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BV.2018.27

Bundesstrafgericht · 2018-11-14 · Deutsch CH

Beschwerde gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog). Gegenstandslosigkeit. Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. November 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen die Nichtgewährung der auf- schiebenden Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR); Vor- sorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog);

Gegenstandslosigkeit; Kosten- und Entschädigungs- folgen

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2018.27 Nebenverfahren: BP.2018.64

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) am

22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank B. ein Verwal- tungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht ge- mäss Art. 37 GwG eröffnete;

- das EFD mit Schreiben vom 31. Mai 2018 A. die Eröffnung des obgenannten Verwaltungsstrafverfahrens mitteilte (act. 1.6);

- A. mit Schreiben vom 12. September 2018 an das EFD die Sistierung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung beantragte, da sich mit Blick auf ein hängiges Entsiegelungsverfahren noch nicht alle Dokumente in den Ak- ten befänden, auf welches sich die Verfahrenseröffnung stütze; eine Stel- lungnahme zu den erhobenen Vorwürfen deshalb gegenwärtig nicht möglich sei (act. 1.4);

- der untersuchende Beamte das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom

24. September 2018 abwies (act. 1.10);

- A. dagegen beim Rechtsdienst des EFD mit Eingabe vom 28. Septem- ber 2018 Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung vom 24. Sep- tember 2018 beantragte; er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte (act. 1.3);

- der Leiter des Rechtsdienstes des EFD mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abwies und mit Be- schwerdeentscheid vom 3. Oktober 2018 auf die Beschwerde vom 28. Sep- tember 2018 nicht eintrat (act. 1.1);

- A. gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung mit Beschwerde vom 4. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und im Hauptpunkt beantragte, die Verfügung vom 1. Oktober 2018 sei aufzuheben und das EFD anzuweisen, die Untersuchung zu sistieren bis über die Hauptsache entschieden sei; er im Sinne eines vorsorglichen Rechtsschutzes beantragte, das EFD sei anzuweisen, keine weiteren Unter- suchungshandlungen vorzunehmen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden sei (act. 1);

- A. ebenso gegen den abweisenden Entscheid vom 3. Oktober 2018 mit Be- schwerde vom 11. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangte (separates Verfahren BV.2018.28);

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- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 A. aufforderte, bis zum 17. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- zu bezah- len (act. 2) und das BJ einlud, innert gleicher Frist eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 3);

- A. mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 der Beschwerdekammer mitteilte, dass das EFD in der Zwischenzeit in der Hauptsache entschieden habe, weshalb das vorliegende Verfahren gegenstandslos werde; er beantragt, die Prozesskosten dem EFD aufzuerlegen, eventualiter abzuschreiben, und ihm eine angemessen Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen (act. 4);

- mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 die Beschwerdekammer A. und dem EFD ihre Absicht mitteilte, in Anbetracht des Entscheids in der Hauptsache das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben; die Beschwerdekammer die Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses bzw. zur Einreichung einer Beschwerdeantwort abnahm; das EFD aufgefor- dert wurde, sich bis zum 24. Oktober 2018 zur Eingabe A.s vom 15. Okto- ber 2018 sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 5);

- das EFD mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Beschwerdeführers (act. 6);

- dies dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des VStrR richtet, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen; verfolgende und urteilende Behörde das EFD ist (Art. 50 Abs. 1 2. Satz FINMAG);

- darüber hinaus die Bestimmungen der StPO per analogiam auch im Verwal- tungsstrafverfahren angewendet werden (vgl. auch Art. 82 VStrR);

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- gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR);

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);

- das Beschwerdeverfahren als erledigt erklärt wird, wenn in dessen Verlaufe das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers dahinfällt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009 E. 3 m.w.H.);

- Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits der durch den Leiter des Rechtsdiensts des EFD abgewiesene Verfahrensantrag um Erteilung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist;

- es inhaltlich dem Beschwerdeführer darum ging, dass dem EFD weitere Un- tersuchungshandlungen untersagt würden, bis über den Antrag um Sistie- rung des Verwaltungsstrafverfahrens entschieden worden sei; es sich mit anderen Worten beim fraglichen Verfahrensantrag von seinem Zweck her um ein Gesuch um Erlass einer verfahrensleitenden bzw. vorsorglichen Massnahme handelte;

- gleich wie die aufschiebende Wirkung auch die (anderen) vorsorglichen Massnahmen eine Form des einstweiligen Rechtsschutzes bilden, indem sie die Wirksamkeit des nachfolgenden Entscheides gewährleisten und somit zweitinstanzlich mit dem begründeten Endentscheid der anordnenden In- stanz entfallen (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 388 StPO);

- der Leiter des Rechtsdiensts des EFD mit Endentscheid vom 3. Okto- ber 2018 in der Hauptsache auf die Beschwerde nicht eingetreten ist; dieser damit das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen hat und ein Interesse an der Sicherstellung des Endentscheides demnach entfallen ist;

- das vorliegende Beschwerdeverfahren daher als erledigt abzuschreiben ist;

- sich gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG richtet, welcher seinerseits auf das BStKR verweist;

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- dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, weshalb ergänzend die Regelungen des BGG anzuwen- den sind (TPF 2011 25 E. 3);

- nach den Art. 62 ff. und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslo- sigkeit des Verfahrens grundsätzlich mit summarischer Begründung auf- grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozess- kosten zu entscheiden ist;

- das VStrR die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht regelt, weshalb Art. 388 StPO analog anzuwenden ist; nach dieser Bestimmung die Verfah- rensleitung der Rechtsmittelinstanz die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen trifft; es sich mithin um Massnahmen handeln muss, die nicht bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben werden können (MINI, Codice svizzero di procedura penale, Commentario, 2010, N. 3 zu Art. 388 StPO);

- mit anderen Worten die Massnahme weder notwendig noch unaufschiebbar ist, wenn damit bis zum Endentscheid in der Hauptsache gewartet werden kann, ohne dass der gesuchstellenden Person ein nicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht;

- nach der Rechtsprechung überdies eine Hauptsachenprognose zu erfolgen hat und es zu prüfen ist, ob die Interessen an der Anordnung der Massnahme die entgegenstehenden Interessen überwiesen und die Massnahme verhält- nismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.142/2003 vom 5. Septem- ber 2003 E. 3.2);

- vorliegend die Beschwerdekammer mit Beschluss BV.2018.28 vom 8. No- vember 2018 auf die Beschwerde in der Hauptsache nicht eingetreten ist, da den Parteien bei Ablehnung einer Sistierung kein aktueller und konkreter Nachteil entstehe, weshalb diese nicht unmittelbar in ihren Rechten berührt würden; der Beschwerdeführer damit kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung hatte;

- es damit offensichtlich bereits an einer günstigen Hauptsachenprognose mangelt, womit die übrigen Voraussetzungen von Art. 388 StPO nicht mehr zu prüfen sind; insbesondere die Frage offen bleiben kann, ob der Zwischen- entscheid des Leiters des Rechtsdienstes des EFD überhaupt (gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG analog) anfechtbar ist (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.20 vom 11. Mai 2017 E. 3);

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- sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der vorsorglichen Massnahme nach dem Gesagten zum Zeitpunkt des Eintritts der Gegen- standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens als unbegründet erwiesen hätte;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- anzuset- zen ist (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. November 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.