Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO); Rechtskraft (Art. 438 Abs. 4 StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führte eine Strafuntersu- chung gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), der qualifizierten Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage (Art. 147 StGB), des betrügerischen Konkurses, des Pfändungsbetrugs sowie wegen Widerhandlungen gegen das aANAG (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 lit. A).
B. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 mit, dass die Untersu- chung vollständig sei und setzte ihm Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO zur Stellung von Beweisanträgen. Die daraufhin gestellten Beweisanträge lehnte die BA mit Verfügung vom 20. November 2012 ab. Die dagegen er- hobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren BB.2012.186; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 lit. B).
C. Am 8. November 2012 stellte die BA einen Teil des Strafverfahrens ein; namentlich betraf dies die Tatbestände der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgehend von einer kriminellen Orga- nisation, des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlungen gegen das aANAG. Die Bundeskasse trug die Verfahrenskosten des eingestellten Strafverfahrens inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin. Die Ein- stellungsverfügung nahm keine isolierte Beurteilung der Entschädigungs- folgen vor, sondern verwies sie integral in den noch nicht eingestellten Teil des Strafverfahrens (S. 18). Die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss vom 15. März 2013 ab (Verfahren BB.2012.184; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 lit. C).
Mit Verfügung vom 8. November 2012 lehnte die BA auch die beantragte Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die Rückerstattung der Sicherheitsleistung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 1. März 2013 abge-
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wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren BB.2012.185; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 lit. C).
D. Die BA stellte am 17. April 2013 auch die verbleibenden Tatvorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage ein (act. 1.1 Dispositiv Ziffer 1). Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- wurden auf die Bundeskasse genom- men. A. wurden Verfahrenskosten von Fr. 151'199.20 (bestehend aus Fr. 32'000.-- Gebühren, Fr. 15'907.90 Auslagen und Fr. 111'291.30 Kosten der amtlichen Verteidigung) auferlegt. Zur Deckung der Verfahrenskosten wurden verschiedene Vermögenswerte eingezogen. Weitere Beschlagnah- mungen wurden aufgehoben. Die BA erstattete ihm die Fluchtkaution. Sie stellte den kantonalen Behörden eine Selbstladepistole zur weiteren Ver- wendung bzw. Einziehung zu. A. erhielt weder eine Entschädigung noch Genugtuung zugesprochen. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung wurde in der Hauptsache abgewiesen und hinsichtlich der Einziehung zu neuem Entscheid an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen (Einzie- hung zur Kostendeckung). Abgewiesen wurden insbesondere auch die An- träge auf Entschädigung für erlittene wirtschaftliche Einbussen – die Be- schwerde vom 26. April 2013 (act. 1 S. 19) verlangte insbesondere Ent- schädigung für persönliche Umtriebe, Lohnausfall und die Haft – sowie eine Genugtuung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Ok- tober 2013).
E. A. stellte der BA am 30. September 2021 einen Antrag auf Entschädigung gestützt auf Art. 429 StPO (act. 1.2). Zusammengefasst verlangte er Scha- denersatz dafür, dass seine Aktien (1%) und diejenigen seines Vaters (99%) an der B. AG, welche er von diesem geerbt habe, wegen des Strafverfahrens wertlos geworden seien. Im Rahmen des geplanten Börsenganges sei die B. AG Fr. 107 Mio. wert gewesen. Nach der Medienmitteilung der BA und seiner Verhaftung (am 24.10.2006) sei sie Konkurs gegangen. Er habe für den Aktienwertverlust am 10. Juli 2008 auch ein Staatshaftungsverfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz eingeleitet, das nach wie vor sistiert sei.
Die BA wies den Antrag auf Entschädigung mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 ab (act. 1.1).
F. Dagegen liess A. am 7. November 2022 Beschwerde erheben. Er beantragt:
1. Das Bundesstrafgericht möge den angefochtenen Entscheid aufheben und zur neuen Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurückweisen.
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2. Eventualiter: Das Bundesstrafgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den Bund verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 107 Mio. zu zahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft bzw. der Staatskasse.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Das Gericht zog die Akten der Verfahren BB.2012.184 und BB.2013.54 bei.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
E. 1.2 Die Verfügung der BA vom 24. Oktober 2022 ist ein taugliches Anfechtungs- objekt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung und ehemaliger Beschuldigter des eingestellten Strafverfahrens zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde auch innert Frist eingereicht wurde, ist auf sie einzutre- ten.
E. 2.1 Die BA bringt in ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2022 vor, es gebe keinen Raum mehr, nach Verfahrensabschluss ein weiteres Mal gestützt auf Art. 429 StPO Ansprüche für wirtschaftliche Einbussen zu stellen. Nach
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Art. 421 Abs. 1 StPO sei dies Teil des Endentscheids. Der Beschwerdeführer habe am 23. Oktober 2012 und 22. Februar 2013 Ansprüche geltend ge- macht, die rechtskräftig abgewiesen worden seien (act. 1.1 S. 3 f. Ziff. 7). Forderungen aus dem Endentscheid würden gemäss Art. 435 StPO nach 10 Jahren verjähren. Soweit der heutige Anspruch damals nicht geltend ge- macht worden sei, sei er verwirkt. Anderes könne nur gelten, wenn es keine Möglichkeit gab, Forderungen im Verfahren geltend zu machen. Der Be- schwerdeführer sei jedoch dazu aufgefordert worden. Danach könnten keine neuen Forderungen geltend gemacht werden (S. 4 Ziff. 9; S. 5 f. Ziff. 11 f.). Die BA legt weiter dar, wie ein allenfalls nicht verwirkter Anspruch verjährt sei (S. 6 Ziff. 13).
Der Beschwerdeführer macht geltend, Gesetz und Rechtsprechung würden keine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs kennen. Nur bei Urteilen müsse die Strafbehörde die Entschädigungsfolgen im Endentscheid regeln (Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b), nicht bei anderen verfahrenserledigen- den Entscheiden (Art. 81 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c StPO). Art. 421 spreche nur von den Kostenfolgen, die im Endentscheid festzulegen seien. Die Re- gelung des Art. 433 Abs. 2 StPO für die Privatklägerschaft (Nichteintreten auf Antrag, wenn Forderungen nicht beziffert) dürfe gemäss Bundesgericht nicht analog auf den Beschuldigten übertragen werden (Urteil des Bundes- gerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2; act. 1 S. 4–7 Ziff. 1). Er habe auch nie auf eine Entschädigung verzichtet. Beim Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 lit. b der StPO, die erst im Jahr 2011 in Kraft getreten sei, sei nicht erkennbar gewesen, dass er einen umfassenden Schadenersatzanspruch normiere (wirtschaftliche Einbussen aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren). Darauf sei Rücksicht zu nehmen, wie das Bundesgericht in einem Fall befunden habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2012 vom
13. November 2012 E. 2.4; S. 7–9 Ziff. 2). Die Entschädigung sei auch noch nicht verjährt (S. 9 f. Ziff. 3). Eine Entschädigung sei auch bei bloss teilweiser Kostenauflage geschuldet (S. 10 Ziff. 4).
E. 2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2
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Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1 S. 209; 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240; Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.5; 6B_669/2018 vom 1. April 2019 E. 2.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; 1B_370/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.1; 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.1). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.2; 6B_561/2014 vom 11. September 2014 E. 3.1). Fordert die Behörde die be- schuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (zum Ganzen BGE 146 IV 332 E. 1.3).
Die Strafbehörde muss im Endentscheid über die Entschädigung der be- schuldigten Person befinden. Dies ergibt sich nicht nur aus Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach der Anspruch von Amtes wegen zu prüfen ist, sondern auch aus Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO, wonach das Dispositiv bei Urteilen den Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen enthält. Schliesslich sieht Art. 421 Abs. 1 StPO in allgemeiner Weise vor, dass die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4; zum Ganzen BGE 144 IV 207 E. 1.3.2). Die Botschaft bringt klar zum Ausdruck, dass sich die Regelung auch auf «allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche» bezieht (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 421 StPO N. 1 unter Ver- weis auf die Botschaft, BBl 2006 1085, S. 1325).
E. 2.3 Es ist unbestritten, dass die BA den Beschwerdeführer vor den Einstellungs- verfügungen jeweils einlud, Ansprüche geltend zu machen und er dies auch tat. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Urteil des Bundesge- richts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2. Die BA hat vorliegend über seine geltend gemachten Ansprüche auch im Rahmen der StPO entschie- den, was den Fall wiederum vom Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4 unterscheidet. Der Weg eines nachträglichen Entscheides steht ihm daher vorliegend für seine Ansprüche nicht offen (vgl. BGE 144 IV 207 E. 1.6–1.8). Einen solchen Entscheid kann er auch gestützt auf Art. 435 StPO nicht ver- langen. Danach verjähren Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides. Daraus folgt kein Recht, innert dieser Frist im- mer wieder Entschädigungsansprüche neu beurteilen zu lassen. Dies ent- spräche nicht dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (vgl. BGE 147 III 345 E. 6.4.2). Da die Frist von 10 Jahren beliebig oft
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unterbrochen werden und neu beginnen kann (GRIESSER, a.a.O., Art. 435 StPO N. 1), hätte die Auffassung des Beschwerdeführers überdies die ab- surde Folge, dass der Beschwerdeführer oder seine Nachkommen noch nach 50 oder 100 Jahren immer neue Forderungen stellen könnten.
E. 2.4 Die erste Einstellungsverfügung vom 8. November 2012 entschädigte nur Ansprüche aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, also Entschädigung für die ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte, mithin den Aufwand der amtli- chen Verteidigerin. Die Einstellungsverfügung nahm keine isolierte Beurtei- lung der Entschädigungsfolgen vor, sondern verwies sie integral in den noch nicht eingestellten Teil des Strafverfahrens. Die Beschwerdekammer wies im Beschluss über die dagegen erhobene Beschwerde BB.2012.184 E. 1.3 denn auch auf den Sachzusammenhang mit den nicht eingestellten Verfah- rensteilen hin, was insbesondere die Frage der Herabsetzung oder Verwei- gerung der Entschädigung aufgrund rechtswidrigen und schuldhaften Einlei- tens oder Erschwerens der Untersuchung durch die beschuldigte Person be- schlage (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; BB.2012.184 vom 15. März 2013). In der Beschwerde gegen die zweite Einstellungsverfügung vom 17. April 2013 verlangte der auch heutige Beschwerdeführer Entschädigung für erlit- tene wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von Fr. 1'119'835.--. Dies um- fasste insbesondere eine Entschädigung für persönliche Umtriebe und Lohn- ausfall. Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Ausführungen nach dem Tode seines Vaters im Jahr 2009 Inhaber sämtlicher Aktien der B. AG. Er hätte also Gelegenheit gehabt, daraus bei der zweiten Einstel- lungsverfügung Forderungen geltend zu machen; dies tat er jedoch nicht. Der Beschwerdeführer erhielt keine Entschädigung (Beschluss BB.2013.54 E. 7.1/7.3): Die Verantwortlichen der B. AG, insbesondere der Beschwerde- führer als einzelzeichnungsberechtigtes Organ, hatten das Strafverfahren durch ihr zivilrechtlich verwerfliches Handeln ausgelöst, weshalb sie für die Kosten des Strafverfahrens einzustehen hatten (Beschluss BB.2013.54 E. 3.14/4.1). Dies führte zur Verweigerung einer Entschädigung (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 2.5 Mit den Einstellungsverfügungen der BA vom 8. November 2012 und 17. Ap- ril 2013 und nach den dazu ergangenen Beschlüssen der Beschwerdekam- mer BB.2012.184 vom 15. März 2013 und BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 ist über die Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem Strafverfahren EAII.05.0190 endgültig entschieden worden (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2017.117 vom 9. April 2018 E. 2). Die Beschlüsse sind rechtskräftig. Sind die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers so schon vor rund 10 Jahren abgeurteilt worden, ist die BA zurecht auf sein Gesuch vom 30. September 2021 um Beurteilung von weiteren Ansprüchen
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aus demselben Strafverfahren nicht eingetreten. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Entschädigung der beschuldigten Person bei Frei- spruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO); Rechtskraft (Art. 438 Abs. 4 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.136
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führte eine Strafuntersu- chung gegen A. wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), der qualifizierten Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage (Art. 147 StGB), des betrügerischen Konkurses, des Pfändungsbetrugs sowie wegen Widerhandlungen gegen das aANAG (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 lit. A).
B. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 mit, dass die Untersu- chung vollständig sei und setzte ihm Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO zur Stellung von Beweisanträgen. Die daraufhin gestellten Beweisanträge lehnte die BA mit Verfügung vom 20. November 2012 ab. Die dagegen er- hobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren BB.2012.186; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 lit. B).
C. Am 8. November 2012 stellte die BA einen Teil des Strafverfahrens ein; namentlich betraf dies die Tatbestände der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgehend von einer kriminellen Orga- nisation, des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs, der qualifizierten Geldwäscherei sowie der Widerhandlungen gegen das aANAG. Die Bundeskasse trug die Verfahrenskosten des eingestellten Strafverfahrens inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin. Die Ein- stellungsverfügung nahm keine isolierte Beurteilung der Entschädigungs- folgen vor, sondern verwies sie integral in den noch nicht eingestellten Teil des Strafverfahrens (S. 18). Die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss vom 15. März 2013 ab (Verfahren BB.2012.184; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 lit. C).
Mit Verfügung vom 8. November 2012 lehnte die BA auch die beantragte Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die Rückerstattung der Sicherheitsleistung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 1. März 2013 abge-
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wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren BB.2012.185; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 lit. C).
D. Die BA stellte am 17. April 2013 auch die verbleibenden Tatvorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage ein (act. 1.1 Dispositiv Ziffer 1). Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- wurden auf die Bundeskasse genom- men. A. wurden Verfahrenskosten von Fr. 151'199.20 (bestehend aus Fr. 32'000.-- Gebühren, Fr. 15'907.90 Auslagen und Fr. 111'291.30 Kosten der amtlichen Verteidigung) auferlegt. Zur Deckung der Verfahrenskosten wurden verschiedene Vermögenswerte eingezogen. Weitere Beschlagnah- mungen wurden aufgehoben. Die BA erstattete ihm die Fluchtkaution. Sie stellte den kantonalen Behörden eine Selbstladepistole zur weiteren Ver- wendung bzw. Einziehung zu. A. erhielt weder eine Entschädigung noch Genugtuung zugesprochen. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung wurde in der Hauptsache abgewiesen und hinsichtlich der Einziehung zu neuem Entscheid an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen (Einzie- hung zur Kostendeckung). Abgewiesen wurden insbesondere auch die An- träge auf Entschädigung für erlittene wirtschaftliche Einbussen – die Be- schwerde vom 26. April 2013 (act. 1 S. 19) verlangte insbesondere Ent- schädigung für persönliche Umtriebe, Lohnausfall und die Haft – sowie eine Genugtuung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Ok- tober 2013).
E. A. stellte der BA am 30. September 2021 einen Antrag auf Entschädigung gestützt auf Art. 429 StPO (act. 1.2). Zusammengefasst verlangte er Scha- denersatz dafür, dass seine Aktien (1%) und diejenigen seines Vaters (99%) an der B. AG, welche er von diesem geerbt habe, wegen des Strafverfahrens wertlos geworden seien. Im Rahmen des geplanten Börsenganges sei die B. AG Fr. 107 Mio. wert gewesen. Nach der Medienmitteilung der BA und seiner Verhaftung (am 24.10.2006) sei sie Konkurs gegangen. Er habe für den Aktienwertverlust am 10. Juli 2008 auch ein Staatshaftungsverfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz eingeleitet, das nach wie vor sistiert sei.
Die BA wies den Antrag auf Entschädigung mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 ab (act. 1.1).
F. Dagegen liess A. am 7. November 2022 Beschwerde erheben. Er beantragt:
1. Das Bundesstrafgericht möge den angefochtenen Entscheid aufheben und zur neuen Entscheidung an die Bundesanwaltschaft zurückweisen.
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2. Eventualiter: Das Bundesstrafgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den Bund verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 107 Mio. zu zahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft bzw. der Staatskasse.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Das Gericht zog die Akten der Verfahren BB.2012.184 und BB.2013.54 bei.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Die Verfügung der BA vom 24. Oktober 2022 ist ein taugliches Anfechtungs- objekt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung und ehemaliger Beschuldigter des eingestellten Strafverfahrens zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde auch innert Frist eingereicht wurde, ist auf sie einzutre- ten.
2.
2.1 Die BA bringt in ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2022 vor, es gebe keinen Raum mehr, nach Verfahrensabschluss ein weiteres Mal gestützt auf Art. 429 StPO Ansprüche für wirtschaftliche Einbussen zu stellen. Nach
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Art. 421 Abs. 1 StPO sei dies Teil des Endentscheids. Der Beschwerdeführer habe am 23. Oktober 2012 und 22. Februar 2013 Ansprüche geltend ge- macht, die rechtskräftig abgewiesen worden seien (act. 1.1 S. 3 f. Ziff. 7). Forderungen aus dem Endentscheid würden gemäss Art. 435 StPO nach 10 Jahren verjähren. Soweit der heutige Anspruch damals nicht geltend ge- macht worden sei, sei er verwirkt. Anderes könne nur gelten, wenn es keine Möglichkeit gab, Forderungen im Verfahren geltend zu machen. Der Be- schwerdeführer sei jedoch dazu aufgefordert worden. Danach könnten keine neuen Forderungen geltend gemacht werden (S. 4 Ziff. 9; S. 5 f. Ziff. 11 f.). Die BA legt weiter dar, wie ein allenfalls nicht verwirkter Anspruch verjährt sei (S. 6 Ziff. 13).
Der Beschwerdeführer macht geltend, Gesetz und Rechtsprechung würden keine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs kennen. Nur bei Urteilen müsse die Strafbehörde die Entschädigungsfolgen im Endentscheid regeln (Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b), nicht bei anderen verfahrenserledigen- den Entscheiden (Art. 81 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c StPO). Art. 421 spreche nur von den Kostenfolgen, die im Endentscheid festzulegen seien. Die Re- gelung des Art. 433 Abs. 2 StPO für die Privatklägerschaft (Nichteintreten auf Antrag, wenn Forderungen nicht beziffert) dürfe gemäss Bundesgericht nicht analog auf den Beschuldigten übertragen werden (Urteil des Bundes- gerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2; act. 1 S. 4–7 Ziff. 1). Er habe auch nie auf eine Entschädigung verzichtet. Beim Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 lit. b der StPO, die erst im Jahr 2011 in Kraft getreten sei, sei nicht erkennbar gewesen, dass er einen umfassenden Schadenersatzanspruch normiere (wirtschaftliche Einbussen aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren). Darauf sei Rücksicht zu nehmen, wie das Bundesgericht in einem Fall befunden habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2012 vom
13. November 2012 E. 2.4; S. 7–9 Ziff. 2). Die Entschädigung sei auch noch nicht verjährt (S. 9 f. Ziff. 3). Eine Entschädigung sei auch bei bloss teilweiser Kostenauflage geschuldet (S. 10 Ziff. 4).
2.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2
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Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1 S. 209; 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240; Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.5; 6B_669/2018 vom 1. April 2019 E. 2.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; 1B_370/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.1; 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.1). Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.2; 6B_561/2014 vom 11. September 2014 E. 3.1). Fordert die Behörde die be- schuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (zum Ganzen BGE 146 IV 332 E. 1.3).
Die Strafbehörde muss im Endentscheid über die Entschädigung der be- schuldigten Person befinden. Dies ergibt sich nicht nur aus Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach der Anspruch von Amtes wegen zu prüfen ist, sondern auch aus Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO, wonach das Dispositiv bei Urteilen den Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen enthält. Schliesslich sieht Art. 421 Abs. 1 StPO in allgemeiner Weise vor, dass die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4; zum Ganzen BGE 144 IV 207 E. 1.3.2). Die Botschaft bringt klar zum Ausdruck, dass sich die Regelung auch auf «allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche» bezieht (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 421 StPO N. 1 unter Ver- weis auf die Botschaft, BBl 2006 1085, S. 1325).
2.3 Es ist unbestritten, dass die BA den Beschwerdeführer vor den Einstellungs- verfügungen jeweils einlud, Ansprüche geltend zu machen und er dies auch tat. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Urteil des Bundesge- richts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2. Die BA hat vorliegend über seine geltend gemachten Ansprüche auch im Rahmen der StPO entschie- den, was den Fall wiederum vom Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4 unterscheidet. Der Weg eines nachträglichen Entscheides steht ihm daher vorliegend für seine Ansprüche nicht offen (vgl. BGE 144 IV 207 E. 1.6–1.8). Einen solchen Entscheid kann er auch gestützt auf Art. 435 StPO nicht ver- langen. Danach verjähren Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides. Daraus folgt kein Recht, innert dieser Frist im- mer wieder Entschädigungsansprüche neu beurteilen zu lassen. Dies ent- spräche nicht dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (vgl. BGE 147 III 345 E. 6.4.2). Da die Frist von 10 Jahren beliebig oft
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unterbrochen werden und neu beginnen kann (GRIESSER, a.a.O., Art. 435 StPO N. 1), hätte die Auffassung des Beschwerdeführers überdies die ab- surde Folge, dass der Beschwerdeführer oder seine Nachkommen noch nach 50 oder 100 Jahren immer neue Forderungen stellen könnten. 2.4 Die erste Einstellungsverfügung vom 8. November 2012 entschädigte nur Ansprüche aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, also Entschädigung für die ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte, mithin den Aufwand der amtli- chen Verteidigerin. Die Einstellungsverfügung nahm keine isolierte Beurtei- lung der Entschädigungsfolgen vor, sondern verwies sie integral in den noch nicht eingestellten Teil des Strafverfahrens. Die Beschwerdekammer wies im Beschluss über die dagegen erhobene Beschwerde BB.2012.184 E. 1.3 denn auch auf den Sachzusammenhang mit den nicht eingestellten Verfah- rensteilen hin, was insbesondere die Frage der Herabsetzung oder Verwei- gerung der Entschädigung aufgrund rechtswidrigen und schuldhaften Einlei- tens oder Erschwerens der Untersuchung durch die beschuldigte Person be- schlage (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; BB.2012.184 vom 15. März 2013). In der Beschwerde gegen die zweite Einstellungsverfügung vom 17. April 2013 verlangte der auch heutige Beschwerdeführer Entschädigung für erlit- tene wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von Fr. 1'119'835.--. Dies um- fasste insbesondere eine Entschädigung für persönliche Umtriebe und Lohn- ausfall. Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Ausführungen nach dem Tode seines Vaters im Jahr 2009 Inhaber sämtlicher Aktien der B. AG. Er hätte also Gelegenheit gehabt, daraus bei der zweiten Einstel- lungsverfügung Forderungen geltend zu machen; dies tat er jedoch nicht. Der Beschwerdeführer erhielt keine Entschädigung (Beschluss BB.2013.54 E. 7.1/7.3): Die Verantwortlichen der B. AG, insbesondere der Beschwerde- führer als einzelzeichnungsberechtigtes Organ, hatten das Strafverfahren durch ihr zivilrechtlich verwerfliches Handeln ausgelöst, weshalb sie für die Kosten des Strafverfahrens einzustehen hatten (Beschluss BB.2013.54 E. 3.14/4.1). Dies führte zur Verweigerung einer Entschädigung (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 2.5 Mit den Einstellungsverfügungen der BA vom 8. November 2012 und 17. Ap- ril 2013 und nach den dazu ergangenen Beschlüssen der Beschwerdekam- mer BB.2012.184 vom 15. März 2013 und BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 ist über die Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem Strafverfahren EAII.05.0190 endgültig entschieden worden (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2017.117 vom 9. April 2018 E. 2). Die Beschlüsse sind rechtskräftig. Sind die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers so schon vor rund 10 Jahren abgeurteilt worden, ist die BA zurecht auf sein Gesuch vom 30. September 2021 um Beurteilung von weiteren Ansprüchen
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aus demselben Strafverfahren nicht eingetreten. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Gysi - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).