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BB.2011.56

Bundesstrafgericht · 2011-07-04 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) ist unter anderem gegen den zur Zeit inhaftierten A. eine Anklage hängig wegen des Verdachts des Verbergens und Weiterschaffens von Spreng- stoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB), des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe [Sprengstoffgesetz, SprStG; SR 941.41]) und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 lit. g und Abs. 3 i.V.m. Art. 221 StGB). Der Beginn der entsprechen- den Hauptverhandlung wurde festgesetzt auf den 19. Juli 2011 (act. 5.18).

Bereits im Rahmen des Vorverfahrens erliess die Bundesanwaltschaft eine Einschränkung des Briefverkehrs der inhaftierten Beschuldigten auf jeweils maximal drei Briefe à je vier beschriebene Seiten pro Woche (act. 5.5). In Anwendung von Art. 235 Abs. 3 StPO verfügte der Präsident der Straf- kammer am 11. Mai 2011, dass die ein- und ausgehende Post der Be- schuldigten weiterhin überwacht werde. Weiter beschränkte er den ein- und ausgehenden Briefverkehr jedes einzelnen Inhaftierten auf (neu) zwei Briefsendungen Eingang und zwei Briefsendungen Ausgang à maximal vier beschriebene Seiten pro Woche, wobei die Bundeskriminalpolizei mit der Durchführung dieser Massnahme beauftragt wurde. Nach wie vor nicht be- troffen von dieser Beschränkung des Briefverkehrs blieb die Korrespon- denz mit Aufsichts- und Strafbehörden sowie diejenige mit der Verteidigung (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 24. Mai 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse (act. 1).

Der Präsident der Strafkammer beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2011, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 5).

A. liess die ihm anberaumte Frist zur Einreichung einer allfälligen Be- schwerdereplik (vgl. act. 4) ungenutzt verstreichen.

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts [nachfolgend „Botschaft“], BBl 2006 S. 1308). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung in Frage. Die angefochtene Ver- fügung datiere vom 11. Mai 2011 und die Beschwerdeschrift vom 24. Mai

2011. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die angefochtene Verfügung erst am 17. Mai 2011 erhalten, sei nicht belegt (act. 5, Ziff. 1.1).

Anhand des vorliegenden Briefumschlages lässt sich feststellen, dass die Beschwerde tatsächlich am 24. Mai 2011 zu Handen der I. Beschwerde- kammer der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Den vorliegen- den Akten kann demgegenüber nicht entnommen werden, wann die ange- fochtene Verfügung dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich zugestellt worden ist. Die Beweislast für diese Zustellung und damit für den Beginn

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des Fristenlaufs liegt bei der vorinstanzlichen Strafbehörde. Steht der ge- naue Beginn nicht fest, so darf die daraus resultierende Unsicherheit nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden; vielmehr muss im Zweifelsfall (mithin auch im vorliegenden Fall) angenommen werden, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden (GUIDON, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss. Zürich/St. Gal- len 2011, N. 431 u. a. mit Hinweis auf STEPHENSON/THIRIET, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 396 StPO N. 4).

1.3

1.3.1 Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, die angefochtene Verfügung könne angesichts der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen grund- sätzlich nicht mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer angefochten werden (act. 5, Ziff. 1.2 und 1.3).

1.3.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Hat die Verfah- rensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrenslei- tende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben (Art. 65 Abs. 2 StPO). Offenbar mit Blick auf diese Bestimmung hält Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO fest, dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfah- renshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, nicht jedoch gegen deren verfahrensleitende Entscheide zulässig ist.

Art. 463 Abs. 1 lit. b des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafpro- zessordnung sah demgegenüber lediglich den Ausschluss der Beschwerde gegen während der Hauptverhandlung ergangene, verfahrensleitende Ent- scheide der erstinstanzlichen Gerichte vor. Im Begleitbericht zum Vorent- wurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung wurde hierzu ausge- führt, dass die Zulassung eines solchen Rechtsmittels zu Unterbrechungen der Hauptverhandlung und damit zu Verfahrensverzögerungen führen wür- de (S. 263). Die der heute in Kraft stehenden Bestimmung zu Grunde lie- gende Formulierung findet sich erstmals in Art. 401 Abs. 1 lit. b des Ent- wurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 S. 1512). In der hierzu ergangenen Botschaft wird zur entsprechenden Bestimmung ausgeführt, Buchstabe b sehe vor, dass Beschlüsse und Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte, welche nicht ein Urteil darstellen (…), mit Be- schwerde anzufechten seien. Es seien dies beispielsweise Zwangsmass- nahmen oder Endentscheide im selbständigen Massnahmeverfahren (…). Die Einschränkung in Buchstabe b zweiter Teilsatz solle verhindern, dass die Verhandlung durch die separate Anfechtung verfahrensleitender Ent-

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scheide unterbrochen werden müsste. Diese Bestimmung schliesse des- halb in solchen Fällen die sofortige Beschwerde aus. Die Fehlerhaftigkeit dieser Zwischenentscheide könne jedoch mit der Anfechtung des Endent- scheids geltend gemacht werden, soweit sie sich darauf ausgewirkt hätten (Botschaft, BBl 2006 S. 1312).

Die erwähnte Bestimmung ist in der Folge in der Literatur verschiedentlich als unklar bezeichnet worden bzw. auf Kritik gestossen (vgl. u. a. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 393 StPO N. 25 f.; SCHMID, Die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung – Einige Randbemerkungen, in Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich/Ba- sel/Genf 2007, S. 509 ff., 518 f.; KUHN/PERRIER, Quelques points probléma- tiques du Code de procédure pénale suisse, Jusletter 22. September 2008, Rz 15 ff.; MOREILLON, Le recours selon le nouveau CPP dans les affaires soumises à la juridiction fédérale, JdT 2010 IV 79 N. 26 ff.), nicht zuletzt auch deshalb, weil die französischsprachige Formulierung des Gesetzes- textes gegenüber der deutschen und der italienischen Fassung eine Diver- genz aufweist (vgl. hierzu GUIDON, a.a.O., N. 168).

1.3.3 Vorliegend angefochten ist eine von der zuständigen Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung erlassene Verfügung, welche nicht „im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet“ ist (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 393 StPO N. 28), sondern unmittelbar in das dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zustehende Recht auf Achtung seiner Briefkorrespondenz ein- greift (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 125 f.) und somit für den Betroffenen den Charakter einer Zwangsmassnahme aufweist, gegen welche dem Betroffenen ein Be- schwerderecht einzuräumen ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. EGMR i.S. Niedbała gegen Polen vom 4. Juli 2000, Nr. 27915/95, Ziff. 80).

Bereits die Botschaft führt aus, dass der Begriff der Verfahrensleitung in ei- nem doppelten Sinn zu verstehen ist. So bezeichnet er einerseits die Per- sonen, die im jeweiligen Verfahrensabschnitt dafür verantwortlich sind, das Strafverfahren zu führen. In seiner zweiten Bedeutung umschreibt der Beg- riff die geschäftsführende Tätigkeit dieser Personen (vgl. hierzu BBl 2006 S. 1150). Vorliegend die Möglichkeit einer Anfechtung der Verfügung vom

11. Mai 2011 unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich (so JENT, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 65 StPO N. 4; STEPHENSON/THIRIET, a.a.O.,

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Art. 393 StPO N. 13) bzw. allein deshalb ausschliessen zu wollen, weil sie von der für die Verfahrensleitung zuständigen Person erging (so wohl MO- REILLON, a.a.O., N. 30; hierzu einlässlich und a. M. GUIDON, a.a.O., N. 168 ff., N. 173), greift zu kurz. Abgesehen vom eben gerade unklaren Gehalt der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vermag vorliegend zudem kein einziges der für den Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit ins Feld geführten Argumente zu überzeugen. So ist die vorliegend gegen eine Zwangsmassnahme und nicht gegen eine auf das Vorantreiben des erstin- stanzlichen Hauptverfahrens gerichtete Verfügung erhobene Beschwerde in keiner Art und Weise geeignet, die Hauptverhandlung zu unterbrechen bzw. das erstinstanzliche Verfahren an sich zu verzögern (vgl. hierzu die Botschaft, BBl 2006 S. 1312; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 65 StPO N. 1). Ebenso wenig wird sich die angefochtene Verfügung auf den End- entscheid auswirken, so dass dem Betroffenen auf diesem Wege kein Rechtsschutz mehr gewährt werden kann (vgl. hierzu die Botschaft, BBl 2006 S. 1312). Demnach steht auch nicht zu befürchten, dass durch den angestrebten Beschwerdeentscheid in unerwünschter Weise der End- entscheid der Strafkammer präjudiziert wird (BRÜSCHWEILER, a.a.O). Weiter spricht sich gerade auch die Botschaft selber für die Anfechtbarkeit von durch die erstinstanzlichen Gerichte verfügten Zwangsmassnahmen aus (BBl 2006 S. 1312; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 171 in fine), was ange- sichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsschutzinteressen des Betroffe- nen sowie der unter Umständen auch relativ langen Zeitdauer bis zum Vor- liegen des erstinstanzlichen Sachurteils und dem derweiligen Fortbestehen der Zwangsmassnahme gerechtfertigt ist (KELLER, a.a.O., Art. 393 StPO N. 27 spricht für den Fall des Ausschlusses eines Rechtsmittels zurecht von einer stossenden Lücke im Rechtsschutz; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 184 in fine). Diesbezüglich würde auch die in Art. 65 Abs. 2 StPO vorge- sehene Möglichkeit, im Rahmen der Hauptverhandlung die Aufhebung oder Änderung solcher verfahrensleitender Entscheide zu verlangen, keine Ab- hilfe schaffen (vgl. hierzu SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 [nachfolgend „SCHMID, Handbuch“], N. 538). Letztlich auch nicht zu überzeugen vermag das Argument der Be- schwerdegegnerin, wonach spezielle Zuständigkeitsvorschriften der An- fechtbarkeit der vorliegenden Verfügung entgegen stünden (act. 5, Ziff. 1.2 und 1.3, mit Hinweis auf Art. 235 Abs. 5 StPO oder Art. 229 StPO). Gerade der Umstand, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Einschrän- kung des Brief- und Postverkehrs des inhaftierten Beschuldigten ohne Wei- teres mittels Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO angefochten werden könnte (explizit bejaht in GUIDON, a.a.O., N. 107; vgl. auch KELLER, a.a.O., Art. 393 StPO N. 27; BRÜSCHWEILER, a.a.O.), zeigt,

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dass im Falle von deren Anordnung durch das erstinstanzliche Gericht kei- ne anderweitigen Beschwerdewege offen stehen.

1.4 Nach dem Gesagten kann die vorliegend angefochtene Verfügung somit grundsätzlich mit Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO angefochten werden. Nachdem von der Rechtzeitigkeit der Be- schwerde auszugehen ist und die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung keine Begründung enthalte, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, was alleine schon zur Aufhebung der Verfügung führen müsse (act. 1, Ziff. 6).

Tatsächlich ist der angefochtenen Verfügung keinerlei Begründung zu ent- nehmen (act. 1.1). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zurecht ausführt, waren dem Beschwerdeführer die Gründe für die Einschränkungen seines Post- und Briefverkehrs seit geraumer Zeit bekannt, hatte doch die Bun- desanwaltschaft bereits am 3. Juni 2010 gegenüber dem Beschwerdefüh- rer eine ähnlich lautende Verfügung (Beschränkung auf je drei ein- und ausgehende Briefe pro Woche) erlassen (act. 5.5). Mit der nun vorliegen- den Verfügung wurde lediglich die Beschränkung neu auf je zwei ein- und ausgehende Briefe pro Woche festgelegt, was nicht näher begründet wur- de. Diese geringfügige Gehörsverletzung kann aufgrund der der I. Be- schwerdekammer bei der Beurteilung von Beschwerden zukommenden umfassenden Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) ohne weiteres geheilt wer- den (vgl. hierzu schon den Beschluss der I. Beschwerdekammer BB.2011.15 vom 18. März 2011, E. 2.2.1). Diesbezüglich ist auch festzu- halten, dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rück- weisung an die Beschwerdegegnerin zum Verfassen einer Begründung mit nachmaliger Beschwerdemöglichkeit angesichts des näher rückenden Hauptverhandlungstermins den Interessen des Beschwerdeführers kaum dienen würde.

3.

3.1 Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post des inhaf- tierten Beschuldigten, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden (Art. 235 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz des freien und unbe- schränkten Briefverkehrs gilt auch im Gefängnis. Inhaftierte haben An-

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spruch, mit der Aussenwelt brieflich zu verkehren (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 125). Eine pauschale, nicht weiter begründete, Beschränkung auf lediglich zwei Briefe pro Woche ist unzulässig. Verfassungskonform sind jedoch Einschränkungen, die – im Rahmen der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 102 Ia 279 E. 11 S. 297 ff.) – den Missbrauch des Korrespondenz- rechts verhindern; denn die mutwillige Sendung von täglich Dutzenden Briefen, die kontrolliert werden müssten, könnten den Gefängnisbetrieb lahm legen. Nicht jeder rege Briefverkehr ist allerdings rechtsmissbräuch- lich. Hat der Untersuchungsgefangene schutzwürdige Interessen für einen umfangreichen Briefverkehr, liegt kein Missbrauch vor und haben die Be- hörden entsprechende Anstrengungen zur Bewältigung des Kontrollauf- wandes zu unternehmen (vgl. zum Ganzen HÄRRI, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Art. 235 StPO N. 45 m.w.H.; siehe auch HUG, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 235 StPO N. 9).

3.2

3.2.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

15. April 2010 verhaftet wurde (act. 5.1, S. 3). Mit Schreiben vom 26. Ap- ril 2010 wies die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf hin, dass in den letzten Tagen sehr viel Gefangenenpost eingegangen sei. Wei- ter teilte sie ihm mit, dass sämtliche Post mit Ausnahme des Verkehrs mit dem Verteidiger von der Bundesanwaltschaft gelesen und wo nötig über- setzt werde, was zwangsläufig zu Verzögerungen in der Zustellung führe. Zwecks Beschleunigung dieser Überprüfungsmassnahme und der nachfol- genden Zustellung bat die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführer, mit genügend Abstand und gut leserlich zu schreiben (act. 5.3). Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 beschränkte die Bundesanwaltschaft den ein- und aus- gehenden Briefverkehr des inhaftierten Beschwerdeführers sowie der bei- den ebenfalls inhaftierten Mitbeschuldigten auf jeweils maximal drei Briefe à je vier beschriebene Seiten pro Woche (act. 5.5). Zur Begründung dieser Einschränkung führte die Bundesanwaltschaft u. a. aus, die ein- und aus- gehenden Briefsendungen hätten stetig zugenommen und ein Ausmass er- reicht, das als Missbrauch des Anspruchs auf unbeschränkten Briefverkehr zu bezeichnen sei und den ordentlichen Gang des Strafverfahrens behin- dere, weil die Strafverfolgungsbehörden zu unverhältnismässigem Res- sourceneinsatz für die Kontrolle des Briefverkehrs (insbesondere zur Siche- rung des Haftzwecks) gezwungen würden. Diese Verfügung blieb offenbar unangefochten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1, Ziff. 7) sowie der Stellungnahme der mit der Briefzensur beauftragten Bun- deskriminalpolizei vom 27. Mai 2011 (act. 5.16) ergibt sich, dass auch nach Erlass der Verfügung am 3. Juni 2010 trotz der Beschränkung grundsätz-

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lich alle (zahlreichen) Postsendungen weitergeleitet worden sind. Gemäss Auskunft der Bundeskriminalpolizei vom 27. Mai 2011 bearbeitete sie den Beschwerdeführer betreffend ab Beginn der Zensur am 15. Mai 2010 bis dato 369 Einheiten eingehender Korrespondenz sowie 179 Einheiten aus- gehender Korrespondenz (act. 5.16 und 5.17). Auf den Zeitraum von rund 54 Wochen gerechnet ergibt dies einen wöchentlichen Schnitt von 6,8 ein- gehenden und 3,3 ausgehenden Sendungen. Mit Übermittlung der Ankla- geschrift am 6. Mai 2011 ging die Verantwortung für die Fortführung der Briefzensur der Korrespondenz der drei Beschuldigten auf die Beschwer- degegnerin über (vgl. hierzu act. 5.8), worauf am 11. Mai 2011 die nunmehr angefochtene, keine Begründung aufweisende, Verfügung erging (act. 1.1).

3.2.2 Die bereits von der Bundesanwaltschaft erlassene Beschränkung erfolgte unter Hinweis auf das als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnende Ausmass an ein- und ausgehender Korrespondenz des Beschwerdeführers. Die sei- nerzeit erlassene Verfügung blieb unangefochten. Eine sachliche Begrün- dung zur Rechtfertigung der von maximal drei auf maximal zwei ein- und ausgehende Sendungen verschärften Beschränkung ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. In der Beschwerdeantwort hält die Be- schwerdegegnerin lediglich fest, dass sich die durch sie verfügte Be- schränkung angesichts des erheblichen personellen und administrativen Aufwands für die Kontrolle des Briefverkehrs als gerechtfertigt und im öf- fentlichen Interesse liegend erweise (act. 5, Ziff. 2.8). Weiter könne die neu verfügte Reduktion um eine Einheit pro Woche nicht als wesentliche Ein- schränkung des Briefverkehrs bezeichnet werden (act. 5, Ziff. 2.9). Mit der Beschwerdegegnerin kann zwar übereinstimmend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Korrespondenz von und an ihn während der Voruntersuchung trotz der bereits verfügten Beschränkung – aus welchen Gründen auch immer – dennoch vollumfäng- lich weitergeleitet worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die- ser Umstand kann jedoch auch nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt wer- den: Zwar steht ausser Frage, dass der von der Beschwerdegegnerin und von der Bundeskriminalpolizei ins Feld geführte personelle und administra- tive Aufwand für die bisher vorgenommene Postkontrolle (vgl. hierzu act. 5.16, S. 2, Ziff. 8) eine Beschränkung rechtfertigt. Unklar bleibt jedoch, inwiefern sich hieraus die nun angeordnete weitere Verschärfung rechtfer- tigen lässt, fehlen doch konkrete Angaben zum Arbeitsaufwand, wie er sich gestaltet hätte, wäre die bisherige Beschränkung auch von Seiten der Strafverfolgungsbehörden bereits beachtet worden. Wenn auch die nun verfügte Verschärfung an sich keine schwer wiegende sein mag und der Beschwerdeführer keine konkreten Interessen an einem umfangreicheren Briefverkehr darzutun vermag, so fehlt es vorliegend an hinreichenden

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sachlichen Beweggründen, welche die Beschwerdegegnerin zur Verschär- fung der Einschränkung des Briefverkehrs bewogen haben.

3.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde daher hinsichtlich der weiteren Verschärfung der Briefkontrolle als begründet, weshalb sie teil- weise gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu ändern, als dass die Zahl der maximal zulässigen ein- und ausgehenden Postsendungen weiterhin auf maximal drei Einheiten pro Woche à je ma- ximal vier beschriebene Seiten festgelegt wird. Sofern weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden be- stimmt auf Fr. 1'500.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dem lediglich teilweise obsiegenden Beschwerdeführer die Hälfte dieser Kosten, ausma- chend Fr. 750.--, zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 8; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 428 StPO N. 1; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 566 m.w.H. in Fn 2006). Im Umfange des Obsiegens des Beschwerdeführers werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO; vgl. auch die Botschaft, BBl 2006 S. 1328; DOMEISEN, a.a.O.; GRIES- SER, a.a.O.; Art. 428 StPO N. 4; SCHMID, Handbuch, N. 1777).

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. Ausla- gen und allfällig geschuldete MwSt.; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR) zu entrichten (vgl. hierzu GUIDON, a.a.O., N. 578 m.w.H. in Fn 2043).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts [nachfolgend „Botschaft“], BBl 2006 S. 1308). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung in Frage. Die angefochtene Ver- fügung datiere vom 11. Mai 2011 und die Beschwerdeschrift vom 24. Mai

2011. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die angefochtene Verfügung erst am 17. Mai 2011 erhalten, sei nicht belegt (act. 5, Ziff. 1.1).

Anhand des vorliegenden Briefumschlages lässt sich feststellen, dass die Beschwerde tatsächlich am 24. Mai 2011 zu Handen der I. Beschwerde- kammer der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Den vorliegen- den Akten kann demgegenüber nicht entnommen werden, wann die ange- fochtene Verfügung dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich zugestellt worden ist. Die Beweislast für diese Zustellung und damit für den Beginn

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des Fristenlaufs liegt bei der vorinstanzlichen Strafbehörde. Steht der ge- naue Beginn nicht fest, so darf die daraus resultierende Unsicherheit nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden; vielmehr muss im Zweifelsfall (mithin auch im vorliegenden Fall) angenommen werden, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden (GUIDON, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss. Zürich/St. Gal- len 2011, N. 431 u. a. mit Hinweis auf STEPHENSON/THIRIET, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 396 StPO N. 4).

E. 1.3.1 Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, die angefochtene Verfügung könne angesichts der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen grund- sätzlich nicht mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer angefochten werden (act. 5, Ziff. 1.2 und 1.3).

E. 1.3.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Hat die Verfah- rensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrenslei- tende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben (Art. 65 Abs. 2 StPO). Offenbar mit Blick auf diese Bestimmung hält Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO fest, dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfah- renshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, nicht jedoch gegen deren verfahrensleitende Entscheide zulässig ist.

Art. 463 Abs. 1 lit. b des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafpro- zessordnung sah demgegenüber lediglich den Ausschluss der Beschwerde gegen während der Hauptverhandlung ergangene, verfahrensleitende Ent- scheide der erstinstanzlichen Gerichte vor. Im Begleitbericht zum Vorent- wurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung wurde hierzu ausge- führt, dass die Zulassung eines solchen Rechtsmittels zu Unterbrechungen der Hauptverhandlung und damit zu Verfahrensverzögerungen führen wür- de (S. 263). Die der heute in Kraft stehenden Bestimmung zu Grunde lie- gende Formulierung findet sich erstmals in Art. 401 Abs. 1 lit. b des Ent- wurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 S. 1512). In der hierzu ergangenen Botschaft wird zur entsprechenden Bestimmung ausgeführt, Buchstabe b sehe vor, dass Beschlüsse und Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte, welche nicht ein Urteil darstellen (…), mit Be- schwerde anzufechten seien. Es seien dies beispielsweise Zwangsmass- nahmen oder Endentscheide im selbständigen Massnahmeverfahren (…). Die Einschränkung in Buchstabe b zweiter Teilsatz solle verhindern, dass die Verhandlung durch die separate Anfechtung verfahrensleitender Ent-

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scheide unterbrochen werden müsste. Diese Bestimmung schliesse des- halb in solchen Fällen die sofortige Beschwerde aus. Die Fehlerhaftigkeit dieser Zwischenentscheide könne jedoch mit der Anfechtung des Endent- scheids geltend gemacht werden, soweit sie sich darauf ausgewirkt hätten (Botschaft, BBl 2006 S. 1312).

Die erwähnte Bestimmung ist in der Folge in der Literatur verschiedentlich als unklar bezeichnet worden bzw. auf Kritik gestossen (vgl. u. a. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 393 StPO N. 25 f.; SCHMID, Die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung – Einige Randbemerkungen, in Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich/Ba- sel/Genf 2007, S. 509 ff., 518 f.; KUHN/PERRIER, Quelques points probléma- tiques du Code de procédure pénale suisse, Jusletter 22. September 2008, Rz 15 ff.; MOREILLON, Le recours selon le nouveau CPP dans les affaires soumises à la juridiction fédérale, JdT 2010 IV 79 N. 26 ff.), nicht zuletzt auch deshalb, weil die französischsprachige Formulierung des Gesetzes- textes gegenüber der deutschen und der italienischen Fassung eine Diver- genz aufweist (vgl. hierzu GUIDON, a.a.O., N. 168).

E. 1.3.3 Vorliegend angefochten ist eine von der zuständigen Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung erlassene Verfügung, welche nicht „im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet“ ist (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 393 StPO N. 28), sondern unmittelbar in das dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zustehende Recht auf Achtung seiner Briefkorrespondenz ein- greift (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 125 f.) und somit für den Betroffenen den Charakter einer Zwangsmassnahme aufweist, gegen welche dem Betroffenen ein Be- schwerderecht einzuräumen ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. EGMR i.S. Niedbała gegen Polen vom 4. Juli 2000, Nr. 27915/95, Ziff. 80).

Bereits die Botschaft führt aus, dass der Begriff der Verfahrensleitung in ei- nem doppelten Sinn zu verstehen ist. So bezeichnet er einerseits die Per- sonen, die im jeweiligen Verfahrensabschnitt dafür verantwortlich sind, das Strafverfahren zu führen. In seiner zweiten Bedeutung umschreibt der Beg- riff die geschäftsführende Tätigkeit dieser Personen (vgl. hierzu BBl 2006 S. 1150). Vorliegend die Möglichkeit einer Anfechtung der Verfügung vom

11. Mai 2011 unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich (so JENT, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 65 StPO N. 4; STEPHENSON/THIRIET, a.a.O.,

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Art. 393 StPO N. 13) bzw. allein deshalb ausschliessen zu wollen, weil sie von der für die Verfahrensleitung zuständigen Person erging (so wohl MO- REILLON, a.a.O., N. 30; hierzu einlässlich und a. M. GUIDON, a.a.O., N. 168 ff., N. 173), greift zu kurz. Abgesehen vom eben gerade unklaren Gehalt der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vermag vorliegend zudem kein einziges der für den Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit ins Feld geführten Argumente zu überzeugen. So ist die vorliegend gegen eine Zwangsmassnahme und nicht gegen eine auf das Vorantreiben des erstin- stanzlichen Hauptverfahrens gerichtete Verfügung erhobene Beschwerde in keiner Art und Weise geeignet, die Hauptverhandlung zu unterbrechen bzw. das erstinstanzliche Verfahren an sich zu verzögern (vgl. hierzu die Botschaft, BBl 2006 S. 1312; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 65 StPO N. 1). Ebenso wenig wird sich die angefochtene Verfügung auf den End- entscheid auswirken, so dass dem Betroffenen auf diesem Wege kein Rechtsschutz mehr gewährt werden kann (vgl. hierzu die Botschaft, BBl 2006 S. 1312). Demnach steht auch nicht zu befürchten, dass durch den angestrebten Beschwerdeentscheid in unerwünschter Weise der End- entscheid der Strafkammer präjudiziert wird (BRÜSCHWEILER, a.a.O). Weiter spricht sich gerade auch die Botschaft selber für die Anfechtbarkeit von durch die erstinstanzlichen Gerichte verfügten Zwangsmassnahmen aus (BBl 2006 S. 1312; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 171 in fine), was ange- sichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsschutzinteressen des Betroffe- nen sowie der unter Umständen auch relativ langen Zeitdauer bis zum Vor- liegen des erstinstanzlichen Sachurteils und dem derweiligen Fortbestehen der Zwangsmassnahme gerechtfertigt ist (KELLER, a.a.O., Art. 393 StPO N. 27 spricht für den Fall des Ausschlusses eines Rechtsmittels zurecht von einer stossenden Lücke im Rechtsschutz; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 184 in fine). Diesbezüglich würde auch die in Art. 65 Abs. 2 StPO vorge- sehene Möglichkeit, im Rahmen der Hauptverhandlung die Aufhebung oder Änderung solcher verfahrensleitender Entscheide zu verlangen, keine Ab- hilfe schaffen (vgl. hierzu SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 [nachfolgend „SCHMID, Handbuch“], N. 538). Letztlich auch nicht zu überzeugen vermag das Argument der Be- schwerdegegnerin, wonach spezielle Zuständigkeitsvorschriften der An- fechtbarkeit der vorliegenden Verfügung entgegen stünden (act. 5, Ziff. 1.2 und 1.3, mit Hinweis auf Art. 235 Abs. 5 StPO oder Art. 229 StPO). Gerade der Umstand, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Einschrän- kung des Brief- und Postverkehrs des inhaftierten Beschuldigten ohne Wei- teres mittels Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO angefochten werden könnte (explizit bejaht in GUIDON, a.a.O., N. 107; vgl. auch KELLER, a.a.O., Art. 393 StPO N. 27; BRÜSCHWEILER, a.a.O.), zeigt,

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dass im Falle von deren Anordnung durch das erstinstanzliche Gericht kei- ne anderweitigen Beschwerdewege offen stehen.

E. 1.4 Nach dem Gesagten kann die vorliegend angefochtene Verfügung somit grundsätzlich mit Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO angefochten werden. Nachdem von der Rechtzeitigkeit der Be- schwerde auszugehen ist und die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung keine Begründung enthalte, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, was alleine schon zur Aufhebung der Verfügung führen müsse (act. 1, Ziff. 6).

Tatsächlich ist der angefochtenen Verfügung keinerlei Begründung zu ent- nehmen (act. 1.1). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zurecht ausführt, waren dem Beschwerdeführer die Gründe für die Einschränkungen seines Post- und Briefverkehrs seit geraumer Zeit bekannt, hatte doch die Bun- desanwaltschaft bereits am 3. Juni 2010 gegenüber dem Beschwerdefüh- rer eine ähnlich lautende Verfügung (Beschränkung auf je drei ein- und ausgehende Briefe pro Woche) erlassen (act. 5.5). Mit der nun vorliegen- den Verfügung wurde lediglich die Beschränkung neu auf je zwei ein- und ausgehende Briefe pro Woche festgelegt, was nicht näher begründet wur- de. Diese geringfügige Gehörsverletzung kann aufgrund der der I. Be- schwerdekammer bei der Beurteilung von Beschwerden zukommenden umfassenden Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) ohne weiteres geheilt wer- den (vgl. hierzu schon den Beschluss der I. Beschwerdekammer BB.2011.15 vom 18. März 2011, E. 2.2.1). Diesbezüglich ist auch festzu- halten, dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rück- weisung an die Beschwerdegegnerin zum Verfassen einer Begründung mit nachmaliger Beschwerdemöglichkeit angesichts des näher rückenden Hauptverhandlungstermins den Interessen des Beschwerdeführers kaum dienen würde.

E. 3.1 Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post des inhaf- tierten Beschuldigten, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden (Art. 235 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz des freien und unbe- schränkten Briefverkehrs gilt auch im Gefängnis. Inhaftierte haben An-

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spruch, mit der Aussenwelt brieflich zu verkehren (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 125). Eine pauschale, nicht weiter begründete, Beschränkung auf lediglich zwei Briefe pro Woche ist unzulässig. Verfassungskonform sind jedoch Einschränkungen, die – im Rahmen der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 102 Ia 279 E. 11 S. 297 ff.) – den Missbrauch des Korrespondenz- rechts verhindern; denn die mutwillige Sendung von täglich Dutzenden Briefen, die kontrolliert werden müssten, könnten den Gefängnisbetrieb lahm legen. Nicht jeder rege Briefverkehr ist allerdings rechtsmissbräuch- lich. Hat der Untersuchungsgefangene schutzwürdige Interessen für einen umfangreichen Briefverkehr, liegt kein Missbrauch vor und haben die Be- hörden entsprechende Anstrengungen zur Bewältigung des Kontrollauf- wandes zu unternehmen (vgl. zum Ganzen HÄRRI, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Art. 235 StPO N. 45 m.w.H.; siehe auch HUG, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 235 StPO N. 9).

E. 3.2.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

15. April 2010 verhaftet wurde (act. 5.1, S. 3). Mit Schreiben vom 26. Ap- ril 2010 wies die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf hin, dass in den letzten Tagen sehr viel Gefangenenpost eingegangen sei. Wei- ter teilte sie ihm mit, dass sämtliche Post mit Ausnahme des Verkehrs mit dem Verteidiger von der Bundesanwaltschaft gelesen und wo nötig über- setzt werde, was zwangsläufig zu Verzögerungen in der Zustellung führe. Zwecks Beschleunigung dieser Überprüfungsmassnahme und der nachfol- genden Zustellung bat die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführer, mit genügend Abstand und gut leserlich zu schreiben (act. 5.3). Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 beschränkte die Bundesanwaltschaft den ein- und aus- gehenden Briefverkehr des inhaftierten Beschwerdeführers sowie der bei- den ebenfalls inhaftierten Mitbeschuldigten auf jeweils maximal drei Briefe à je vier beschriebene Seiten pro Woche (act. 5.5). Zur Begründung dieser Einschränkung führte die Bundesanwaltschaft u. a. aus, die ein- und aus- gehenden Briefsendungen hätten stetig zugenommen und ein Ausmass er- reicht, das als Missbrauch des Anspruchs auf unbeschränkten Briefverkehr zu bezeichnen sei und den ordentlichen Gang des Strafverfahrens behin- dere, weil die Strafverfolgungsbehörden zu unverhältnismässigem Res- sourceneinsatz für die Kontrolle des Briefverkehrs (insbesondere zur Siche- rung des Haftzwecks) gezwungen würden. Diese Verfügung blieb offenbar unangefochten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1, Ziff. 7) sowie der Stellungnahme der mit der Briefzensur beauftragten Bun- deskriminalpolizei vom 27. Mai 2011 (act. 5.16) ergibt sich, dass auch nach Erlass der Verfügung am 3. Juni 2010 trotz der Beschränkung grundsätz-

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lich alle (zahlreichen) Postsendungen weitergeleitet worden sind. Gemäss Auskunft der Bundeskriminalpolizei vom 27. Mai 2011 bearbeitete sie den Beschwerdeführer betreffend ab Beginn der Zensur am 15. Mai 2010 bis dato 369 Einheiten eingehender Korrespondenz sowie 179 Einheiten aus- gehender Korrespondenz (act. 5.16 und 5.17). Auf den Zeitraum von rund 54 Wochen gerechnet ergibt dies einen wöchentlichen Schnitt von 6,8 ein- gehenden und 3,3 ausgehenden Sendungen. Mit Übermittlung der Ankla- geschrift am 6. Mai 2011 ging die Verantwortung für die Fortführung der Briefzensur der Korrespondenz der drei Beschuldigten auf die Beschwer- degegnerin über (vgl. hierzu act. 5.8), worauf am 11. Mai 2011 die nunmehr angefochtene, keine Begründung aufweisende, Verfügung erging (act. 1.1).

E. 3.2.2 Die bereits von der Bundesanwaltschaft erlassene Beschränkung erfolgte unter Hinweis auf das als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnende Ausmass an ein- und ausgehender Korrespondenz des Beschwerdeführers. Die sei- nerzeit erlassene Verfügung blieb unangefochten. Eine sachliche Begrün- dung zur Rechtfertigung der von maximal drei auf maximal zwei ein- und ausgehende Sendungen verschärften Beschränkung ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. In der Beschwerdeantwort hält die Be- schwerdegegnerin lediglich fest, dass sich die durch sie verfügte Be- schränkung angesichts des erheblichen personellen und administrativen Aufwands für die Kontrolle des Briefverkehrs als gerechtfertigt und im öf- fentlichen Interesse liegend erweise (act. 5, Ziff. 2.8). Weiter könne die neu verfügte Reduktion um eine Einheit pro Woche nicht als wesentliche Ein- schränkung des Briefverkehrs bezeichnet werden (act. 5, Ziff. 2.9). Mit der Beschwerdegegnerin kann zwar übereinstimmend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Korrespondenz von und an ihn während der Voruntersuchung trotz der bereits verfügten Beschränkung – aus welchen Gründen auch immer – dennoch vollumfäng- lich weitergeleitet worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die- ser Umstand kann jedoch auch nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt wer- den: Zwar steht ausser Frage, dass der von der Beschwerdegegnerin und von der Bundeskriminalpolizei ins Feld geführte personelle und administra- tive Aufwand für die bisher vorgenommene Postkontrolle (vgl. hierzu act. 5.16, S. 2, Ziff. 8) eine Beschränkung rechtfertigt. Unklar bleibt jedoch, inwiefern sich hieraus die nun angeordnete weitere Verschärfung rechtfer- tigen lässt, fehlen doch konkrete Angaben zum Arbeitsaufwand, wie er sich gestaltet hätte, wäre die bisherige Beschränkung auch von Seiten der Strafverfolgungsbehörden bereits beachtet worden. Wenn auch die nun verfügte Verschärfung an sich keine schwer wiegende sein mag und der Beschwerdeführer keine konkreten Interessen an einem umfangreicheren Briefverkehr darzutun vermag, so fehlt es vorliegend an hinreichenden

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sachlichen Beweggründen, welche die Beschwerdegegnerin zur Verschär- fung der Einschränkung des Briefverkehrs bewogen haben.

E. 3.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde daher hinsichtlich der weiteren Verschärfung der Briefkontrolle als begründet, weshalb sie teil- weise gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu ändern, als dass die Zahl der maximal zulässigen ein- und ausgehenden Postsendungen weiterhin auf maximal drei Einheiten pro Woche à je ma- ximal vier beschriebene Seiten festgelegt wird. Sofern weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.1 Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden be- stimmt auf Fr. 1'500.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dem lediglich teilweise obsiegenden Beschwerdeführer die Hälfte dieser Kosten, ausma- chend Fr. 750.--, zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 8; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 428 StPO N. 1; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 566 m.w.H. in Fn 2006). Im Umfange des Obsiegens des Beschwerdeführers werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO; vgl. auch die Botschaft, BBl 2006 S. 1328; DOMEISEN, a.a.O.; GRIES- SER, a.a.O.; Art. 428 StPO N. 4; SCHMID, Handbuch, N. 1777).

E. 4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. Ausla- gen und allfällig geschuldete MwSt.; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR) zu entrichten (vgl. hierzu GUIDON, a.a.O., N. 578 m.w.H. in Fn 2043).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird die angefochtene Verfügung in dem Sinne geändert, als der ein- und ausgehende Briefverkehr des Beschwerdeführers weiterhin auf maximal drei Briefsendungen Eingang und drei Briefsendungen Ausgang à je maximal vier beschriebene Seiten pro Woche beschränkt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 750.-- zur Bezahlung auferlegt.
  3. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Joséphine Contu und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2011.56

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Sachverhalt:

A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) ist unter anderem gegen den zur Zeit inhaftierten A. eine Anklage hängig wegen des Verdachts des Verbergens und Weiterschaffens von Spreng- stoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB), des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe [Sprengstoffgesetz, SprStG; SR 941.41]) und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 lit. g und Abs. 3 i.V.m. Art. 221 StGB). Der Beginn der entsprechen- den Hauptverhandlung wurde festgesetzt auf den 19. Juli 2011 (act. 5.18).

Bereits im Rahmen des Vorverfahrens erliess die Bundesanwaltschaft eine Einschränkung des Briefverkehrs der inhaftierten Beschuldigten auf jeweils maximal drei Briefe à je vier beschriebene Seiten pro Woche (act. 5.5). In Anwendung von Art. 235 Abs. 3 StPO verfügte der Präsident der Straf- kammer am 11. Mai 2011, dass die ein- und ausgehende Post der Be- schuldigten weiterhin überwacht werde. Weiter beschränkte er den ein- und ausgehenden Briefverkehr jedes einzelnen Inhaftierten auf (neu) zwei Briefsendungen Eingang und zwei Briefsendungen Ausgang à maximal vier beschriebene Seiten pro Woche, wobei die Bundeskriminalpolizei mit der Durchführung dieser Massnahme beauftragt wurde. Nach wie vor nicht be- troffen von dieser Beschränkung des Briefverkehrs blieb die Korrespon- denz mit Aufsichts- und Strafbehörden sowie diejenige mit der Verteidigung (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 24. Mai 2011 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse (act. 1).

Der Präsident der Strafkammer beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2011, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 5).

A. liess die ihm anberaumte Frist zur Einreichung einer allfälligen Be- schwerdereplik (vgl. act. 4) ungenutzt verstreichen.

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Be- schwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts [nachfolgend „Botschaft“], BBl 2006 S. 1308). Die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unange- messenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung in Frage. Die angefochtene Ver- fügung datiere vom 11. Mai 2011 und die Beschwerdeschrift vom 24. Mai

2011. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die angefochtene Verfügung erst am 17. Mai 2011 erhalten, sei nicht belegt (act. 5, Ziff. 1.1).

Anhand des vorliegenden Briefumschlages lässt sich feststellen, dass die Beschwerde tatsächlich am 24. Mai 2011 zu Handen der I. Beschwerde- kammer der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Den vorliegen- den Akten kann demgegenüber nicht entnommen werden, wann die ange- fochtene Verfügung dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich zugestellt worden ist. Die Beweislast für diese Zustellung und damit für den Beginn

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des Fristenlaufs liegt bei der vorinstanzlichen Strafbehörde. Steht der ge- naue Beginn nicht fest, so darf die daraus resultierende Unsicherheit nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden; vielmehr muss im Zweifelsfall (mithin auch im vorliegenden Fall) angenommen werden, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden (GUIDON, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss. Zürich/St. Gal- len 2011, N. 431 u. a. mit Hinweis auf STEPHENSON/THIRIET, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 396 StPO N. 4).

1.3

1.3.1 Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, die angefochtene Verfügung könne angesichts der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen grund- sätzlich nicht mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer angefochten werden (act. 5, Ziff. 1.2 und 1.3).

1.3.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Hat die Verfah- rensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrenslei- tende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben (Art. 65 Abs. 2 StPO). Offenbar mit Blick auf diese Bestimmung hält Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO fest, dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfah- renshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, nicht jedoch gegen deren verfahrensleitende Entscheide zulässig ist.

Art. 463 Abs. 1 lit. b des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafpro- zessordnung sah demgegenüber lediglich den Ausschluss der Beschwerde gegen während der Hauptverhandlung ergangene, verfahrensleitende Ent- scheide der erstinstanzlichen Gerichte vor. Im Begleitbericht zum Vorent- wurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung wurde hierzu ausge- führt, dass die Zulassung eines solchen Rechtsmittels zu Unterbrechungen der Hauptverhandlung und damit zu Verfahrensverzögerungen führen wür- de (S. 263). Die der heute in Kraft stehenden Bestimmung zu Grunde lie- gende Formulierung findet sich erstmals in Art. 401 Abs. 1 lit. b des Ent- wurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 S. 1512). In der hierzu ergangenen Botschaft wird zur entsprechenden Bestimmung ausgeführt, Buchstabe b sehe vor, dass Beschlüsse und Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte, welche nicht ein Urteil darstellen (…), mit Be- schwerde anzufechten seien. Es seien dies beispielsweise Zwangsmass- nahmen oder Endentscheide im selbständigen Massnahmeverfahren (…). Die Einschränkung in Buchstabe b zweiter Teilsatz solle verhindern, dass die Verhandlung durch die separate Anfechtung verfahrensleitender Ent-

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scheide unterbrochen werden müsste. Diese Bestimmung schliesse des- halb in solchen Fällen die sofortige Beschwerde aus. Die Fehlerhaftigkeit dieser Zwischenentscheide könne jedoch mit der Anfechtung des Endent- scheids geltend gemacht werden, soweit sie sich darauf ausgewirkt hätten (Botschaft, BBl 2006 S. 1312).

Die erwähnte Bestimmung ist in der Folge in der Literatur verschiedentlich als unklar bezeichnet worden bzw. auf Kritik gestossen (vgl. u. a. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zü- rich/Basel/Genf 2010, Art. 393 StPO N. 25 f.; SCHMID, Die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung – Einige Randbemerkungen, in Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich/Ba- sel/Genf 2007, S. 509 ff., 518 f.; KUHN/PERRIER, Quelques points probléma- tiques du Code de procédure pénale suisse, Jusletter 22. September 2008, Rz 15 ff.; MOREILLON, Le recours selon le nouveau CPP dans les affaires soumises à la juridiction fédérale, JdT 2010 IV 79 N. 26 ff.), nicht zuletzt auch deshalb, weil die französischsprachige Formulierung des Gesetzes- textes gegenüber der deutschen und der italienischen Fassung eine Diver- genz aufweist (vgl. hierzu GUIDON, a.a.O., N. 168).

1.3.3 Vorliegend angefochten ist eine von der zuständigen Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung erlassene Verfügung, welche nicht „im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet“ ist (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 393 StPO N. 28), sondern unmittelbar in das dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zustehende Recht auf Achtung seiner Briefkorrespondenz ein- greift (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 125 f.) und somit für den Betroffenen den Charakter einer Zwangsmassnahme aufweist, gegen welche dem Betroffenen ein Be- schwerderecht einzuräumen ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. EGMR i.S. Niedbała gegen Polen vom 4. Juli 2000, Nr. 27915/95, Ziff. 80).

Bereits die Botschaft führt aus, dass der Begriff der Verfahrensleitung in ei- nem doppelten Sinn zu verstehen ist. So bezeichnet er einerseits die Per- sonen, die im jeweiligen Verfahrensabschnitt dafür verantwortlich sind, das Strafverfahren zu führen. In seiner zweiten Bedeutung umschreibt der Beg- riff die geschäftsführende Tätigkeit dieser Personen (vgl. hierzu BBl 2006 S. 1150). Vorliegend die Möglichkeit einer Anfechtung der Verfügung vom

11. Mai 2011 unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich (so JENT, Basler Kom- mentar, Basel 2011, Art. 65 StPO N. 4; STEPHENSON/THIRIET, a.a.O.,

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Art. 393 StPO N. 13) bzw. allein deshalb ausschliessen zu wollen, weil sie von der für die Verfahrensleitung zuständigen Person erging (so wohl MO- REILLON, a.a.O., N. 30; hierzu einlässlich und a. M. GUIDON, a.a.O., N. 168 ff., N. 173), greift zu kurz. Abgesehen vom eben gerade unklaren Gehalt der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vermag vorliegend zudem kein einziges der für den Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit ins Feld geführten Argumente zu überzeugen. So ist die vorliegend gegen eine Zwangsmassnahme und nicht gegen eine auf das Vorantreiben des erstin- stanzlichen Hauptverfahrens gerichtete Verfügung erhobene Beschwerde in keiner Art und Weise geeignet, die Hauptverhandlung zu unterbrechen bzw. das erstinstanzliche Verfahren an sich zu verzögern (vgl. hierzu die Botschaft, BBl 2006 S. 1312; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 65 StPO N. 1). Ebenso wenig wird sich die angefochtene Verfügung auf den End- entscheid auswirken, so dass dem Betroffenen auf diesem Wege kein Rechtsschutz mehr gewährt werden kann (vgl. hierzu die Botschaft, BBl 2006 S. 1312). Demnach steht auch nicht zu befürchten, dass durch den angestrebten Beschwerdeentscheid in unerwünschter Weise der End- entscheid der Strafkammer präjudiziert wird (BRÜSCHWEILER, a.a.O). Weiter spricht sich gerade auch die Botschaft selber für die Anfechtbarkeit von durch die erstinstanzlichen Gerichte verfügten Zwangsmassnahmen aus (BBl 2006 S. 1312; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 171 in fine), was ange- sichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsschutzinteressen des Betroffe- nen sowie der unter Umständen auch relativ langen Zeitdauer bis zum Vor- liegen des erstinstanzlichen Sachurteils und dem derweiligen Fortbestehen der Zwangsmassnahme gerechtfertigt ist (KELLER, a.a.O., Art. 393 StPO N. 27 spricht für den Fall des Ausschlusses eines Rechtsmittels zurecht von einer stossenden Lücke im Rechtsschutz; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 184 in fine). Diesbezüglich würde auch die in Art. 65 Abs. 2 StPO vorge- sehene Möglichkeit, im Rahmen der Hauptverhandlung die Aufhebung oder Änderung solcher verfahrensleitender Entscheide zu verlangen, keine Ab- hilfe schaffen (vgl. hierzu SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 [nachfolgend „SCHMID, Handbuch“], N. 538). Letztlich auch nicht zu überzeugen vermag das Argument der Be- schwerdegegnerin, wonach spezielle Zuständigkeitsvorschriften der An- fechtbarkeit der vorliegenden Verfügung entgegen stünden (act. 5, Ziff. 1.2 und 1.3, mit Hinweis auf Art. 235 Abs. 5 StPO oder Art. 229 StPO). Gerade der Umstand, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Einschrän- kung des Brief- und Postverkehrs des inhaftierten Beschuldigten ohne Wei- teres mittels Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO angefochten werden könnte (explizit bejaht in GUIDON, a.a.O., N. 107; vgl. auch KELLER, a.a.O., Art. 393 StPO N. 27; BRÜSCHWEILER, a.a.O.), zeigt,

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dass im Falle von deren Anordnung durch das erstinstanzliche Gericht kei- ne anderweitigen Beschwerdewege offen stehen.

1.4 Nach dem Gesagten kann die vorliegend angefochtene Verfügung somit grundsätzlich mit Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO angefochten werden. Nachdem von der Rechtzeitigkeit der Be- schwerde auszugehen ist und die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung keine Begründung enthalte, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, was alleine schon zur Aufhebung der Verfügung führen müsse (act. 1, Ziff. 6).

Tatsächlich ist der angefochtenen Verfügung keinerlei Begründung zu ent- nehmen (act. 1.1). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zurecht ausführt, waren dem Beschwerdeführer die Gründe für die Einschränkungen seines Post- und Briefverkehrs seit geraumer Zeit bekannt, hatte doch die Bun- desanwaltschaft bereits am 3. Juni 2010 gegenüber dem Beschwerdefüh- rer eine ähnlich lautende Verfügung (Beschränkung auf je drei ein- und ausgehende Briefe pro Woche) erlassen (act. 5.5). Mit der nun vorliegen- den Verfügung wurde lediglich die Beschränkung neu auf je zwei ein- und ausgehende Briefe pro Woche festgelegt, was nicht näher begründet wur- de. Diese geringfügige Gehörsverletzung kann aufgrund der der I. Be- schwerdekammer bei der Beurteilung von Beschwerden zukommenden umfassenden Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) ohne weiteres geheilt wer- den (vgl. hierzu schon den Beschluss der I. Beschwerdekammer BB.2011.15 vom 18. März 2011, E. 2.2.1). Diesbezüglich ist auch festzu- halten, dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rück- weisung an die Beschwerdegegnerin zum Verfassen einer Begründung mit nachmaliger Beschwerdemöglichkeit angesichts des näher rückenden Hauptverhandlungstermins den Interessen des Beschwerdeführers kaum dienen würde.

3.

3.1 Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post des inhaf- tierten Beschuldigten, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden (Art. 235 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz des freien und unbe- schränkten Briefverkehrs gilt auch im Gefängnis. Inhaftierte haben An-

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spruch, mit der Aussenwelt brieflich zu verkehren (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 125). Eine pauschale, nicht weiter begründete, Beschränkung auf lediglich zwei Briefe pro Woche ist unzulässig. Verfassungskonform sind jedoch Einschränkungen, die – im Rahmen der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 102 Ia 279 E. 11 S. 297 ff.) – den Missbrauch des Korrespondenz- rechts verhindern; denn die mutwillige Sendung von täglich Dutzenden Briefen, die kontrolliert werden müssten, könnten den Gefängnisbetrieb lahm legen. Nicht jeder rege Briefverkehr ist allerdings rechtsmissbräuch- lich. Hat der Untersuchungsgefangene schutzwürdige Interessen für einen umfangreichen Briefverkehr, liegt kein Missbrauch vor und haben die Be- hörden entsprechende Anstrengungen zur Bewältigung des Kontrollauf- wandes zu unternehmen (vgl. zum Ganzen HÄRRI, Basler Kommentar, Ba- sel 2011, Art. 235 StPO N. 45 m.w.H.; siehe auch HUG, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 235 StPO N. 9).

3.2

3.2.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

15. April 2010 verhaftet wurde (act. 5.1, S. 3). Mit Schreiben vom 26. Ap- ril 2010 wies die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf hin, dass in den letzten Tagen sehr viel Gefangenenpost eingegangen sei. Wei- ter teilte sie ihm mit, dass sämtliche Post mit Ausnahme des Verkehrs mit dem Verteidiger von der Bundesanwaltschaft gelesen und wo nötig über- setzt werde, was zwangsläufig zu Verzögerungen in der Zustellung führe. Zwecks Beschleunigung dieser Überprüfungsmassnahme und der nachfol- genden Zustellung bat die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführer, mit genügend Abstand und gut leserlich zu schreiben (act. 5.3). Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 beschränkte die Bundesanwaltschaft den ein- und aus- gehenden Briefverkehr des inhaftierten Beschwerdeführers sowie der bei- den ebenfalls inhaftierten Mitbeschuldigten auf jeweils maximal drei Briefe à je vier beschriebene Seiten pro Woche (act. 5.5). Zur Begründung dieser Einschränkung führte die Bundesanwaltschaft u. a. aus, die ein- und aus- gehenden Briefsendungen hätten stetig zugenommen und ein Ausmass er- reicht, das als Missbrauch des Anspruchs auf unbeschränkten Briefverkehr zu bezeichnen sei und den ordentlichen Gang des Strafverfahrens behin- dere, weil die Strafverfolgungsbehörden zu unverhältnismässigem Res- sourceneinsatz für die Kontrolle des Briefverkehrs (insbesondere zur Siche- rung des Haftzwecks) gezwungen würden. Diese Verfügung blieb offenbar unangefochten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1, Ziff. 7) sowie der Stellungnahme der mit der Briefzensur beauftragten Bun- deskriminalpolizei vom 27. Mai 2011 (act. 5.16) ergibt sich, dass auch nach Erlass der Verfügung am 3. Juni 2010 trotz der Beschränkung grundsätz-

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lich alle (zahlreichen) Postsendungen weitergeleitet worden sind. Gemäss Auskunft der Bundeskriminalpolizei vom 27. Mai 2011 bearbeitete sie den Beschwerdeführer betreffend ab Beginn der Zensur am 15. Mai 2010 bis dato 369 Einheiten eingehender Korrespondenz sowie 179 Einheiten aus- gehender Korrespondenz (act. 5.16 und 5.17). Auf den Zeitraum von rund 54 Wochen gerechnet ergibt dies einen wöchentlichen Schnitt von 6,8 ein- gehenden und 3,3 ausgehenden Sendungen. Mit Übermittlung der Ankla- geschrift am 6. Mai 2011 ging die Verantwortung für die Fortführung der Briefzensur der Korrespondenz der drei Beschuldigten auf die Beschwer- degegnerin über (vgl. hierzu act. 5.8), worauf am 11. Mai 2011 die nunmehr angefochtene, keine Begründung aufweisende, Verfügung erging (act. 1.1).

3.2.2 Die bereits von der Bundesanwaltschaft erlassene Beschränkung erfolgte unter Hinweis auf das als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnende Ausmass an ein- und ausgehender Korrespondenz des Beschwerdeführers. Die sei- nerzeit erlassene Verfügung blieb unangefochten. Eine sachliche Begrün- dung zur Rechtfertigung der von maximal drei auf maximal zwei ein- und ausgehende Sendungen verschärften Beschränkung ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. In der Beschwerdeantwort hält die Be- schwerdegegnerin lediglich fest, dass sich die durch sie verfügte Be- schränkung angesichts des erheblichen personellen und administrativen Aufwands für die Kontrolle des Briefverkehrs als gerechtfertigt und im öf- fentlichen Interesse liegend erweise (act. 5, Ziff. 2.8). Weiter könne die neu verfügte Reduktion um eine Einheit pro Woche nicht als wesentliche Ein- schränkung des Briefverkehrs bezeichnet werden (act. 5, Ziff. 2.9). Mit der Beschwerdegegnerin kann zwar übereinstimmend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Korrespondenz von und an ihn während der Voruntersuchung trotz der bereits verfügten Beschränkung – aus welchen Gründen auch immer – dennoch vollumfäng- lich weitergeleitet worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die- ser Umstand kann jedoch auch nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt wer- den: Zwar steht ausser Frage, dass der von der Beschwerdegegnerin und von der Bundeskriminalpolizei ins Feld geführte personelle und administra- tive Aufwand für die bisher vorgenommene Postkontrolle (vgl. hierzu act. 5.16, S. 2, Ziff. 8) eine Beschränkung rechtfertigt. Unklar bleibt jedoch, inwiefern sich hieraus die nun angeordnete weitere Verschärfung rechtfer- tigen lässt, fehlen doch konkrete Angaben zum Arbeitsaufwand, wie er sich gestaltet hätte, wäre die bisherige Beschränkung auch von Seiten der Strafverfolgungsbehörden bereits beachtet worden. Wenn auch die nun verfügte Verschärfung an sich keine schwer wiegende sein mag und der Beschwerdeführer keine konkreten Interessen an einem umfangreicheren Briefverkehr darzutun vermag, so fehlt es vorliegend an hinreichenden

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sachlichen Beweggründen, welche die Beschwerdegegnerin zur Verschär- fung der Einschränkung des Briefverkehrs bewogen haben.

3.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde daher hinsichtlich der weiteren Verschärfung der Briefkontrolle als begründet, weshalb sie teil- weise gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu ändern, als dass die Zahl der maximal zulässigen ein- und ausgehenden Postsendungen weiterhin auf maximal drei Einheiten pro Woche à je ma- ximal vier beschriebene Seiten festgelegt wird. Sofern weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden be- stimmt auf Fr. 1'500.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dem lediglich teilweise obsiegenden Beschwerdeführer die Hälfte dieser Kosten, ausma- chend Fr. 750.--, zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu DOMEISEN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428 StPO N. 8; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 428 StPO N. 1; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 566 m.w.H. in Fn 2006). Im Umfange des Obsiegens des Beschwerdeführers werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO; vgl. auch die Botschaft, BBl 2006 S. 1328; DOMEISEN, a.a.O.; GRIES- SER, a.a.O.; Art. 428 StPO N. 4; SCHMID, Handbuch, N. 1777).

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. Ausla- gen und allfällig geschuldete MwSt.; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR) zu entrichten (vgl. hierzu GUIDON, a.a.O., N. 578 m.w.H. in Fn 2043).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird die angefochtene Verfügung in dem Sinne geändert, als der ein- und ausgehende Briefverkehr des Beschwerdeführers weiterhin auf maximal drei Briefsendungen Eingang und drei Briefsendungen Ausgang à je maximal vier beschriebene Seiten pro Woche beschränkt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 750.-- zur Bezahlung auferlegt.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 5. Juli 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).