Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.163
URTEIL
vom 27. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
und
Öffentliche ArbeitslosenkasseIntervenientin
Utengasse 36, 4058 Basel
gegen
Universität Basel
Human Resources, Steinengraben 5, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 23. September 2024
betreffend fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses
A____ (nachfolgend Rekurrentin) trat am 15. Juli 2022 als administrative Assistentin im [...] der Universität Basel (nachfolgend Universität) mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % ein. Nach ihrem Mutterschaftsurlaub vom 13. März bis 2. Juli 2023 und einem anschliessenden unbezahlten Urlaub vom 3. Juli bis
22. Oktober 2023 wurde auf Wunsch der Rekurrentin ein stufenweiser Wiedereinstieg festgelegt: ab 23. Oktober 2023 mit einem Arbeitspensum von 40 %, ab 4. Dezember 2023 mit einem Pensum von 60 % und ab 1. Januar 2024 mit einem Pensum von 80 %. Ab dem 16. Oktober 2023 und damit bereits in einer Zeit vor dem Wiedereinstieg und auch nach dem Wiedereinstieg fanden diverse Gespräche zwischen der Rekurrentin, ihrer direkten Vorgesetzten, B____, der Ansprechpartnerin der dezentralen HR, C____, der Ansprechpartnerin der zentralen HR, D____, sowie der Leiterin Leadership & Development Universität Basel, E____, statt. Nachdem die Rekurrentin nach einer krankheitsbedingten Absenz nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen war, eine erneute Beurlaubung verlangt hatte und weitere Gespräche und Korrespondenz über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses geführt worden waren, forderte die Universität die Rekurrentin auf, wieder zurück zur Arbeit zu erscheinen. Als die Rekurrentin dem Arbeitsplatz weiterhin fernblieb, räumte ihr die Universität mit Schreiben vom 4. Januar 2024 die Möglichkeit ein, zur in Aussicht gestellten fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Stellung zu nehmen. Die Rekurrentin nahm diese Möglichkeit mit Schreiben vom 12. Januar 2024 wahr. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 löste die Universität das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission) mit Entscheid vom 23. September 2024 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 28. Oktober 2024 und 15. November 2024 erhobene und begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin stellte die Rekurrentin die folgenden Rechtsbegehren:
[...]
Eventualiter sei die [Universität] zu verpflichten, das Arbeitszeugnis vom 16. Januar 2024 wie folgt abzuändern:
[...]
Die Rekurskommission beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses und verzichtete auf eine weiter gehende Vernehmlassung (Vernehmlassung vom 27. November 2024). Die Universität liess sich mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses unter o/e-Kostenfolge vernehmen (Vernehmlassung vom 18. Dezember 2024). Die Rekurrentin nahm mit Replik vom 24. Januar 2025 zu den Vernehmlassungen Stellung. Am 3. Dezember 2024 hatte die Öffentliche Arbeitslosenkasse eine Interventionserklärung eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
6.2Es stellt sich die Frage, ob die Rekurrentin entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens dessen Kosten zu tragen hat. Gemäss § 23 Abs. 4 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) werden bei Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem Streitwert von CHF 30'000. keine Entscheidgebühren erhoben, soweit das Verfahren nicht ohnehin gemäss § 40 Abs. 4 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) kostenlos ist. Massgebend ist dabei der vorinstanzliche Streitwert (VGE VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 5). Dieser betrug vorliegend vor der Rekurskommission deutlich über CHF 30'000. und blieb im Übrigen vor Verwaltungsgericht unverändert. Daraus folgt, dass sich die Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht mit § 23 Abs. 4 GGR begründen lässt.
Gemäss § 40 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 PG sind Rekursverfahren betreffend Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses gemäss § 24 PG, vorsorgliche Massnahmen gemäss § 25 PG, Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen nach § 36 Abs. 1 PG ausser bei Mutwilligkeit kostenlos. Das Personalgesetz ist im vorliegenden Fall zwar nicht direkt anwendbar. Die vergleichbare Interessenlage rechtfertigt es aber, die streitwertunabhängige grundsätzliche Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens in analoger Anwendung von § 40 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 PG in den erwähnten Materien auf nicht in den Anwendungsbereich des Personalgesetzes fallende öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse auszudehnen (VGE VD.2024.10 vom 29. Juni 2024 E. 5). Folglich ist das vorliegende verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren trotz der Überschreitung des Streitwerts von CHF 30'000. kostenlos.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.