Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (VGE VD.2021.86 vom 10. August 2021 E. 1.2, VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.187 vom
15. Februar 2017 E. 1.2).
1.5Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung ist substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2024.163 vom 27. Mai 2025 E. 1.4, VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 1.4).
Die Rekurrentin beantragt, es sei die Verfügung vom 14. Mai 2025 aufzuheben. In der Folge macht sie in der Rekursbegründung jedoch keinerlei Ausführungen zu dem in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordneten Kostenvorschuss. Soweit sich der vorliegende Rekurs auch gegen Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung richten sollte, kommt die Rekurrentin ihrer Begründungsobliegenheit demnach nicht nach. Demzufolge kann insoweit nicht auf den Rekurs eingetreten werden.
Der Rekurs an verwaltungsinterne Rekursinstanzen hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung, durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird (§47 Abs. 1 OG). Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 47 Abs. 2 OG). Das Gesetz bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig ist. Da die rechtsstaatliche Funktion eines ordentlichen Rechtsmittels darin besteht, eine Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsverfügung zu ermöglichen, bevor sie Wirkungen entfalten kann, müssen die aufschiebende Wirkung die Regel und deren Entzug die Ausnahme bilden. Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bedeutet jedoch nicht, dass nur aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug rechtfertigen könnten. Für die Rechtfertigung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung genügen vielmehr überzeugende Gründe. Zudem muss der Entzug der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig sein (VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2024.111 vom 29. Dezember 2024 E. 2.1, VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 2; vgl. BGE 129 II 286 E. 3.1 ff.;Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1076;Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 457 f.). Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Die Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung müssen die Interessen am Aufschub der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung überwiegen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind. Soweit möglich sind irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen zu vermeiden (VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2024.111 vom 29. Dezember 2024 E. 2.1;Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, in: ZBl 2008, S. 416 ff., 423;Seiler, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021], 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 55 N 97). Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung steht der zuständigen Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1).
://: Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und Ziffer 1 der Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge vom 14. Mai 2025 aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Kommission für Ausbildungsbeiträge hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1416., einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 114.70 (8,1 % auf CHF 1'416.), zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.85
URTEIL
vom 28. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
vertreten durch lic. iur. Kathrin Bichsel, Advokatin,
Blumenrain 3, 4051 Basel
gegen
Amt für Ausbildungsbeiträge
Holbeinstrasse 50, 4051Basel
Gegenstand
Rekursgegen eine Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge
vom 14. Mai 2025
betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden in der Hauptsache Stipendien, welche gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Stipendienkonkordat, SG 419.500) beziehungsweise das Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (AusbBG, SG 491.100) ausgerichtet werden sollen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 21 AusbBG. Gemäss dieser Bestimmung kann gegen Verfügungen der Kommission nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Dieses entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht über den vorliegenden Rekurs.
1.2Angefochten ist ein Zwischenentscheid der Vorinstanz betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung und Anordnung eines Kostenvorschusses. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts insbesondere der Entzug oder die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (VGE VD.2023.188 vom 24. Mai 2024 E. 1.2, VD.2021.52 vom 26. April 2021 E. 1.2, VD.2019.134 vom
28. November 2019 E. 1.2). Mit der angefochtenen Verfügung entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung vom 26. Februar 2025. Damit ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von § 10 Abs. 2 VRPG als Prozessvoraussetzung ohne weiteres gegeben. Folglich kann die Zwischenverfügung vom 14. Mai 2025 mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
1.3Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb gestützt auf § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist unter Vorbehalt des nachfolgend unter Ziffer 1.5 Ausgeführten einzutreten (§ 16 VRPG).
1.4Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (VGE VD.2021.86 vom 10. August 2021 E. 1.2, VD.2017.237 vom 21. März 2018 E. 1.2.1, VD.2016.187 vom
15. Februar 2017 E. 1.2).
1.5Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung ist substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2024.163 vom 27. Mai 2025 E. 1.4, VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 1.4).
Die Rekurrentin beantragt, es sei die Verfügung vom 14. Mai 2025 aufzuheben. In der Folge macht sie in der Rekursbegründung jedoch keinerlei Ausführungen zu dem in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordneten Kostenvorschuss. Soweit sich der vorliegende Rekurs auch gegen Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung richten sollte, kommt die Rekurrentin ihrer Begründungsobliegenheit demnach nicht nach. Demzufolge kann insoweit nicht auf den Rekurs eingetreten werden.
Der Rekurs an verwaltungsinterne Rekursinstanzen hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung, durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird (§47 Abs. 1 OG). Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 47 Abs. 2 OG). Das Gesetz bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig ist. Da die rechtsstaatliche Funktion eines ordentlichen Rechtsmittels darin besteht, eine Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsverfügung zu ermöglichen, bevor sie Wirkungen entfalten kann, müssen die aufschiebende Wirkung die Regel und deren Entzug die Ausnahme bilden. Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bedeutet jedoch nicht, dass nur aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug rechtfertigen könnten. Für die Rechtfertigung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung genügen vielmehr überzeugende Gründe. Zudem muss der Entzug der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig sein (VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2024.111 vom 29. Dezember 2024 E. 2.1, VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 2; vgl. BGE 129 II 286 E. 3.1 ff.;Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1076;Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 457 f.). Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Die Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung müssen die Interessen am Aufschub der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung überwiegen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind. Soweit möglich sind irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen zu vermeiden (VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2024.111 vom 29. Dezember 2024 E. 2.1;Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, in: ZBl 2008, S. 416 ff., 423;Seiler, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021], 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 55 N 97). Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung steht der zuständigen Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2024.152 vom 27. Februar 2025 E. 3, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1).
://: Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und Ziffer 1 der Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge vom 14. Mai 2025 aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Kommission für Ausbildungsbeiträge hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1416., einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 114.70 (8,1 % auf CHF 1'416.), zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.