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TPF 2011 107

Bundesstrafgericht · 2009-11-13 · Deutsch CH

Verfahrenshandlungen des erstinstanzlichen Gerichts; Zulässigkeit der Beschwerde.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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A cet égard, le courrier de la banque C. du 1er février 2011 indique que la recourante est titulaire de la relation 1, sans toutefois en préciser la date d’ouverture. Celle-ci (13 novembre 2009) est révélée par les documents d’ouverture de cette relation. Ainsi, ces documents seront à même de permettre à l’autorité requérante de déterminer s’il y a eu mensonge de la recourante en date du 24 juin 2008 concernant ce compte-ci. En revanche, les relevés de compte et de fortune de ce compte pour l’année 2009 n’ont clairement aucune utilité potentielle pour élucider ce fait.

S’agissant des relations 2, clôturée le 13 décembre 2007, et 3, clôturée le 16 décembre 2007, le courrier de la banque C. du 1er février 2011 mentionne des dates de clôture de celles-ci antérieures au 24 juin 2008. Ces informations sont utiles à l’établissement des faits sous enquête, contrairement aux documents d’ouverture de ces deux relations. Par ailleurs, s’il ne devait pas y avoir eu mensonge, les documents indiqués sauraient l’attester. Leur transmission est conforme au principe selon lequel l’entraide peut servir tant l’instruction à charge qu’à décharge (v. supra consid. 5.1). En l’état, les relevés de comptes et de fortune des années 2006 à 2007 sont inaptes à renseigner sur l’éventuel mensonge, tout comme l’est la situation actuelle du compte. Il ne s’agit en l’espèce pas de retracer le cheminement de fonds ni de s’assurer que l’infraction soupçonnée (le mensonge allégué) fût précédée ou suivie d’une autre similaire. Ces derniers documents ne présentent par ailleurs pas d’utilité potentielle pour la poursuite de l’infraction perpétrée en France. Dès lors, ils ne seront pas transmis à l’autorité requérante et seront restitués à la recourante.

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24. Auszug aus dem Beschluss der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Juli 2011 (BB.2011.56)

Verfahrenshandlungen des erstinstanzlichen Gerichts; Zulässigkeit der Beschwerde.

Art. 65 Abs. 1, 393 Abs. 1 lit. b StPO

Die von der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts gegenüber dem inhaftierten Beschuldigten verfügte Einschränkung des Briefverkehrs ist mittels Beschwerde anfechtbar (E. 1.3). Actes de procédure accomplis par le Tribunal de première instance; recevabilité du recours.

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Art. 65 al. 1 393 al. 1 lettre b CPP

La restriction de la correspondance ordonnée par la direction de la procédure du Tribunal de première instance à l'égard du prévenu détenu peut faire l'objet d'un recours (consid 1.3).

Atti procedurali del tribunale di primo grado, ammissibilità del reclamo.

Art. 65 cpv. 1, 393 cpv. 1 lett. b CPP

La restrizione della corrispondenza ordinata nei confronti dell’imputato posto in stato di detenzione da chi dirige il procedimento di primo grado, è impugnabile con reclamo (consid. 1.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Vorfeld der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfügte der Präsident der Strafkammer u.a., dass die ein- und ausgehende Briefpost des inhaftierten Beschuldigten A. weiterhin überwacht werde. Weiter beschränkte er den ein- und ausgehenden Briefverkehr auf (neu) zwei Briefsendungen Eingang und zwei Briefsendungen Ausgang à maximal vier beschriebene Seiten pro Woche. A. gelangte hierauf mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Die I. Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

1.3 1.3.1 Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, die angefochtene Verfügung könne angesichts der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer angefochten werden.

1.3.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben (Art. 65 Abs. 2 StPO). Offenbar mit Blick auf diese Bestimmung hält Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO fest, dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die

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Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, nicht jedoch gegen deren verfahrensleitende Entscheide zulässig ist.

Art. 463 Abs. 1 lit. b des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung sah demgegenüber lediglich den Ausschluss der Beschwerde gegen während der Hauptverhandlung ergangene, verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte vor. Im Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung wurde hierzu ausgeführt, dass die Zulassung eines solchen Rechtsmittels zu Unterbrechungen der Hauptverhandlung und damit zu Verfahrensverzögerungen führen würde (S. 263). Die der heute in Kraft stehenden Bestimmung zu Grunde liegende Formulierung findet sich erstmals in Art. 401 Abs. 1 lit. b des Entwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 S. 1512). In der hierzu ergangenen Botschaft wird zur entsprechenden Bestimmung ausgeführt, Buchstabe b sehe vor, dass Beschlüsse und Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte, welche nicht ein Urteil darstellen (…), mit Beschwerde anzufechten seien. Es seien dies beispielsweise Zwangsmassnahmen oder Endentscheide im selbständigen Massnahmeverfahren (…). Die Einschränkung in Buchstabe b zweiter Teilsatz solle verhindern, dass die Verhandlung durch die separate Anfechtung verfahrensleitender Entscheide unterbrochen werden müsste. Diese Bestimmung schliesse deshalb in solchen Fällen die sofortige Beschwerde aus. Die Fehlerhaftigkeit dieser Zwischenentscheide könne jedoch mit der Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden, soweit sie sich darauf ausgewirkt hätten (Botschaft, BBl 2006 S. 1312).

Die erwähnte Bestimmung ist in der Folge in der Literatur verschiedentlich als unklar bezeichnet worden bzw. auf Kritik gestossen (vgl. u.a. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 StPO N. 25 f.; SCHMID, Die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung – Einige Randbemerkungen, in Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 509 ff., 518 f.; KUHN/PERRIER, Quelques points problématiques du Code de procédure pénale suisse, Jusletter 22. September 2008, Rz 15 ff.; MOREILLON, Le recours selon le nouveau CPP dans les affaires soumises à la juridiction fédérale, JdT 2010 IV 79 N. 26 ff.), nicht zuletzt auch deshalb, weil die französischsprachige Formulierung des Gesetzestextes gegenüber der deutschen und der italienischen Fassung eine Divergenz aufweist (vgl. hierzu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 168).

1.3.3 Vorliegend angefochten ist eine von der zuständigen Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung erlassene Verfügung, welche

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nicht „im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet“ ist (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 393 StPO N. 28), sondern unmittelbar in das dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zustehende Recht auf Achtung seiner Briefkorrespondenz eingreift (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 125 f.) und somit für den Betroffenen den Charakter einer Zwangsmassnahme aufweist, gegen welche dem Betroffenen ein Beschwerderecht einzuräumen ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. EGMR i.S. Niedbała gegen Polen vom 4. Juli 2000, Nr. 27915/95, Ziff. 80).

Bereits die Botschaft führt aus, dass der Begriff der Verfahrensleitung in einem doppelten Sinn zu verstehen ist. So bezeichnet er einerseits die Personen, die im jeweiligen Verfahrensabschnitt dafür verantwortlich sind, das Strafverfahren zu führen. In seiner zweiten Bedeutung umschreibt der Begriff die geschäftsführende Tätigkeit dieser Personen (vgl. hierzu BBl 2006 S. 1150). Vorliegend die Möglichkeit einer Anfechtung der Verfügung vom 11. Mai 2011 unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich (so JENT, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 65 StPO N. 4; STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 393 StPO N. 13) bzw. allein deshalb ausschliessen zu wollen, weil sie von der für die Verfahrensleitung zuständigen Person erging (so wohl MOREILLON, a.a.O., N. 30; hierzu einlässlich und a. M. GUIDON, a.a.O., N. 168 ff., N. 173), greift zu kurz. Abgesehen vom eben gerade unklaren Gehalt der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vermag vorliegend zudem kein einziges der für den Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit ins Feld geführten Argumente zu überzeugen. So ist die vorliegend gegen eine Zwangsmassnahme und nicht gegen eine auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gerichtete Verfügung erhobene Beschwerde in keiner Art und Weise geeignet, die Hauptverhandlung zu unterbrechen bzw. das erstinstanzliche Verfahren an sich zu verzögern (vgl. hierzu die Botschaft, BBl 2006 S. 1312; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 65 StPO N. 1). Ebenso wenig wird sich die angefochtene Verfügung auf den Endentscheid auswirken, so dass dem Betroffenen auf diesem Wege kein Rechtsschutz mehr gewährt werden kann (vgl. hierzu die Botschaft, BBl 2006 S. 1312). Demnach steht auch nicht zu befürchten, dass durch den angestrebten Beschwerdeentscheid in unerwünschter Weise der Endentscheid der Strafkammer präjudiziert wird (BRÜSCHWEILER, a.a.O). Weiter spricht sich gerade auch die Botschaft selber für die Anfechtbarkeit von durch die erstinstanzlichen Gerichte verfügten Zwangsmassnahmen aus (BBl 2006 S. 1312; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 171 in fine), was

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angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsschutzinteressen des Betroffenen sowie der unter Umständen auch relativ langen Zeitdauer bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Sachurteils und dem derweiligen Fortbestehen der Zwangsmassnahme gerechtfertigt ist (KELLER, a.a.O., Art. 393 StPO N. 27 spricht für den Fall des Ausschlusses eines Rechtsmittels zurecht von einer stossenden Lücke im Rechtsschutz; siehe auch GUIDON, a.a.O., N. 184 in fine). Diesbezüglich würde auch die in Art. 65 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen der Hauptverhandlung die Aufhebung oder Änderung solcher verfahrensleitender Entscheide zu verlangen, keine Abhilfe schaffen (vgl. hierzu SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 538). Letztlich auch nicht zu überzeugen vermag das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach spezielle Zuständigkeitsvorschriften der Anfechtbarkeit der vorliegenden Verfügung entgegen stünden (mit Hinweis auf Art. 235 Abs. 5 StPO oder Art. 229 StPO). Gerade der Umstand, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Einschränkung des Brief- und Postverkehrs des inhaftierten Beschuldigten ohne Weiteres mittels Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO angefochten werden könnte (explizit bejaht in GUIDON, a.a.O., N. 107; vgl. auch KELLER, a.a.O., Art. 393 StPO N. 27; BRÜSCHWEILER, a.a.O.), zeigt, dass im Falle von deren Anordnung durch das erstinstanzliche Gericht keine anderweitigen Beschwerdewege offen stehen.