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BV.2017.20

Feststellungsklage zulässig; Invaliditätsleistungen; Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit; Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität verneint.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2018-10-23 · Deutsch BS
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 D____

vertreten durch E____

Beklagte

E. 2 F____

vertreten durch G____

Beklagte

E. 3 H____

Beklagte

E. 4 Gegenstand

BV.2017.20

Klage vom 21. November 2017

Feststellungsklage zulässig; Invaliditätsleistungen; Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit; Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität verneint.

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleidererlic. iur. A. Gmür

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom23. Oktober 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, MLaw M. Kreis

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Kläger

C____

Beklagte 1

D____

vertreten durch E____

Beklagte 2

F____

vertreten durch G____

Beklagte 3

H____

Beklagte 4

Gegenstand

BV.2017.20

Klage vom 21. November 2017

Feststellungsklage zulässig; Invaliditätsleistungen; Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit; Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität verneint.

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleidererlic. iur. A. Gmür

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: