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BB.2012.186

Bundesstrafgericht · 2012-12-27 · Deutsch CH

Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 318 i.V.m. Art. 394 lit. b e contrario StPO); amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Betruges und betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage (act. 1.1).

B. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die BA A. mit, dass die Untersu- chung vollständig sei und setzte ihm Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO zur Stellung von Beweisanträgen. Auch wurde Einsicht in neu erstellte Doku- mente gewährt. Die Untersuchung werde teilweise eingestellt und Frist an- gesetzt zur Einreichung von Unterlagen zu den diesbezüglichen Entschädi- gungsansprüchen (act. 1.4).

Die Rechtsvertreterin von A. beantragte daraufhin mit Schreiben vom

23. Oktober 2012 die vollumfängliche Einstellung des Verfahrens (act. 1.2). Daraus leiteten sich Entschädigungsanträge ab, wobei für den Fall der Wei- terführung des Verfahrens zahlreiche Beweisanträge gestellt wurden (act. 1.2 S. 6-11).

Die BA lehnte daraufhin mit Verfügung vom 8. November 2012 sämtliche gestellten Beweisanträge ab (act. 1.1).

C. Dagegen erhebt A. am 22. November 2012 Beschwerde (act. 1), mit wel- cher er beantragt was folgt:

1. Die Verfügung vom 8. November 2012 sei wegen falscher Rechtsmittelbelehrung aufzuheben.

2. Die Verfügung vom 8. November 2012 sei aufzuheben, und die Beweisanträge des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2012 seien gutzuheissen.

Eventualiter

Die Verfügung vom 8. November 2012 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegne- rin sei anzuweisen, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2012 zu entsprechen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unter- zeichnete Anwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Die Begründung der Beweisanträge verlangt, Zeugen einzuvernehmen (act. 1 S. 7-12), Gutachten anzufertigen (act. 1 S. 13), Marktverhältnisse abzuklären (act. 1 S. 12), Unterlagen zu edieren (act. 1 S. 13) sowie Be- richte aus den Akten zu entfernen (act. 1 S. 10f.).

- 3 -

Im gleichen Verfahrenskomplex machten A. und seine Rechtsvertreterin weitere Verfahren anhängig (BB.2012.185 / BP.2012.80 bezüglich Be- schlagnahme; BB.2012.184 / BB.2012.187 / BP.2012.79 bezüglich Ent- schädigungsansprüche).

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2012 beantragte die BA, die vorliegende Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Eine Kopie hiervon ging direkt an die Rechtsvertreterin von A. zur Kenntnisnahme (act. 4 S. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisan- trägen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 lit. b StPO). Der Begriff "Rechtsnachteil" ist nicht formal, sondern materiell auszulegen. Ist beispielsweise ein Zeuge hoch betagt, schwer erkrankt oder ist mit seiner Ausreise in ein Land ohne staatsvertraglich vorgesehene Rechtshilfemöglichkeit zu rechnen, besteht eine erhöhte Wahrscheinlich- keit, dass eine Beweisabnahme vor Gericht aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen soll die Beschwerde ge- gen eine Abweisung eines Beweisantrages zugelassen werden (vgl. KEL- LER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 394 StPO N. 3). Es geht dabei klarerweise nur um Fälle drohender, nicht oder nur schwer wieder gutzumachender Nach- teile. Der Nachweis des drohenden und schwer wiegenden Beweisverlusts

- 4 -

obliegt dem Beschwerdeführer. Somit hat der Beschwerdeführer einerseits zu begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, und andererseits muss er den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (TPF 2011 58; vgl. STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 394 StPO N. 6 in fine, mit Hinweis auf GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 388; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1515; DERS., Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 394 StPO N. 3; RÉMY, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 6 ad art. 394 CPP; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 4 ad art. 394 CPP; demgegenüber kritisch PIETH, Schweizerisches Strafprozess- recht, Basel 2009, S. 230).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer macht neben einem formellen Mangel (falsche Rechtsmittelbelehrung) im Kern geltend, die von ihm gestellten, und von der BA abgewiesenen Beweisanträge könnten vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht ohne Rechtsnachteil wiederholt werden. Das Alter und der Gesundheitszustand gewisser beantragter Zeugen sei unbekannt, weshalb vollständiger Beweisverlust drohe. Die Anklage könne aufgrund der unvoll- ständigen Beweiserhebung nicht erhoben werden, und schon die Anklage- erhebung bedeute für sich einen nicht wiedergutzumachenden Rechts- nachteil. Der rechtliche Gehörsanspruch werde verletzt, wenn den Verfas- sern der Schlussberichte jetzt keine Fragen gestellt werden könnten. Die geschädigten Telefonkartenkäufer seien nicht bekannt, weshalb ein Betrug nicht gegeben sein könne und ebenfalls Beweisverlust drohe. Der techni- sche Sachverhalt sei aufgrund von dessen Komplexität durch Gutachten zu klären (act. 1 S. 5, 3, 8, 9f., 11, 13).

E. 1.4 Soweit damit eine abweichende rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Untersuchungsergebnisses vorgenommen oder das Verfahren beanstandet wird, nimmt dies ein Thema des Hauptverfahrens vorweg. Über die umstrit- tene Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie Schuld und Unschuld ist in diesem zu befinden. Die Verfügung der BA begründet ihre Beweiswürdi- gung und gibt damit zuhanden des urteilenden Gerichts genügend Auf- schluss darüber, weshalb die abgelehnten Anträge keine Auswirkung auf die Gesamtbeurteilung des Falles durch die BA haben sollen (dazu STEI- NER, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 318 N. 10-12). Der Be- schwerdeführer legt in keiner Weise genügend dar, inwiefern ein Zuwarten

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mit der Beweisabnahme zu einem Beweisverlust führen würde. Indem es am Nachweis einer konkreten Gefahr fehlt, vermögen seine Argumente nicht zu überzeugen. Einen drohenden Beweisverlust jedenfalls begründen sie nicht konkret, geschweige denn hinreichend. Damit ist mangels Rechts- nachteils auch der gerügte Mangel einer falschen Rechtsmittelbelehrung nicht gegeben, zumal seine Rechtsvertreterin jedenfalls die Beschwerde richtig einreichte.

E. 2 Nach dem Gesagten können die vom Beschwerdeführer gestellten und von der Beschwerdegegnerin abgelehnten Beweisanträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, so dass die vorlie- gende Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 3 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf amtliche Verteidigung und be- gründet diesen mit der Tatsache, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle, und der Beschwerdeführer nicht über die notwendigen Mittel zur Finanzierung seiner Verteidigung verfüge. Dieser Antrag ent- spricht in formeller Hinsicht der neuen bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach ein für das Hauptverfahren eingesetzter amtlicher Ver- teidiger nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwer- deverfahren mitwirkt, sondern von der Beschwerdeinstanz als solcher ein- zusetzen ist. Diese hat dabei die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Bedürftigkeit, Prozessaussichten) zu prüfen (Entscheid des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3 und 2.4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, inwiefern ihm ein Rechtsnachteil aus der Wiederholung seiner Beweisanträge vor dem erst- instanzlichen Gericht erwachsen soll, weshalb seine Beschwerde im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege als aussichtslos einzustufen ist. Der An- trag auf amtliche Verteidigung ist deshalb abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 318 i.V.m. Art. 394 lit. b e contrario StPO); amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO); unentgelt- liche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2012.186 Nebenverfahren: BP.2012.81

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Betruges und betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage (act. 1.1).

B. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die BA A. mit, dass die Untersu- chung vollständig sei und setzte ihm Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO zur Stellung von Beweisanträgen. Auch wurde Einsicht in neu erstellte Doku- mente gewährt. Die Untersuchung werde teilweise eingestellt und Frist an- gesetzt zur Einreichung von Unterlagen zu den diesbezüglichen Entschädi- gungsansprüchen (act. 1.4).

Die Rechtsvertreterin von A. beantragte daraufhin mit Schreiben vom

23. Oktober 2012 die vollumfängliche Einstellung des Verfahrens (act. 1.2). Daraus leiteten sich Entschädigungsanträge ab, wobei für den Fall der Wei- terführung des Verfahrens zahlreiche Beweisanträge gestellt wurden (act. 1.2 S. 6-11).

Die BA lehnte daraufhin mit Verfügung vom 8. November 2012 sämtliche gestellten Beweisanträge ab (act. 1.1).

C. Dagegen erhebt A. am 22. November 2012 Beschwerde (act. 1), mit wel- cher er beantragt was folgt:

1. Die Verfügung vom 8. November 2012 sei wegen falscher Rechtsmittelbelehrung aufzuheben.

2. Die Verfügung vom 8. November 2012 sei aufzuheben, und die Beweisanträge des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2012 seien gutzuheissen.

Eventualiter

Die Verfügung vom 8. November 2012 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegne- rin sei anzuweisen, den Beweisanträgen des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2012 zu entsprechen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unter- zeichnete Anwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Die Begründung der Beweisanträge verlangt, Zeugen einzuvernehmen (act. 1 S. 7-12), Gutachten anzufertigen (act. 1 S. 13), Marktverhältnisse abzuklären (act. 1 S. 12), Unterlagen zu edieren (act. 1 S. 13) sowie Be- richte aus den Akten zu entfernen (act. 1 S. 10f.).

- 3 -

Im gleichen Verfahrenskomplex machten A. und seine Rechtsvertreterin weitere Verfahren anhängig (BB.2012.185 / BP.2012.80 bezüglich Be- schlagnahme; BB.2012.184 / BB.2012.187 / BP.2012.79 bezüglich Ent- schädigungsansprüche).

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2012 beantragte die BA, die vorliegende Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Eine Kopie hiervon ging direkt an die Rechtsvertreterin von A. zur Kenntnisnahme (act. 4 S. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga- nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or- ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.2 Die Beschwerde ist ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisan- trägen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 lit. b StPO). Der Begriff "Rechtsnachteil" ist nicht formal, sondern materiell auszulegen. Ist beispielsweise ein Zeuge hoch betagt, schwer erkrankt oder ist mit seiner Ausreise in ein Land ohne staatsvertraglich vorgesehene Rechtshilfemöglichkeit zu rechnen, besteht eine erhöhte Wahrscheinlich- keit, dass eine Beweisabnahme vor Gericht aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann. In diesen Fällen soll die Beschwerde ge- gen eine Abweisung eines Beweisantrages zugelassen werden (vgl. KEL- LER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 394 StPO N. 3). Es geht dabei klarerweise nur um Fälle drohender, nicht oder nur schwer wieder gutzumachender Nach- teile. Der Nachweis des drohenden und schwer wiegenden Beweisverlusts

- 4 -

obliegt dem Beschwerdeführer. Somit hat der Beschwerdeführer einerseits zu begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, und andererseits muss er den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (TPF 2011 58; vgl. STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 394 StPO N. 6 in fine, mit Hinweis auf GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 388; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1515; DERS., Praxiskom- mentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 394 StPO N. 3; RÉMY, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 6 ad art. 394 CPP; MINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 4 ad art. 394 CPP; demgegenüber kritisch PIETH, Schweizerisches Strafprozess- recht, Basel 2009, S. 230).

1.3 Der Beschwerdeführer macht neben einem formellen Mangel (falsche Rechtsmittelbelehrung) im Kern geltend, die von ihm gestellten, und von der BA abgewiesenen Beweisanträge könnten vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht ohne Rechtsnachteil wiederholt werden. Das Alter und der Gesundheitszustand gewisser beantragter Zeugen sei unbekannt, weshalb vollständiger Beweisverlust drohe. Die Anklage könne aufgrund der unvoll- ständigen Beweiserhebung nicht erhoben werden, und schon die Anklage- erhebung bedeute für sich einen nicht wiedergutzumachenden Rechts- nachteil. Der rechtliche Gehörsanspruch werde verletzt, wenn den Verfas- sern der Schlussberichte jetzt keine Fragen gestellt werden könnten. Die geschädigten Telefonkartenkäufer seien nicht bekannt, weshalb ein Betrug nicht gegeben sein könne und ebenfalls Beweisverlust drohe. Der techni- sche Sachverhalt sei aufgrund von dessen Komplexität durch Gutachten zu klären (act. 1 S. 5, 3, 8, 9f., 11, 13).

1.4 Soweit damit eine abweichende rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Untersuchungsergebnisses vorgenommen oder das Verfahren beanstandet wird, nimmt dies ein Thema des Hauptverfahrens vorweg. Über die umstrit- tene Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie Schuld und Unschuld ist in diesem zu befinden. Die Verfügung der BA begründet ihre Beweiswürdi- gung und gibt damit zuhanden des urteilenden Gerichts genügend Auf- schluss darüber, weshalb die abgelehnten Anträge keine Auswirkung auf die Gesamtbeurteilung des Falles durch die BA haben sollen (dazu STEI- NER, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 318 N. 10-12). Der Be- schwerdeführer legt in keiner Weise genügend dar, inwiefern ein Zuwarten

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mit der Beweisabnahme zu einem Beweisverlust führen würde. Indem es am Nachweis einer konkreten Gefahr fehlt, vermögen seine Argumente nicht zu überzeugen. Einen drohenden Beweisverlust jedenfalls begründen sie nicht konkret, geschweige denn hinreichend. Damit ist mangels Rechts- nachteils auch der gerügte Mangel einer falschen Rechtsmittelbelehrung nicht gegeben, zumal seine Rechtsvertreterin jedenfalls die Beschwerde richtig einreichte.

2. Nach dem Gesagten können die vom Beschwerdeführer gestellten und von der Beschwerdegegnerin abgelehnten Beweisanträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, so dass die vorlie- gende Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 3. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf amtliche Verteidigung und be- gründet diesen mit der Tatsache, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle, und der Beschwerdeführer nicht über die notwendigen Mittel zur Finanzierung seiner Verteidigung verfüge. Dieser Antrag ent- spricht in formeller Hinsicht der neuen bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach ein für das Hauptverfahren eingesetzter amtlicher Ver- teidiger nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwer- deverfahren mitwirkt, sondern von der Beschwerdeinstanz als solcher ein- zusetzen ist. Diese hat dabei die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Bedürftigkeit, Prozessaussichten) zu prüfen (Entscheid des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3 und 2.4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt, inwiefern ihm ein Rechtsnachteil aus der Wiederholung seiner Beweisanträge vor dem erst- instanzlichen Gericht erwachsen soll, weshalb seine Beschwerde im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege als aussichtslos einzustufen ist. Der An- trag auf amtliche Verteidigung ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona,

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecherin Eva Saluz - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.