Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2024.111
URTEIL
vom 29. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,Dr. ClaudiusGelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt,
Abteilung Verkehr, Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, CH-4005 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. Juni 2024
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rekur-
ses gegen einen Sicherungsentzug des Führerausweises
2.2Angefochten ist der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen den Entzug eines Führerausweises gemäss Art. 16, 16b Abs. 2 lit. e und Art. 16d SVG sowie von Art. 33 und 45 der Verkehrszulassungsverordnung VZV. Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Art. 16 Abs. 2 lit. e SVG sieht vor, dass der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen wird, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Tritt der Entzug wegen fehlender Fahreignung (Art. 16d Abs. 1 SVG) an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a c SVG (Entzug nach einer leichten resp. mittelschweren resp. schweren Widerhandlung), wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft (Art. 16d Abs. 2 SVG).
In der Verfügung vom29. Mai 2024 wird aufgeführt, dass der Rekurrent am 16. Juli 2023 um 14:00 Uhr bei der Klingelbergstrasse 31 einen Verkehrsunfall verursacht habe. Dem entsprechenden Rapport der Verkehrspolizei Basel-Stadt sei zu entnehmen, dass der Rekurrent aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie durch an die Verkehrssituation nicht angepasste Geschwindigkeit zwei Kinder, welche einen vor Ort befindlichen Fussgängerstreifen (erste Hälfte) gerade passieren wollten, übersehen habe. Damit habe er die besondere Pflicht zur Vorsicht bei Fussgängerstreifen verletzt und den beiden Kindern den Vortritt verwehrt. Er habe eine Kollision mit den Kindern nur knapp verhindern können, indem er mit seinem PW weiter nach links ausgewichen sei und eine Vollbremsung vollzogen habe. Ein dem Rekurrenten folgender PW-Lenker sei durch dieses Manöver praktisch ungebremst mit dem Heck des PW des Rekurrenten kollidiert. Diese Kollision habe der Rekurrent durch sein Fehlverhalten mitverschuldet. Es handle sich dabei mindestens um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung würde der Führer-Lernfahrausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen 10 Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen gewesen sei (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). Das Massnahmenregister enthalte in Bezug auf den Rekurrenten die folgenden Eintragungen:
Verfügungs- Datum
Verfügende Behörde
Massnahme
Ablauf
Schweregrad der Widerhandlung
13.06.2022
Basel-Stadt
Entzug 4 Monate
18.01.2023
mittelschwer
21.01.2022
Basel-Stadt
Entzug 3 Monate
18.09.2022
schwer
30.07.2021
Basel-Stadt
Entzug ein Monat
28.01.2022
mittelschwer
Es müsse somit zwingend ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe für unbestimmte Zeit mit einer Mindestentzugsdauer von 2 Jahren angeordnet werden. Aufgrund der Massnahme (Sicherungsentzug für unbestimmte Zeit) bestehe beim Rekurrenten die gesetzliche Vermutung der charakterlichen Nichteignung. Die Aufhebung des Sicherungsentzugs nach Ablauf der Mindestentzugsdauer sei somit abhängig von einer verkehrspsychologischen Untersuchung, die dem Rekurrenten Fahreignung attestiere (Art. 17 Abs. 3 SVG).Dader Fahrausweis vorliegend auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre ab Erhalt der Verfügung entzogen worden ist, handelt es sich um einen Sicherungsentzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen eines Verfahrens betreffend Sicherungsentzug die aufschiebende Wirkung praxisgemäss in der Regel zu verneinen, da konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung ausreichen (BGer 1C_262/2023 vom 4. September 2023 E. 2.4; 1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.3.2; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass der Sicherungsentzug nicht deshalb erfolgt ist, weil objektive Hinweise dafür vorliegen, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Rekurrenten nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder dass er an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Die gesetzlich vermutete fehlende Fahreignung ergibt sich vielmehr aus der Annahme einer mindestens mittelschweren Widerhandlung in Kombination mit den unbestrittenermassen vorliegenden drei Ausweisentzügen wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen in den letzten 10 Jahren. Der Sicherungsentzug ist somit von der Bejahung einer mindestens mittelschweren Widerhandlung des Rekurrenten beim Unfall vom 16. Juli 2023 abhängig. Der Rekurrent macht geltend, dass die aufschiebende Wirkung schon allein deswegen wiederhergestellt werden müsse, weil die Vorinstanz den Ausgang des Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom 16. Juli 2023 nicht abgewartet habe. Aufgrund dieses Vorfalls hatte die Abteilung Administrativmassnahmen den Sicherungsentzug gegenüber dem Rekurrenten verfügt. Der Grundsatz, wonach Administrativbehörden mit ihrem Entscheid zuzuwarten haben, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Würdigung des fraglichen Verhaltens für das Verwaltungsverfahren bedeutsam ist, gilt nicht für strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen, die unabhängig eines Verschuldens allein aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassen werden. Darunter fallen Sicherungsentzüge, die aufgrund einer Fahreignungsabklärung erfolgen (Art. 16d Abs. 1 SVG). Anwendung findet der Grundsatz, dass das Strafurteil abzuwarten ist, aber in der Regel auf Sicherungsentzüge, welche gestützt auf wiederholte Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht ergehen (Art. 16b Abs. 2 lit. 3 und f, Art. 16c Abs. 2 lit. d und e, Art. 16d Abs. 3 lit. b SVG, vgl. OGer AG WBE.2022.324 vom 20. Oktober 2022 E. 2.4.2 am Schluss unter Verweis auf die Lehre). Ein solcher Fall liegt hier vor. Ausnahmen vom Grundsatz, wonach bei Sicherungsentzügen, welche gestützt auf wiederholte Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht ergehen, in der Regel das strafrechtliche Verfahren abzuwarten ist, sind aber zulässig, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keine Zweifel bestehen (BGE 119 Ib 158, Erw.2c/bb; OGer AG WBE.2022.324 vom 20. Oktober 2022 E. 2.4.2 mit weiteren Verweisen). Die Frage, ob die verfügende Instanz im vorliegenden Fall den Fahrausweis hat entziehen dürfen, ohne das strafrechtliche Verfahren zu dem hier relevanten Anlass abzuwarten, ist Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens in der Sache. Für die Frage der aufschiebenden Wirkung ist nur, aber immerhin zu beantworten, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Ergebnis gelangte, dass die Erfolgsaussichten des Rekurses zumindest nicht eindeutig sind und dass eine Interessensabwägung gegen die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung spricht.
2.3Es stellt sich dazu die Frage, ob die Vorinstanz, aufgrund ihrer summarischen Prüfung, mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit auf die fehlende Fahreignung des Rekurrenten schliessen und ein überwiegendes öffentliches Interesse am Ausschluss des Rekurrenten vom motorisierten Individualverkehr auch schon während des hängigen Rekursverfahrens bejahen durfte. Bei der Beurteilung des angefochtenen Entscheids ist, wie oben ausgeführt, zu berücksichtigen, dass der zuständigen Behörde beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. In der Folge ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in diesem Fall überschritten hat. Dabei ist das Verwaltungsgericht (gerade als Beschwerdeinstanz) im Rahmen einer vorläufigen und summarischen Prüfung nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die zu Verfügung stehenden Akten abstellen (siehe dazuSeiler, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 55 N 129 sowie bereits die Nachweise oben in E. 2.1 am Ende). Diese vorläufige und summarische Prüfung ergibt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten hat. Die Gründe werden in der Folge dargelegt.
Dem Rekurrenten wurde am 23. Februar 2021 ein Lernfahrausweis der Kategorie B ausgestellt.Aus dem vorgenannten Massnahmenregister geht wie erwähnt hervor, dass dem Rekurrenten seit 2021 drei Mal der Führerausweis für eine Dauer von einem bis zu vier Monaten hat entzogen werden müssen wegen mittelschweren resp. schweren Widerhandlungen. Am 16. Juli 2023 war der Rekurrent in einen Verkehrsunfall involviert. Der Unfall wird im Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei vom gleichen Tag wie folgt beschrieben. Der Rekurrent habe seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst. Er sei gemäss eigenen Angaben mit max. 51 km/h auf dem linken Fahrstreifen auf den Fussgängerstreifen zugefahren. Dabei habe er aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit die zwei Kinder übersehen, welche den Fussgängerstreifen (erste Hälfte) gerade passiert hätten. Damit habe er einerseits seine Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern im Strassenverkehr verletzt und diesen den Vortritt nicht gewährt. Er habe eine Kollision mit den Kindern nur knapp verhindern können, indem er mit seinem Fahrzeug weiter nach links ausgewichen sei und eine Vollbremsung vollzogen habe. Nach diesem Brems- und Ausweichmanöver sei ein anderer Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug praktisch ungebremst mit dem Heck des Fahrzeuges des Rekurrenten kollidiert. Das Fahrzeug des Rekurrenten sei fast in einen 45° Winkel gänzlich auf der linken Seite des Fussgängerstreifens gestanden. Die Schäden hätten sich ausschliesslich an der hinteren linken Ecke des Fahrzeugs befunden. Somit müsse das zweite Fahrzeug dort mit dem Fahrzeug des Rekurrenten kollidiert sein. Das Trümmerfeld der Kollision habe sich grösstenteils auf der rechten Seite des linken Fahrstreifens unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen befunden. Dies lasse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass es in diesem Bereich auch zur Kollision zwischen der Front des nachfolgenden Fahrzeugs und dem Fahrzeug des Rekurrenten gekommen sei. Somit habe sich der Rekurrent zum Kollisionszeitpunkt mit seinem Fahrzeug zumindest grösstenteils auf dem Fussgängerstreifen befunden. Dies entspreche auch der Angabe des Rekurrenten selbst. Er habe bei seiner Einvernahme ausgeführt, dass eine Vollbremsung nicht gereicht habe und er eine Bewegung nach links habe machen müssen, um dem Mädchen auszuweichen. Dass sich das Mädchen zu diesem Zeitpunkt auf dem Fussgängerstreifen befunden habe, sei unbestritten. Gemäss den Ausführungen der Auskunftspersonen [...] und [...] hätten die beiden Mädchen den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt bzw. überraschend betreten. Somit hätten sowohl der Rekurrent als auch der zweite Fahrzeuglenker diese bei angepasster Geschwindigkeit rechtzeitig sehen und ihre Geschwindigkeit weiter verlangsamen müssen, um ihnen den Vortritt zu gewähren, so wie es die Auskunftspersonen auf ihren Fahrrädern getan hätten. Der Rekurrent selbst führt denn in seiner polizeilichen Einvernahme aus, dass der Blick auf die Fussgänger wegen den beiden Fahrradfahrerinnen verdeckt gewesen sei. Als er auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei, habe er im letzten Moment das Mädchen gesehen. Im Reflex habe er eine Vollbremsung gemacht und gemerkt, dass die Vollbremsung allein nicht mehr ausreiche und deshalb habe er zusätzlich eine Lenkbewegung nach links gemacht. Der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem Mädchen habe etwa 1 m bis 1.20 m betragen. Er sei davon ausgegangen, dass die zwei Fahrradfahrerinnen am Reden gewesen seien. Aus seiner Sicht müssten die Fahrradfahrerinnen bestraft werden, weil sie die Sicht der Autofahrer blockiert hätten.
Bei der hier vorzunehmenden provisorischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, ebenfalls in summarischer Prüfung, zum Schluss kam, dass aufgrund der vorstehenden Umstände am Vorliegen einer zumindest mittelschweren SVG-Widerhandlung keine Zweifel bestehen würden. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist nicht erkennbar, dass die zuständige Behörde den ihr zustehenden erheblichen Ermessenspielraum beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen den unter diesen Umständen angeordneten Sicherungsentzug überschritten hätte. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten liegen in summarischer Prüfung der Sachlage keine Hinweise dafür vor, dass sich die Kinder bei der Überquerung des Fussgängerstreifens nicht richtig verhalten hätten. Auch den Fahrradfahrerinnen kann es nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie vor dem Fussgängerstreifen angehalten und den Fussgängerinnen den Vortritt gewährt hatten. Für die Benutzung von Trottinetts, Skateboards etc. (fahrzeugähnliche Geräte vgl. Art. 1 Abs. 10 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, SR 741.11) gelten grundsätzlich die gleichen Verkehrsregeln wie für Fussgängerinnen und Fussgänger. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VRV/Art. 33 SVG muss der Fahrzeugführer bei einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Demgemäss haben die Fahrradfahrerinnen zu Recht angehalten, um den Kindern auf den Trottinetts den Vortritt zu gewähren. Der Rekurrent hätte bei dieser Situation, bei welcher die Sicht auf einen Bereich des Fussgängersteifens verdeckt war, das Tempo so reduzieren müssen, dass er gleichfalls allfälligen Fussgängerinnen und Fussgängern hätte den Vortritt gewähren können. Es ist bei der hier vorzunehmenden provisorischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass die zuständige Behörde aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im Unfallrapport und den eigenen Aussagen des Rekurrenten zum Ergebnis gelangte, dass zumindest von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen ist und dass damit überwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung zum Tragen kommt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist mit der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Entscheid gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstossen würde. Da dem Rekurrenten bereits vor dem vorerwähnten Unfall im Zeitraum seit 2021 dreimal der Führerausweis entzogen worden ist, zuletzt für vier Monate, ergeben sich in Verbindung mit den obigen Angaben zum Unfall vom 16. Juli 2023 gewichtige Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten. Es besteht ein hohes Interesse an der sofortigen Umsetzung des Führerausweisentzuges zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Das nachvollziehbare private Interesse des Rekurrenten am Erhalt der Fahrerlaubnis während des hängigen Rekursverfahrens vermag das entgegenstehende öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dementsprechend trägt der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500..
://: Der Rekurs wird abgewiesen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird nicht stattgebegeben.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Lukas Schaub
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.