Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog).
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt eine be- sondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer („DBG“) gegen die B. Holding GmbH und gegen Unbekannt wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen (Verfah- rensnummer 2391) sowie ein Verwaltungsstrafverfahren gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer („VStG“) gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und eventuell Hinterziehung der Verrechnungssteuer (Art. 61 VStG) im Umfang von rund CHF 2.4 Mrd., begangen im Geschäftsbereich der B. Holding GmbH (Verfahrensnummer 2392; Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.1 und act. 1.2).
B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 8. Dezember 2016 unter an- derem in den Räumlichkeiten der A. AG in Z. eine Hausdurchsuchung durch (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.3), anlässlich derer Dokumente sicher- gestellt und gleichentags versiegelt wurden (Asservate A.001 bis A.008). Ebenso wurden EDV-Daten kopiert.
C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 erhob die B. Holding GmbH gegen die Hausdurchsuchung Beschwerde (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.6; vgl. separates Verfahren BV.2016.29).
D. Wie sich später herausstellte (vgl. dazu das Schreiben der ESTV vom
31. März 2017, Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.20), beschlagnahmte die ESTV am 20. Dezember 2016 die zwischenzeitlich aufbereiteten EDV-Daten (Asservate A.013 bis A.014), da die A. AG gegen deren Durchsuchung keine Einsprache erhoben hatte.
E. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 trat die Beschwerdekammer auf die Be- schwerde der B. Holding GmbH gegen die Hausdurchsuchung (vgl. supra lit. C.) mangels Vorliegens eines aktuellen praktischen Interesses nicht ein und wies im Entscheid darauf hin, dass die B. Holding GmbH ihre Einwen- dungen im Entsiegelungsverfahren werde geltend machen können (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer BV.2016.29 vom 18. Januar 2017).
- 3 -
F. Dem Schreiben der ESTV vom 31. März 2017 zufolge, zog die A. AG am
18. Januar 2017 ihre Einsprache bezüglich der sichergestellten Dokumente (Asservate A.001 bis A.008) zurück, woraufhin die ESTV die Dokumente durchsuchte und die Asservate A.002, A.003 und A.008 beschlagnahmte. Aus den beschlagnahmten Dokumenten seien pag. 52.002.001-003 (aus As- servat A.002) und pag. 52.003.0001-0024 (aus Asservat A.003) in die Unter- suchungsakten des Verwaltungsstrafverfahrens aufgenommen worden (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.20).
G. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gelangte die B. Holding GmbH an die ESTV und beantragte, es sei eine abschliessende Liste derjenigen Doku- mente zu erstellen, die gemäss Übereinkunft mit der A. AG von der Entsie- gelung befreit worden seien und es sei zu bestätigen, dass die von der B. Holding GmbH verlangte Siegelung der bei der A. AG sichergestellten Do- kumente aufrecht erhalten bleibe und die ESTV bis zum formellen Entsiege- lungsentscheid durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts keine Untersuchungshandlungen vornehme (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.12).
H. Die ESTV antwortete mit Schreiben vom 28. Februar 2017, dass sowohl die Frage, ob die B. Holding GmbH betreffend sichergestellte Akten bei Dritten ein Einspracherecht habe, wie die Frage, ob die B. Holding GmbH Partei im Verwaltungsstrafverfahren sei, Gegenstand von am Bundesstrafgericht hän- gigen Verfahren seien, weshalb die ESTV darauf verzichte, über die von der B. Holding GmbH mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gestellten Anträge zu befinden (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.13).
I. Dagegen erhob die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 6. März 2017 beim Direktor der ESTV (nachfolgend „Direktor“) Beschwerde und ersuchte zu- sätzlich zur Beschwerde in der Hauptsache um Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde (Hauptverfahren act. 1.14; separates Verfah- ren BV.2017.20).
J. Der Direktor wies mit Zwischenentscheid vom 10. März 2017 den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.15).
- 4 -
K. Dagegen gelangte die B. Holding GmbH mit Beschwerde vom 16. März 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, der ESTV seien sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich der am 8. De- zember 2016 in den Räumlichkeiten der A. AG sichergestellten Dokumente bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen; eventualiter sei der Beschwerde vom 6. März 2017 die aufschiebende Wirkung zu ertei- len (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.16).
L. Der Direktor trat mit Entscheid vom 18. April 2017 auf die Beschwerde der B. Holding GmbH in der Hauptsache (vgl. supra lit. I) nicht ein (Hauptverfah- ren BV.2017.24, act. 1.22).
M. Dagegen gelangt die B. Holding GmbH mit Beschwerde vom 24. April 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt in der Hauptsache, es sei zu bestätigen, dass die anlässlich der Hausdurchsu- chung bei der A. AG sichergestellten Dokumente versiegelt seien und die ESTV sei zu verpflichten, eine Liste derjenigen Dokumente zu erstellen, die von der Siegelung befreit worden seien. Zudem beantragt die B. Holding GmbH, der ESTV seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sämtli- che Untersuchungshandlungen hinsichtlich der am 8. Dezember 2016 in den Räumlichkeiten der A. AG sichergestellten Dokumente bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen (act. 1).
N. Mit Eingabe vom 28. April 2017 nahm der Direktor namens der ESTV auffor- derungsgemäss Stellung zum Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der verfahrensleitende Richter zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts auf Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell Hinterziehung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a VStG nach den Artikeln 19 – 50
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des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
2. 2.1 Das VStrR regelt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht, sodass grundsätzlich auf die Bestimmungen der StPO (in analogiam) zurückzugrei- fen ist (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Nach dessen Art. 388 StPO trifft die Verfahrensleitung der Rechtmittelinstanz die notwendigen und unaufschieb- baren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Es muss sich mithin um Massnahmen handeln, die nicht bis zum Abschluss des Verfah- rens aufgeschoben werden können (MINI, Codice svizzero di procedura pe- nale [CPP], Commentario, Zürich/ St. Gallen 2010, N 3 zu Art. 388). Mit an- deren Worten ist die Massnahme weder notwendig noch unaufschiebbar, wenn damit bis zum Endentscheid in der Hauptsache gewartet werden kann, ohne dass der gesuchstellenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte.
2.2 Damit ist zu prüfen, ob die Abweisung des Gesuchs einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil im Beschwerdeverfahren bewirken kann, bei dem es unter anderem um die Fragen geht, ob der Gesuchstellerin ein Einsprache- recht hinsichtlich der bei der A. AG sichergestellten Dokumente zukommt und ob die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Dezember 2016 in den Räumlichkeiten der A. AG sichergestellten Daten und Dokumente nach wie vor unter Siegel stehen.
2.3 Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, solange nicht über diese Fragen entschieden worden sei, müsse der ESTV die Durchsuchung der si- chergestellten Dokumente untersagt werden. Es bestehe ansonsten die Ge- fahr, dass die ESTV Einsicht in Dokumente erhalte, an deren Geheimhaltung die Gesuchstellerin ein rechtlich geschütztes Interesse habe. Es handle sich hierbei insbesondere um Korrespondenz der Gesuchstellerin, die dem Be- rufsgeheimnis unterlägen (act. 1 S. 14 f.).
2.4 Ob der Gesuchstellerin tatsächlich ein Einspracherecht hinsichtlich der bei der A. AG sichergestellten Dokumente und Daten zukommt, beschlägt die Begründetheit der Beschwerde und ist hier nicht abschliessend zu beantwor- ten. Immerhin erscheint die von der Gesuchstellerin vertretene Auffassung, dass ihr ein diesbezügliches Einspracherecht zustehe, nicht von vornherein haltlos. Es ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hinzuweisen, wonach all diejenigen Personen berechtigt sind, die
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Siegelung zu beantragen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein recht- lich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Aufzeich- nungen haben (BGE 140 IV 28 E. 4.3.2). Selbst wenn die in diesem Sinne berechtigte Person es versäumte habe, einen Sieglungsantrag zu stellen, sei sie berechtigt, am Entsieglungsverfahren teilzunehmen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_454/2016 vom 24. Januar 2017, E. 3.2). Zwar bezieht sich diese Rechtsprechung auf Entsiegelungsverfahren im Strafverfahren nach StPO, in Anbetracht der Tendenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ent- siegelungsverfahren nach VStrR gleich zu behandeln wie jene im Strafver- fahren, erscheint eine Ausweitung des Einspracherechts auch im Verwal- tungsstrafverfahren nicht von vornherein als abwegig. Da im vorliegend mas- sgeblichen Verwaltungsstrafverfahren ferner wegen Delikte, die im Ge- schäftsbereich der Gesuchstellerin begangen worden seien, ermittelt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass sich unter den bei der A. AG sichergestellten Dokumente und Daten solche befinden, an denen die Gesuchstellerin ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann. Wäh- rend die ESTV die Untersuchungshandlungen hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung bei der A. AG sichergestellten Dokumente in Papierform (Asservate A.001 bis A.008) abgeschlossen hat, sind Durchsuchungshand- lungen der ESTV mit Bezug auf die EDV-Daten (Asservate A.013 bis A.014) noch am Laufen. Die ESTV führte diesbezüglich aus, sie habe begonnen, die EDV-Daten mittels Suchbegriffen zu triagieren. Bis heute habe die Triage noch nicht abgeschlossen werden können (vgl. Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.20). Es besteht deshalb die Gefahr, dass die ESTV diesbezüglich Ein- sicht in Daten erhielte, an deren Geheimhaltung die Gesuchstellerin unter Umständen ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Dieser rechtliche Nach- teil liesse sich auch durch einen für die Gesuchstellerin günstigen Endent- scheid nicht beseitigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_454/2016 vom 24. Januar 2017, E. 3.2). Die Anordnung einer vorsorglichen Mass- nahme, die für die Dauer des Hauptverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschlusses weitere Durchsuchungshandlungen der ESTV an den EDV-Da- ten untersagt, ist deshalb geeignet und erforderlich, um diesen Nachteil ab- zuwenden. Die Massnahme ist schliesslich auch verhältnismässig: Das Inte- resse der ESTV während des Hauptverfahrens Untersuchungshandlungen durchführen zu dürfen, ist weniger gewichtig als das Interesse der Gesuch- stellerin an der Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen, die einer Durch- suchung allenfalls definitiv entgegenstehen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im dargelegten Sinne sind damit ge- geben.
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 März 2017, Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.20), beschlagnahmte die ESTV am 20. Dezember 2016 die zwischenzeitlich aufbereiteten EDV-Daten (Asservate A.013 bis A.014), da die A. AG gegen deren Durchsuchung keine Einsprache erhoben hatte.
E. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 trat die Beschwerdekammer auf die Be- schwerde der B. Holding GmbH gegen die Hausdurchsuchung (vgl. supra lit. C.) mangels Vorliegens eines aktuellen praktischen Interesses nicht ein und wies im Entscheid darauf hin, dass die B. Holding GmbH ihre Einwen- dungen im Entsiegelungsverfahren werde geltend machen können (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer BV.2016.29 vom 18. Januar 2017).
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F. Dem Schreiben der ESTV vom 31. März 2017 zufolge, zog die A. AG am
18. Januar 2017 ihre Einsprache bezüglich der sichergestellten Dokumente (Asservate A.001 bis A.008) zurück, woraufhin die ESTV die Dokumente durchsuchte und die Asservate A.002, A.003 und A.008 beschlagnahmte. Aus den beschlagnahmten Dokumenten seien pag. 52.002.001-003 (aus As- servat A.002) und pag. 52.003.0001-0024 (aus Asservat A.003) in die Unter- suchungsakten des Verwaltungsstrafverfahrens aufgenommen worden (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.20).
G. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gelangte die B. Holding GmbH an die ESTV und beantragte, es sei eine abschliessende Liste derjenigen Doku- mente zu erstellen, die gemäss Übereinkunft mit der A. AG von der Entsie- gelung befreit worden seien und es sei zu bestätigen, dass die von der B. Holding GmbH verlangte Siegelung der bei der A. AG sichergestellten Do- kumente aufrecht erhalten bleibe und die ESTV bis zum formellen Entsiege- lungsentscheid durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts keine Untersuchungshandlungen vornehme (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.12).
H. Die ESTV antwortete mit Schreiben vom 28. Februar 2017, dass sowohl die Frage, ob die B. Holding GmbH betreffend sichergestellte Akten bei Dritten ein Einspracherecht habe, wie die Frage, ob die B. Holding GmbH Partei im Verwaltungsstrafverfahren sei, Gegenstand von am Bundesstrafgericht hän- gigen Verfahren seien, weshalb die ESTV darauf verzichte, über die von der B. Holding GmbH mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gestellten Anträge zu befinden (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.13).
I. Dagegen erhob die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 6. März 2017 beim Direktor der ESTV (nachfolgend „Direktor“) Beschwerde und ersuchte zu- sätzlich zur Beschwerde in der Hauptsache um Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde (Hauptverfahren act. 1.14; separates Verfah- ren BV.2017.20).
J. Der Direktor wies mit Zwischenentscheid vom 10. März 2017 den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.15).
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K. Dagegen gelangte die B. Holding GmbH mit Beschwerde vom 16. März 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, der ESTV seien sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich der am 8. De- zember 2016 in den Räumlichkeiten der A. AG sichergestellten Dokumente bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen; eventualiter sei der Beschwerde vom 6. März 2017 die aufschiebende Wirkung zu ertei- len (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.16).
L. Der Direktor trat mit Entscheid vom 18. April 2017 auf die Beschwerde der B. Holding GmbH in der Hauptsache (vgl. supra lit. I) nicht ein (Hauptverfah- ren BV.2017.24, act. 1.22).
M. Dagegen gelangt die B. Holding GmbH mit Beschwerde vom 24. April 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt in der Hauptsache, es sei zu bestätigen, dass die anlässlich der Hausdurchsu- chung bei der A. AG sichergestellten Dokumente versiegelt seien und die ESTV sei zu verpflichten, eine Liste derjenigen Dokumente zu erstellen, die von der Siegelung befreit worden seien. Zudem beantragt die B. Holding GmbH, der ESTV seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sämtli- che Untersuchungshandlungen hinsichtlich der am 8. Dezember 2016 in den Räumlichkeiten der A. AG sichergestellten Dokumente bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen (act. 1).
N. Mit Eingabe vom 28. April 2017 nahm der Direktor namens der ESTV auffor- derungsgemäss Stellung zum Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der verfahrensleitende Richter zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts auf Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell Hinterziehung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a VStG nach den Artikeln 19 – 50
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des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
2. 2.1 Das VStrR regelt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht, sodass grundsätzlich auf die Bestimmungen der StPO (in analogiam) zurückzugrei- fen ist (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Nach dessen Art. 388 StPO trifft die Verfahrensleitung der Rechtmittelinstanz die notwendigen und unaufschieb- baren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Es muss sich mithin um Massnahmen handeln, die nicht bis zum Abschluss des Verfah- rens aufgeschoben werden können (MINI, Codice svizzero di procedura pe- nale [CPP], Commentario, Zürich/ St. Gallen 2010, N 3 zu Art. 388). Mit an- deren Worten ist die Massnahme weder notwendig noch unaufschiebbar, wenn damit bis zum Endentscheid in der Hauptsache gewartet werden kann, ohne dass der gesuchstellenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte.
2.2 Damit ist zu prüfen, ob die Abweisung des Gesuchs einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil im Beschwerdeverfahren bewirken kann, bei dem es unter anderem um die Fragen geht, ob der Gesuchstellerin ein Einsprache- recht hinsichtlich der bei der A. AG sichergestellten Dokumente zukommt und ob die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Dezember 2016 in den Räumlichkeiten der A. AG sichergestellten Daten und Dokumente nach wie vor unter Siegel stehen.
2.3 Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, solange nicht über diese Fragen entschieden worden sei, müsse der ESTV die Durchsuchung der si- chergestellten Dokumente untersagt werden. Es bestehe ansonsten die Ge- fahr, dass die ESTV Einsicht in Dokumente erhalte, an deren Geheimhaltung die Gesuchstellerin ein rechtlich geschütztes Interesse habe. Es handle sich hierbei insbesondere um Korrespondenz der Gesuchstellerin, die dem Be- rufsgeheimnis unterlägen (act. 1 S. 14 f.).
2.4 Ob der Gesuchstellerin tatsächlich ein Einspracherecht hinsichtlich der bei der A. AG sichergestellten Dokumente und Daten zukommt, beschlägt die Begründetheit der Beschwerde und ist hier nicht abschliessend zu beantwor- ten. Immerhin erscheint die von der Gesuchstellerin vertretene Auffassung, dass ihr ein diesbezügliches Einspracherecht zustehe, nicht von vornherein haltlos. Es ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hinzuweisen, wonach all diejenigen Personen berechtigt sind, die
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Siegelung zu beantragen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein recht- lich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Aufzeich- nungen haben (BGE 140 IV 28 E. 4.3.2). Selbst wenn die in diesem Sinne berechtigte Person es versäumte habe, einen Sieglungsantrag zu stellen, sei sie berechtigt, am Entsieglungsverfahren teilzunehmen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_454/2016 vom 24. Januar 2017, E. 3.2). Zwar bezieht sich diese Rechtsprechung auf Entsiegelungsverfahren im Strafverfahren nach StPO, in Anbetracht der Tendenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ent- siegelungsverfahren nach VStrR gleich zu behandeln wie jene im Strafver- fahren, erscheint eine Ausweitung des Einspracherechts auch im Verwal- tungsstrafverfahren nicht von vornherein als abwegig. Da im vorliegend mas- sgeblichen Verwaltungsstrafverfahren ferner wegen Delikte, die im Ge- schäftsbereich der Gesuchstellerin begangen worden seien, ermittelt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass sich unter den bei der A. AG sichergestellten Dokumente und Daten solche befinden, an denen die Gesuchstellerin ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann. Wäh- rend die ESTV die Untersuchungshandlungen hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung bei der A. AG sichergestellten Dokumente in Papierform (Asservate A.001 bis A.008) abgeschlossen hat, sind Durchsuchungshand- lungen der ESTV mit Bezug auf die EDV-Daten (Asservate A.013 bis A.014) noch am Laufen. Die ESTV führte diesbezüglich aus, sie habe begonnen, die EDV-Daten mittels Suchbegriffen zu triagieren. Bis heute habe die Triage noch nicht abgeschlossen werden können (vgl. Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.20). Es besteht deshalb die Gefahr, dass die ESTV diesbezüglich Ein- sicht in Daten erhielte, an deren Geheimhaltung die Gesuchstellerin unter Umständen ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Dieser rechtliche Nach- teil liesse sich auch durch einen für die Gesuchstellerin günstigen Endent- scheid nicht beseitigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_454/2016 vom 24. Januar 2017, E. 3.2). Die Anordnung einer vorsorglichen Mass- nahme, die für die Dauer des Hauptverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschlusses weitere Durchsuchungshandlungen der ESTV an den EDV-Da- ten untersagt, ist deshalb geeignet und erforderlich, um diesen Nachteil ab- zuwenden. Die Massnahme ist schliesslich auch verhältnismässig: Das Inte- resse der ESTV während des Hauptverfahrens Untersuchungshandlungen durchführen zu dürfen, ist weniger gewichtig als das Interesse der Gesuch- stellerin an der Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen, die einer Durch- suchung allenfalls definitiv entgegenstehen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im dargelegten Sinne sind damit ge- geben.
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Dispositiv
- Der ESTV werden ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfah- rens BV.2017.24 sämtliche Untersuchungshandlungen im Verwaltungsstrafverfah- ren 2392 hinsichtlich der Asservate A.013 und A.014 untersagt. Bellinzona, 3. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der verfahrensleitende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung an (vorab per Fax): - Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert, unter Beilage einer Kopie von act. 3 - Eidgenössische Steuerverwaltung - Eidgenössische Steuerverwaltung, Direktor Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 3. Mai 2017 des verfahrensleitenden Richters der Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, verfahrens- leitender Richter Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
B. HOLDING GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert, Gesuchstellerin
gegen
1. EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Gesuchsgegnerin
2. EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Direktor, Vorinstanz
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2017.26 (Hauptverfahren BV.2017.24)
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt eine be- sondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer („DBG“) gegen die B. Holding GmbH und gegen Unbekannt wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen (Verfah- rensnummer 2391) sowie ein Verwaltungsstrafverfahren gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer („VStG“) gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und eventuell Hinterziehung der Verrechnungssteuer (Art. 61 VStG) im Umfang von rund CHF 2.4 Mrd., begangen im Geschäftsbereich der B. Holding GmbH (Verfahrensnummer 2392; Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.1 und act. 1.2).
B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 8. Dezember 2016 unter an- derem in den Räumlichkeiten der A. AG in Z. eine Hausdurchsuchung durch (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.3), anlässlich derer Dokumente sicher- gestellt und gleichentags versiegelt wurden (Asservate A.001 bis A.008). Ebenso wurden EDV-Daten kopiert.
C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 erhob die B. Holding GmbH gegen die Hausdurchsuchung Beschwerde (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.6; vgl. separates Verfahren BV.2016.29).
D. Wie sich später herausstellte (vgl. dazu das Schreiben der ESTV vom
31. März 2017, Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.20), beschlagnahmte die ESTV am 20. Dezember 2016 die zwischenzeitlich aufbereiteten EDV-Daten (Asservate A.013 bis A.014), da die A. AG gegen deren Durchsuchung keine Einsprache erhoben hatte.
E. Mit Beschluss vom 18. Januar 2017 trat die Beschwerdekammer auf die Be- schwerde der B. Holding GmbH gegen die Hausdurchsuchung (vgl. supra lit. C.) mangels Vorliegens eines aktuellen praktischen Interesses nicht ein und wies im Entscheid darauf hin, dass die B. Holding GmbH ihre Einwen- dungen im Entsiegelungsverfahren werde geltend machen können (vgl. Be- schluss der Beschwerdekammer BV.2016.29 vom 18. Januar 2017).
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F. Dem Schreiben der ESTV vom 31. März 2017 zufolge, zog die A. AG am
18. Januar 2017 ihre Einsprache bezüglich der sichergestellten Dokumente (Asservate A.001 bis A.008) zurück, woraufhin die ESTV die Dokumente durchsuchte und die Asservate A.002, A.003 und A.008 beschlagnahmte. Aus den beschlagnahmten Dokumenten seien pag. 52.002.001-003 (aus As- servat A.002) und pag. 52.003.0001-0024 (aus Asservat A.003) in die Unter- suchungsakten des Verwaltungsstrafverfahrens aufgenommen worden (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.20).
G. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gelangte die B. Holding GmbH an die ESTV und beantragte, es sei eine abschliessende Liste derjenigen Doku- mente zu erstellen, die gemäss Übereinkunft mit der A. AG von der Entsie- gelung befreit worden seien und es sei zu bestätigen, dass die von der B. Holding GmbH verlangte Siegelung der bei der A. AG sichergestellten Do- kumente aufrecht erhalten bleibe und die ESTV bis zum formellen Entsiege- lungsentscheid durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts keine Untersuchungshandlungen vornehme (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.12).
H. Die ESTV antwortete mit Schreiben vom 28. Februar 2017, dass sowohl die Frage, ob die B. Holding GmbH betreffend sichergestellte Akten bei Dritten ein Einspracherecht habe, wie die Frage, ob die B. Holding GmbH Partei im Verwaltungsstrafverfahren sei, Gegenstand von am Bundesstrafgericht hän- gigen Verfahren seien, weshalb die ESTV darauf verzichte, über die von der B. Holding GmbH mit Schreiben vom 21. Februar 2017 gestellten Anträge zu befinden (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.13).
I. Dagegen erhob die B. Holding GmbH mit Eingabe vom 6. März 2017 beim Direktor der ESTV (nachfolgend „Direktor“) Beschwerde und ersuchte zu- sätzlich zur Beschwerde in der Hauptsache um Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde (Hauptverfahren act. 1.14; separates Verfah- ren BV.2017.20).
J. Der Direktor wies mit Zwischenentscheid vom 10. März 2017 den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.15).
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K. Dagegen gelangte die B. Holding GmbH mit Beschwerde vom 16. März 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, der ESTV seien sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich der am 8. De- zember 2016 in den Räumlichkeiten der A. AG sichergestellten Dokumente bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen; eventualiter sei der Beschwerde vom 6. März 2017 die aufschiebende Wirkung zu ertei- len (Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.16).
L. Der Direktor trat mit Entscheid vom 18. April 2017 auf die Beschwerde der B. Holding GmbH in der Hauptsache (vgl. supra lit. I) nicht ein (Hauptverfah- ren BV.2017.24, act. 1.22).
M. Dagegen gelangt die B. Holding GmbH mit Beschwerde vom 24. April 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt in der Hauptsache, es sei zu bestätigen, dass die anlässlich der Hausdurchsu- chung bei der A. AG sichergestellten Dokumente versiegelt seien und die ESTV sei zu verpflichten, eine Liste derjenigen Dokumente zu erstellen, die von der Siegelung befreit worden seien. Zudem beantragt die B. Holding GmbH, der ESTV seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sämtli- che Untersuchungshandlungen hinsichtlich der am 8. Dezember 2016 in den Räumlichkeiten der A. AG sichergestellten Dokumente bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu untersagen (act. 1).
N. Mit Eingabe vom 28. April 2017 nahm der Direktor namens der ESTV auffor- derungsgemäss Stellung zum Antrag betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Der verfahrensleitende Richter zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts auf Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell Hinterziehung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a VStG nach den Artikeln 19 – 50
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des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
2. 2.1 Das VStrR regelt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht, sodass grundsätzlich auf die Bestimmungen der StPO (in analogiam) zurückzugrei- fen ist (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2). Nach dessen Art. 388 StPO trifft die Verfahrensleitung der Rechtmittelinstanz die notwendigen und unaufschieb- baren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Es muss sich mithin um Massnahmen handeln, die nicht bis zum Abschluss des Verfah- rens aufgeschoben werden können (MINI, Codice svizzero di procedura pe- nale [CPP], Commentario, Zürich/ St. Gallen 2010, N 3 zu Art. 388). Mit an- deren Worten ist die Massnahme weder notwendig noch unaufschiebbar, wenn damit bis zum Endentscheid in der Hauptsache gewartet werden kann, ohne dass der gesuchstellenden Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte.
2.2 Damit ist zu prüfen, ob die Abweisung des Gesuchs einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil im Beschwerdeverfahren bewirken kann, bei dem es unter anderem um die Fragen geht, ob der Gesuchstellerin ein Einsprache- recht hinsichtlich der bei der A. AG sichergestellten Dokumente zukommt und ob die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Dezember 2016 in den Räumlichkeiten der A. AG sichergestellten Daten und Dokumente nach wie vor unter Siegel stehen.
2.3 Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, solange nicht über diese Fragen entschieden worden sei, müsse der ESTV die Durchsuchung der si- chergestellten Dokumente untersagt werden. Es bestehe ansonsten die Ge- fahr, dass die ESTV Einsicht in Dokumente erhalte, an deren Geheimhaltung die Gesuchstellerin ein rechtlich geschütztes Interesse habe. Es handle sich hierbei insbesondere um Korrespondenz der Gesuchstellerin, die dem Be- rufsgeheimnis unterlägen (act. 1 S. 14 f.).
2.4 Ob der Gesuchstellerin tatsächlich ein Einspracherecht hinsichtlich der bei der A. AG sichergestellten Dokumente und Daten zukommt, beschlägt die Begründetheit der Beschwerde und ist hier nicht abschliessend zu beantwor- ten. Immerhin erscheint die von der Gesuchstellerin vertretene Auffassung, dass ihr ein diesbezügliches Einspracherecht zustehe, nicht von vornherein haltlos. Es ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hinzuweisen, wonach all diejenigen Personen berechtigt sind, die
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Siegelung zu beantragen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein recht- lich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Aufzeich- nungen haben (BGE 140 IV 28 E. 4.3.2). Selbst wenn die in diesem Sinne berechtigte Person es versäumte habe, einen Sieglungsantrag zu stellen, sei sie berechtigt, am Entsieglungsverfahren teilzunehmen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_454/2016 vom 24. Januar 2017, E. 3.2). Zwar bezieht sich diese Rechtsprechung auf Entsiegelungsverfahren im Strafverfahren nach StPO, in Anbetracht der Tendenz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ent- siegelungsverfahren nach VStrR gleich zu behandeln wie jene im Strafver- fahren, erscheint eine Ausweitung des Einspracherechts auch im Verwal- tungsstrafverfahren nicht von vornherein als abwegig. Da im vorliegend mas- sgeblichen Verwaltungsstrafverfahren ferner wegen Delikte, die im Ge- schäftsbereich der Gesuchstellerin begangen worden seien, ermittelt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass sich unter den bei der A. AG sichergestellten Dokumente und Daten solche befinden, an denen die Gesuchstellerin ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann. Wäh- rend die ESTV die Untersuchungshandlungen hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung bei der A. AG sichergestellten Dokumente in Papierform (Asservate A.001 bis A.008) abgeschlossen hat, sind Durchsuchungshand- lungen der ESTV mit Bezug auf die EDV-Daten (Asservate A.013 bis A.014) noch am Laufen. Die ESTV führte diesbezüglich aus, sie habe begonnen, die EDV-Daten mittels Suchbegriffen zu triagieren. Bis heute habe die Triage noch nicht abgeschlossen werden können (vgl. Hauptverfahren BV.2017.24, act. 1.20). Es besteht deshalb die Gefahr, dass die ESTV diesbezüglich Ein- sicht in Daten erhielte, an deren Geheimhaltung die Gesuchstellerin unter Umständen ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Dieser rechtliche Nach- teil liesse sich auch durch einen für die Gesuchstellerin günstigen Endent- scheid nicht beseitigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_454/2016 vom 24. Januar 2017, E. 3.2). Die Anordnung einer vorsorglichen Mass- nahme, die für die Dauer des Hauptverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschlusses weitere Durchsuchungshandlungen der ESTV an den EDV-Da- ten untersagt, ist deshalb geeignet und erforderlich, um diesen Nachteil ab- zuwenden. Die Massnahme ist schliesslich auch verhältnismässig: Das Inte- resse der ESTV während des Hauptverfahrens Untersuchungshandlungen durchführen zu dürfen, ist weniger gewichtig als das Interesse der Gesuch- stellerin an der Wahrung ihrer Geheimhaltungsinteressen, die einer Durch- suchung allenfalls definitiv entgegenstehen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im dargelegten Sinne sind damit ge- geben.
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Demnach verfügt der verfahrensleitende Richter:
Der ESTV werden ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfah- rens BV.2017.24 sämtliche Untersuchungshandlungen im Verwaltungsstrafverfah- ren 2392 hinsichtlich der Asservate A.013 und A.014 untersagt.
Bellinzona, 3. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der verfahrensleitende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an (vorab per Fax):
- Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert, unter Beilage einer Kopie von act. 3 - Eidgenössische Steuerverwaltung - Eidgenössische Steuerverwaltung, Direktor
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.