Fristerstreckung (Art. 214 BStP)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes (nachfol- gend „Untersuchungsrichteramt“) vom 10. Mai 2007 wurde A. und weiteren Parteien gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP bis am 14. Juni 2007 Frist ge- setzt zur Einsicht und Ergänzung der Akten (act. 1.3). Als Beilage erhielten die Parteien eine DVD betreffend die Verfahrens- und Beweisakten des Un- tersuchungsrichteramtes.
B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 beantragte A. beim Untersuchungsrichter- amt eine Fristerstreckung von 4 Monaten ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende September 2007 (act. 1.4). Im We- sentlichen wird geltend gemacht, es seien eine physische Akteneinsicht und ein Entwurf des Schlussberichtes erforderlich.
C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag ab, soweit darauf einzutreten sei (act. 1.1). Zur Begründung wird ausgeführt, A. habe seit Ende August 2006 praktisch uneingeschränkte Ak- teneinsicht. Aufgrund der DVD habe er spätestens seit Mitte Mai 2007 un- eingeschränkte Akteneinsicht in die vollständig digitalisierten Akten der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichteramtes. Es sei deshalb kein Grund ersichtlich, die im Rahmen von Art. 119 Abs. 1 BStP gesetzte Frist bis am 14. Juni 2007 zu verlängern. Das allfällige Vorliegen eines Entwurfs des Schlussberichtes habe auf die Bemessung der Frist gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP keinen Einfluss.
D. Gegen diese Verfügung gelangt A. mit Eingabe vom 4. Juni 2007 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der ange- fochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihm die Frist zur Einrei- chung seiner Anträge gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP um 4 Monate ab Zu- stellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende Sep- tember 2007, zu verlängern, unter Kostenfolgen (act. 1). A. macht geltend, dass der DVD des Untersuchungsrichteramtes ca. 20'000 Seiten entnom- men werden könnten. Die Akten der Bundesanwaltschaft umfassten meh- rere hundert Ordner. Aufgrund dieses Aktenumfanges sei ihm die Frist an- gemessen zu erstrecken, damit er sein rechtliches Gehör wahrnehmen könne. Die DVD vermöge im Übrigen eine physische Einsichtnahme in die Akten nicht zu ersetzen. Zudem sei ihm ein Entwurf des Schlussberichtes
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zuzustellen, damit er besser entscheiden könne, welche Akten von erhöh- ter Relevanz seien.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Fristerstreckung be- schwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- gerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm die mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2007 angesetzte Frist bis am
14. Juni 2007 nicht ausreiche, um die Akten vollständig einzusehen und Anträge zu stellen. Der DVD des Untersuchungsrichteramtes könnten ca. 20'000 Seiten entnommen werden. Er verlange deshalb eine Fristerstre- ckung um 4 Monate ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende September 2007.
2.2 Gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP setzt der Untersuchungsrichter den Parteien vor Schluss der Voruntersuchung eine Frist zur Ergänzung der Akten. Die Parteien sollen damit eine weitere Gelegenheit erhalten, die Akten zu er- gänzen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Fristerstreckung ohne geltend zu machen, inwiefern er die Akten ergänzen möchte. Sein Antrag erweist sich daher als nicht substantiiert. Aufgrund der Begründung des Beschwer- deführers ist davon auszugehen, dass er die Fristerstreckung benötigt, um die Akten zu lesen. Die Frist im Rahmen von Art. 119 Abs. 1 BStP dient aber nicht dazu, sich in umfangreiche Akten einzulesen. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Mai 2007 steht fest,
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dass der Beschwerdeführer seit Ende August 2006 praktisch uneinge- schränkte Akteneinsicht hat (act. 1.1). Seit spätestens Mitte Mai 2007 hat er aufgrund der abgegebenen DVD vollständige Akteneinsicht (act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist seit dem 31. Mai 2006 durch Fürsprecher Franz Müller vertreten (act. 1.2) und hatte somit genügend Zeit, die Akten einzu- sehen. Des Weitern ist zu berücksichtigen, dass der grösste Teil der Akten gar nicht den Beschwerdeführer sondern die anderen Beschuldigten be- trifft. Es ist somit nicht notwendig, dass er sämtliche Akten liest. Vielmehr genügt eine genaue Durchsicht der Akten, um deren Vollständigkeit zu be- urteilen und eventuelle Ergänzungsanträge zu stellen. Eine solche Durch- sicht ist angesichts der geschilderten Umstände bis zum 14. Juni 2007 oh- ne weiteres möglich.
2.3 Aufgrund der Aktenlage sind die Voraussetzungen für eine Fristerstreckung nicht gegeben. Sollten jedoch innerhalb der dem Beschwerdeführer bis zum 14. Juni 2007 noch zur Verfügung stehenden Frist im Rahmen der un- ter Punkt 2.2 erwähnten Aktendurchsicht gewichtige Gründe für eine Frist- erstreckung aufgetaucht sein, so besteht diese Möglichkeit im angemesse- nen Rahmen. Eine allfällige Fristerstreckung wird jedoch höchstens im Be- reich eines Monats liegen und kann keinesfalls bis mindestens Ende Sep- tember 2007 oder 4 Monate ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussbe- richtes dauern (vgl. dazu TPF BB.2007.36 vom 1. Juni 2007 E. 2.5).
2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 119 Abs. 1 BStP einen Entwurf des Schlussberichtes beantragt, ist gestützt auf Art. 119 Abs. 3 BStP zu berücksichtigen, dass der Untersuchungsrichter erst sämtliche An- träge erledigt, die Voruntersuchung schliesst und alsdann dem Bundesan- walt den Schlussbericht zustellt. Die Parteien erhalten somit den Schluss- bericht erst nach Schluss der Voruntersuchung. Der Beschwerdeführer hat deshalb während der hängigen Voruntersuchung keinen Anspruch auf Ein- sicht in den Entwurf des Schlussberichtes.
2.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der Voruntersuchung Akteneinsichtsgesuche stellen kann. Im Falle einer Anklageerhebung sind im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung Beweisanträge noch bis zum Abschluss des Beweisver- fahrens in der Hauptverhandlung möglich. Der Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör ist deshalb mit dem Vorgehen der Vorinstanz nicht im Geringsten gefährdet (vgl. dazu TPF BB.2007.36 vom 1. Juni 2007 E. 2.6, TPF BB.2007.17 vom 12. März 2007 E. 1.3 und TPF BB.2006.75 vom 30. Januar 2007 E. 2.3).
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2.6 Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, weshalb von der Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz abgesehen wird.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Fristerstreckung be- schwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- gerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm die mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2007 angesetzte Frist bis am
14. Juni 2007 nicht ausreiche, um die Akten vollständig einzusehen und Anträge zu stellen. Der DVD des Untersuchungsrichteramtes könnten ca. 20'000 Seiten entnommen werden. Er verlange deshalb eine Fristerstre- ckung um 4 Monate ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende September 2007.
E. 2.2 Gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP setzt der Untersuchungsrichter den Parteien vor Schluss der Voruntersuchung eine Frist zur Ergänzung der Akten. Die Parteien sollen damit eine weitere Gelegenheit erhalten, die Akten zu er- gänzen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Fristerstreckung ohne geltend zu machen, inwiefern er die Akten ergänzen möchte. Sein Antrag erweist sich daher als nicht substantiiert. Aufgrund der Begründung des Beschwer- deführers ist davon auszugehen, dass er die Fristerstreckung benötigt, um die Akten zu lesen. Die Frist im Rahmen von Art. 119 Abs. 1 BStP dient aber nicht dazu, sich in umfangreiche Akten einzulesen. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Mai 2007 steht fest,
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dass der Beschwerdeführer seit Ende August 2006 praktisch uneinge- schränkte Akteneinsicht hat (act. 1.1). Seit spätestens Mitte Mai 2007 hat er aufgrund der abgegebenen DVD vollständige Akteneinsicht (act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist seit dem 31. Mai 2006 durch Fürsprecher Franz Müller vertreten (act. 1.2) und hatte somit genügend Zeit, die Akten einzu- sehen. Des Weitern ist zu berücksichtigen, dass der grösste Teil der Akten gar nicht den Beschwerdeführer sondern die anderen Beschuldigten be- trifft. Es ist somit nicht notwendig, dass er sämtliche Akten liest. Vielmehr genügt eine genaue Durchsicht der Akten, um deren Vollständigkeit zu be- urteilen und eventuelle Ergänzungsanträge zu stellen. Eine solche Durch- sicht ist angesichts der geschilderten Umstände bis zum 14. Juni 2007 oh- ne weiteres möglich.
E. 2.3 Aufgrund der Aktenlage sind die Voraussetzungen für eine Fristerstreckung nicht gegeben. Sollten jedoch innerhalb der dem Beschwerdeführer bis zum 14. Juni 2007 noch zur Verfügung stehenden Frist im Rahmen der un- ter Punkt 2.2 erwähnten Aktendurchsicht gewichtige Gründe für eine Frist- erstreckung aufgetaucht sein, so besteht diese Möglichkeit im angemesse- nen Rahmen. Eine allfällige Fristerstreckung wird jedoch höchstens im Be- reich eines Monats liegen und kann keinesfalls bis mindestens Ende Sep- tember 2007 oder 4 Monate ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussbe- richtes dauern (vgl. dazu TPF BB.2007.36 vom 1. Juni 2007 E. 2.5).
E. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 119 Abs. 1 BStP einen Entwurf des Schlussberichtes beantragt, ist gestützt auf Art. 119 Abs. 3 BStP zu berücksichtigen, dass der Untersuchungsrichter erst sämtliche An- träge erledigt, die Voruntersuchung schliesst und alsdann dem Bundesan- walt den Schlussbericht zustellt. Die Parteien erhalten somit den Schluss- bericht erst nach Schluss der Voruntersuchung. Der Beschwerdeführer hat deshalb während der hängigen Voruntersuchung keinen Anspruch auf Ein- sicht in den Entwurf des Schlussberichtes.
E. 2.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der Voruntersuchung Akteneinsichtsgesuche stellen kann. Im Falle einer Anklageerhebung sind im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung Beweisanträge noch bis zum Abschluss des Beweisver- fahrens in der Hauptverhandlung möglich. Der Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör ist deshalb mit dem Vorgehen der Vorinstanz nicht im Geringsten gefährdet (vgl. dazu TPF BB.2007.36 vom 1. Juni 2007 E. 2.6, TPF BB.2007.17 vom 12. März 2007 E. 1.3 und TPF BB.2006.75 vom 30. Januar 2007 E. 2.3).
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E. 2.6 Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, weshalb von der Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz abgesehen wird.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden A. auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Juni 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Fristerstreckung (Art. 214 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2007.39
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes (nachfol- gend „Untersuchungsrichteramt“) vom 10. Mai 2007 wurde A. und weiteren Parteien gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP bis am 14. Juni 2007 Frist ge- setzt zur Einsicht und Ergänzung der Akten (act. 1.3). Als Beilage erhielten die Parteien eine DVD betreffend die Verfahrens- und Beweisakten des Un- tersuchungsrichteramtes.
B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 beantragte A. beim Untersuchungsrichter- amt eine Fristerstreckung von 4 Monaten ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende September 2007 (act. 1.4). Im We- sentlichen wird geltend gemacht, es seien eine physische Akteneinsicht und ein Entwurf des Schlussberichtes erforderlich.
C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag ab, soweit darauf einzutreten sei (act. 1.1). Zur Begründung wird ausgeführt, A. habe seit Ende August 2006 praktisch uneingeschränkte Ak- teneinsicht. Aufgrund der DVD habe er spätestens seit Mitte Mai 2007 un- eingeschränkte Akteneinsicht in die vollständig digitalisierten Akten der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichteramtes. Es sei deshalb kein Grund ersichtlich, die im Rahmen von Art. 119 Abs. 1 BStP gesetzte Frist bis am 14. Juni 2007 zu verlängern. Das allfällige Vorliegen eines Entwurfs des Schlussberichtes habe auf die Bemessung der Frist gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP keinen Einfluss.
D. Gegen diese Verfügung gelangt A. mit Eingabe vom 4. Juni 2007 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der ange- fochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihm die Frist zur Einrei- chung seiner Anträge gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP um 4 Monate ab Zu- stellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende Sep- tember 2007, zu verlängern, unter Kostenfolgen (act. 1). A. macht geltend, dass der DVD des Untersuchungsrichteramtes ca. 20'000 Seiten entnom- men werden könnten. Die Akten der Bundesanwaltschaft umfassten meh- rere hundert Ordner. Aufgrund dieses Aktenumfanges sei ihm die Frist an- gemessen zu erstrecken, damit er sein rechtliches Gehör wahrnehmen könne. Die DVD vermöge im Übrigen eine physische Einsichtnahme in die Akten nicht zu ersetzen. Zudem sei ihm ein Entwurf des Schlussberichtes
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zuzustellen, damit er besser entscheiden könne, welche Akten von erhöh- ter Relevanz seien.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Fristerstreckung be- schwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- gerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm die mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2007 angesetzte Frist bis am
14. Juni 2007 nicht ausreiche, um die Akten vollständig einzusehen und Anträge zu stellen. Der DVD des Untersuchungsrichteramtes könnten ca. 20'000 Seiten entnommen werden. Er verlange deshalb eine Fristerstre- ckung um 4 Monate ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende September 2007.
2.2 Gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP setzt der Untersuchungsrichter den Parteien vor Schluss der Voruntersuchung eine Frist zur Ergänzung der Akten. Die Parteien sollen damit eine weitere Gelegenheit erhalten, die Akten zu er- gänzen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Fristerstreckung ohne geltend zu machen, inwiefern er die Akten ergänzen möchte. Sein Antrag erweist sich daher als nicht substantiiert. Aufgrund der Begründung des Beschwer- deführers ist davon auszugehen, dass er die Fristerstreckung benötigt, um die Akten zu lesen. Die Frist im Rahmen von Art. 119 Abs. 1 BStP dient aber nicht dazu, sich in umfangreiche Akten einzulesen. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Mai 2007 steht fest,
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dass der Beschwerdeführer seit Ende August 2006 praktisch uneinge- schränkte Akteneinsicht hat (act. 1.1). Seit spätestens Mitte Mai 2007 hat er aufgrund der abgegebenen DVD vollständige Akteneinsicht (act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist seit dem 31. Mai 2006 durch Fürsprecher Franz Müller vertreten (act. 1.2) und hatte somit genügend Zeit, die Akten einzu- sehen. Des Weitern ist zu berücksichtigen, dass der grösste Teil der Akten gar nicht den Beschwerdeführer sondern die anderen Beschuldigten be- trifft. Es ist somit nicht notwendig, dass er sämtliche Akten liest. Vielmehr genügt eine genaue Durchsicht der Akten, um deren Vollständigkeit zu be- urteilen und eventuelle Ergänzungsanträge zu stellen. Eine solche Durch- sicht ist angesichts der geschilderten Umstände bis zum 14. Juni 2007 oh- ne weiteres möglich.
2.3 Aufgrund der Aktenlage sind die Voraussetzungen für eine Fristerstreckung nicht gegeben. Sollten jedoch innerhalb der dem Beschwerdeführer bis zum 14. Juni 2007 noch zur Verfügung stehenden Frist im Rahmen der un- ter Punkt 2.2 erwähnten Aktendurchsicht gewichtige Gründe für eine Frist- erstreckung aufgetaucht sein, so besteht diese Möglichkeit im angemesse- nen Rahmen. Eine allfällige Fristerstreckung wird jedoch höchstens im Be- reich eines Monats liegen und kann keinesfalls bis mindestens Ende Sep- tember 2007 oder 4 Monate ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussbe- richtes dauern (vgl. dazu TPF BB.2007.36 vom 1. Juni 2007 E. 2.5).
2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 119 Abs. 1 BStP einen Entwurf des Schlussberichtes beantragt, ist gestützt auf Art. 119 Abs. 3 BStP zu berücksichtigen, dass der Untersuchungsrichter erst sämtliche An- träge erledigt, die Voruntersuchung schliesst und alsdann dem Bundesan- walt den Schlussbericht zustellt. Die Parteien erhalten somit den Schluss- bericht erst nach Schluss der Voruntersuchung. Der Beschwerdeführer hat deshalb während der hängigen Voruntersuchung keinen Anspruch auf Ein- sicht in den Entwurf des Schlussberichtes.
2.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der Voruntersuchung Akteneinsichtsgesuche stellen kann. Im Falle einer Anklageerhebung sind im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung Beweisanträge noch bis zum Abschluss des Beweisver- fahrens in der Hauptverhandlung möglich. Der Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör ist deshalb mit dem Vorgehen der Vorinstanz nicht im Geringsten gefährdet (vgl. dazu TPF BB.2007.36 vom 1. Juni 2007 E. 2.6, TPF BB.2007.17 vom 12. März 2007 E. 1.3 und TPF BB.2006.75 vom 30. Januar 2007 E. 2.3).
- 5 -
2.6 Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, weshalb von der Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz abgesehen wird.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden A. auferlegt.
Bellinzona, 12. Juni 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Fürsprecher Franz Müller - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Beilage 1 Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.