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BB.2007.17

Bundesstrafgericht · 2007-03-12 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Schlussverfügung und Gesuch um aufschiebendeWirkung (Art. 119 und Art. 218 BStP)

Sachverhalt

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 2. Februar 2004 im Zusammenhang mit dem Flug- zeugunfall in Z. gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung und fahrlässiger Tötung. Am 12. März 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren unter anderem auf A. aus (act. 1.2, S. 9). Am 14. Januar 2005 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrich- teramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) den Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung (act. 1.2, S. 11). Die Voruntersuchung wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2005 eröffnet (act. 1.2, S. 13). Nachdem das Untersuchungsrichteramt den Parteien bis 4. September 2006 Frist nach Art. 119 Abs. 1 BStP gewährt hatte, reichte die Bundesanwaltschaft im Ja- nuar 2007 dem Untersuchungsrichteramt Berichte der Fachgruppe B. ein (act. 1.2, S. 17). Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 schloss das Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung (act. 1.1), ohne A. die Be- richte zugestellt oder von deren Eingang zumindest Kenntnis gegeben zu haben. Das Untersuchungsrichteramt stützt seinen Schlussbericht vom 22. Februar 2007 mitunter auf die Berichte der Fachgruppe B. (act. 1.2, S. 37 f., S. 47, S. 58, S. 64).

B. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 beantragt A. bei der Beschwerde- kammer die Aufhebung der Schlussverfügung vom 22. Februar 2007, die Rückweisung des Verfahrens an das Untersuchungsrichteramt zum ord- nungsgemässen Abschluss nach Offenlegung der Geheimakten sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes (act. 1). Er beanstandet, dass das Untersuchungsrichteramt seinen Schlussbericht auf Berichte der Fach- gruppe B. abgestützt habe, welche ihm gegenüber verheimlicht worden sei- en. Dadurch habe das Untersuchungsrichteramt Art. 119 Abs. 2 BStP, Art. 116 BStP sowie seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 1).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-

- 3 -

lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Die Beschwerde vom 28. Februar 2007 richtet sich gegen die Schlussver- fügung vom 22. Februar 2007. Die Beschwerde wurde fristgerecht einge- reicht. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 beschwert ist. Gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP schliesst das Untersuchungs- richteramt die Voruntersuchung und stellt die Akten mit seinem Schlussbe- richt der Bundesanwaltschaft zu. Das Untersuchungsrichteramt nimmt so- mit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zwei Amtshandlungen vor, indem es die Voruntersuchung schliesst und einen Schlussbericht erstellt. Die Voruntersuchung wird mit der Schlussverfügung geschlossen. Weiterge- hende Wirkungen hat die Schlussverfügung nicht. Insofern stellt die Schlussverfügung einen reinen prozessualen Schritt dar, welcher keine ma- teriellen Wirkungen hat. Deshalb ist der Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 keine Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, weil sie – wie übrigens auch die Eröffnungsverfügung oder die allfällige Anklageerhebung (Art. 127 Abs. 2 BStP) - kein Anfechtungsobjekt darstellt. Es ist kein Grund ersicht- lich, die Schlussverfügung betreffend die Anfechtbarkeit anders zu behan- deln als die Eröffnungsverfügung oder die Anklageerhebung. Der Be- schwerdeführer ist deshalb durch die angefochtene Schlussverfügung vom

22. Februar 2007 nicht beschwert.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Schlussverfügung vom

22. Februar 2007 mit der Argumentation verlangt, der Schlussbericht ent- halte geheime Berichte der Fachgruppe B., so rügt er im Übrigen eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Schlussbe- richt. Insofern hätte sich gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers eher die Frage gestellt, ob er durch den Schlussbericht beschwert ist.

Soweit der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsrecht bezüglich der Berich- te der Fachgruppe B. geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr die Verfahrensherrschaft bei der Bundesanwaltschaft liegt. Ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch wäre somit direkt bei der Bundesanwaltschaft zu stellen. Für den Fall der Anklageerhebung hat der Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 137 Abs. 3 BStP zudem die Möglichkeit, die Akten im Rah-

- 4 -

men des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht einzusehen. Selbst wenn man im Vorgehen des Untersuchungsrichters eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Beschwerdeführers sähe, so wäre eine Heilung im weite- ren Verlaufe des Verfahrens ohne Weiteres möglich. Der Beschwerdefüh- rer hätte damit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten.

1.4 Zusammenfassend steht somit fest, dass die Schlussverfügung vom

22. Februar 2007 nicht anfechtbar ist. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig und es ist darauf in Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP nicht einzutreten.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdefüh- rer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Vorgehen von Bundes- anwaltschaft und Untersuchungsrichteramt bezüglich der Aktenergänzung durch die Berichte der Fachgruppe B. ist jedoch in einem solchen Masse als ungewöhnlich einzustufen, dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.2 Zufolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung ausgerichtet.

- 5 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-

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lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

E. 1.2 Die Beschwerde vom 28. Februar 2007 richtet sich gegen die Schlussver- fügung vom 22. Februar 2007. Die Beschwerde wurde fristgerecht einge- reicht. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 beschwert ist. Gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP schliesst das Untersuchungs- richteramt die Voruntersuchung und stellt die Akten mit seinem Schlussbe- richt der Bundesanwaltschaft zu. Das Untersuchungsrichteramt nimmt so- mit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zwei Amtshandlungen vor, indem es die Voruntersuchung schliesst und einen Schlussbericht erstellt. Die Voruntersuchung wird mit der Schlussverfügung geschlossen. Weiterge- hende Wirkungen hat die Schlussverfügung nicht. Insofern stellt die Schlussverfügung einen reinen prozessualen Schritt dar, welcher keine ma- teriellen Wirkungen hat. Deshalb ist der Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 keine Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, weil sie – wie übrigens auch die Eröffnungsverfügung oder die allfällige Anklageerhebung (Art. 127 Abs. 2 BStP) - kein Anfechtungsobjekt darstellt. Es ist kein Grund ersicht- lich, die Schlussverfügung betreffend die Anfechtbarkeit anders zu behan- deln als die Eröffnungsverfügung oder die Anklageerhebung. Der Be- schwerdeführer ist deshalb durch die angefochtene Schlussverfügung vom

22. Februar 2007 nicht beschwert.

E. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Schlussverfügung vom

22. Februar 2007 mit der Argumentation verlangt, der Schlussbericht ent- halte geheime Berichte der Fachgruppe B., so rügt er im Übrigen eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Schlussbe- richt. Insofern hätte sich gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers eher die Frage gestellt, ob er durch den Schlussbericht beschwert ist.

Soweit der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsrecht bezüglich der Berich- te der Fachgruppe B. geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr die Verfahrensherrschaft bei der Bundesanwaltschaft liegt. Ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch wäre somit direkt bei der Bundesanwaltschaft zu stellen. Für den Fall der Anklageerhebung hat der Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 137 Abs. 3 BStP zudem die Möglichkeit, die Akten im Rah-

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men des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht einzusehen. Selbst wenn man im Vorgehen des Untersuchungsrichters eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Beschwerdeführers sähe, so wäre eine Heilung im weite- ren Verlaufe des Verfahrens ohne Weiteres möglich. Der Beschwerdefüh- rer hätte damit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten.

E. 1.4 Zusammenfassend steht somit fest, dass die Schlussverfügung vom

22. Februar 2007 nicht anfechtbar ist. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig und es ist darauf in Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP nicht einzutreten.

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdefüh- rer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Vorgehen von Bundes- anwaltschaft und Untersuchungsrichteramt bezüglich der Aktenergänzung durch die Berichte der Fachgruppe B. ist jedoch in einem solchen Masse als ungewöhnlich einzustufen, dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG).

E. 3.2 Zufolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung ausgerichtet.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. März 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Hohler,

Beschwerdeführer gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Beschwerde gegen Schlussverfügung und Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 119 und Art. 218 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2007.17

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 2. Februar 2004 im Zusammenhang mit dem Flug- zeugunfall in Z. gegen unbekannte Täterschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung und fahrlässiger Tötung. Am 12. März 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren unter anderem auf A. aus (act. 1.2, S. 9). Am 14. Januar 2005 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrich- teramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) den Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung (act. 1.2, S. 11). Die Voruntersuchung wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2005 eröffnet (act. 1.2, S. 13). Nachdem das Untersuchungsrichteramt den Parteien bis 4. September 2006 Frist nach Art. 119 Abs. 1 BStP gewährt hatte, reichte die Bundesanwaltschaft im Ja- nuar 2007 dem Untersuchungsrichteramt Berichte der Fachgruppe B. ein (act. 1.2, S. 17). Mit Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 schloss das Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung (act. 1.1), ohne A. die Be- richte zugestellt oder von deren Eingang zumindest Kenntnis gegeben zu haben. Das Untersuchungsrichteramt stützt seinen Schlussbericht vom 22. Februar 2007 mitunter auf die Berichte der Fachgruppe B. (act. 1.2, S. 37 f., S. 47, S. 58, S. 64).

B. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 beantragt A. bei der Beschwerde- kammer die Aufhebung der Schlussverfügung vom 22. Februar 2007, die Rückweisung des Verfahrens an das Untersuchungsrichteramt zum ord- nungsgemässen Abschluss nach Offenlegung der Geheimakten sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes (act. 1). Er beanstandet, dass das Untersuchungsrichteramt seinen Schlussbericht auf Berichte der Fach- gruppe B. abgestützt habe, welche ihm gegenüber verheimlicht worden sei- en. Dadurch habe das Untersuchungsrichteramt Art. 119 Abs. 2 BStP, Art. 116 BStP sowie seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 1).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu-

- 3 -

lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Die Beschwerde vom 28. Februar 2007 richtet sich gegen die Schlussver- fügung vom 22. Februar 2007. Die Beschwerde wurde fristgerecht einge- reicht. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 beschwert ist. Gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP schliesst das Untersuchungs- richteramt die Voruntersuchung und stellt die Akten mit seinem Schlussbe- richt der Bundesanwaltschaft zu. Das Untersuchungsrichteramt nimmt so- mit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zwei Amtshandlungen vor, indem es die Voruntersuchung schliesst und einen Schlussbericht erstellt. Die Voruntersuchung wird mit der Schlussverfügung geschlossen. Weiterge- hende Wirkungen hat die Schlussverfügung nicht. Insofern stellt die Schlussverfügung einen reinen prozessualen Schritt dar, welcher keine ma- teriellen Wirkungen hat. Deshalb ist der Schlussverfügung vom 22. Februar 2007 keine Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, weil sie – wie übrigens auch die Eröffnungsverfügung oder die allfällige Anklageerhebung (Art. 127 Abs. 2 BStP) - kein Anfechtungsobjekt darstellt. Es ist kein Grund ersicht- lich, die Schlussverfügung betreffend die Anfechtbarkeit anders zu behan- deln als die Eröffnungsverfügung oder die Anklageerhebung. Der Be- schwerdeführer ist deshalb durch die angefochtene Schlussverfügung vom

22. Februar 2007 nicht beschwert.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Schlussverfügung vom

22. Februar 2007 mit der Argumentation verlangt, der Schlussbericht ent- halte geheime Berichte der Fachgruppe B., so rügt er im Übrigen eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Schlussbe- richt. Insofern hätte sich gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers eher die Frage gestellt, ob er durch den Schlussbericht beschwert ist.

Soweit der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsrecht bezüglich der Berich- te der Fachgruppe B. geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr die Verfahrensherrschaft bei der Bundesanwaltschaft liegt. Ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch wäre somit direkt bei der Bundesanwaltschaft zu stellen. Für den Fall der Anklageerhebung hat der Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 137 Abs. 3 BStP zudem die Möglichkeit, die Akten im Rah-

- 4 -

men des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht einzusehen. Selbst wenn man im Vorgehen des Untersuchungsrichters eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Beschwerdeführers sähe, so wäre eine Heilung im weite- ren Verlaufe des Verfahrens ohne Weiteres möglich. Der Beschwerdefüh- rer hätte damit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitten.

1.4 Zusammenfassend steht somit fest, dass die Schlussverfügung vom

22. Februar 2007 nicht anfechtbar ist. Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unzulässig und es ist darauf in Anwendung von Art. 219 Abs. 1 BStP nicht einzutreten.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdefüh- rer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Vorgehen von Bundes- anwaltschaft und Untersuchungsrichteramt bezüglich der Aktenergänzung durch die Berichte der Fachgruppe B. ist jedoch in einem solchen Masse als ungewöhnlich einzustufen, dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.2 Zufolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi- gung ausgerichtet.

- 5 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 12. März 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Hohler - Eidg. Untersuchungsrichteramt - Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.