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BB.2025.78

Bundesstrafgericht · 2025-11-11 · Deutsch CH

Vollzug der Haft (Art. 235 StPO); Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt das Strafverfahren SV.24.0681 gegen A. im Zusammenhang mit Sprengungen von Bankauto- maten. Sie ermittelt wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung (teil- weise versucht), Hausfriedensbruch, versuchter Gefährdung durch Spreng- stoffe und Gase in verbrecherischer Absicht, Herstellens, Verbergens, Wei- terschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen sowie Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz. Die Kantonspolizei Bern nahm A. am 14. De- zember 2024 vorläufig fest. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern versetzte ihn am 17. Dezember 2024 in Untersuchungshaft, verlängert am 18. März und 12. Juni 2025. Es bejahte die Fluchtgefahr und liess daher offen, ob auch Kollusionsgefahr bestehe, für deren Vorhandensein indessen nach wie vor gewichtige Hinweise sprächen (pag 06-01-0005 f., 11–17, 27, 57, 110 f.).

B. Die BA verfügte am 31. Juli 2025, den ausgehenden Briefverkehr von A. auf maximal vier Briefe pro Woche zu beschränken. Davon ausgenommen war die Korrespondenz mit der Verteidigung und allfälligen Behörden. Darüber hinausgehende Briefe würden ohne Mitteilung vernichtet. Sie begründete dies mit dem sehr intensiven Korrespondenzverkehr. Es würden an mehre- ren Tagen pro Woche jeweils mehrere Briefe an unterschiedliche Empfänger bei der BA eintreffen. Sie hätten stets ähnlichen Inhalt und seien auf Nieder- ländisch verfasst. Der Briefverkehr habe ein Ausmass angenommen, das missbräuchlich sei und den ordentlichen Gang des Strafverfahrens behin- dere. Die BA werde zu einem unverhältnismässigen Ressourcen- resp. Per- sonaleinsatz gezwungen (act. 1.1 S. 2; pag. 06-01-0124 f.).

C. Dagegen wandte sich A. am 8. August 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt, die Verfügung der BA vom 31. Juli 2025 sei aufzuheben, eventualiter sei der ausgehende Briefverkehr während der Dauer eines Monates auf maximal vier Briefe pro Woche zu beschrän- ken; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die BA erstattete die Beschwerdeantwort am 20. August 2025. Sie bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2025 auf eine Beschwerdereplik (act. 6).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 1.2 Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Aus- nahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden (Art. 235 Abs. 3 StPO). Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der strafprozessual in- haftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmass- nahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO). Fragen zur konkreten Haftausgestaltung, wie betreffend soziale Kontakte, Geldüberweisungen, dem Unterbringungsstatus, sind Vollzugsfragen, die vor den kantonalen Behörden zunächst mittels sog. Haftvollzugsbeschwerde nach Art. 235 Abs. 5 StPO zu rügen sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_1293/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2). Ausnahmen zur kantonalen Zuständigkeit können sich ergeben bei der akzessorischen Prüfung der Haft- bedingungen in einem Haftprüfungsverfahren (BGE 140 I 125 E. 2; 139 IV 41 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1B_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3; 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.5; 1B_257/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4) oder wenn es zur Vermeidung der Gabelung des Rechtswegs erforderlich ist (BGE 143 I 241 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4; vgl. zur Abgrenzung der Zustän- digkeit auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1295/2024 vom 19. März 2025 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen).

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E. 1.3 Vorliegend beantragt die BA einerseits, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten. Sie verzichtete dazu auf eine nähere Begründung, da die Eintretens- voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien (act. 4 S. 2). Sie nennt in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung zugleich die strafprozessuale Beschwerde mit der Beschwerdekammer als Rechtsmittel- instanz (pag. 06-01-0126). Die Beschwerdekammer hat schon im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.56 vom 4. Juli 2011 E. 1.3.3 f. bei der Ein- schränkung des Brief- und Postverkehrs (sog. Zensur) von inhaftierten Be- schuldigten die Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO als anwendbar bezeichnet und zwar bei einer Zensur durch die Strafkammer wie bei einer solchen durch die Staatsanwaltschaft. Dies gilt auch hier. Mit der BA hat vorliegend eine Bundesbehörde über eine Zensur in der Unter- suchungshaft entschieden und ohne dass sie kantonales Recht angewandt hätte. Damit geht es auch nicht um die Wahrung kantonaler Vollzugshoheit und Regelungszuständigkeit. Die Verfügung der BA vom 31. Juli 2025 ist ein taugliches Anfechtungsobjekt und der Beschwerdeführer als inhaftierter Be- schuldigter des Strafverfahrens zur strafprozessualen Beschwerde legiti- miert. Auf die auch frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die BA habe nicht angegeben, wie viele Briefe er seit dem 13. Dezember 2024 tatsächlich verschickt habe. Dies rechtfertige den schweren Eingriff in sein Recht auf Briefverkehr nicht. Die BA habe den massgeblichen Sachverhalt unvollständig berücksichtigt. Es sei ihm damit verwehrt geblieben, den Umfang des mutmasslichen Missbrauchs seines Briefverkehrs zu beurteilen. Ein angeblich hoher Ressourcen- bzw. Personalaufwand vermöge für sich alleine keine derart einschneidende Beschränkung zu rechtfertigen, insbesondere da die BA selbst nicht von einer faktischen Lähmung ausgehe. Die Verhältnismässigkeit verlange zudem eine Befristung der Massnahme (act. 1 unpaginiert).

Die BA führt in der Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer habe seit Beginn der Untersuchungshaft 129 Briefe versandt. Dies habe von Woche zu Woche variiert, habe jedoch stetig zugenommen und zwischen Mitte April bis Ende Juli 2025 sechs bis acht Briefe pro Woche erreicht. Die BA gibt tabellarisch Aufschluss über die Daten der bei ihr eingegangenen Korres- pondenz. Dem Beschwerdeführer habe der missbräuchliche Umfang be- wusst sein müssen. Der Umfang sei zwar nicht querulatorisch, jedoch könne auch ein Briefverkehr wie der vorliegende für die kontrollierende Behörde faktisch lähmend sein. Die Briefe seien zudem mit ähnlichem Inhalt und dem

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gleichen Empfängerkreis verfasst worden. Dafür sei kein schutzwürdiges Interesse mehr erkennbar. Der Beschwerdeführer könne sodann nach wie vor unbegrenzt Briefe empfangen, auch wenn sie fast alle von Niederlän- disch auf Deutsch übersetzt werden müssten. Der EGMR habe denn auch mit Art. 8 Abs. 1 EMRK als vereinbar beurteilt, bis zu drei Briefe pro Woche zu verschicken und solche unbeschränkt zu empfangen. Die Beschränkung auf maximal vier Briefe sei angesichts des zunehmenden Briefverkehrs des Beschwerdeführers verhältnismässig, auch in zeitlicher Hinsicht. Die BA weist schliesslich darauf hin, dass sie für die Übersetzung von Briefen in Fremdsprachen einen Kostenvorschuss verlangen dürfe, worauf sie aber verzichtet habe (act. 4).

E. 2.2.1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker einge- schränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Kontakt mit anderen Menschen ergibt sich aus der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), Achtung des Briefverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) sowie Ehe und Familie (Art. 14 BV; BGE 143 I 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1; BERLINGER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 235 StPO N. 34, 45). Einschränkende Haft- bedingungen müssen zur Gewährleistung der gesetzlichen Haftzwecke sachlich notwendig erscheinen und es ist der Gesamtheit der Haftbedingun- gen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 147; 140 I 125 E. 3.3 S. 134; 123 I 221 E. II/1c/cc S. 233; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.; 117 Ia 465 E. 2a S. 466; 99 Ia 262 E. 13d S. 288 f.). Eine im Rechtssatz vorgesehene systematische Kontrolle des Briefverkehrs in Haftanstalten verletzt kein Konventions-, Verfassungs- oder Bundesrecht (BGE 145 I 318 E. 2).

E. 2.2.2 Art. 8 Abs. 2 EMRK kann eine Briefkontrolle und das Anhalten von Briefen von Gefangenen unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigen. Es be- darf aber einer detaillierten Regelung, die ausreichend Garantien gegen Missbrauch gibt und nach Korrespondenzpartnern differenziert, die Grund- sätze für die Ausübung der Zensur festlegt und die Art und Weise sowie den zeitlichen Rahmen bestimmt. Ein Gesetz, das die Briefkontrolle in der Haft erlaubt, ist nicht genau genug, wenn es nicht die Dauer der Massnahme regelt, nicht die Voraussetzungen und Umstände, nicht das Ausmass der Kontrolle sowie die Grenzen des Ermessens. Das Gesetz muss für die betroffene Person klar, vorhersehbar und zugänglich und in seinen Folgen verständlich sein. Die Anordnung muss begründet werden, damit der Betroffene die Rechtmässigkeit prüfen kann. Eine automatische Zensur ist nicht zulässig (FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 4. Aufl. 2024, Art. 8

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Rz. 69; NETTESHEIM, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2023, Art. 8 Rz. 96). Der EGMR berücksichtigt die Wichtigkeit von Kontakten von Inhaftierten mit Familie und Freunden ausserhalb des Gefängnisses. Gemäss den gelten- den Regeln hatten Inhaftierte Anrecht, zwei oder drei Briefe pro Woche zu versenden und jederzeit Briefe zu empfangen. Die Kosten des Schreibmate- rials sowie des Portos tragen die Gefängnisse. Im konkreten Fall konnte der EGMR keine willkürliche oder unbegründete Einschränkung des brieflichen Aussenkontaktes feststellen (Urteil 37328/97 des EGMR vom 29. April 2002 in Sachen A.B. v. Niederlande, S. 22 Ziff. 90 f.).

E. 2.3 Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regel- mässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebens- partnern (BGE 118 Ia 64 E. 3o S. 86; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; 102 Ia 299 E. 3 S. 301; Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2). Dies muss besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr gelten. Hingegen kann eine Telefonier- oder Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden, solange akute Ver- dunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2013 vom 25. November 2013 E. 2). Die Korrespondenz ist grundsätzlich zahlenmässig nicht limitiert. Eine pauschale, nicht weiter begründete, Beschränkung auf lediglich zwei Briefe pro Woche ist unzulässig. Verfassungskonform sind jedoch Einschränkun- gen, die – im Rahmen der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 102 Ia 279 E. 11 S. 297 ff.) – den Missbrauch des Korrespondenzrechts verhindern; denn die mutwillige Sendung von täglich Dutzenden Briefen, die kontrolliert werden müssten, könnten den Gefängnisbetrieb lahmlegen. Nicht jeder rege Brief- verkehr ist allerdings rechtsmissbräuchlich. Hat der Untersuchungsgefan- gene schutzwürdige Interessen für einen umfangreichen Briefverkehr, liegt kein Missbrauch vor und haben die Behörden entsprechende Anstrengun- gen zur Bewältigung des Kontrollaufwandes zu unternehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.56 vom 4. Juli 2011 E. 3.1 sowie FREI/ZUBER- BÜHLER/ELSÄSSER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 235 StPO N. 45). Entscheidend ist die Gesamtbeurteilung aller Haftbedingungen im konkreten Fall. Dabei ist die Dauer in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein wesentliches Kriterium, ob die Haftbedingungen mit den Grundrechten ver- einbar sind oder nicht. Bei einer länger dauernden Untersuchungshaft – der Richtwert beträgt drei Monate – müssen die Haftbedingungen höheren

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Anforderungen genügen (BERLINGER, a.a.O., Art. 235 StPO N. 3). Abzu- lehnen sind nach BERLINGER schematische, rigide Einschränkungen der Kontakte zur Aussenwelt, die sich nicht an den konkreten Haftgründen orientieren (a.a.O., Art. 235 StPO N. 34). Im Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2 f. entschied dieses hinsichtlich konkreter Briefe.

E. 2.4 Vorliegend weist eine zunehmende Anzahl von Briefen bei bereits längerer Haft auf ein gestiegenes Kontaktbedürfnis des Beschwerdeführers hin, das als solches legitim und grundsätzlich schutzwürdig ist. Die BA beschränkte seine ausgehende Korrespondenz auf vier Schreiben pro Woche, ohne den Eingang zu limitieren. Sie begründet dies in der angefochtenen Verfügung allgemein mit ihrem Ressourcen- bzw. Personalaufwand. Sie verfügte damit grundsätzlich keine Einschränkung des Briefverkehrs, welche den vom EGMR gesetzten Rahmen überschreiten würde. Als Teil der Haftbedingun- gen sind Beschränkungen des Briefverkehrs allerdings nach Prüfung aller massgeblicher Umstände im konkreten Einzelfall zu begründen. Solches ergibt sich schon daraus, dass Grundrechtseingriffe verhältnismässig sein müssen (vgl. Art .36 Abs. 3 BV).

E. 2.5 Eine allgemeine Regel in dem Sinne, dass mehr als drei oder vier Briefe pro Woche übermässig sind, gibt es nicht und dies entspräche auch nicht der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Erwägung 2.2.2 oben). Neben dem Ressourcen- bzw. Personalaufwand der BA und ihren Anstrengungen zur Bewältigung des Kontrollaufwandes sind die folgenden konkreten Umstände zu berücksichtigen: Es geht vorliegend um einen Niederländer, der keine persönlichen Besuche aus der Schweiz empfängt und der hier seit längerem in Untersuchungshaft sitzt (wohl in der regulären Abteilung; seit Mitte Dezember 2024 zurzeit rund 10 Monate). Das Berner ZMG hielt in seinem Entscheid vom 12. Juni 2025 fest, die Fluchtgefahr sei weiterhin aktuell, so dass es offen liess, ob daneben die von der BA angerufene Kollusionsgefahr ebenfalls gegeben sei, auf deren Vorhandensein indessen nach wie vor gewichtige Hinweise bestünden (pag. 06-01-0110).

Die BA erteilte zugunsten des Beschwerdeführers einmalige Besuchsbewil- ligungen, am 25. März 2025 an den Vater, seine Stiefmutter und seine Schwester (pag. 06-01-00050 f., 59–64). Am 5. Mai 2025 fand ein Videoan- ruf mit seiner Mutter statt (pag. 67 f.). Die BA erteilte dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2025 die Bewilligung, monatlich während max. 30 Minuten in niederländischer Sprache mit seiner Mutter zu telefonieren (auch per Video; pag. 72 f.). Am 4. Juni 2025 ersuchte der ehrenamtliche Bewährungshelfer bei der niederländischen Botschaft auf Wunsch der Auslandsabteilung der niederländischen Bewährungshilfe die BA um Erlaubnis, den Beschwerde-

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führer im Gefängnis zu besuchen. Die BA erteilte ihm am 10. Juni und

11. August 2025 je eine einmalige Besuchsbewilligung (pag. 90, 102, 142). Der Beschwerdeführer verkehrt mit seinem Verteidiger via Dolmetscher (pag. 37) und kann verständliche Briefe auf Englisch verfassen (pag. 69, 71).

Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nichts weiteres zur Dauer der Massnahme. Der Zeitablauf prägt die massgebenden Umstände, z.B. über die Haftdauer oder die Kollusionsgefahr. Die Untersuchungsbehörde hat jedoch ohnehin regelmässig zu prüfen, ob die Beibehaltung des Haftregimes noch verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2022 vom

8. Juli 2022 E. 3.3.4), wobei für die Beschränkung des Briefverkehrs eine Frequenz von 6 Monaten angezeigt erscheint.

E. 2.6 Zum rechtlichen Gehör gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Voraus- setzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Ver- fahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu wer- den (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 132 II 485 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom

18. Oktober 2016 E. 2.2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt sodann die Verpflichtung der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1). Die Behörde muss ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1). Umfang und Dichte der Begründung richten sich nach den Umstän- den (STEINMANN, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N., 49).

Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätz- lich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1). Indes kann eine Verletzung des

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Gehörsanspruchs nach der Rechtsprechung unter Umständen nachträglich geheilt werden (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1012/ 2020 vom 8. April 2021 E. 1.1). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Einer Verletzung im vorinstanzlichen Verfahren ist bei der Kostenauflage Rechnung zu tragen (BGE 147 IV 340 E. 4.11.4).

E. 2.7 Der Beschwerdeführer wurde zur Einschränkung seines Briefverkehrs nicht wie erforderlich vorgängig angehört, z.B. im Rahmen einer Einvernahme. Das rechtliche Gehör respektiert die Persönlichkeit von Inhaftierten und ver- wirklicht insoweit die Menschenwürde, als der Einzelne nicht bloss Objekt behördlicher Entscheidungen sein, sondern sich eigenverantwortlich an ihn betreffenden Entscheidprozessen beteiligen können soll (BGE 127 I 6 E. 5b S. 13 f.). Ein solches Vorgehen ist imstande, auch die Effizienz der Strafjus- tiz zu fördern. Der Beschwerdeführer könnte z.B. Korrespondenz freiwillig reduzieren, kürzere Briefe schreiben oder manche von ihnen auf Englisch verfassen, sodass sie nicht übersetzt werden müssten oder ev. mit anderen Massnahmen zur Reduktion des Übersetzungsaufwandes kooperieren. Sodann berücksichtigt die Begründung der angefochtenen Verfügung die massgeblichen Umstände (vgl. obige Erwägung 2.5) nur teilweise. Entspre- chend konnte sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinandersetzen, wie die BA ihre Einschränkung seines Anspruchs auf Kontakt mit anderen Menschen rechtfertigt, was er selbst moniert und was die Kürze der Be- schwerdebegründung auch wiederspiegelt. Die BA hätte sodann konkret ihren Aufwand sowie ihre Anstrengungen zur Bewältigung des Kontrollauf- wandes darzutun. Sie liefert sodann wesentliche Teile ihrer Begründung (namentlich die Anzahl und Frequenz der beanstandeten Briefe) erst im Beschwerdeverfahren. Die Rechtsprechung des EGMR (vgl. obige Erwä- gung 2.2.2) fordert hinsichtlich der Briefkontrolle eine detaillierte Regelung, die klar, vorhersehbar und in ihren Folgen verständlich die Voraussetzungen und Umstände sowie die Grenzen des Ermessens bestimmt. Dies kann Art. 235 StPO, die BA stützt sich auf keine andere gesetzliche Grundlage, nur erfüllen, wenn die Begründung der rechtsanwendenden Behörden zureichend konkret ist. Auch das Bundesgericht fordert, es sei der Gesamt- heit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. Erwägung 2.2.1 oben) und es stellt hohe Anforderungen an die Begrün- dungsdichte bei erheblichen Eingriffen in die persönliche Freiheit des

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Betroffenen wie bei Haftentscheiden (BGE 142 I 135 E. 2.1). Beschränkun- gen des Briefverkehrs sind keine Haftentscheidungen per se, beschränken die persönliche Freiheit inhaftierter Personen aber doch noch weiter. Die BA hat schliesslich den Beschwerdeführer nicht vorgängig angehört, hatte mithin darauf verzichtet, seine Vorbringen zu hören oder mit ihm eine kon- sensuale Lösung zu finden. Unter diesen Umständen muss sie alle relevan- ten Gesichtspunkte von sich aus berücksichtigen. Ein weiter Spielraum der Behörden und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselemen- ten gebieten eine spezifische Begründung (in diesem Sinn auch STEINMANN, a.a.O., Art. 29 N. 49), die vorliegend fehlt.

E. 2.8 Die soeben beschriebene Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorlie- genden Beschwerdeverfahren geheilt werden, zumal die Beschwerdekam- mer auch über eine freie Kognition verfügt. Zwar hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mutwillig täglich Dutzende von Briefen versandt (vgl. obige Erwägung 2.3). Nicht zu übersehen ist indes auch, dass der Beschwer- deführer per Ende Juli 6–8 Briefe pro Woche versandte, teilweise mit identi- schem Inhalt, und die nicht in einer Landessprache oder Englisch verfasst waren. Er konnte den brieflichen Kontakt mit der Aussenwelt mit 139 Briefen innert neun Monaten pflegen. Er befindet sich sodann nicht in Einzelhaft und ihm stehen weitere Möglichkeiten des Austausches offen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine spezifischen Gründe vor, weshalb er mehr als vier Briefe pro Woche schreiben müsste. Die von der BA verfügte Einschränkung des künftigen Briefverkehrs ist in der konkre- ten Situation des Beschwerdeführers (vgl. Erwägung 2.5 oben) insgesamt noch verhältnismässig. In der Hauptsache ist die Beschwerde damit unbe- gründet und abzuweisen. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts TPF BB.2025.72 vom 26. September 2025 E. 5.2.1).

E. 3.1 Vorliegend sind keine Gerichtskosten zu erheben.

E. 3.2 Dem Verteidiger ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zuzuspre- chen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Wienert, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Vollzug der Haft (Art. 235 StPO); Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2025.78

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt das Strafverfahren SV.24.0681 gegen A. im Zusammenhang mit Sprengungen von Bankauto- maten. Sie ermittelt wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung (teil- weise versucht), Hausfriedensbruch, versuchter Gefährdung durch Spreng- stoffe und Gase in verbrecherischer Absicht, Herstellens, Verbergens, Wei- terschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen sowie Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz. Die Kantonspolizei Bern nahm A. am 14. De- zember 2024 vorläufig fest. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern versetzte ihn am 17. Dezember 2024 in Untersuchungshaft, verlängert am 18. März und 12. Juni 2025. Es bejahte die Fluchtgefahr und liess daher offen, ob auch Kollusionsgefahr bestehe, für deren Vorhandensein indessen nach wie vor gewichtige Hinweise sprächen (pag 06-01-0005 f., 11–17, 27, 57, 110 f.).

B. Die BA verfügte am 31. Juli 2025, den ausgehenden Briefverkehr von A. auf maximal vier Briefe pro Woche zu beschränken. Davon ausgenommen war die Korrespondenz mit der Verteidigung und allfälligen Behörden. Darüber hinausgehende Briefe würden ohne Mitteilung vernichtet. Sie begründete dies mit dem sehr intensiven Korrespondenzverkehr. Es würden an mehre- ren Tagen pro Woche jeweils mehrere Briefe an unterschiedliche Empfänger bei der BA eintreffen. Sie hätten stets ähnlichen Inhalt und seien auf Nieder- ländisch verfasst. Der Briefverkehr habe ein Ausmass angenommen, das missbräuchlich sei und den ordentlichen Gang des Strafverfahrens behin- dere. Die BA werde zu einem unverhältnismässigen Ressourcen- resp. Per- sonaleinsatz gezwungen (act. 1.1 S. 2; pag. 06-01-0124 f.).

C. Dagegen wandte sich A. am 8. August 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt, die Verfügung der BA vom 31. Juli 2025 sei aufzuheben, eventualiter sei der ausgehende Briefverkehr während der Dauer eines Monates auf maximal vier Briefe pro Woche zu beschrän- ken; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die BA erstattete die Beschwerdeantwort am 20. August 2025. Sie bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2025 auf eine Beschwerdereplik (act. 6).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Aus- nahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden (Art. 235 Abs. 3 StPO). Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der strafprozessual in- haftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmass- nahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten (Art. 235 Abs. 5 StPO). Fragen zur konkreten Haftausgestaltung, wie betreffend soziale Kontakte, Geldüberweisungen, dem Unterbringungsstatus, sind Vollzugsfragen, die vor den kantonalen Behörden zunächst mittels sog. Haftvollzugsbeschwerde nach Art. 235 Abs. 5 StPO zu rügen sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_1293/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 1.2). Ausnahmen zur kantonalen Zuständigkeit können sich ergeben bei der akzessorischen Prüfung der Haft- bedingungen in einem Haftprüfungsverfahren (BGE 140 I 125 E. 2; 139 IV 41 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1B_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3; 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.5; 1B_257/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4) oder wenn es zur Vermeidung der Gabelung des Rechtswegs erforderlich ist (BGE 143 I 241 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4; vgl. zur Abgrenzung der Zustän- digkeit auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1295/2024 vom 19. März 2025 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen).

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1.3 Vorliegend beantragt die BA einerseits, auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten. Sie verzichtete dazu auf eine nähere Begründung, da die Eintretens- voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien (act. 4 S. 2). Sie nennt in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung zugleich die strafprozessuale Beschwerde mit der Beschwerdekammer als Rechtsmittel- instanz (pag. 06-01-0126). Die Beschwerdekammer hat schon im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.56 vom 4. Juli 2011 E. 1.3.3 f. bei der Ein- schränkung des Brief- und Postverkehrs (sog. Zensur) von inhaftierten Be- schuldigten die Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO als anwendbar bezeichnet und zwar bei einer Zensur durch die Strafkammer wie bei einer solchen durch die Staatsanwaltschaft. Dies gilt auch hier. Mit der BA hat vorliegend eine Bundesbehörde über eine Zensur in der Unter- suchungshaft entschieden und ohne dass sie kantonales Recht angewandt hätte. Damit geht es auch nicht um die Wahrung kantonaler Vollzugshoheit und Regelungszuständigkeit. Die Verfügung der BA vom 31. Juli 2025 ist ein taugliches Anfechtungsobjekt und der Beschwerdeführer als inhaftierter Be- schuldigter des Strafverfahrens zur strafprozessualen Beschwerde legiti- miert. Auf die auch frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die BA habe nicht angegeben, wie viele Briefe er seit dem 13. Dezember 2024 tatsächlich verschickt habe. Dies rechtfertige den schweren Eingriff in sein Recht auf Briefverkehr nicht. Die BA habe den massgeblichen Sachverhalt unvollständig berücksichtigt. Es sei ihm damit verwehrt geblieben, den Umfang des mutmasslichen Missbrauchs seines Briefverkehrs zu beurteilen. Ein angeblich hoher Ressourcen- bzw. Personalaufwand vermöge für sich alleine keine derart einschneidende Beschränkung zu rechtfertigen, insbesondere da die BA selbst nicht von einer faktischen Lähmung ausgehe. Die Verhältnismässigkeit verlange zudem eine Befristung der Massnahme (act. 1 unpaginiert).

Die BA führt in der Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer habe seit Beginn der Untersuchungshaft 129 Briefe versandt. Dies habe von Woche zu Woche variiert, habe jedoch stetig zugenommen und zwischen Mitte April bis Ende Juli 2025 sechs bis acht Briefe pro Woche erreicht. Die BA gibt tabellarisch Aufschluss über die Daten der bei ihr eingegangenen Korres- pondenz. Dem Beschwerdeführer habe der missbräuchliche Umfang be- wusst sein müssen. Der Umfang sei zwar nicht querulatorisch, jedoch könne auch ein Briefverkehr wie der vorliegende für die kontrollierende Behörde faktisch lähmend sein. Die Briefe seien zudem mit ähnlichem Inhalt und dem

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gleichen Empfängerkreis verfasst worden. Dafür sei kein schutzwürdiges Interesse mehr erkennbar. Der Beschwerdeführer könne sodann nach wie vor unbegrenzt Briefe empfangen, auch wenn sie fast alle von Niederlän- disch auf Deutsch übersetzt werden müssten. Der EGMR habe denn auch mit Art. 8 Abs. 1 EMRK als vereinbar beurteilt, bis zu drei Briefe pro Woche zu verschicken und solche unbeschränkt zu empfangen. Die Beschränkung auf maximal vier Briefe sei angesichts des zunehmenden Briefverkehrs des Beschwerdeführers verhältnismässig, auch in zeitlicher Hinsicht. Die BA weist schliesslich darauf hin, dass sie für die Übersetzung von Briefen in Fremdsprachen einen Kostenvorschuss verlangen dürfe, worauf sie aber verzichtet habe (act. 4).

2.2

2.2.1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker einge- schränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Kontakt mit anderen Menschen ergibt sich aus der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), Achtung des Briefverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) sowie Ehe und Familie (Art. 14 BV; BGE 143 I 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1; BERLINGER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 235 StPO N. 34, 45). Einschränkende Haft- bedingungen müssen zur Gewährleistung der gesetzlichen Haftzwecke sachlich notwendig erscheinen und es ist der Gesamtheit der Haftbedingun- gen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 141 I 141 E. 6.3.4 S. 147; 140 I 125 E. 3.3 S. 134; 123 I 221 E. II/1c/cc S. 233; 118 Ia 64 E. 2d S. 73 f.; 117 Ia 465 E. 2a S. 466; 99 Ia 262 E. 13d S. 288 f.). Eine im Rechtssatz vorgesehene systematische Kontrolle des Briefverkehrs in Haftanstalten verletzt kein Konventions-, Verfassungs- oder Bundesrecht (BGE 145 I 318 E. 2). 2.2.2 Art. 8 Abs. 2 EMRK kann eine Briefkontrolle und das Anhalten von Briefen von Gefangenen unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigen. Es be- darf aber einer detaillierten Regelung, die ausreichend Garantien gegen Missbrauch gibt und nach Korrespondenzpartnern differenziert, die Grund- sätze für die Ausübung der Zensur festlegt und die Art und Weise sowie den zeitlichen Rahmen bestimmt. Ein Gesetz, das die Briefkontrolle in der Haft erlaubt, ist nicht genau genug, wenn es nicht die Dauer der Massnahme regelt, nicht die Voraussetzungen und Umstände, nicht das Ausmass der Kontrolle sowie die Grenzen des Ermessens. Das Gesetz muss für die betroffene Person klar, vorhersehbar und zugänglich und in seinen Folgen verständlich sein. Die Anordnung muss begründet werden, damit der Betroffene die Rechtmässigkeit prüfen kann. Eine automatische Zensur ist nicht zulässig (FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, 4. Aufl. 2024, Art. 8

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Rz. 69; NETTESHEIM, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. 2023, Art. 8 Rz. 96). Der EGMR berücksichtigt die Wichtigkeit von Kontakten von Inhaftierten mit Familie und Freunden ausserhalb des Gefängnisses. Gemäss den gelten- den Regeln hatten Inhaftierte Anrecht, zwei oder drei Briefe pro Woche zu versenden und jederzeit Briefe zu empfangen. Die Kosten des Schreibmate- rials sowie des Portos tragen die Gefängnisse. Im konkreten Fall konnte der EGMR keine willkürliche oder unbegründete Einschränkung des brieflichen Aussenkontaktes feststellen (Urteil 37328/97 des EGMR vom 29. April 2002 in Sachen A.B. v. Niederlande, S. 22 Ziff. 90 f.). 2.3 Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regel- mässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebens- partnern (BGE 118 Ia 64 E. 3o S. 86; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; 102 Ia 299 E. 3 S. 301; Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2). Dies muss besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr gelten. Hingegen kann eine Telefonier- oder Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden, solange akute Ver- dunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_382/2013 vom 25. November 2013 E. 2). Die Korrespondenz ist grundsätzlich zahlenmässig nicht limitiert. Eine pauschale, nicht weiter begründete, Beschränkung auf lediglich zwei Briefe pro Woche ist unzulässig. Verfassungskonform sind jedoch Einschränkun- gen, die – im Rahmen der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 102 Ia 279 E. 11 S. 297 ff.) – den Missbrauch des Korrespondenzrechts verhindern; denn die mutwillige Sendung von täglich Dutzenden Briefen, die kontrolliert werden müssten, könnten den Gefängnisbetrieb lahmlegen. Nicht jeder rege Brief- verkehr ist allerdings rechtsmissbräuchlich. Hat der Untersuchungsgefan- gene schutzwürdige Interessen für einen umfangreichen Briefverkehr, liegt kein Missbrauch vor und haben die Behörden entsprechende Anstrengun- gen zur Bewältigung des Kontrollaufwandes zu unternehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.56 vom 4. Juli 2011 E. 3.1 sowie FREI/ZUBER- BÜHLER/ELSÄSSER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 235 StPO N. 45). Entscheidend ist die Gesamtbeurteilung aller Haftbedingungen im konkreten Fall. Dabei ist die Dauer in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein wesentliches Kriterium, ob die Haftbedingungen mit den Grundrechten ver- einbar sind oder nicht. Bei einer länger dauernden Untersuchungshaft – der Richtwert beträgt drei Monate – müssen die Haftbedingungen höheren

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Anforderungen genügen (BERLINGER, a.a.O., Art. 235 StPO N. 3). Abzu- lehnen sind nach BERLINGER schematische, rigide Einschränkungen der Kontakte zur Aussenwelt, die sich nicht an den konkreten Haftgründen orientieren (a.a.O., Art. 235 StPO N. 34). Im Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2 f. entschied dieses hinsichtlich konkreter Briefe. 2.4 Vorliegend weist eine zunehmende Anzahl von Briefen bei bereits längerer Haft auf ein gestiegenes Kontaktbedürfnis des Beschwerdeführers hin, das als solches legitim und grundsätzlich schutzwürdig ist. Die BA beschränkte seine ausgehende Korrespondenz auf vier Schreiben pro Woche, ohne den Eingang zu limitieren. Sie begründet dies in der angefochtenen Verfügung allgemein mit ihrem Ressourcen- bzw. Personalaufwand. Sie verfügte damit grundsätzlich keine Einschränkung des Briefverkehrs, welche den vom EGMR gesetzten Rahmen überschreiten würde. Als Teil der Haftbedingun- gen sind Beschränkungen des Briefverkehrs allerdings nach Prüfung aller massgeblicher Umstände im konkreten Einzelfall zu begründen. Solches ergibt sich schon daraus, dass Grundrechtseingriffe verhältnismässig sein müssen (vgl. Art .36 Abs. 3 BV).

2.5 Eine allgemeine Regel in dem Sinne, dass mehr als drei oder vier Briefe pro Woche übermässig sind, gibt es nicht und dies entspräche auch nicht der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Erwägung 2.2.2 oben). Neben dem Ressourcen- bzw. Personalaufwand der BA und ihren Anstrengungen zur Bewältigung des Kontrollaufwandes sind die folgenden konkreten Umstände zu berücksichtigen: Es geht vorliegend um einen Niederländer, der keine persönlichen Besuche aus der Schweiz empfängt und der hier seit längerem in Untersuchungshaft sitzt (wohl in der regulären Abteilung; seit Mitte Dezember 2024 zurzeit rund 10 Monate). Das Berner ZMG hielt in seinem Entscheid vom 12. Juni 2025 fest, die Fluchtgefahr sei weiterhin aktuell, so dass es offen liess, ob daneben die von der BA angerufene Kollusionsgefahr ebenfalls gegeben sei, auf deren Vorhandensein indessen nach wie vor gewichtige Hinweise bestünden (pag. 06-01-0110).

Die BA erteilte zugunsten des Beschwerdeführers einmalige Besuchsbewil- ligungen, am 25. März 2025 an den Vater, seine Stiefmutter und seine Schwester (pag. 06-01-00050 f., 59–64). Am 5. Mai 2025 fand ein Videoan- ruf mit seiner Mutter statt (pag. 67 f.). Die BA erteilte dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2025 die Bewilligung, monatlich während max. 30 Minuten in niederländischer Sprache mit seiner Mutter zu telefonieren (auch per Video; pag. 72 f.). Am 4. Juni 2025 ersuchte der ehrenamtliche Bewährungshelfer bei der niederländischen Botschaft auf Wunsch der Auslandsabteilung der niederländischen Bewährungshilfe die BA um Erlaubnis, den Beschwerde-

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führer im Gefängnis zu besuchen. Die BA erteilte ihm am 10. Juni und

11. August 2025 je eine einmalige Besuchsbewilligung (pag. 90, 102, 142). Der Beschwerdeführer verkehrt mit seinem Verteidiger via Dolmetscher (pag. 37) und kann verständliche Briefe auf Englisch verfassen (pag. 69, 71).

Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nichts weiteres zur Dauer der Massnahme. Der Zeitablauf prägt die massgebenden Umstände, z.B. über die Haftdauer oder die Kollusionsgefahr. Die Untersuchungsbehörde hat jedoch ohnehin regelmässig zu prüfen, ob die Beibehaltung des Haftregimes noch verhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2022 vom

8. Juli 2022 E. 3.3.4), wobei für die Beschränkung des Briefverkehrs eine Frequenz von 6 Monaten angezeigt erscheint. 2.6 Zum rechtlichen Gehör gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Voraus- setzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Ver- fahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu wer- den (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 111 Ia 273 E. 2b S. 274; Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 132 II 485 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom

18. Oktober 2016 E. 2.2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt sodann die Verpflichtung der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1). Die Behörde muss ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1). Umfang und Dichte der Begründung richten sich nach den Umstän- den (STEINMANN, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N., 49).

Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätz- lich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1; 142 II 218 E. 2.8.1). Indes kann eine Verletzung des

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Gehörsanspruchs nach der Rechtsprechung unter Umständen nachträglich geheilt werden (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1012/ 2020 vom 8. April 2021 E. 1.1). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Einer Verletzung im vorinstanzlichen Verfahren ist bei der Kostenauflage Rechnung zu tragen (BGE 147 IV 340 E. 4.11.4). 2.7 Der Beschwerdeführer wurde zur Einschränkung seines Briefverkehrs nicht wie erforderlich vorgängig angehört, z.B. im Rahmen einer Einvernahme. Das rechtliche Gehör respektiert die Persönlichkeit von Inhaftierten und ver- wirklicht insoweit die Menschenwürde, als der Einzelne nicht bloss Objekt behördlicher Entscheidungen sein, sondern sich eigenverantwortlich an ihn betreffenden Entscheidprozessen beteiligen können soll (BGE 127 I 6 E. 5b S. 13 f.). Ein solches Vorgehen ist imstande, auch die Effizienz der Strafjus- tiz zu fördern. Der Beschwerdeführer könnte z.B. Korrespondenz freiwillig reduzieren, kürzere Briefe schreiben oder manche von ihnen auf Englisch verfassen, sodass sie nicht übersetzt werden müssten oder ev. mit anderen Massnahmen zur Reduktion des Übersetzungsaufwandes kooperieren. Sodann berücksichtigt die Begründung der angefochtenen Verfügung die massgeblichen Umstände (vgl. obige Erwägung 2.5) nur teilweise. Entspre- chend konnte sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinandersetzen, wie die BA ihre Einschränkung seines Anspruchs auf Kontakt mit anderen Menschen rechtfertigt, was er selbst moniert und was die Kürze der Be- schwerdebegründung auch wiederspiegelt. Die BA hätte sodann konkret ihren Aufwand sowie ihre Anstrengungen zur Bewältigung des Kontrollauf- wandes darzutun. Sie liefert sodann wesentliche Teile ihrer Begründung (namentlich die Anzahl und Frequenz der beanstandeten Briefe) erst im Beschwerdeverfahren. Die Rechtsprechung des EGMR (vgl. obige Erwä- gung 2.2.2) fordert hinsichtlich der Briefkontrolle eine detaillierte Regelung, die klar, vorhersehbar und in ihren Folgen verständlich die Voraussetzungen und Umstände sowie die Grenzen des Ermessens bestimmt. Dies kann Art. 235 StPO, die BA stützt sich auf keine andere gesetzliche Grundlage, nur erfüllen, wenn die Begründung der rechtsanwendenden Behörden zureichend konkret ist. Auch das Bundesgericht fordert, es sei der Gesamt- heit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. Erwägung 2.2.1 oben) und es stellt hohe Anforderungen an die Begrün- dungsdichte bei erheblichen Eingriffen in die persönliche Freiheit des

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Betroffenen wie bei Haftentscheiden (BGE 142 I 135 E. 2.1). Beschränkun- gen des Briefverkehrs sind keine Haftentscheidungen per se, beschränken die persönliche Freiheit inhaftierter Personen aber doch noch weiter. Die BA hat schliesslich den Beschwerdeführer nicht vorgängig angehört, hatte mithin darauf verzichtet, seine Vorbringen zu hören oder mit ihm eine kon- sensuale Lösung zu finden. Unter diesen Umständen muss sie alle relevan- ten Gesichtspunkte von sich aus berücksichtigen. Ein weiter Spielraum der Behörden und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselemen- ten gebieten eine spezifische Begründung (in diesem Sinn auch STEINMANN, a.a.O., Art. 29 N. 49), die vorliegend fehlt. 2.8 Die soeben beschriebene Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorlie- genden Beschwerdeverfahren geheilt werden, zumal die Beschwerdekam- mer auch über eine freie Kognition verfügt. Zwar hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mutwillig täglich Dutzende von Briefen versandt (vgl. obige Erwägung 2.3). Nicht zu übersehen ist indes auch, dass der Beschwer- deführer per Ende Juli 6–8 Briefe pro Woche versandte, teilweise mit identi- schem Inhalt, und die nicht in einer Landessprache oder Englisch verfasst waren. Er konnte den brieflichen Kontakt mit der Aussenwelt mit 139 Briefen innert neun Monaten pflegen. Er befindet sich sodann nicht in Einzelhaft und ihm stehen weitere Möglichkeiten des Austausches offen. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine spezifischen Gründe vor, weshalb er mehr als vier Briefe pro Woche schreiben müsste. Die von der BA verfügte Einschränkung des künftigen Briefverkehrs ist in der konkre- ten Situation des Beschwerdeführers (vgl. Erwägung 2.5 oben) insgesamt noch verhältnismässig. In der Hauptsache ist die Beschwerde damit unbe- gründet und abzuweisen. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts TPF BB.2025.72 vom 26. September 2025 E. 5.2.1).

3.

3.1 Vorliegend sind keine Gerichtskosten zu erheben. 3.2 Dem Verteidiger ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zuzuspre- chen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 14. November 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Fabian Wienert - Bundesanwaltschaft

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).