Weil der strittige Betrag von Fr. 2'745.20 unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.-- liegt, ist die Beschwerde vom Einzel- richter zu beurteilen (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Überweisung von Fr. 9'000.-- seien für die erbrachten Arbeiten Fr. 9'000.-- als reduzierter Kostenvorschuss be- zahlt worden. Der Hinweis, dass es sich dabei um eine «provisorische Akon- tozahlung» handle, finde man auf den Beilagen der derzeitigen Zahlung nir- gendwo. So oder so würde dies belegen, dass mit der definitiven Abrech- nung ein höherer Betrag fällig werde. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können und dürfen, dass die bis am 13. Januar 2021 erbrachten Leistungen zumindest mit Fr. 9'000.-- inkl. MwSt. entschädigt würden. Ob- wohl der Beschwerdeführer weitere Arbeiten erbracht und diese mit Eingabe vom 8. Juli 2022 belegt habe, habe er sich mit pauschal Fr. 9'000.-- begnügt, zumal den Behörden bei der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein sehr grosses Ermessen zukomme. Die Beschwerdeerhe- bung sei notwendig, damit die aufgeworfene Fragestellung, die der Be- schwerdegegnerin bereits mit Eingabe vom 20. Juli 2022 unterbreitet worden

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sei, beantwortet werde. Trotz Hinweis auf das rechtliche Gehör sei der Be- schwerdeführer ohne materielle Antwort geblieben, warum sein Vertrauen auf eine höhere Entschädigung als Fr. 9'000.-- inkl. MwSt. missbraucht wor- den sei. Zumindest hätte die BA begründen müssen, wieso sie eine angeb- lich reduzierte Akontozahlung von Fr. 9'000.-- gewährt und damit zum Aus- druck gebracht habe, dass die effektive Zahlung höher ausfallen werde, zu- mal alle überwiesenen Kostenvorschüsse nur für erbrachte und anerkannte Leistungen bezahlt würden. In seiner rund 30-jährigen Tätigkeit als Verteidi- ger seien alle Kostenvorschüsse im Sinne eines Minimums für erbrachte Leistungen überwiesen worden. Eine höhere gesamthafte Entschädigung habe der Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen der Beschwerde- gegnerin im Schreiben vom 18. Juni 2021 erwarten dürfen. In ihrem Schrei- ben vom 18. Juni 2021 weise die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass spä- tere Rückforderungen zu vermeiden seien und die Akontozahlung deshalb auf rund 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars, ausmachend Fr. 9'000.--, festgesetzt werde. Da Rückforderungen zu vermeiden seien, habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen können und müssen, dass der Betrag von Fr. 9'000.-- für die erbrachten Leistungen zumindest angemessen sei (act. 1, S. 4; act. 6).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem zusammenfassend entgegen, der Be- schwerdeführer sei im Schreiben vom 18. Juni 2021 ausdrücklich darauf auf- merksam gemacht worden, dass es sich bei der ausgerichteten Zahlung von Fr. 9'000.-- um eine «Akontozahlung» handle und eine Prüfung der einzel- nen Rechnungspositionen erst am Ende der Strafuntersuchung vorgenom- men werde. Das Schreiben enthalte auch den Vermerk, dass die Akontozah- lung ohne Prüfung der einzelnen Positionen erfolge und mit dem verwende- ten Terminus «Prima-facie» sei der provisorische Charakter der Zahlung un- terstrichten worden. Die provisorische Natur der Akontozahlung sei dem Be- schwerdeführer auch aufgrund der aktenkundigen Vorgänge von Anfang an klar und deutlich erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer hätte als erfah- rener Rechtsanwalt wissen sollen, dass die Akontozahlung provisorisch sei, weshalb das am Ende des Verfahrens festgesetzte definitive Honorar höher oder tiefer ausfallen könne (act. 6).

2.3

2.3.1 Die im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit tätige amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten um- fassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1

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des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). 2.3.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV um- fasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Not- wendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in ei- nem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Allerdings muss das Ho- norar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 m.w.H.). 2.3.3 Als Sachgericht bzw. mit der Sache befasste Behörde ist die Beschwerde- gegnerin am besten in der Lage, die Angemessenheit der anwaltlichen Be- mühungen zu beurteilen, weshalb ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016 E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.2). Auch wenn die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren volle Kognition besitzt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO) und damit die Entschädi- gung des Beschwerdeführers grundsätzlich frei zu prüfen ist, überprüft es deren Bemessung nur mit Zurückhaltung (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2016.91 vom 27. Juli 2016 E. 4.3; BB.2015.47 vom 16. Dezember 2015 E. 4.2; BB.2013.131 vom 21. Juli 2014 E. 2.3). 2.4

2.4.1 Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach die Leistung der Akontozahlung von Fr. 9'000.-- in ihm das Vertrauen begründet haben soll, für die von ihm bis 13. Januar 2021 erbrachten Leistungen zumindest mit Fr. 9'000.-- (inkl. MwSt.) entschädigt zu werden, kann nicht gefolgt wer- den. Die Leistung einer Akontozahlung stellt eine rein vorläufige, Billigkeits- überlegungen entspringende Massnahme dar, welche mit Bezug auf die amt- liche Verteidigung in Bundesstrafverfahren in Art. 21 Abs. 4 BStKR ihre ge- setzliche Grundlage findet. Akontozahlungen dienen nur dazu, die laufenden Kosten des amtlichen Verteidigers sicherzustellen, und zwar ungeachtet des

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von ihm betriebenen Aufwandes (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.142 vom 21. Dezember 2018). Da die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens festzu- legen ist, hat eine Akontozahlung zwangsläufig provisorischen Charakter, welcher die Rückleistung eines allfälligen Akonto-Überschusses impliziert. Bei dieser Sachlage hatte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung und auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2022 hin keinen Anlass für weitere Erläuterungen. 2.4.2 Davon, dass die Beschwerdegegnerin mit der reduzierten Akontozahlung von Fr. 9'000.-- zum Ausdruck gebracht haben soll, dass die effektive Zah- lung höher ausfallen werde (act. 1, S. 4 Ziff. 7), kann keine Rede sein. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin im Schreiben von

18. Juni 2021 auf die Praxis bei der Ausrichtung von Akontozahlungen nichts zu ändern, wonach diese auf rund 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischen- honorars festgesetzt werden und spätere Rückforderungen zu vermeiden sind. Nichts Anderes gilt für die Bemerkung der Beschwerdegegnerin, sie erachte die vom Beschwerdeführer verlangte Akontozahlung von Fr. 13'881.45 im Rahmen einer Prima-facie-Prüfung als ungewöhnlich hoch (act. 6.1). 2.4.3 Dass Akontozahlungen auf rund 2/3 des in Rechnung gestellten Zwischen- honorars festgesetzt werden, um spätere Rückforderungen zu vermeiden, kann selbstverständlich nicht bedeuten, dass Rückforderungen von Akonto- Überschüssen nach der definitiven Festsetzung des Honorars ausgeschlos- sen sind. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend festhält, hat sie den Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Juni 2021 aus- drücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zahlung von Fr. 9'000.-- um eine Akontozahlung handle und – unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 2 StPO – die Festlegung des Honorars erst am Ende des Verfahrens erfolge (act. 3, S. 2; act. 6.1). Mit dem Ausdruck «Prima-facie-Prüfung» machte die Beschwerdegegnerin deutlich, dass eine eingehende materielle Prüfung der Zwischenabrechnung (noch) nicht vorgenommen worden war, was sie im nachfolgenden Satz nochmals klar festhielt. Die Akontozahlung und der Hin- weis der Beschwerdegegnerin, wonach im Falle von Akontozahlungen Rück- forderungen zu vermeiden sind, waren damit im gesamten Kontext bei ob- jektiver Betrachtung nicht geeignet, das Vertrauen zu begründen, beim über- wiesenen Betrag von Fr. 9'000.-- handle es sich um ein Mindesthonorar und die Rückerstattung eines allfälligen Akonto-Überschusses sei ausgeschlos- sen. Wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangen konnte, sein Ver- trauen auf eine höhere Entschädigung als Fr. 9'000.-- inkl. MwSt. sei miss- braucht worden (act. 1, S. 4 Ziff. 7), ist nicht nachvollziehbar. Dies umso we-

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niger, als der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge rund 30 Jahre Er- fahrung in der Strafverteidigung hat (act. 1, S. 4) und überdies mit der Praxis «bezüglich Kostenvorschüsse der amtlichen Verteidigung» offenbar vertraut ist (vgl. Verfahrensakten BA, pag. 16-02-0146). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Honorar des Beschwerdeführers als Konse- quenz für das angeblich enttäuschte Vertrauen auf Fr. 9'000.-- heraufgesetzt werden könnte. 2.5 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Antrags, er sei als amt- licher Verteidiger im Verfahren SV.20.0645-SPD mit pauschal Fr. 9'000.-- zu entschädigen, nicht geltend, die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- mene Kürzung der Honorarnoten sei hinsichtlich einzelner Honorarpositio- nen rechnerisch unrichtig bzw. zu Unrecht erfolgt. Er setzt sich mit der Be- gründung der Kürzung der einzelnen Posten nicht auseinander. Die Frage der rechnerischen Angemessenheit der von der Beschwerdegegnerin fest- gesetzten Entschädigung bildet mithin nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

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- A., Rechtsanwalt - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).