Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (vorliegend: Beschwerdegegne- rin) führt im Rahmen der Aktion "B._____" eine Strafuntersuchung gegen A._____ (vorliegend: Beschwerdeführer) sowie weitere Mitangeschuldigte wegen Men- schenhandels etc. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23. Juli 2014 ununterbrochen in Untersu- chungshaft (vgl. Urk. 6/Ordner 11/21/9-23).
E. 2 Am 16. März 2015 erliess die Beschwerdegegnerin sieben Verfügungen. Dabei verfügte sie jeweils die Nichtweiterleitung einer Briefsendung des Beschwerdefüh- rers, verbunden mit den Hinweisen, dass der Brief zu den Akten genommen wer- de und der Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens die Herausgabe der nicht weitergeleiteten Sendungen verlange könne (Urk. 6/Ordner 12/22/8-14). Am 20. März 2015 erliess die Beschwerdegegnerin bezüglich vier weiterer Brief- sendungen des Beschwerdeführers je eine separate Nichtweiterleitungsverfügung (Urk. 6/Ordner 12/22/15-18). Am 23. März 2015 verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich in Anwendung von § 134 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV) ein Kontaktverbot. Konkret untersagte sie dem Beschwerdeführer die Korrespondenz mit C._____, verbun- den mit den Hinweisen, dass solcherart Schreiben zu den Akten genommen wür- den und der Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens die Herausgabe der nicht weitergeleiteten Sendungen verlangen könne (Urk. 6/Ordner 12/22/19).
E. 3 Gegen die elf Verfügungen vom 16. bzw. 20. März 2015 (Nichtweiterleitung von Post [UH150093]) sowie gegen jene vom 23. März 2015 (Kontaktverbot [UH150110]) legte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer Beschwerde ein: Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 stellte die Kammer im erstgenannten Verfahren UH150093 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und hob die insgesamt elf Verfügungen vom 16. bzw. 20. März 2015 betreffend Nichtweiterleitung von
- 3 - Post in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 6/Ordner 12/22/34). Im zweitgenannten Verfahren UH150110 hiess die Kammer die Beschwerde mit Beschluss gleichen Datums (vollumfänglich) gut und hob die Verfügung vom
23. März 2015 betreffend Kontaktverbot (ersatzlos) auf (Urk. 6/Ordner12/22/35). 4.1 Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge mit Verfügung vom 1. Septem- ber 2015 in Anwendung von § 134 Abs. 1 JVV ein (neues) Kontaktverbot. Konkret untersagte sie dem Beschwerdeführer die Korrespondenz mit insgesamt acht Mit- angeschuldigten im Rahmen der Aktion "B._____" (D._____ ["D'._____"] [Spitz- name], E._____ ["E'._____"/"E''._____"], F._____ ["F'._____"], G._____ ["G'._____"], H._____ ["H'._____"], I._____, J._____ ["J'._____"] und K._____), verbunden (wiederum) mit den Hinweisen, dass solcherart Schreiben zu den Ak- ten genommen würden und der Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfah- rens die Herausgabe der nicht weitergeleiteten Sendungen verlangen könne (Urk. 3/2). 4.2 Mit Verfügung vom gleichen Tag schränkte die Beschwerdegegnerin hinsicht- lich C._____ den Briefverkehr ein. Konkret verfügte sie: "Die Briefpost des Be- schuldigten an seine Partnerin C._____ wird auf maximal wöchentlich einen Brief à maximal 4 handgeschriebene A-4 Seiten – oder 2 Briefe à maximal 2 handge- schriebene A-4 Seiten – in normaler Handschrift beschränkt, wobei diese Be- schränkung auch Briefe an C._____ umfasst, welche der Beschuldigte über Dritt- personen an diese weiterzuleiten versucht. Darüber hinausgehende Korrespon- denz wird nicht weitergeleitet, sondern mittels Nichtweiterleitungsverfügung belegt und zu den Akten genommen." (Urk. 3/1). 5.1 Gegen die letztgenannte Verfügung betreffend Einschränkung des Briefver- kehrs legte der amtlich verteidigte Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Sep- tember 2015 rechtzeitig Beschwerde ein. Er beantragt die umgehende und ersatz- lose Aufhebung der Einschränkung des Briefverkehrs (Urk. 2 S. 2). Die beigezo- genen Untersuchungsakten gingen hierorts am 25. September 2015 ein (vgl. Urk. 5).
- 4 - 5.2 Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde sogleich als unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). 5.3 Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwalt- schaft betreffend Einschränkung des Briefverkehrs ergibt sich aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass (Art. 393 ff. StPO); auf die Beschwerde ist einzutreten. 6.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung an, bei C._____ handle es sich (ebenfalls) um eine Mitangeschuldigte, die im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers seine Lebenspartnerin gewesen sei. Nach § 134 Abs. 1 JVV könne die Untersuchungsbehörde zur Sicherung des Untersu- chungszweckes einschränkende Anordnungen hinsichtlich des Briefverkehrs (auch) mit nahen Angehörigen erlassen. Die Kontrolle der Briefpost des Be- schwerdeführers an C._____ (die direkt an sie oder an Drittpersonen adressiert seien) verursache erhebliche Umtriebe. Der Briefverkehr sei daher zu beschrän- ken (Urk. 3/1). 6.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde (zusammengefasst) das Folgende vorbringen (Urk. 2 S. 2-5): Ein pauschale Beschränkung auf ledig- lich zwei Briefe pro Woche sei unzulässig. Verfassungskonform seien nur Ein- schränkungen, die – im Rahmen der Verhältnismässigkeit – den Missbrauch des Korrespondenzrechts verhindern würden. Die bisherige Korrespondenz des Be- schwerdeführers zu kontrollieren möge einen gewissen, vielleicht sogar erhebli- chen Aufwand verursacht haben. Sie sei aber weit davon entfernt, als miss- bräuchlich bezeichnet werden zu können, zumal es dem Beschwerdeführer nicht darum gegangen sei, mit dutzenden von Briefen den geordneten Gang der Straf- verfolgungsbehörde lahmzulegen. Gerade unter den gegeben Umständen, nach- dem dem Beschwerdeführer der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin über Monate verunmöglicht worden sei und er demnach ein nachvollziehbares Kompensa- tionsbedürfnis gehabt habe, erweise sich die verfügte Massnahme als klar verfas- sungs- und konventionswidrig. Davon abgesehen habe es die Beschwerdegegne-
- 5 - rin wiederum versäumt, ihren Entscheid in nachvollziehbarer bzw. überprüfbarer Weise zu begründen. 7.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Brief- und Postverkehrs. Die Einschränkung dieser Rechte bedarf gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnis- mässig sein. Die gesetzlichen Grundlagen zur Einschränkung der erwähnten Rechte bzw. des Briefverkehrs bilden Art. 235 StPO und – im Kanton Zürich – § 134 JVV. Bei der Auslegung dieser Normen sind auch die Empfehlungen des Europarates Rec (2006) 2 "Freiheitsentzug – Europäische Strafvollzugsgrundsätze 2006" mit zu be- rücksichtigen (BGE 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E.2.2; BGE 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.2). Gemäss § 134 Abs. 1 JVV kontrolliert die Strafverfolgungsbehörde die Korres- pondenz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungs- zwecks einschränkende Anordnungen erlassen oder die Korrespondenz mit be- stimmten Personen, nahe Angehörige ausgenommen, vollständig untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an das Gefängnis delegieren (s.a. Art. 235 Abs. 3 StPO). 7.2 Der Wortlaut von § 134 Abs. 1 JVV lässt somit zur Sicherung des Untersu- chungszwecks eine gewisse Einschränkung des Briefverkehrs auch hinsichtlich naher Angehöriger wie der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (C._____) zu. Auch gemäss Bundesgericht sind insbesondere zur Gewährleistung der straf- prozessualen Haftzwecke Beschränkungen und Kontrollen von Aussenkontakten der strafprozessualen Häftlinge im Rahmen der Verhältnismässigkeit grundsätz- lich zulässig (BGE 1B_299/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 4 m.w.H. auf publi- zierte Rechtsprechung). Weiter gilt nicht jeder rege Briefverkehr als rechtsmissbräuchlich. Hat der Unter- suchungsgefangene schutzwürdige Interessen für einen umfangreichen Briefver-
- 6 - kehr, liegt kein Missbrauch vor und haben die Behörden entsprechende Anstren- gungen zur Bewältigung des Kontrollaufwandes zu unternehmen. Eine pauschale, nicht weiter begründete Beschränkung auf lediglich zwei Briefe pro Woche ist un- zulässig (HÄRRI, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 45 zu Art. 235 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 8 ff. zu Art. 235 StPO, je insbesondere m.H. auf BGE 118 Ia 64 E. 3/p und BB.2011.56 vom 4. Juli 2011, E. 3.1). 8.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Briefverkehr nicht eingeschränkt, weil die bisherige Korrespondenz zahlen- und/oder umfangmässig ein rechtsmissbräuchli- ches Mass erreicht habe. Der Einwand der amtlichen Verteidigung, der bis anhin erfolgte Briefverkehr sei weit davon entfernt, als missbräuchlich bezeichnet wer- den zu können, geht daher an der Sache vorbei (vgl. vorstehend E. 6.2). Die Be- schränkung des Brieverkehrs erfolgte vielmehr, weil die Beschwerdegegnerin den Zweck der Untersuchung gefährdet sah und die Kontrolle des Briefverkehrs er- heblichen Aufwand verursache (vorstehend E. 6.1). Nachfolgend ist somit zu prü- fen, ob die Massnahme der Beschwerdegegnerin in der vorliegend umstrittenen Ausgestaltung sachlich notwendig erscheint und verhältnismässig ist. 8.2 a) Bei C._____ handelt es sich nicht um einen beliebigen Aussenkontakt zu einer nahestehenden Bezugsperson der strafprozessual inhaftierten Person. Sie gilt im vorliegenden Strafuntersuchungsverfahren (zumindest faktisch) als Mitan- geschuldigte. Ihr wird vorgeworfen, sie habe in arbeitsteiliger Weise mit dem Be- schwerdeführer zusammen (sowie mit weiteren Mitangeschuldigten) die zur Dis- kussion stehenden Delikte begangen (vgl. vorstehend E. 4.1 bzw. Urk. 3/2). Bezüglich C._____ besteht Kollusionsgefahr. Die Kammer hat bereits im Verfah- ren UH150093 darauf hingewiesen, dass nach den bisher ergangenen Haftent- scheiden von Kollusionsgefahr ausgegangen werden müsse. Diese Gefahr sei umso mehr gegeben, als die Privatklägerin L._____ glaubhaft geschildert habe, "C'._____" C._____ habe damit gedroht, die in M._____ [Staat in Osteuropa] le- bende Mutter der Privatklägerin bekomme grosse Probleme, wenn die Privatklä- gerin die Anzeige nicht zurückziehe (vgl. UH150093, Beschluss vom 29. Juli 2015, E. II/2.6; s.a. Urk. 6/Ordner 11/21/23 S. 3 f.)
- 7 - Mit der Kollusionsgefahr einhergehend besteht selbstredend eine erhöhte Miss- brauchsgefahr des Korrespondenzrechts. Der Beschwerdeführer könnte den Kon- takt mit seiner Lebenspartnerin ausnützen, um über sie Druck auf die Privatkläge- rin oder Mitangeschuldigte, Zeugen etc. auszuüben (vgl. UH150093, Beschluss vom 29. Juli 2015, E. II/2.6). Damit würde aber der Haftzweck, insbesondere die kollusionsfreie Ermittlung der materiellen Wahrheit, gefährdet. Der erhöhten Missbrauchsgefahr des Korrespondenzrechts kann mit einer Be- schränkung des Briefverkehrs in geeigneter Weise begegnet werden, indem die Möglichkeiten zahlen- und umfangmässig auf ein kontrollierbares Mass reduziert werden. Eine gewisse Beschränkung des Briefverkehrs erscheint daher aufgrund der Gefährdung des strafprozessualen Haftzwecks von vornherein als sachlich gerechtfertigt, zumal der bisherige Briefwechsel phasenweise durchaus als rege bezeichnet werden darf (vgl. Urk. 6/Ordner 12/22/1-20).
b) Was die Ausgestaltung des Briefverkehrs in der angefochtenen Verfügung an- betrifft, darf weiter berücksichtigt werden, dass die Briefe in M._____ Sprache ge- schrieben sind. Sie bedürfen daher einer zeitaufwendigen Übersetzung, um sie (der Strafverfolgungsbehörde) inhaltlich überhaupt zugänglich machen zu können. Ein gewisser Mehraufwand entsteht auch dadurch, dass die Sichtung/Kontrolle der (übersetzten) Briefe aufgrund der zahlreich involvierten Personen mit fremd- ländischen Namen einer erhöhten Aufmerksamkeit bedarf (vgl. vorstehend E. 4.1). So gesehen erscheint der zugebilligte wöchentliche Briefverkehr (1 Brief à 4 A-4 Seiten oder 2 Briefe à 2 A-4 Seiten) durchaus als angemessen. Dieser lässt sich auch mit den Empfehlungen des Europarates vereinbaren, wonach Ein- schränkungen der Aussenkontakte ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen müssen (Ziffer 24.2). Ferner legt die amtliche Verteidigung auch nicht konkreter dar, dass im vorliegenden Fall ein besonderes schutzwürdiges Interes- se des Beschwerdeführers bestehe, welches einen umfangreicheren Briefverkehr notwendig erscheinen lasse.
c) Schliesslich kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin ein- fach eine pauschale Beschränkung des Briefverkehrs ohne Begründung erlassen hätte. Wie gezeigt liegen sachliche Gründe vor, die eine Beschränkung im bewil-
- 8 - ligten Umfang erlauben. Diese lassen sich – zumindest implizit – auch der ange- fochtenen Verfügung entnehmen (Mitangeschuldigte, Kollusionsgefahr, erhöhte Missbrauchsgefahr des Korrespondenzrechts, Gefährdung des Haftzwecks, Mehraufwand wegen Übersetzung und Sichtung/Kontrolle der Briefe). Ein Verlet- zung der aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessenden Begründungs- pflicht liegt daher nicht vor, sofern der Beschwerdeführer in diesem Punkt über- haupt eine eigenständige Rüge erheben wollte. 8.3 Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht durchzudringen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.1 Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 9.2 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Straf- verfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. 9.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfah- ren getätigten Aufwendungen wird durch die Beschwerdegegnerin oder das urtei- lende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an: - 9 - − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin, ad A-5/2014/181100403, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6) (gegen Empfangsbestätigung)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH150284-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Präsidentin i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 6. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Einschränkung des Briefverkehrs Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich vom 1. September 2015, A-5/2014/181100403
- 2 - Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (vorliegend: Beschwerdegegne- rin) führt im Rahmen der Aktion "B._____" eine Strafuntersuchung gegen A._____ (vorliegend: Beschwerdeführer) sowie weitere Mitangeschuldigte wegen Men- schenhandels etc. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23. Juli 2014 ununterbrochen in Untersu- chungshaft (vgl. Urk. 6/Ordner 11/21/9-23).
2. Am 16. März 2015 erliess die Beschwerdegegnerin sieben Verfügungen. Dabei verfügte sie jeweils die Nichtweiterleitung einer Briefsendung des Beschwerdefüh- rers, verbunden mit den Hinweisen, dass der Brief zu den Akten genommen wer- de und der Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens die Herausgabe der nicht weitergeleiteten Sendungen verlange könne (Urk. 6/Ordner 12/22/8-14). Am 20. März 2015 erliess die Beschwerdegegnerin bezüglich vier weiterer Brief- sendungen des Beschwerdeführers je eine separate Nichtweiterleitungsverfügung (Urk. 6/Ordner 12/22/15-18). Am 23. März 2015 verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich in Anwendung von § 134 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV) ein Kontaktverbot. Konkret untersagte sie dem Beschwerdeführer die Korrespondenz mit C._____, verbun- den mit den Hinweisen, dass solcherart Schreiben zu den Akten genommen wür- den und der Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens die Herausgabe der nicht weitergeleiteten Sendungen verlangen könne (Urk. 6/Ordner 12/22/19).
3. Gegen die elf Verfügungen vom 16. bzw. 20. März 2015 (Nichtweiterleitung von Post [UH150093]) sowie gegen jene vom 23. März 2015 (Kontaktverbot [UH150110]) legte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer Beschwerde ein: Mit Beschluss vom 29. Juli 2015 stellte die Kammer im erstgenannten Verfahren UH150093 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und hob die insgesamt elf Verfügungen vom 16. bzw. 20. März 2015 betreffend Nichtweiterleitung von
- 3 - Post in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 6/Ordner 12/22/34). Im zweitgenannten Verfahren UH150110 hiess die Kammer die Beschwerde mit Beschluss gleichen Datums (vollumfänglich) gut und hob die Verfügung vom
23. März 2015 betreffend Kontaktverbot (ersatzlos) auf (Urk. 6/Ordner12/22/35). 4.1 Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge mit Verfügung vom 1. Septem- ber 2015 in Anwendung von § 134 Abs. 1 JVV ein (neues) Kontaktverbot. Konkret untersagte sie dem Beschwerdeführer die Korrespondenz mit insgesamt acht Mit- angeschuldigten im Rahmen der Aktion "B._____" (D._____ ["D'._____"] [Spitz- name], E._____ ["E'._____"/"E''._____"], F._____ ["F'._____"], G._____ ["G'._____"], H._____ ["H'._____"], I._____, J._____ ["J'._____"] und K._____), verbunden (wiederum) mit den Hinweisen, dass solcherart Schreiben zu den Ak- ten genommen würden und der Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfah- rens die Herausgabe der nicht weitergeleiteten Sendungen verlangen könne (Urk. 3/2). 4.2 Mit Verfügung vom gleichen Tag schränkte die Beschwerdegegnerin hinsicht- lich C._____ den Briefverkehr ein. Konkret verfügte sie: "Die Briefpost des Be- schuldigten an seine Partnerin C._____ wird auf maximal wöchentlich einen Brief à maximal 4 handgeschriebene A-4 Seiten – oder 2 Briefe à maximal 2 handge- schriebene A-4 Seiten – in normaler Handschrift beschränkt, wobei diese Be- schränkung auch Briefe an C._____ umfasst, welche der Beschuldigte über Dritt- personen an diese weiterzuleiten versucht. Darüber hinausgehende Korrespon- denz wird nicht weitergeleitet, sondern mittels Nichtweiterleitungsverfügung belegt und zu den Akten genommen." (Urk. 3/1). 5.1 Gegen die letztgenannte Verfügung betreffend Einschränkung des Briefver- kehrs legte der amtlich verteidigte Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Sep- tember 2015 rechtzeitig Beschwerde ein. Er beantragt die umgehende und ersatz- lose Aufhebung der Einschränkung des Briefverkehrs (Urk. 2 S. 2). Die beigezo- genen Untersuchungsakten gingen hierorts am 25. September 2015 ein (vgl. Urk. 5).
- 4 - 5.2 Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde sogleich als unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). 5.3 Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwalt- schaft betreffend Einschränkung des Briefverkehrs ergibt sich aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass (Art. 393 ff. StPO); auf die Beschwerde ist einzutreten. 6.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung an, bei C._____ handle es sich (ebenfalls) um eine Mitangeschuldigte, die im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers seine Lebenspartnerin gewesen sei. Nach § 134 Abs. 1 JVV könne die Untersuchungsbehörde zur Sicherung des Untersu- chungszweckes einschränkende Anordnungen hinsichtlich des Briefverkehrs (auch) mit nahen Angehörigen erlassen. Die Kontrolle der Briefpost des Be- schwerdeführers an C._____ (die direkt an sie oder an Drittpersonen adressiert seien) verursache erhebliche Umtriebe. Der Briefverkehr sei daher zu beschrän- ken (Urk. 3/1). 6.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde (zusammengefasst) das Folgende vorbringen (Urk. 2 S. 2-5): Ein pauschale Beschränkung auf ledig- lich zwei Briefe pro Woche sei unzulässig. Verfassungskonform seien nur Ein- schränkungen, die – im Rahmen der Verhältnismässigkeit – den Missbrauch des Korrespondenzrechts verhindern würden. Die bisherige Korrespondenz des Be- schwerdeführers zu kontrollieren möge einen gewissen, vielleicht sogar erhebli- chen Aufwand verursacht haben. Sie sei aber weit davon entfernt, als miss- bräuchlich bezeichnet werden zu können, zumal es dem Beschwerdeführer nicht darum gegangen sei, mit dutzenden von Briefen den geordneten Gang der Straf- verfolgungsbehörde lahmzulegen. Gerade unter den gegeben Umständen, nach- dem dem Beschwerdeführer der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin über Monate verunmöglicht worden sei und er demnach ein nachvollziehbares Kompensa- tionsbedürfnis gehabt habe, erweise sich die verfügte Massnahme als klar verfas- sungs- und konventionswidrig. Davon abgesehen habe es die Beschwerdegegne-
- 5 - rin wiederum versäumt, ihren Entscheid in nachvollziehbarer bzw. überprüfbarer Weise zu begründen. 7.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Brief- und Postverkehrs. Die Einschränkung dieser Rechte bedarf gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnis- mässig sein. Die gesetzlichen Grundlagen zur Einschränkung der erwähnten Rechte bzw. des Briefverkehrs bilden Art. 235 StPO und – im Kanton Zürich – § 134 JVV. Bei der Auslegung dieser Normen sind auch die Empfehlungen des Europarates Rec (2006) 2 "Freiheitsentzug – Europäische Strafvollzugsgrundsätze 2006" mit zu be- rücksichtigen (BGE 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E.2.2; BGE 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 2.2). Gemäss § 134 Abs. 1 JVV kontrolliert die Strafverfolgungsbehörde die Korres- pondenz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungs- zwecks einschränkende Anordnungen erlassen oder die Korrespondenz mit be- stimmten Personen, nahe Angehörige ausgenommen, vollständig untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an das Gefängnis delegieren (s.a. Art. 235 Abs. 3 StPO). 7.2 Der Wortlaut von § 134 Abs. 1 JVV lässt somit zur Sicherung des Untersu- chungszwecks eine gewisse Einschränkung des Briefverkehrs auch hinsichtlich naher Angehöriger wie der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (C._____) zu. Auch gemäss Bundesgericht sind insbesondere zur Gewährleistung der straf- prozessualen Haftzwecke Beschränkungen und Kontrollen von Aussenkontakten der strafprozessualen Häftlinge im Rahmen der Verhältnismässigkeit grundsätz- lich zulässig (BGE 1B_299/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 4 m.w.H. auf publi- zierte Rechtsprechung). Weiter gilt nicht jeder rege Briefverkehr als rechtsmissbräuchlich. Hat der Unter- suchungsgefangene schutzwürdige Interessen für einen umfangreichen Briefver-
- 6 - kehr, liegt kein Missbrauch vor und haben die Behörden entsprechende Anstren- gungen zur Bewältigung des Kontrollaufwandes zu unternehmen. Eine pauschale, nicht weiter begründete Beschränkung auf lediglich zwei Briefe pro Woche ist un- zulässig (HÄRRI, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 45 zu Art. 235 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich u.a. 2014, N 8 ff. zu Art. 235 StPO, je insbesondere m.H. auf BGE 118 Ia 64 E. 3/p und BB.2011.56 vom 4. Juli 2011, E. 3.1). 8.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Briefverkehr nicht eingeschränkt, weil die bisherige Korrespondenz zahlen- und/oder umfangmässig ein rechtsmissbräuchli- ches Mass erreicht habe. Der Einwand der amtlichen Verteidigung, der bis anhin erfolgte Briefverkehr sei weit davon entfernt, als missbräuchlich bezeichnet wer- den zu können, geht daher an der Sache vorbei (vgl. vorstehend E. 6.2). Die Be- schränkung des Brieverkehrs erfolgte vielmehr, weil die Beschwerdegegnerin den Zweck der Untersuchung gefährdet sah und die Kontrolle des Briefverkehrs er- heblichen Aufwand verursache (vorstehend E. 6.1). Nachfolgend ist somit zu prü- fen, ob die Massnahme der Beschwerdegegnerin in der vorliegend umstrittenen Ausgestaltung sachlich notwendig erscheint und verhältnismässig ist. 8.2 a) Bei C._____ handelt es sich nicht um einen beliebigen Aussenkontakt zu einer nahestehenden Bezugsperson der strafprozessual inhaftierten Person. Sie gilt im vorliegenden Strafuntersuchungsverfahren (zumindest faktisch) als Mitan- geschuldigte. Ihr wird vorgeworfen, sie habe in arbeitsteiliger Weise mit dem Be- schwerdeführer zusammen (sowie mit weiteren Mitangeschuldigten) die zur Dis- kussion stehenden Delikte begangen (vgl. vorstehend E. 4.1 bzw. Urk. 3/2). Bezüglich C._____ besteht Kollusionsgefahr. Die Kammer hat bereits im Verfah- ren UH150093 darauf hingewiesen, dass nach den bisher ergangenen Haftent- scheiden von Kollusionsgefahr ausgegangen werden müsse. Diese Gefahr sei umso mehr gegeben, als die Privatklägerin L._____ glaubhaft geschildert habe, "C'._____" C._____ habe damit gedroht, die in M._____ [Staat in Osteuropa] le- bende Mutter der Privatklägerin bekomme grosse Probleme, wenn die Privatklä- gerin die Anzeige nicht zurückziehe (vgl. UH150093, Beschluss vom 29. Juli 2015, E. II/2.6; s.a. Urk. 6/Ordner 11/21/23 S. 3 f.)
- 7 - Mit der Kollusionsgefahr einhergehend besteht selbstredend eine erhöhte Miss- brauchsgefahr des Korrespondenzrechts. Der Beschwerdeführer könnte den Kon- takt mit seiner Lebenspartnerin ausnützen, um über sie Druck auf die Privatkläge- rin oder Mitangeschuldigte, Zeugen etc. auszuüben (vgl. UH150093, Beschluss vom 29. Juli 2015, E. II/2.6). Damit würde aber der Haftzweck, insbesondere die kollusionsfreie Ermittlung der materiellen Wahrheit, gefährdet. Der erhöhten Missbrauchsgefahr des Korrespondenzrechts kann mit einer Be- schränkung des Briefverkehrs in geeigneter Weise begegnet werden, indem die Möglichkeiten zahlen- und umfangmässig auf ein kontrollierbares Mass reduziert werden. Eine gewisse Beschränkung des Briefverkehrs erscheint daher aufgrund der Gefährdung des strafprozessualen Haftzwecks von vornherein als sachlich gerechtfertigt, zumal der bisherige Briefwechsel phasenweise durchaus als rege bezeichnet werden darf (vgl. Urk. 6/Ordner 12/22/1-20).
b) Was die Ausgestaltung des Briefverkehrs in der angefochtenen Verfügung an- betrifft, darf weiter berücksichtigt werden, dass die Briefe in M._____ Sprache ge- schrieben sind. Sie bedürfen daher einer zeitaufwendigen Übersetzung, um sie (der Strafverfolgungsbehörde) inhaltlich überhaupt zugänglich machen zu können. Ein gewisser Mehraufwand entsteht auch dadurch, dass die Sichtung/Kontrolle der (übersetzten) Briefe aufgrund der zahlreich involvierten Personen mit fremd- ländischen Namen einer erhöhten Aufmerksamkeit bedarf (vgl. vorstehend E. 4.1). So gesehen erscheint der zugebilligte wöchentliche Briefverkehr (1 Brief à 4 A-4 Seiten oder 2 Briefe à 2 A-4 Seiten) durchaus als angemessen. Dieser lässt sich auch mit den Empfehlungen des Europarates vereinbaren, wonach Ein- schränkungen der Aussenkontakte ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen müssen (Ziffer 24.2). Ferner legt die amtliche Verteidigung auch nicht konkreter dar, dass im vorliegenden Fall ein besonderes schutzwürdiges Interes- se des Beschwerdeführers bestehe, welches einen umfangreicheren Briefverkehr notwendig erscheinen lasse.
c) Schliesslich kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin ein- fach eine pauschale Beschränkung des Briefverkehrs ohne Begründung erlassen hätte. Wie gezeigt liegen sachliche Gründe vor, die eine Beschränkung im bewil-
- 8 - ligten Umfang erlauben. Diese lassen sich – zumindest implizit – auch der ange- fochtenen Verfügung entnehmen (Mitangeschuldigte, Kollusionsgefahr, erhöhte Missbrauchsgefahr des Korrespondenzrechts, Gefährdung des Haftzwecks, Mehraufwand wegen Übersetzung und Sichtung/Kontrolle der Briefe). Ein Verlet- zung der aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessenden Begründungs- pflicht liegt daher nicht vor, sofern der Beschwerdeführer in diesem Punkt über- haupt eine eigenständige Rüge erheben wollte. 8.3 Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht durchzudringen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.1 Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 9.2 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Straf- verfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. 9.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfah- ren getätigten Aufwendungen wird durch die Beschwerdegegnerin oder das urtei- lende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt.
3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an:
- 9 - − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und zuhanden des Be- schwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin, ad A-5/2014/181100403, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6) (gegen Empfangsbestätigung)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 6. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidentin i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Meier lic. iur. L. Künzli