Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.10
URTEIL
vom 29. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Universität Basel
Human Resources, Steinengraben 5, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität
Basel vom 11. Dezember 2023
betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Universität Basel (nachfolgend Universität) stellte A____ (nachfolgend Rekurrentin) mit Arbeitsvertrag vom 23. März 2010 als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst am Institut B____ ab dem 1. April 2010 unbefristet an. Die Dienstzeit ihrer vorangegangen befristeten Anstellung seit dem 1. Dezember 2008 wurde angerechnet. Der Vertrag sah bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % eine Arbeitszeit von 21 Stunden pro Woche und ein Jahresgehalt von CHF 28'265.90 vor, zuzüglich allfälliger Familien- und Unterhaltszulagen. Seit dem 28. Oktober 2022 musste die Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit ganz oder teilweise aussetzen und konnte diese nicht mehr aufnehmen. Die Universität kündigte mit Verfügung vom 15. Mai 2023 das Arbeitsverhältnis per 31. August 2023 aufgrund Verhinderung an der Aufgabenerfüllung und sprach der Rekurrentin eine Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen zu. Die Rekurrentin erhob gegen diese Verfügung Rekurs an die Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission). Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15. Januar 2024 und 31. Januar 2024 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt die Rekurrentin, es sei der Entscheid der Rekurskommission insofern aufzuheben, als ihr von der Universität CHF 30'000. zu bezahlen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie zum einen, es «sei die Universität zu verpflichten, sämtliche Arbeitsverträge/Unterlagen ab 2010 betreffend alle Stellenprozente für das gesamte Reinigungspersonal des Instituts B____, Lose [...] einzureichen.» Zum anderen «sei vor Ort, d.h. am Arbeitsort der Rekurrentin, betreffend die von der Rekurrentin gesamthaft zu reinigenden Räumlichkeiten gemäss «Los [...]» ein Augenschein bzw. eine Begehung durchzuführen.» Die Rekurskommission und die Universität beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 7. bzw. 27. Februar 2024 die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm die Rekurrentin mit Replik vom 12. April 2024 Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Johannes Hermann
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.