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BV.2020.5

Eintritt des Versicherungsfalles vor dem Eintritt des (seitens des Versicherers geltend gemachten) Ruhens der Leistungspflicht gemäss Art. 20 Abs. 3 VVG.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2022-11-15 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom15. November 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Kläger

C____

vertreten durch D____

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.5

Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 3a)

Eintritt des Versicherungsfalles vor dem Eintritt des (seitens des Versicherers geltend gemachten) Ruhens der Leistungspflicht gemäss Art. 20 Abs. 3 VVG.

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleidererlic. iur. H. Dikenmann

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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